Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 11 décisions citantes n’a été analysée.

73 II 158

27. Urteil der II. Zivilabteilung

vom 25. September 1947 i.S. H. und A. Bütler gegen Wwe Weibel.

Regeste

Vorkaufs- und Rückkaufsrecht, Vormerkung, Konventionalstrafe.

Jede zum voraus eingegangene Verpflichtung, die Vormerkung solcher Rechte nach zehn Jahren (einmal oder wiederholt) erneuern zu lassen, ist ungültig; ebenso eine für den Fall der Nichterneuerung vorgesehene Konventionalstrafe. Art. 681 Abs. 3, 683 Abs. 2 ZGB, 163 Abs. 2 OR.

Sachverhalt

A.

Durch Vertrag vom 13. Juni 1914 verkaufte Josef Bütler von seiner Liegenschaft von 64 a 61m2 dem Gottlieb Weibel eine Parzelle von 4 a 33m2 mit einem Wohnhaus zum Preise von Fr. 9000.-. Dabei bedang er sich und seinen Erben ein Rückkaufsrecht bzw. "Kaufsvorrecht" aus, gemäss folgender Bestimmung:

3. Der Verkäufer oder dessen Erben, speziell aber seine Ehefrau hat nach dem Tode von Gottl. Weibel und seiner jetzigen Ehefrau Verena geb. Lieb, oder auch falls der Käufer das Kaufobjekt früher wieder verkaufen will, das Rückkaufsrecht für das gesamte Kaufobjekt für den Preis von Fr. 9000.-. Wenn nach 10 Jahren das Rückkaufsrecht, bzw. Kaufsvorrecht des Verkäufers oder seiner Erben erlischt (ZGB Art. 683), so ist der Käufer oder dessen Ehefrau verpflichtet, dieses Recht neuerdings z.G. des Verkäufers oder dessen Erben beim Grundbuchamt vormerken zu lassen. Sollte der Käufer oder dessen Ehefrau sich weigern das zu tun, so hat er an den Verkäufer oder seine Erben eine Entschädigung von 6000.- Fr. zu zahlen.

B.

Dieses Recht wurde am 25. Juni 1914 im Grundbuch vorgemerkt. Weibel liess die Vormerkung noch zweimal, am 25. Juni 1924 und am 26. November 1934, für je zehn weitere Jahre erneuern. Am 24. März 1939 verkaufte Bütler seine Liegenschaft seinen Söhnen Hermann und Alfons, auf die laut einer Vertragsklausel das Rückkaufsrecht gegen Weibel übergehen solle. Er starb am 28. Dezember 1940, beerbt von seinen sieben Kindern. Weibel seinerseits starb am 6. Februar 1942 und hinterliess als Erben laut letztwilliger Verfügung die Witwe Verena Weibel geb. Lieb sowie seine Schwester und drei Neffen. Die Witwe erwarb die Hälfte zu Eigentum und an der andern Hälfte Nutzniessung.

C.

Hermann und Alfons Bütler, als Eigentümer der ihnen vom Vater verkauften Liegenschaft, betrieben am 21. September 1944 die Witwe Weibel auf Zahlung von Fr. 6000.-, mit der Erklärung: "Sobald das Vorkaufsrecht wieder für 10 Jahre erneuert ist, soll das Betreibungsverfahren abgebrochen werden." Da keine Einigung zustande kam, verlangten die betreibenden Gläubiger provisorische Rechtsöffnung. Diese wurde erteilt, und die Aberkennungsklage der Witwe Weibel wurde in erster Instanz abgewiesen, vom Obergericht des Kantons Aargau dagegen am 25. April 1947 gutgeheissen.

D.

Mit der vorliegenden Berufung halten die beiden Söhne Bütler an der geltend gemachten Forderung fest und beantragen Abweisung der Aberkennungsklage.

