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63. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober 1947 i. S. Gass gegen Staatsanwaltsecbaft des Kantons Art. 307, 308 Abs. 2 StGB. Anstiftung zu falschem Zeugnas.
Wer zu falschem Zeugnis anstiftet, is6 auch dann strafbar, wenn er die Tat begeht, um den Ausgang eines gegen ihn geführten Strafverfahrens zu beeinflussen.
Der Umstand, dass er aus dem falschen Zeugnis als Strafverfolgter Nutzen ziehen will, ist nicht Strafmilderungsgrund nach Art. 308 Abs. 2 StGB. - Art. 307, 308 al. 2 CP. Instigation au faux témoignage.
Celui qui décide autrui à commetre un faux témoignage est punissable, même lorsqu'’il agit en vue d’influencer l'issue d’une enquête pénale dirigée contre ku.
La circonstance que l’instigateur cherche à tirer profit du faux témoignage parce qu’une poursuite pénale est engagée contre lui, ne constitue pas une cause d'atténuation de la peine au sens de l’art. 308 al. 2 CP.
Art. 307, 308 cp. 2 CP. Istigazione alla falsa testimomanza.
Chi induce altrui a fare una falsa testimonianza è punibile, anche 86 agisce Per influire sull’esito d’un’istruttoria penale diretta La circonstanza che l’istigatore cerca di trarre profitto dalla falea testimonianza perchè è in corso un procedimento penale contro di lui non costituisce una causa di attenuazione della pena a’sensi dell'art. 308, cp. 2 CP.
- 4. — Hans Gass, der wegen unlauteren Wettbewerbes verfolgt wurde, unter anderem weil er sgich Ende Oktober 1945 gegenüber dem Friedhofgärtner von Münchenstein, Gustav Blust, abfällig über die Firma der Gebrüder Weber geäussert hatte, überredete am 21. Januar 1947 den Jakob Boöach, am folgenden Tage vor . dem Strafgericht von Basel-Stadt als Zeuge auszusagen, er, Bösch, habe im Juli 1946 auf dem Friedhof Münchenstein einem Gespräch zwischen Gass und Blust beigewohnt, bei dem Gass nichts Nachteiliges über die erwähnte Firma gesagt habe. Bösch entsprach dem Begehren. Seine Äussage war falsch. Er hatte im Sommer 1946 einem Gespräch zwischen Gass und dem Stellvertreter von Blust, Huggler, beigewohnt, dagegen nie einem salchen zwischen Gass und Blust. Durch die falsche Darstellung sollte beim Gericht eine Verwechslung zwischen den beiden Vorfällen vom Oktober 1945 und Sommer 1946 hervorgerufen werden.
Sachverhalt
B. — Das Strafgericht von Basel-Stadt verurteilte Gass am 22. Januar 1947 wegen wiederholten unlauteren Wettbewerbes und am 28. Mai 1947: wegen Anstiftbung zu falschem Zeugnis. Das Appellationsgericht bestätigte am 13. August 1947 beide Urteile im Schuldpunkt und verurteilte Gass zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis und zu den Kosten des Verfahrens.
C. — Gass führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbe- - schwerde. Er beantragt, es sei aufzuheben und das À ppellationsgericht anzuweisen, ihn von der Anklage der Anstiftung zu falschem Zeugnis freizusprechen, eventuell die Strafe zu mildern.
Der Antrag auf Freisprechung wird damit begründet, dass der Angeklagte wegen falscher Aussage im Strafverfahren und damit auch als mittelbarer Täter -. bei falsacher Aussage eines Zeugen nicht bestraft werden könne. In entsprechender. Weise sei seine Strafbarkeit Zu verneinen, wenn er einen Zeugen veranlasse, Zu seinen Gunsten falsch auszusagen. Was der Angeklagte straflos tun könnte, dürfe nicht deswegen strafbar werden, weil er die Tat durch einen Dritten ausführen lasse. Sollte der Kassationshof die Strafbarkeit der Anstiftung bejahen, s0 gei dem Beschwerdeführer der Strafmilderungsgrund des Art. 308 Abs. 2 StGB zuzubilligen. Es gehe nicht an, den Angeklagten als Anstifter für die Verletzung der