Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

73 I 97

10. Urteil vom 2. Mai 1947 1. 8: Genossenschaft Migros St. Gallen gegen Reÿjséruligsrat des Kantons Thurgau.

Art. 4 und 31 BV. Ist es zulässig, um dem Personal einen freien. Halbtag zu vérécliaffen, allen S reiläden und Kolonialwarenhandlutigen vorzuschreiben, ihre Verkaufslokale am Mittwochnachmittag zu schliessen ?

Art. 4 et 31 Cs. Est-il admissible de prescrire la fermeture, Ie inf6rcredi après-midi, de tous les magasins d'épicerie et de deïirées coloniales afin de procurer une demi-]ôtiriée de congé au personnel ?

Art. 4 e 31 CF. È ammissibile prescrivere la chiusura di tutte le drogherie e dei negozi di derrate coloniali nel pomeriggio del mercoledì allo scopo di procurare una mezza giornata di congedo al personale ?

7 AS 713 I — 1947

Sachverhalt

A. — § 4 des thurgauischen Gesetzes über den Ladengchluss vom 28. Januar 1943 bestimmt :

« Sofern ein dringendes Bedürfnis vorliegt, oder wenn wenigetens Zwei Drittel der Geschäfteinhaber einer Gemeinde es verlangen, kann der Gemeinderat unter Zustimmung des Regierungsrates besondere Öffnungs- und Schliessungszeiten für die Verkaufsgeschäüfte an Werktagen festlegen.

Der Gemeinderat unter den gleichen Bedingungen auch für einzelne Berufezweige besondere Regelungen treffen. »

B. — In Frauenfeld sind seit einiger Zeit Bestrebungen im Gange, dem Verkaufspersonal als Ersatz für den Samstagnachmittag einen andern freien halben Tag zu gewähren. Im Frühjahr 1946 vereinbarten zahlreiche Lebensmittelgeschäfte, ihre Ladenlokale am- Mittwochnachmittag zu schliessen und dem Personal diesen Halbtag frei zu geben. Áls sich die Beschwerdeführerin weigerte mitzumachen, mit der Begründung, dass ihre Angestellten schon geit Jahren im Genusse eines freien halben Tages seien, ersuchten der Detaillistenverband und der Konsumverein den Stadtrat von Frauenfeld, den in Aussicht genommenen Ladenschluss für alle Lebensmittelgeschäfte obligatorisch zu erklären. Der Stadtrat stimmte der Eingabe zu und beantragte dem Regierungsrat, sie ebenfalls zu genehmigen. Dieser holte bei der Beschwerdeführerin und bei verschiedenen Verbänden Vernehmlassungen ein. Da alle Organisationen mit Ausnahme der Beschwerdeführerin den Beschluss des Stadtrates befürworteten, hiess er am, 5. November 1946 « die Ladenschlussregelung für die Lebensmittelgeschäfte der Stadt Frauenfeld » gut.

C. — Mit rechtzeitiger staaterechtlicher Beschwerde verlangt die Besgchwerdeführerin, dass der Entscheid des Regierungsrates aufgehoben werde. Sie begründet ihr Begehren im wesentlichen wie folgt :

a) Der angefochtene Beschluss wolle dem Ladenpersonal einen freien Halbtag verschaffen. Zur Erreichung dieses Zieles sei es nicht erforderlich, dass allen Angestellten am gleichen Nachmittage freigegeben werde. Es sei für diese sogar vorteilhafter, wenn der Laden nicht einen halben Tag geschlossgen bleibe, weil nur eine Entlastung eintrete, wenn eine Ablögung durch zusätzliches Personal stattfinde. Die Gewährung des freien Halbtages lasse gich auch in diesem Falle kontrollieren. Die angeordnete Massnahme verletze daher den Grundsatz der Verhältnismässigkeit des polizeilichen Eingriffs und sei demnach mit Art. 31 BV unvereinbar.

b) Der verfügte Ladenschlues erstrecke sich nicht auf die Molkereien, Bäckereien, Konditoreien und Metzgereien. Da siíe in ihrem Geschäfte auch Milchprodukte, Bäckerei-, Konditorei- und Fleischwaren verkaufe, werde sie gegenüber den genannten Spezialgeschäften erheblich benachteiligt, was gegen Art. 4 und 31 BV verstosse.

D. — Der Regierungsrat des Kantons Thurgau beantragt die Abweisung der Beschwerde. Er erklärt, er habe den Beschluss vom 5. November 1946 mit Rücksicht auf das Ladenpersonal gefasst. Den Vernehmlassungen der beteiligten Verbände und des Stadtrates sei zu entnehmen, dass es unmöglich sei, auf andere Weise eine allgemeine Freizeitregelung zu treffen.

