Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

73 II 1

1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Januar 1947 i. S. Estermann, Jôhl und Müller gegen Krankenpiflegerionenverein Luzern.

Verein ; Wakhl des Vorstands (Art 65 Abs. 1 ZGB). Mangels entŸ gegenstehender Statutenbestininung sind Nichtmitglioder des Vereins unbeschränkt in den Vorstand wählbar.

Association ; nomination de la direction (art. 65 al. 1 CC). Sauf disposition contraire des statuts, rien ne s'oppose à ce que des personnes qui ne sont pas membres de l'association fassent partie du comité.

Associazione, nomina della direzione (art. 65 cp. 1 CC). Salvo disposizione contraria degli statuti, possono far parte del comitato anche persone che non sono soci.

Der Vorstand des beklagten Vereins bestand seit Mürz 1943 aus einem Geistlichen und zwei Vereinsmitgliedern. Am 9. Juli 1943 wählte die Vereinsversammlung Dr. Schmid und Dr. Hofer, die nicht Vereinsmitglieder sind, zu weitern Mitgliedern des Vorstands. In der Kolge klagten drei Vereinsmitglieder auf Feststellung, dass Dr. Schmid und Dr. Hofer im Vereinsvorstand kein Stimmrecht haben. Das Bundesgericht weist dieses Klagobegehren mit der Voïinstanz ab.

Âus den Erwägungen :

Die heute noch streitige Frage, ob Dr. Schmid und Dr. Hofer im Vorstand des beklagten Vereins stimmberechtigt seien, wäre von vornherein dann zu verneinen, wenn éine zwingende Gesetzesvorschrift die Wahl von Nichtmitgliedern des Vereins in den Vorstand ausschlôsse. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Gesetz enthält keine 1 AS 73 II — 1947 2 Personenrecht. N° I, Bestimmung darüber, wer in den Vorstand eines Vereins gewählt werden kônne. Hieraus ist in der Schweiz wie in Deutschland (vgl. STAUDINGER N. 6 zu § 27 BGB) stets abgeleitet worden, dass mangels gegenteiligér Statutenbestimmung auch Nichtmitglieder des Vereins in den Vorstand berufen werden künnen. Diese Regelung entspricht dem Grundsatze der Vereinsautonomie (vgl. Art. 63 ZGB) und den Bedürfnissen des praktischen Lebens. Die Rücksicht auf Behôrden und andere Organisationen, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen, ohne ihm anzugehôren, kann die Aufnahme von Vertretern derselben in den Vereinsvorstand fordern ; ebenso kann die Anwesenheit bestimmter, dem Verein nicht angehôriger Personen im Vorstand auch deswegen als wünschbar erscheinen, weil sie über besondere Kenntnisse -oder Fähigkeiten verfügen, die dem Verein von Nutzen sind. Das der Vereinsversammlung gemäss Art. 65 -ZGB zustehende Aufsichts- und Abberufungsrecht bietet eine genügende Handhabe, um die Vorstandsmitglieder, die nicht zugleich Vereinsmitglieder sind, nôtigenfalls daran zu hindern, gegen die Interessen des Vereins zu handeln. Allfällige statutarische Beschränkungen des Abberufungsrechts kann die Vereinsversammlung durch Ânderung der Statuten beseitigen, und das Recht zur Abberufung aus wichtigen Gründen kann ihr durch die Statuten in keinem Faille entzogen werden (Art. 65 Abs. 3 ZGB). Weigert sich der Vorstand, die Vereinsversammlung zur Behandlung eines ihm missliebigen Antrags einzuberufen, obwohl er nach den Statuten oder nach Gesetz dazu verpflichtet wäre (Art. 64 Abs. 3 ZGB), so kann der Richter angerufen werden. Am Grundsatze, dass beim Fehlen einer entgegenstehenden Statutenbestimmung auch Nichtmitglieder in den Vereinsvorstand gewählt werden künnen, ist daher festzuhalten. Das Gesetz hinderte also die Wahl von Dr. Schmid und Dr. Hofer zu Mitgliedern des Vorstands des Beklagten nicht.

Die Bestimmungen des OR über die Bestellung des Faemilienrecht. Ne 2. 3 Vorstandes bezw. der Verwaltung der Genossenschaft führen zu keinem andern Schluss. Während Art. 695 Abs. 2 aOR die Wahl von Nichtmitgliedern der Genossenschaît in den Vorstand unbeschränkt zugelassen hatte, wird in Art. 894 Abs. lrevOR nun freilich vorgeschrieben, die Verwaltung der Genossenschaft müsse mehrheitlich aus Genossenschaftern bestehen. Obwohl der Vereïin und die Genossenschaft einander im innern Aufbau gleichen, lässt sich jedoch diese Bestimmung de lege lata nicht auf den Verein übertragen.

IT. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 63, Art. 64 et Art. 65 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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