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154 . Schuldbetreibungs- und Konkurareoht. N° 39,
gesetzten Forderung, enthält. Mehr braucht es zur Gültig- - keit eines Rechtsvorschlages nicht. Das Betreibungsamt hätte somit den Rechtevorschlag als solchen entgegennehmen sollen.
2. — Es hat jedoch SCÍNe gegenteilige Auffassung dadurch bekundet, dass es dem Gläubiger das Unterbleiben _ eines Rechtsvorschlages meldete und ‘dem Fortsetzungsbegehren Folge gab. Mit dem Empfang der Pfändungsankündigung musste die Schuldnerin darüber im Klaren.
- gein. Angesiohts dieser Stellungnahme des Betreibungsamtes kann nicht Rechtesverweigerung im Sinne von Art.
17 Abs. 3 SchKG geltend gemacht werden. Vielmehr war die vom Empfang der Pfündungsankündigung an laufende Beschwerdefrisb zu beobachten, ansonst die Fortsetzung der Betreibung. in Rechtskraft erwuchs und auf die Frage, __- 0b - entgegen * der .Annahme des Betreibungsamtes im “ erwähnten Schreiben vom I. Juli 1947 ein Rechtsvorschlag _ enthalten sei, nicht mehr zurückgekommen werden kann.
_ 3. — Auf dieser Überlegung beruht der angefochtene Entscheid. Dieser nimmt jedoch voreilig eine Versäumung der Beschwerdefrist an, ohne die in Betracht kommenden Verlängerungen derselben auch nur irgendwie zu erörtern.
Einmal kommt zugunsten der im Auslande domizilierten Schuldnerin eine Verlängerung der Fristen gemäss Art. 66 Abs. 5 SchKG in Frage. Das Betreibungsamt hat ihr denn auch, wie aus der Fristansetzung vom 23. Juni 1947 erhellt, zur Bestreitung des Eigentumsanspruches der « INDECO » eine auf 20 Tage verlängerte Vrist zugebilligt. Mindestens eine ébenso lange Frisé musste für den Rechtsvorschlag gewährt werden. Den Akten ist darüber nichts zu entnehmen, und vollends steht dahin, ob das Betreibungsamt allgemein, implicite auch für die Beschwerdeführung, eine längere als die gesetzliche Frist festgesetzt hat. Zur Abklärung dieser Frage ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird sich nötigenfalls auch darüber auszusprechen haben, welche Verlängerung der gesetzlichen Fristen als gerechtfertigt anzunehmen. sei, wenn das Betreibungsamt eine solche Verlängerung. nicht boroita gowährt, haben gollts. Demnach erkennt die Bchuldbetr.- a. . Konkurekanmer - Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die: Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.
40. Auszug aus dem Entscheid vom 29. Oktober 1947 i. N Genossenschaît Pensionskasse der Sehweiz. Elektrizitätswerke, Nachkonkurs (Art. 269 SchKG). Die Frage, ob man es mit neu entdeckten Ansprüchen zu tun habe, is6 unter Umständen der gerichtlichen Entscheidung vorzubehalten.
Art. 269 LP : La question de savoir sí l’on est en Présence de prétentions ayant échappé à la liquidation doit être le cas échéant régervée à la juridiction ordinaire.
Art. 269 LEF : La questione se sí sia in presenza di pretese che non s0no state incluse nella liquidazione dev’essere eventualmente riservata al giudice ordinario.
Aus dem Tatbestand :
Sachverhalt
A. — In dem am 15. Mai 1939 eröffneten, am 27. Februar 1947 geschlossenen Konkurs der Genossenschaft Elfriede in Luzern kamen die Bauhandwerker zu Verlust. Sie belangten die heutige Rekurrentin nach Art. 841 ZGB auf Ersatz und erhielten mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 2. Mai 1945 Fr. 23,702.02 nebst Zins und Kosten zugesprochen. Die Rekurrentin schreibt den ibr damit entstandenen Schaden der Geschüftsgebarung von Konstantin Vecchi und Karl Böni zu, die seinerzeit als einzige Genossenschafter die Ausführung des Bauprojektes beschlossen hatten.