Erwägungen

1. Die erwähnte Vertragsbestimmung ist unklar. Indessen mag ungeprüft bleiben, ob ein Vorkaufsrecht oder ein Rückkaufsrecht oder beides gemeint sei, ferner, wie es sich mit der Aktiv- und der Passivlegitimation der Parteien verhält, d.h. wem das in Frage stehende Recht nach dem Tode des Verkäufers zustehen soll und gegen wen es sich nach dem Tode des Käufers richtet, und endlich, ob die Erneuerungsverpflichtung als einmalige oder wiederholte, ja nach je zehn Jahren immer wieder zu erfüllende vereinbart worden sei. Auf alle Fälle ist diese Verpflichtung ungültig, weil gegen die gesetzliche Begrenzung solcher Vormerkungen auf höchstens zehn verstossend (Art. 681 Abs. 3 und 683 Abs. 2 ZGB). Diese Begrenzung ist um der öffentlichen Ordnung willen vom Gesetze festgelegt und darum unabdingbar (vgl. die Erläuterungen zum Vorentwurf, Art. 681-683, und BGE 49 II 335). Daran ändert es nichts, dass Vorkaufs-, Rückkaufs- und Kaufsrechte als rein persönliche Ansprüche gültig auf längere Dauer vereinbart werden können (BGE 53 II 394, 71 II 158). Die sogenannte dingliche Wirkung, wie sie eben mit einer Vormerkung erzielt wird, ist zwingend auf eine Maximaldauer von zehn Jahren begrenzt. Lässt sich somit die Freiheit des Grundeigentümers nicht gültig auf längere Dauer in solcher Weise beschränken, so ist auch jede zum voraus eingegangene Verpflichtung zur Erneuerung der Vormerkung nach Ablauf der gesetzlich begrenzten Dauer ungültig. Nur auf Grund einer neuen Vereinbarung kann eine nochmalige Vormerkung derartiger Rechte stattfinden. Es handelt sich dabei keinesfalls um die Verlängerung der frühern, sondern immer um eine neue Vormerkung, die als selbständige zu betrachten ist und den Rang einnimmt, der ihr nach den zur Zeit ihrer Einschreibung im Tagebuchbestehenden Verhältnissen zukommt. Das entspricht der herrschenden Lehre (vgl. Leemann, 2. Auflage, zu Art. 681 N. 27, und Haab, dazu N. 24, Allgäuer, Vorkaufs- Rückkaufs- und Kaufsrecht 88; Schmid, Das Vorkaufsrecht 125). Die Grundbuchbehörden nahmen gelegentlich eine Erneuerungsvereinbarung als besondere Bedingung im Sinne von Art. 71 Abs. 2 der Grundbuchverordnung in die Vormerkung auf, in der Meinung, deren Gültigkeit sei von den Gerichten zu beurteilen (vgl. Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht 2, 149, und Schmid, a.a.O., Anmerkung 13).

Indessen wurde dann doch die Nichtigkeit derartiger Vereinbarungen anerkannt (vgl. dieselbe Zeitschrift 9, 140, und 18, 192: Bericht des eidgenössischen Grundbuchamtes). Die Erneuerungsklausel im Beispiel einer Vorkaufsrechtsvereinbarung bei Nussbaum, Öffentliche Beurkundungen 289, wäre demnach auch nicht gültig. Auf den Kaufvertrag vom 13. Juni 1914 liess sich schon die erste Erneuerung, vom 25. Juni 1924, nicht mehr stützen. Die bezügliche Anmeldung, und ebenso diejenige vom Jahre 1934, hätte mangels eines Rechtsgrundausweises für die nochmalige Vormerkung abgelehnt werden sollen.

2. Konnte sich Weibel nicht gültig zur jeweiligen Erneuerung der Vormerkung verpflichten (noch dazu, jeweilen zum Abschluss eines neuen Vormerkungsvertrages auf weitere zehn Jahre Hand zu bieten), so ist auch die diese Verpflichtung verstärkende Konventionalstrafe ungültig (vgI. von Thur OR § 87; Roger Secretan, Clause pénale 50 ff., 93). Die Konventionalstrafe hat akzessorischen Charakter, was Art. 1227 des französischen Code civil deutlicher zum Ausdruck bringt als Art. 163 Abs. 2 OR. Sie setzt freilich nicht in jedem Fall eine klagbare Hauptverpflichtung voraus, sondern kann auch zur Sicherung gewisser Naturalobligationen dienen, insbesondere von Leistungen, an deren Erfüllung ein blosses Affektionsinteresse besteht (vgl. von Thur a.a.O.; Oser-Schönenberger, zu Art. 159 OR Nr. 12; Dernburg, System des römischen Rechtes, 8. Auflage, 645). Eine Verpflichtung jedoch, die gegen unabdingbare Freiheitsrechte verstösst und daher schlechthin ungültig ist, lässt sich keinem, auch nicht psychischem Zwang unterstellen und daher nicht durch Konventionalstrafe rechtsverbindlich sichern. Verhält es sich so bei Verpflichtungen, die sich als unzulässige Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB erweisen (BGE 48 II 439), so ist auch die vorliegende, gegen die unantastbare Freiheit des Grundeigentums verstossende Vereinbarung nicht tauglich, durch Konventionalstrafe verstärkt und gesichert zu werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 25. April 1947 bestätigt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 163 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 27, Art. 681 et Art. 683 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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