Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

73 IV 223

58, Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1947 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Lautonsehlager, Art. 42 Ziff. 1 SiGB. Voraussetzungen der Verwahrung von Gowohnheiteverbrechern.

Ari. 42 ch. 1 CP. Conditions de l'internement des délinquants d'habitude.

Ari. 42, cifra 1 CP. Presupposti dell’internamento dei delinquenti abituali.

Erwägungen

Gemäss Art. 42 StGB kann verwahrt werden, wer wegen Verbrechen oder Vergehen schon zahlreiche Freiheitsstrafen verbüsst hat, einen Hang zu Verbrechen oder Vergehen, zur Liederlichkeit oder Arbeitsscheu bekundet und wieder ein mit Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen verübt.

Wieviele Freiheitsstrafeon verbügsst sein 2 müesen, damit sie im Sinne dieser Bestimmung als zahlreiche gelten können, hängt von den Verhältnissen des einzelnen Falles ab. Der Richter, der über diese Frage entscheidet, hat dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass die Verwahrung die Gesellschaft vor dem Rechtsbrecher sichern will, auf welchen nach den gemachten Erfahrungen die Strafen nicht bessernd wirken. Die Wirkung der Vorstrafen aber wird nur verstanden, wenn man berücksichtigt, welcher Árt sie waren, wie weit sie zurückliegen und in welchen Abständen sie sich folgten (ZÜRCHER, Erläuterungen zum VE 1908 Ss. 79). Unter diesem Gesichtspunkt sind die Freiheitestrafen, die Lautenschlager vor Begehung der neuen Tat verbüsst hat, zahlreich genug, um einen weiteren Versuch, den Täter durch Strafe zu bessern, als nutzlos erscheinen zu lassen. Wohl verteilen sie sich auf einen Zeitraum von über zwanzig Jahren und hat sich Lautenschlager mitunter, s80 namentlich von 1929 bis 1934, wohl verhalten. Allein seine Besserung war nie dauernd ;

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stets unterlag er der Versuchung, zu betrügen und andere Verbrechen zu begehen, von neuem. Auch der Umstand, dass die meisten Strafen von kurzer Dauer waren, lässt eine andere Würdigung nicht zu. Wie der Kassationshof sgchon im Urteil in Sachen Vignola (BGE 70 IV 53) ausgesprochen hat, zu dem die Beschwerdeführerin nicht Stellung nimmt, ist die Verwahrung auch vorgesehen für Verurteilte, die bloss kurze Freiheitsstrafen verbüsst haben. Ob im einzelnen Falle gewisse Strafen wegen ihrer Geringfügigkeit übergangen werden dürfen, ist Sache des richterlichen Ermessens. Die Vorinstanz hat es umsoweniger überschritten, als die über Lautenschlager verhängten Strafen zusehends schwerer geworden sind und den Verurteilten trotzdem nicht zu bessern vermocht haben. Das Gesetz sagt nicht, dass der Täter erst verwahrt werden dürfe, wenn auch der Versuch, ihn mit der angedrohten schwersten Strafe, bei Verbrechen also mit Zuchthaus, zu bessern, gescheitert sei. Das ergibt sich auch nicht aus dem Zweck des Art. 42. Unverbessgerlichkeit des Täters führt zur Verwahrung unbekümmert darum, ob er Verbrechen oder Vergehen begangen habe, welche die schwerste Strafe rechtfertigen, oder ob seinem Verschulden (Art. 63 StGB) stets nur geringere Strafen angemessen waren, Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Verwahrung härter sei als eine Zuchthausstrafe unter drei Jahren und dass síe auch im vorliegenden Falle zur Straftat in einem Missverhältnis stehe. Die Verwahrung hängt nicht vom Verschulden des Verurteilten ab, sgondern wird als Sicherungsmassnahme angeordnet.

Dass die Voraussetzungen des Art. 42 StGB auch insofern erfüllt sind, als Lautengchlager, wie die Vorinstanz annimmt, einen Hang zu Verbrechen hat, bestreitet die Beschwerdefübrerin mit Recht nicht. Der Hang ergibt sich aus den Taten, für die Lautenschlager vorbestraft ist. Auch der Direktor der Strafanstalt Witzwil beurteilt den Beschwerdegegner als « krankhaften, unverbesserlichen Betrüger ».

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 42 et Art. 63 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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