Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 9 décisions citantes n’a été analysée.

73 III 133

33. Entscheid vom 28. Oktober 1947 i, S. Hegner.

EKosten, die nach Art. 97? /275 SchKG durch Arreat oder Pfändung zu decken sind : nur die Betreibungs- inkl. RechtsöffnungsKkosten, sowie allenfalls die Kosten von Arrestbefehl und -vollzug ; ausser Betracht fallen die Kosten ordentlicher Prozesse, z.B. des Aberkennungsprozesses, so0wie eines Arrestaufhebungs-, Widerspruchs- oder Kollokationsprozesses.

Les fraïs qui doivent être couverts par le séquestre ou la saisie en vertu des art. 97 al. 2 et 275 LP sont uniquement les frais de la poursuite, y compris ceux de Ia mainlevée, les frais de lFordonnance de séquestre et de l’exécution dudit. Ne sont pas compris dans les frais dont parle Vart. 97 al, 2 les frais des procès ordinaires (par ex. le procès en libération de dette) du procès en contestation du cas de séquestre, du procès en revendication et du procès en contestation de l’état de colloCcatioIi, Le spese che debbono essere coperte dal sequestro o pignoramento in virtù degli art. 97 cp. 2 e 275 LEF sono unicamente le spese d’esecuzione, incluse quelle di rigetto, le spese del decreto di sequestro e dell’effettuazione di esso. Non sono incluse nelle spese di cui parla l’art. 97 cp. 2 le spese dei processì ordinari, quali il processo di disconoscimento di debito, il processo di contestazione della causa di sequestro, il process0o di rivendicazione e il processo di contestazione della graduatoria.

Sachverhalt

A. —. Über die Arrestierung von insgesamt auf Fr. 7500.— geschöätzten Gegenständen für eine Forderung von Fr. 3445.—- beschwerte sich der Schuldner Hegner mit dem Antrag, der Arrest sei hinsichtlich der als Dritteigentum bezeichneten Gegenstände Nr. 1-3 der Arresturkunde, geschätzt auf Fr. 3500.—, und des Gegenstandes Nr. 4, geschätzt auf Fr. 200.—, aufzuheben, und die Arrestierung des Heues von 80 Zentnern (Nr. 8), geschätzt auf Fr. 800. —, sei auf 50 Zentner zu verringern. ' C

B. — Die untere Aufsichtsbehörde entsprach der Beschwerde im letztern Punkte und wies sie im übrigen ab. Des Schuldners Rekurs an die obere kantonale Instanz blieb erfolglos. In deren Entscheid vom 25. Juli 1947 wird ausgeführt : einerseits müsse dem Gläubiger für die zu erwartenden beträchtlichen Kosten Deckung geboten werden, wozu auch die Kosten zu rechnen seien, « die aus der Durchführung von Arrestaufhebungs-, Aberkennungs- und 134 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.

Widerspruchsklagen resultieren (vgl. JAaxGER I N. 1 zu Art. 68 und N. 7 zu Art. 144 SchKG ; BGE 241 127 ff.; 36 I 786 ff.; 48 IIT 198 ffÆ.) » ; anderseits könne nicht unbedingt auf die amtliche Schätzung abgestellt werden, da die arrestierten Gegenstände Wertverminderungen wegen Abnützung und sonstigen Wertschwankungen ausgesetzt seien.