Erwägungen

1. Art. 31 lit. e BV gestattet den Kantonen, gewerbepolizeiliche Massnahmen zu ergreifen. Sie dürfen beispielsweise zum Schutz der öffentlichen Gesundheit die Arbeitszeit beschränken und Ruhetage vorschreiben (BGE 7013; Urteil vom, 21. Januar 1946 i. $. Binggeli). Es ist daher mit Art. 31 BV grundsätzlich vereinbar, dass der Stadtrat von Frauenfeld mib Genehmigung des Regierungsrates für einzelne Berufszweige, wie z.B. die Lebensmittelgeschäfte, im Interesse des Personals besondere Öffnungs- und Schliessungszeiten festsetzt. Polizeiliche Einschränkungen dürfen aber nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Zweck, durch den sie gedeckt sind, zu erreichen. Überschreiten sie diese Grenze, so verstossen sie gegen 100 Staatareoht.

Art. 31 BV (BGE 71 I 87, 256; 7013; 671 76). Hier verfolgt der für den Mittwochnachmittag angeordnete Ladenschluss das Ziel, dem Verkaufspersonal einen freien halben Werktag zu verschaffen. Der angefochtene Beschluss ist daher mit Art. 31 BV nur vereinbar, wenn den Ángestellten der Lebensmittelgeschäfte von Frauenfeld dieses Vergünstigung nicht auch durch einen weniger tiefen Eingriff in die Gewerbefreiheit zugänglich gemacht werden kann.

2. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin könnte die mit dem Regierungsratsbeschluss vom 5. November 1946 gewollte Besserstellung des Verkaufspersonals ebensogut dadurch erreicht werden, dass diesem ein beliebiger freier Halbtag eingeräumt würde. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Geschäftsinhaber mit nur wenigen Verkäufern können nicht wie grössere Unternehmer ihren Angestellten abwechslungsweise frei geben oder doch nur dann, wenn gie dem anwesenden Personal eine Mehrbelastung zumuten, die mit dem durch den freien Halbtag erstrebten Schutz des Arbeiters unvereinbar ist. Der Beizug von Aushilfspersonal scheitert heute am Mangel an Arbeitskräften, lässt gich aber überhaupt nicht leicht verwirklichen, weil Verkäufer, die nicht eingearbeitet sind, in der Regel wenig nützen. Die kleinern Geschäfte zind daher in den meisten Fällen gezwungen, ihren Laden einen halben Tag zu gchliessen, wenn sie ihrem Personal s0 lange frei geben müssen, Ihre Konkurrenten, die kein Hilfspersgonal begchäftigen oder eine grössere Zahl von Angestellten zur Verfügung haben, können demgegenüber die Verkaufsräume ohne zusätzliche Belastung die ganze Woche offen halten. Dies hat schwere Folgen für die indirekt zur Schliessung gezwungenen Kaufleute. Ein Teil der Kunden wird seine Einkäufe nicht aufschieben, sondern sie in einem andern Laden vornehmen und vielleicht in Zukunft dauernd dort verkehren. Ein Erlass, der die Inhaber der Lebenémittelgeschäfte lediglich verpflichten würde, ihrem PersonaÏ jede Woche einen halben Tag freizugeben, würde gomit die Geschäftsinhaber mit ganz wenig Angestellten, die im Lebensmittelhandel in Frauenfeld zahlreich vertreten sind, gegenüber den grossen Unternehmen und den Betrieben ohne Hilfskräfte im freien Wettbewerb ganz erheblich benachteiligen. Er würde sehr ungleiche Bedingungen unter den konkurrierenden Gewerbegenossen schaffen und damit gegen den durch Art. 31 BV gewäöhrleisteten Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gewerbegenossen verstossen (BGE 61 IT 328, 330/1 ; 49 I 231; 44 I 10; Urteil vom 23. Oktober 1944 i. 8. Manuel & Cle S, A.; BURCKHARDT, Kommentar zu Art. 31 BV 8. 236 f.).

Der angestrebte Schutz des Ladenpersonals lässt sich demnach, wie auch die thurgauischen Behörden und Verbände übereinstimmend erklären, nicht auf dem von. der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Wege verwirklichen. Eine andere zulässige Massnahme zur Herbeiführung des freien Halbtags, die weniger weit in die Gewerbefreiheit eingreift als der angefochtene Entscheid, isb nicht namhaft gemacht und kaum denkbar. Dieser verletzt daher den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der polizeilichen Eingriffe nicht und ist in dieser Beziehung mit Art. 31 BV vereinbar.

