73 III 56
12, Entscheid vom 21. März 1947 i. S. Thäler.
Die Genugtuung für ungerechtfertigte Haft ist nicht gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbar, sofern die Haft keine Erkrankung zur Folge hatte.
Konkurrenz von Art. 92 Ziff. 10 SchKG und Art. 23 Zif. ö der Verordnung über vorübergehende Milderungen der Zwangsvolstreckung vom 24. Januar/12. Augusé 1941 (VMZ).
L'indemnité allouée pour cause de détention injustifiée n’esb pas insaisissable en vertu de l’art. 92 ch. 10 LP lorsque le détenu n’est pas tombé malade du fait de sa détention.
Rapport entre l’art. 92 ch. 10 LP et l’art. 23 ch. ö de l’ordonnance du Conseil fédéral atténuant à titre temporaire le régime de l’exécution forcée des 24 janvier/24 août 1941.
L'indennità accordata per detenzione ingiustificata non è impignorabile in virtù dell'art. 92, cifra 10, LEF, se il detenuto non è caduto ammalato a motivo della sua detenzione.
Relazione tra l’art. 92, cifra. 19, LEF e l’art. 23, cifra 5, dell’ordinanza 24 gennaio /24 agosto 1941 che mitiga temporaneamente le disposizioni gull’esgecuzione forzata.
Mit Urteil vom 22. Dezember 1945 sprach das Obergericht des Kantons Zürich dem Rekurrenten «aus der Gerichtskasse » eine Haftentschädigung von Fr. 600.— zu mit der Begründung, er habe in dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren 120 Tage Haft « zu viel erstanden » ; unter dem Gesichtspunkt des Verdienstausfalls sei ihm freilich nichts zuzusprechen, da er seinen Verdienst restlos für den Unterhalt verbrauche : eine Entschädigung gebühre ihm «nur für die mit der Inhaftierung verbundene Freiheitsberaubung » ; « unter Würdigung aller Umstände » sei der erwähnte Betrag angemessen.
In Vollziehung eines Arrestbefehls, den die zürcherische Obergerichtskaese für Verlustecheinsforderungen von zusammen Fr. 552.20 gegen den Rekurrenten erwirkt hatte, arrestierte das Betreibungsamt Zürich 3 am 7. Oktober 1946 die Forderung des Rekurrenten auf Bezahlung der ihm zugesprochenen Haftentschädigung bis zum Betrage Auf Beschwerde des Rekurrenten hin hob die kantonale Aufsichtsbehörde den Arrestvollzug zwar nicht auf, beschränkte ihn aber auf den Betrag von Fr. 220.— ; den Mehrbetrag der arrestierten Forderung erklärte Sie. IN Anwendung von Ârt. 23 Ziff. 5 der Verordnung ‘über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar/12. August 1941 (VMZ) für unpfändbar.
Vor Bundesgericht erneuert der Rekurrent das Begehren um Auf hebung des Arrestvollzuges.
Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Nach Art. 92 Zif. 10 SchKG sind unpfändbar die Pensionen und Kapitalbeträge, die als Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung dem Betroffenen oder, im Falle seines Todes, seiner Familie geschuldet werden oder ausbezahlt worden sind. Unter diese Bestimmung fallen nicht nur die Entschädigungen für die materiellen Nachteile, welche dem Betroffenen oder, wenn er stirbt, seinen Angehörigen aus der Körperverletzung oder (sonstigen) Gesundheitsstörung erwachsen, sondern auch die Geldsummen, die dem Verletzten oder allenfalls seinen Angehörigen unabhängig vom Eintritt eines solchen Vermögensschadens als Genugtuung zugesprochen werden (BGE 23 8. 1893 E. 3, 58 IT 129). Voraussetzung der Unpfändbarkeit im Sinne von Art. 92 Ziff. 10 SchKG ist jedoch immer, dass es sich um Geldbeträge handelt, die wegen einer Gesundheitsstörung geschuldet werden oder bezahlt worden sind. Die Genugtuung für seelische Unbill, die keine eigentliche Gesundheitsstörung, d. h. keine Erkrankung bewirkt und nicht auf einer solchen beruht, ist nach dieser Bestimmung nicht unpfändbar. _ Um darzutun, dass die streitige Haftentechädigung zum Ausgleich einer Gesundheitsstörung gewährt worden sei, macht der Rekurrent einfach geltend, es sei ohne weiteres klar, dass eine ungerechtfertigte Haft von vier Monaten eine Gesundheitsstörung sowohl in körperlicher als auch i in geistiger und seelischer Beziehung zur Folge habe ; wer längere Zeit zu Unrecht verhaftet gewesen sei und deshalb seelisgch gelitten habe, werde nervös und sei in seinem 58 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 12.