C. — Mit dem vorliegenden Rekurse hält der Schuldner an seiner Besgchwerde fes.

Die Sechuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Gleichwie bei der Pfändung sind auch (schon) bei der Arrestierung neben der Forderung samt Zinsen die Kosten zu berücksichtigen (Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 275 SchKG). Unter den Kosten sind jedoch nur die (in Art. 68 und 144 Abs. 4 SchKG ausdrücklich s0 genannten) Betreibungskosten zu verstehen. Prozesskosten fallen grundsätzlich nicht in Betracht, ausser solchen, die bereits vor der Betreibung entstanden sind und eben als Forderung in Betreibung stehen. Kommt es nach Anhebung der Betreibung, insbesondere infolge Rechtsvorschlages, zum ordentlichen Forderungsprozesse, und erwüchst dem Gläubiger daraus eine Kostenforderung gegen den Schuldner, 80 ist sie nicht zu den Kosten der laufenden Betreibung zu zählen, sondern muss Gegenstand einer besondern Betreibung bilden. Nur für Rechtsöffnungskosten isb vorgesehen, dass der Gläubiger sie bei Fortsetzung der Betreibung gewissermassen als zusäützliche Kosten derselben geltend machen kann (nicht etwa muss) : Art. 7 lit. d der Verordnung I zum SchKG vom 18. Dezember 1891, wo anderseits diese Art der Geltendmachung von Kosten ordentlicher Prozessverfahren ausdrücklich ausgeschlossen wird (so auch BGE 45 III 126). Zu den ordentlichen Prozessen gehört, wie der vom Gläubiger nach Art. 79 SchKG angehobene Forderungsprozess, s0 auch der nach provisorischer Rechtsöffnung vom Schuldner anzuhebende AberSchuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 383. 135 kennungsprozess nach Art. 83 Abs. 2 SchKG. Die von der Vorinstanz angerufenen Kommentarstellen besagen nichts Abweichendes.

Hinsichtlich der allfälligen Kostenforderung des Gläubigers aus einem AÁrrestaufhebungsprozesse ist die Frage umstritten. Die einen möchten dem Gläubiger das Vorzugsrecht nach Art. 281 Abs. 2 SchKG auch für solche Prozesskosten zuerkennen (so0 eine kantonale Entscheidung laut Archiv 12 N. 23, ferner BLUMENSTEIN, Handbuch 851), die andern verneinen dies und wollen als « vom Arreste herrührende Kosten » nur diejenigen von Arrestbewilligung und -vollzug betrachten (s80 JAEGER, zu Art. 281 N. 5, gerade mit Hinweis auf das Aberkennungsverfahren). Wäre der erstern Ansicht beizutreten, s0 müssten die allfälligen Kosten des Arrestaufhebungsprozesses auch bei Bemessung des Arrestsubstrates berücksichtigt werden. Indessen verdient die engere Auslegung den Vorzug. Mit der eventuellen Arrestkautionspflicht des Gläubigers nach Art. 273 SchKG liesse sich eine derartige Erweiterung des Arrestbeschlages im Hinblick auf Prozesskosten des Gläubigers schwer vereinbaren. Sodann sind eben grundsätzlich Prozesskosten keine BetreibungsKosten, und der Gebührentarif zum SchKG befagsst sich denn auch nicht mit dem Arrestaufhebungsprozess (im Gegensatz zum Rechtsöffnungsverfahren). Es wäre nicht wohl zu rechtfertigen, dem Gläubiger eine Arrestnahme für soléhe noch ganz ungewisse und schwer bestimmbare zukünftige Prozesskosten zu gestatten.

Noch weniger können Kosten eines Widerspruchsprozesses bei der Bemessung des Arrestsubstrates berücksichtigt werden. Zwar gehören die Kosten der dem Betreibungsamt obliegenden Mitteilung von Drittansprachen zu den Betreibungskosten (BGE 38 I 709 = Sep.-Ausg. 15 S. 289), nicht aber die Kosten des Prozesses selbst. Eine Kostenforderung des Gläubigers gegen den betriebenen Schuldner, der ja höchstens auf seiner Seite am Prozesse teilnimmt (Art. 106/107), ist übrigens nicht wohl denkbar.

136 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.

Auf die von der Vorinstanz angeführten Entscheidungen lässt sich deren Ansicht auch nicht stützen. Wenn danach ein als Kläger in einem Kollokationsprozess nach Art. 148 SchKG obsiegender Gläubiger seine Kostenforderung, 80- weit sie beim Prozessgegner nicht einbringlich ist, vorweg aus dem Prozessgewinne decken darf, s0 wird diese Forderung damit nicht zum Bestandteil der Betreibungskosten. Nur der Prozessgewinn, keineswegs der übrige Verwertungserlös steht dafür zur Verfügung, weil es sich gerade nicht um Betreibungskosten im Sinne von Art. 144 Abs. 4 SchKG handelt.