Richtig ist, dass das Bundesgericht in einem Urteil vom

7. Februar 1944 i. S. Keller (BGE 70 I 1 ff.) einen Erlass, der die Coiffeurmeister von Schaffhausen verpflichtete, ibr Geschäft einheitlich am Montagvormittag zu schliessen, als verfassungswidrig bezeichnete. Im Entscheide heisst es, der Schutz der Coiffeurgehilfen hinsichtlich ihrer Arbeitszeit lasse sich durch einen freien Halbtag an einem beliebigen Halbtag ebensogut verwirklichen wie durch einen einheitlichen Halbtag ; für die einheitliche Gestaltung des Halbtags spreche nur der Schutz der Meister und dieser verstoss0 gegen Art. 31 BV. Ob die blosse Anordnung eines freien Halbtags den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verletze, prüfte das Bundesgericht nicht. Dieser Gesichtspunkt wurde nicht geltend gemacht. Er drängte sich auch nicht auf, weil die Coiffeurgeschäfte von Schaffhausen nicht so erhebliche Grössenunterschiede 102 Staatereoht.

aufweisen wie einzelne Lebensmittelgeschäfte von Frauenfeld und bei Coiffeuren die Gefahr kleiner ist, dass ein Kunde abwandert, wenn ein Geschäüft jede Woche einen halben Tag geschlossen bleibt. Wäre der Gedanke der Rechtsgleichheit im Falle Keller berücksichtigt worden, 80 wäre möglicherweise auch dort der einheitliche Geschäftsgchluss nicht als unverhältnismässig tiefer Eingriff in die Gewerbefreiheit betrachtet worden.

3. Da die Verfügung eines einheitlichen Ladenschlusses im vorliegenden Fall schon nach der bisherigen Rechtsprechung Zu Art. 31 BV eine zulässige polizeiliche Massnahme darstellt, kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde in diegem Punkte nicht auch abzuweisen wäre, weil den Kantonen entgegen den Urteilserwägungen im Fall Keller unter Umständen, wie sie hier gegeben sind, die Befugnis zugestanden werden muss, auch im Interesse der Unternehmer in die freie Wettbewerbsordnung einzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 23. Oktober 1944 i Ss. Manuel & Cie S. A.).

4. , — Der für den Mittwochnachmittag angeordnete Ladenschluss gilt nur für die Lebensmittelgeschäfte im engern Sinne, die sogenannten Spezereiläden und Kolonialwarenhandlungen, nicht auch für die Molkereien, Bäckereien, Konditoreien und Metzgereien. Die Beschwerdeführerin beanstandet diesen beschränkten Geltungsbereich der Massnahme zu Unrecht als verfassungswidrig. Die Lebensmittelgeschäfte im engern Sinne bilden einen besondern Berufszweig und können deshalb gemäss § 4 des Ladenschlussgesetzes einer Sonderregelung unterworfen werden. Richtig ist, dass der angefochtene Beschluss der Beschwerdeführerin verunmöglicht, an Mittwochnachmittagen Milchprodukte, Back- und Fleischwaren zu verkaufen und siíe in dieser Beziehung gegenüber den Spezial-. geschäften benachteiligt. Härten dieser Art verletzen aber weder die Rechtsgleichheit noch den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gewerbegenossen. Die verfassungsmüässigen Rechte der Beschwerdeführerin wären nur verletzt, wenn Betrieben, die gleichartig sind wie sie, eine Vorzugzsstellung eingeräumt würde, Das ist aber nicht der Fall. Dis - Molkereien, Bäckereien, Konditoreien und Metzgereien unterscheiden sich wesentlich von ibr, indem deren Umsatz sgich fast ausgchliesslich und nicht nur zu rund 1/4 auf Milchprodukte, Back- und Fleischwaren erstreckt. Die Beschwerdeführerin wird nicht schlechter gestellt als die übrigen Lebensmittelgeschäfte im engern Sinne, die alle nebenbei in einem mehr oder weniger grossen Umfange Waren der Spezialgeschäfte verkaufen. Die Beschwerde ist daher auch in diesgem Punkte unbegründet.

5./6. — .…...

Demnack erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

ITT. STTMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN ———— DROIT DE VOTE, ÉLECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES Il. Urteil vom 3. Juli 1947 i. S. Durrer gegen Kantonsrat von Obwalden.

Initiativrecht Obwaldnisches, als Gesetzesinitiative bezeichnetes Volksebegehren auf Austritt des Kantons aus dem Bistum Chur und Ánschluss an das Bistum Basel-Lugano. Unzuläesigkeit des Volksbegehrens, da es in Wirklichkeit keine Gesetzesinitiative, sondern eine Staatsvertragsinitiative darstellt und eine solche dem schweizerischen Staatsrecht unbekannt ist.

Droit d'initiative : Initiative populaire d’un citoyen du canton d’Obwald, qualifiée d'initiative législative et tendant à ce que le canton cesse de faire partie de l'évêché de Coire pour se rattacher à l’évêché de Bâle et Lugano. Irrecevabilité de linitiative, parce qu’elle constitue en réalité, non une initiative législative, mais I’initiative d’un traité entre Etats, et qu'une e initiative n'esb pas connue du droit public suisse.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 et Art. 31 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

Cité dans