B. — Am 13. Juni 1947 ersuchte die Rekurrentin das Konkursamt um Einleitung von Betreibungen für je Fr. 100,000.— gegen Vecchi und Böni aus solidarischer 156 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 40, Verantwortlichkeit « und andern Haftungsgründen », in vorsorglichem Sinne, um einer Verjährung vorzubeugen, « Sollten Sie dieser Aufforderang nicht nachkommen, s0 müssten wir Sie verantwortlich machen für den Fall, dass unsere Klage gegen Vecchi und Böni abgewiesen würde ». Das Konkursamt leitete die gewünschten Betreibungen namens der Konkuresmasse der Elfriede ein. Der Zahlungsbefehl konnte dem Vecchi, nicht aber dem unbekannt wohin verzogenen Böni zugestellt werden.
C. — Auf Beschwerde des Vecchi wies die untere Aufsichtsbehörde das Konkursamt an, die gegen diesen eingeleitete Betreibung zurückzuziehen. Sie fand, da die Verantwortlichkeitsansprüche der Konkursmasse der Elfriede gegen Vecchi (und Böni) bereits im Konkursinventar verzeichnet gewesen waren, handle es sich nicht um ein neu entdecktes Aktivum. Daher fehle dem Konkursamt die Verfügungsmacht gemäss Art. 269 SchKG. Die Rekurrentin zog diesen Entscheid ohne Erfolg an die obere kantonale Aufsichtsbehörde. Deren Entscheid vom 24. September 1947 steht zufolge des vorliegenden Rekurses zur Überprüfung.
Die Schuldbeireibungs- u. Konkurskammer zieht in Erwägung :
3. — Die Einleitung einer Betreibung gegen einen (wirklichen oder vermeintlichen) Schuldner des Konkursiten (oder der Konkursmasse als solcher) gehört, ebenso wie eine gewöhnliche Mahnung oder Kündigung, zu denjenigen Amtshandlungen der Konkursverwaltung, die in den Bereich von deren Autonomie fallen. Solche Massnahmen unterliegen nicht der Beschwerde, sie stellen keine anfechtbaren « Verfügungen » im Sinne von Art. 17 SchKG dar...
4. — Nach Konkursschluss hört freilich das Beschlagsrecht der Masse und damit jegliches Verfügungsrecht der weise darf dieses Beschlagsrecht hernach vom Konkursamte nach Art. 269 SchKG noch ausgeübt werden : bezüglich solcher Gegenstände, die bereits während des Konkurses zum Vermögen des Schuldners gehört hatten, jedoch erst seit Konkursschluss entdeckt worden sind. Aus diesem Gesichtspunkte haben sich sowohl Aufsichtsbehörden wie auch Gerichte mit der Fortdauer des Beschlagsrechtes der Masse befasst und geprüft, ob ein bestimmtes nachträglich zur Masse gezogenes Vermögensstück erst seit Konkursschluss entdeckt oder als zum Konkursvermögen gehörig erkannt worden sei (Aufsichtsbehörde : BGE 23 I 399 Erw. 3, 27 I 552 = Sep.-Ausg. 4 8. 190, BGE 34 I 873 = Sep.-Ausg. 11 8. 229, je Erw. 3, BGE 48 TIT 12 : Gerichte : BGE 23 IT 1724 Erw. 4, 46 III 27, 50 III 134). Indessen besteht keine Veranlassung, ein Betreibungsbegehren der Anfechtung durch Beschwerde zu unterstellen, nur um die Nachprüfung der in Frage stehenden Voraussetzung eines « Nachkonkurses » durch die Aufsichtsbehörden zu ermöglichen. Vielmehr mag es füglich bei der Einleitung der (durch Rechtsvorschlag gehemmten) Betreibung durch das Konkursamt sein Bewenden haben. Kommt es, wie gewöhnlich bei bestrittenen Ansprüchen, nach Art. 269 Abs. 3 SchKG zur Anbietung der Abtretung an die zu Verlust gekommenen Konkursgläubiger, s0 kann der Drittschuldner sich über eine hierauf erfolgende Abtretung immer noch beschweren. Namentlich aber steht ihm die Bestreitung der Voraussetzungen der nachträglichen Geltendmachung dieser Ansprüche im Prozesse selbst zu. Gerade mit Rücksicht auf diese gerichtliche Zuständigkeit tun die Aufsichtsbehörden gut, solche Massnahmen des Konkursamtes im Zweifelsfalle bestehen zu lassen. Über den Bestand der streitigen Ansprüche der Masse haben sîíe ohnehin nicht zu befinden (BGE 48I II 14 Erw. 1). Mit den zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (wobei hier neben Art. 916 ff, OR namentlich die Art. 41 ff. OR in Betracht fallen) hängt aber auch die Frage zueammen, ob 158 ' Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 41.