Die auf unzutreffender Rechtegrundlage beruhende Entscheidung ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat auf richtiger Grundlage neu zu entscheiden...

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin gutgebeissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,

34. , Auszug aus dem Eútscheid vom 11. November 1947 i, S. Lötseher, Pfändungsanschluss gemäss Art. 111 SchKG. ' Die Verfügung, mit der das Betreibungsamt ein Teilnahmebegehren trotz Versäumnis der Frist von 40 Tagen zulässt, isb nicht schlechthin nichtig, sondern kann nur innert der Frist des Art. 17 Abs. 2 SchKG angefochten werden.

Mündlich gestellte Teilnahmebegehren sind gültig.

Participation à la saisíe, selon Vart. 111 LP.

La décision par laguelle l'office fait droit à une demande de Pparticipation à la saisie présentée après l’expiration du délai légal de 40 jours n’est pas nulle de plein droit, mais peut seulement faire l’objet d’une plainte dans le délai fixé par l’art. 17 al. 2 LP.

Une demande de participation à la saisie est valablo même sí ello a été faite verbalement.

Partecipazione al pignoramento giusta l’art. 111 LEF. La decisione con cui l’ufficio accoglie una domanda di partecipazione al pignoramento presentata dopo la scadenza del termine legale di 40 giorni non è radicalmente nulla, ma può

essere impugnata mediante reclamo entro il termine stabilito dall’art. 17 cp. 2 LEF. Una dománda di partecipazione al pignoramento è valida anche se è stata- fatta a voce.

Die Vorinstanz ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Betreibungsbehörden zu prüfen haben, ob die betreibungsrechtlichen Voraussetzungen für den Pfändungsanschluss gemäss Art, 111 SchKG erfüllt seien, und dass die in dieser Bestimmung festgesetzte Frist von 40 Tagen seit der Pfändung nicht nur für den Ehegatten, die unmündigen Kinder, die Mündel und Verbeiständeten gilt, sondern auch für die mündigen Kinder, die Forderungen aus Art. 334 ZGB geltend machen (BGE 41 III 400). Das Betreibungsamt hätte also die Teilnahmebegehren der Rekurrenten vom Juni 1947 als verspätet zurückweisen sollen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der gleichwohl verfügte Anschluss an die Pfändung vom 30. Januar 1937 heute einfach als wirkungslos anzusehen sei. Wollte der Gläubiger (Fellmann) sich die Teilnahme der Rekurrenten an dieser Pfändung nicht gefallen lassen, s0 hätte er gemäss Art. 17 SchKG binnen 10 Tagen, nachdem er von der Entgegennahme ihrer Anschlusserklärungen Kenntnis ernalten hatte, Beschwerde führen müssen. Die Fristsetzungen gemäss Art, 111 Abs. 2 SchKG vom 9, und 20. Juni 1947 zeigten ihm unzweideutig, dass das Betreibungsamt jenen Erklärungen Folge gegeben und sie nicht etwa als verspätet und mithin unzuläesig erachtet hatte. Die Beschwerdefrist lief also bis zum 19. bzw. 30. Juni 1947. Da Fellmann sie unbenützt verstreichen liess, muss er die Teilnahme der Rekurrenten heute gelten lassen, und zwar findet diese angesichts der noch nicht beseitigten Bestreitung vorderhand mit dem Rechte der provisorischen Pfändung statt (Art. 111 Abs. 3 SchKG).

Anders wäre zu entscheiden, wenn die Befrisbung des in Art. 111 SchKG vorgesehenen Pfändungsanschlusses auf 40 Tage zwingender Natur und ein trotz Versäumnis dieser Frist verfügter Anschluss daher nichtig wäre. Das

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 334 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 17, Art. 68, Art. 79, Art. 83, Art. 97, Art. 111, Art. 144, Art. 148, Art. 273, Art. 275 et Art. 281 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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