seelischen Gleichgewicht gestört, was sich besonders bei Geistesarbeitern (der Rekurrent isb Rechtsagent) nachteilig auswirke ; da der zu Unrecht Verhafiete nach dem Gesetz nur für « wirklichen Schaden » eine Entschädigung erhalte, und da eine Entschädigung für Verdienstausfall ausdrücklich abgelehnt worden sei, müsse angenommen werden, das Obergericht habe in der Freiheitsberaubung eine Gesundheitsstörung erblickt. Ungerechtfertigte Haft hat jedoch nicht notwendig eine Gesundheitsstörung im Sinne des Gesetzes zur Folge, und der Rekurrent hat über die nervösen Störungen, an denen er angeblich während und nach der Haft zu leiden hatte, nicht einmal im vorliegenden Beschwerdeverfahren nähere Angaben gemacht, obwohl er hier allen Anlass gehabt hätte, genau darzulegen, inwiefern die ungerechtfertigt lange Haft seine Gegundheit gestört habe. Es trifft aber auch nicht zu, dass nach dem massgebenden zürcherischen Recht Haftentschädigungen nur für « wirklichen Schaden », d. h. für Vermögensschaden, gewährt werden ; Art. 7 Abs. 3 der Kantonsverfassung bestimmt vielmehr, ungesetzlich Verhafteten sei vom Staat « angemessene Entschädigung oder Genugtuung » zu leisten, womit gesagt ist, dass eine Haftentschädigung auch für blossen tort moral zugesprochen werden kann, Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die «nur für die Freiheitsberaubung » zuerkannte Haftentschädigung an den Rekurrenten eine Entechädigung für Gesundheitsstörung darstelle, sondern es handelt sich dabei offenbar einfach um eine Genugtuung für die seelizche Unbill, die dem Rekurrenten durch die ungerechtfertigt lange Haft zugefügt worden war, sodass Art. 92 Ziff. 10 SchKG darauf nicht anwendbar ist.
Wollte man übrigens noch annehmen, die Haftentschädigung sei dem Rekurrenten nicht allein für tort moral, sondern zum Teil auch wegen Störung seiner Gesundheit durch die zu lange Haft gewährt worden, s0 wäre von der arrestierten Forderung gleichwohl nicht ein grösserer Teil freizugeben, als es geschehen ist ; denn der Betrag, der dem Rekurrenten in diesem Falle gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG als unpfändbar zu überlassen wäre, stünde ihm zur Anschaffung von Nahrungs- und Feuerungsmitteln zur Verfügung und wäre daher auf den Betrag anzurechnen, der ihm gemäss Art. 23 Ziff. 5 VMZ zu diesem Zwecke zu belassen ist.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
13. Auszug aus dem Entsecheid vom 31. März 1947 i. S. Itin.
Dürfen die Werkzeuge eines Handwerkers gepfändet werden, weil sie für eine selbständige Berufsgausübung ja doch unzureichend seien ? Árt. 92 Z. 3 SchRG.
Le fait que les instruments de travail que possède un artisan ne lui permettraient pas de toute façon d’exercer s80n métier pour s0n propre compte suffit-il pour les rendre saisiassables ?
Il fatto che gli arnesi di lavoro posseduti da un artigiano non gli permetterebbero di esercitare il suo mestiere basta per renderli Pignorabili ? (Art. 92 cifra 3 LEF).
Aus dem Tatbestand :
A. — Der Sechreinermeister Emil Itin hatte in Wettingen eine mit Maschinen ausgestattete Werkstätte gemietet. Der Vermieter liess für den Mietzins des Monats Dezember 1946 die Hobelbank des Schuldners retinieren. Auf Ersuchen des Betreibungsamtes Zürich 6- pfändete das Betreibungsamt Wettingen die Hobelbank und eine Anzahl anderer Gegenstände.
B. — Der Schuldner beschwerte sich über die Retention und die Pfändung wegen Unpfändbarkeit der Hobelbank, der Waldsäge und der Schrauben-Zwingen. In beiden kantonalen Instanzen, der obern durch Entscheid vom
5. März 1947, abgewiesen, hält er mit dem vorliegenden Rekurs an der Beschwerde fest.