erhebliche Tatsachen erst seit Konkursschluss entdeckt worden seien. Dies näher zu untersuchen und massgebend zu beurteilen, ist so wenig Sache der Aufsichtsbehörden wie des Konkursamtes selbst. Übrigens lag hier beim Konkursschluss laut der Vernehmlassung des Konkursamtes noch mindestens eine unerledigte Abtretung an einen Konkursgläubiger vor. Deren Wirkung konnte das Konkursverfahren überdauern (vgl. Art. 95 der Konkursverordnung), und sofern sie einem von der Rekurrentin desinteressierten Bauhandwerker erteils war, kommt Rechwbsnachfolge kraft Subrogation oder Zession in Frage. Über all dies kann bei nicht abgeklärter Rechtslage nur der Richter entscheiden. Die Aufsichtsbehörden mögen sich hüten, dieser Entecheidung -durch voreilige Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen vorzugreifen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :- Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entacheid aufgehoben und die Beschwerde des Konstantin Vecchi abgewiesen.
41. Auszug aus dem Entscheid vom 39. Dezember 1947 i. S. Allgemeine Versicherungsgesellschaft « JngosIavija » bezw. deren Rechtsnachfolgerin Drzavni Osiguravajuci Zavod FNRJ (Staatliche Versicherungsanstalt der Föderativen Volksrepublik Jugosiawien).
Arrest und Zwangsvollstreckung gegenüber Vermögen ausländischer Schuldner (BRB vom 24. Oktober 1939). Zu Art. 1 BEB : Wohnsitz in der Schweiz hat unter Umständen auch ein Ausländer mit blosser Toleranzbewilligung. Zu Ari. 2 BRB :
1. Welches sind die « zuständigen Behörden » ?
4. Muss die bundesrätliche Bewilligung zum voraus eingeholt werden ?
3. Das Privileg des Art. 2 gilt nur für die Staaten ; es steht den Betreibungsbehörden nicht zn, es auf Selbstverwaltungskörper und öffentliche Anstalten auszudehnen.
Séquestre et exécution forcée en matière de biens appartenant à des débiteurs étrangers (ACF du 24 octobre 1939).
Art. ler ACF : Dans certaines circonstances un étranger aùu bénéfice d’'nme simple tolérance de. séjour peut galement ôtre considéré comme domicilié en Suisse.
Ari. 2 ACF :
1. Quelles sont les « autorités compétentes » ?
2. L’assentiment du Conseil fédéral doit-il être demandé avant toutes choses ?
3. Le privilège de l’art. 2 n’appartient qu’aux Etats ; les autorités de poursuite n’ont pas le droit de l’étendre à des communautés de droit public autonomes ni à des établissements publics, Segquestro ed esecuzione forzata riguardo ai beni di debitori domáciliati all’estero (DCF 24 ottobre 1939).
Art. 1 DCF : In certe circostanze uno straniero che gode soltanto d’una tolleranza di soggiorno può tuttavia essero considerato come domiciliato in Isvizzera.
Ari. 2 DCF :
1. Quali sono le « autorità competenti » ?
2. L’assenso del Consiglio federale dev’essere chiesto prima di tutto ?
3. Tl privilegio dell’art. 2 spetta sgoltanto agli Stati ; le autorità d’esecuzione non hanno la competenza di estenderlo a enti autonomi di diritto pubblico nè a stabilimenti pubblici.
Aus dem Tatbestand :
A. — Dimitrije J. Mijalkovic, früher Generaldirektor der Allgemeinen Versicherungsgeselleschaft « Jugoslavija » in Belgrad, nahm gegen diese « bezw. deren Rechtsnachfolgerin, die Staatliche Versicherungsanstalt » in Belgrad, auf Grund von Art. 271 Ziff. 4 SchKG einen Arrest auf deren Dollarguthaben beim Schweizerischen Bankverein in Zürich heraus. Hiegegen führten die derart angegangenen Arrestschuldnerinnen Beschwerde beim Bundesgericht unter Anrufung des Bundesratsbeschlusses vom
24. Oktober 1939 über Arrest und Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegenüber Vermögen ausländischer Schuldner. Sie erklären, der auf Grund einer blossen Toleranzbewilligung in der Schweiz gewesene Arrestgläubiger erfülle die Voraussetzung eines sgchweizerischen Wohnsitzes zur Arrestnahme nach Art. 1 BRB nicht. Verner sei der Árrest nichtig nach Art. 2 BRB, denn das arrestierte Guthaben sei Vermögen eines fremden Staates ; die Aktiven und Passiven der « Jugoslavija » seien nämlich schon vor