Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

74 I 267

50, Urteil vom 28. Oktober 1948 i. S. Fuzi gegen Kantone Bern und Schaffhausen,.

Doppelbesteuerung ; Verwirkung des kantonalen Besieuerungsrechts bei verspäteter Veranlagung :

l. Die Verwirkung tritt auch bei der Erbschaftssteuer ein.

2, Die Einrede der Verwirkung kann nur von den am Doppelbesteuerungestreit beteiligten Kantonen, nicht vom Steuerpflichtigen selbst erhoben werden. ;

3. Ein Kanton, der in Kenntnis des Sachverhalts und in offengichtlicher Missachtung eines allgemein anerkannten Rechtsgatzes in die Steuerhoheit cines andern Kantons eingreift, kann sich nicht auf die Verwirkung berufen.

Double imposîition ; déchéance du droit d’imposîition d’un canion en cas d'établissement tardif de l’assictte de l’impôt :

1. La déchéance esb aussi applicable en matière de droit de mutation. . :

2. L'exception de déchéance ne peut ôtre élevée par le contri-

buable, mais seulement par les cantons intéressés au litige né de la double imposition.

3. Le canton qui, en toute Cconnaissanco de cause eb au mépris évident d’un principe juridique généralement admis, ermpiète sur la souveraineté fiscale d’un autre canton ne peut invoquer la déchéance du droit de ce canton.

Doppia imposta ; perenzione del diritto d’imposîzione del fisco cantonale in cas0 di tassazione tardiva : - 1. La perenzione è applicabile anche in matéria d’imposta succesSOTÍA. E 268 Staatarecht.

2. L'eccezione di perenzione non può essere sollevata dal contribuente, ma soltanto dai cantoni interessati alla lite sorta dalla doppia imposta.

3. Il cantone che, pur conoscendo il fattispecie e ad onta di un principio giuridico generalmente ammesso, lede Ïa sovranità fiscale di un altro cantone non può invocare la perenzione del diritto di questo cantone.

(Tatbestand gekürzt).

Sachverhalt

A. — Die am 12. Juli 1941. in Wilchingen (Kt. Schaffhausen) verstorbene Elise Kaufmann hinterliess als einzige Erbin ihre Nichte, die heutige Beschwerdeführerin Frau Juzi. Unter den Nachlassaktiven befand sich eine in der Gemeinde Herzogenbuchsee (Kt. Bern) gelegene Liegenschaft im Schatzungswert von Fr. 22,000.—.

Im September 1941 stellte die Waisenbehörde Wilchingen der Frau Juzi die Erbschaftssteuerrechnung zu, ohne die im Kanton Bern-gelegene Liegenschaft auszuscheiden. Frau Juzi bezahlte diese Rechnung am 21. November 1941 vorbehaltlos. y

B. — Am 13. Februar 1947 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Bern der Frau Juzi eine « Erbschaftssteuer-Festsetzung », worin der im Kanton Bern steuerbare Vermögensanfall — nach Vornahme des proportionalen Abzugs der Erbschaftesschulden — auf Fr. 20,838.— angesetzt war. Die von Frau Juzi gegen diese Veranlagung eingereichte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 15. März 1948 abgewiesen.

C. — Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde stellt Frau Juzi den Ántrag : Es sei festzustellen, dass der vom Kanton Bern im Erbfall der Elige Kaufmann für ein Vermögen von Fr. 20,838. — erhobene Erbschaftssteueranspruch verwirkt sei, eventuell, dass der Kanton Schaffhausen zu einer Erbschaftsbesteuerung für den entesprechenden Vermögensanfall nicht berechtigt sei und : die zuviel bezahlten Steuern zurückzubezahlen habe. Sie beruft gich auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach ein Kanton sein Besteuerungsrecht verwirke, wenn er enen

Le Anspruch nicht innert eines Jahres seit Steuerfälligkeit geltend mache und ein anderer Kanton infolgedessen unangefochten das besteuert habe, was nun Gegenstand © des verspäteten Steuerverfahrens sei (BGE 50 I 99, 63 I

D. — Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen schliesst sich dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin an und führt u. a. aus : Von ausschlaggebender Bedeutung sei die Tatsache, dass die bernische Erbsteuerverwaltung im Jahre 1941 vom Grundstückübergang infolge Erbgang deshalb keine Kenntnis erhalten habe, weil der Grundbuchverwalter von Wangen a. À. seine Meldepflicht vernachlässigt habe. Hätte er den am 22. Dezember 1941 eingetragenen Eigentumsübergang zufolge Erbgang rechtzeitig der bernischen Steuerverwaltung gemeldet, s0 hätte diese den bernischen Steueranspruch spätestens im Jahre 1942 geltend machen können.

E. — Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den Kanton Bern richte, und führt zur Begründung dieses Antrages im wesentlichen aus : Die Rekurrentin sgei der ihr gemäss Art. 23 des bern. Erbschaftssteuergesetzes obliegenden Pflicht zur Einreichung einer Erbschaftssteueranzeige nicht nacbgekommen. Das sei der eigentliche Grund, warum die bernische Erbschaftssteuer-Veranlagungsbehörde erst am 4. Januar 1947 vom Erbfall der Elise Kaufmann Kenntnis erhalten habe. Während die Erbfälle der im Kanton Bern wohnhaft gewesenen Personen zufolge der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht der Zivilstandsbeamten sofort zur Kenntnis der Erbschaftssteuerbehörde gelangen, erhalte diese von den Erbfällen der ausserhalb des Kantons Bern wohnhaften Personen, zu deren Nachlass im Kanton Bern gelegene Grundstücke gehören, in vielen Fällen erst Kenntnis nach Ablauf von einigen Jahren ; denn es komme vor, dass die grundbuchliche Übertragung infolge Erbgangs erst nach Jahren, wenn der Erbe die Liegenschaft zu veräussern 270 Staatarecht, beabsichtige, vorgenommen werde. In solchen Fällen könne der Kanton der gelegenen Sache nicht deshalb seinen Erbschaftssteueranspruch verlieren, weil der Wohnsitzkanton zu Unrecht auch von den ausserhalb des Kantons gelegenen Grundstücken die Erbschaftssteuer erhoben habe. Im vorliegenden Falle sei freilich der Eigentumsübergang auf die Rekurrentin bald nach dem Tode der Erblasserin im Grundbuch eingetragen worden. Doch weder der von. der Rekurrentin mit der Abfassung der Erbgangsurkunde beauftragte bernische Notar, noch der Grundbuchverwalter, der diese Urkunde im Grundbuch einzutragen gehabt habe, sei der Meldepflicht, die das Erbschaftssteuergesetz den Notaren und Grundbuchverwaltern auferlege, nachgekommen, so dass damals die Steuerverwaltung von der Eigentumsübertragung keine Kenntnis erhalten habe. Dagegen habe den Behörden des Kantons Schaffhausen bekannt sein müssen, dass sowohl nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis wie auch gemäss der Erbschaftssteuergesetzgebung des Kantons Schaffhausen die Grundstücke am Orte der gelegenen Sache erbschaftasteuerpflichtig seien.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung 1. — Kein Streit besteht darüber, dass nach den materiellen Grundsätzen, die die bundesgerichtliche Doppelbesteuerungspraxis über die Abgrenzung der kantonalen Steuerhoheiten aufgestellt hat, der Kanton Bern die Rekurrentin für die ihr aus der Hinterlassenschaft der Elise Kaufmann angefallene, im Kanton Bern gelegene Liegenschaft — nach Vornahme des proportionalen Abzuges der Erbschaftsschulden — zur Erbschaftssteuer heranziehen durfte und dass infolgedessen der Kanton Schaffhausen, wo die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz hatte, bei Feststellung des daselbst erbschaftssteuerpflichtigen Vermögens einen entsprechenden Betrag vom Gesamtvermögen der Erblasserin in Abzug zu bringen hatte (BGE 73 I 17 Erw. 4 und die dort zitierten frühern Entscheide).

Unbestritten ist ferner auch, dass sich dieser Betrag auf Fr. 20,838. — beläuft. Streitig ist ausschliesslich, ob der Kanton Bern den Steueranspruch, der ihm nach den vom . Bundesgericht über die sachliche Abgrenzung der kantonalen Steuerhoheiten aufgestellten Grundsätzen zustand, deshalb verwirkt hat, weil ein von der bundesgerichtlichen Praxis aus Art. 46 Abs. 2 BV abgeleiteter Verfahrensgrundsatz nicht beobachtet, d. h. der Steueranspruch verspätet geltend gemacht wurde.

2. — Nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis, wie sie sich im Laufe der Jahre ausgebildet hat, verwirkt ein Kanton, der die für die Steuerpflicht in örtlicher Beziehung massgebenden Tatsachen kennt oder Kennen kann, dann sein Steuerrecht, wenn er gleichwohl ungebührlich lange mit der Erhebung des Steueranspruchs - zuwartet und wenn überdies ein anderer Kanton — bei Gutheissung dieses erst nachträglich geltend gemachten bteueranspruchs — zur Rückerstattung von Steuern, die er in Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs bezogen hat, verpflichtet werden müsste (BGE 50TI 98 Æ., 104 ff. ; 54 IT 306 ; 631 236 ff. ; 681138 und zahlreiche nicht publizierte Entscheide des Bundesgerichts).

a) In den meisten Fällen, in denen bis anhin dieser Grundsatz vor Bundesgericht angerufen wurde, handelte es gich um periodische Steuern (Vermögens- oder Einkommenssteuern). Die Frage, ob er ‘auch auf andere Steuern anzuwenden sei, stellte sich nur selten und konnte bisher offen gelassen werden. Es bestehen aber keine Bedenken, ihn jedenfalls auf die Erbschaftssteuer anzuwenden ; denn auch hier lässt sich — ebensogut wie bei den periodischen Steuern — im interkantonalen Verhältnis die Unterlassung der rechtzeitigen Veranlagung jeweils dann, wenn die für die Steuerpflicht massgebenden Tat- _ sachen den Steuerbehörden des säumigen Kantons bekannt waren oder bekannt sein konnten, als Verzicht auf den. Steueranspruch auffassen (BGE 50 I 99 und 105) und darf den Behörden zugemutet werden, dass sie bei Erhebung 272 Staatarecht.

der Steuer Rücksicht auf die mitbeteiligten Kantone nehmen (BGE 63 I 237). Nicht anwendbar auf die Erbschaftssteuer ist freilich die — übrigens auch bei den periodischen Steuern nicht ausnahmslos geltende — Regel, dass eine ungebührliche Verzögerung schon dann vorliege, wenn die Veranlagung nach Ablauf des Steuerjahres erfolge ; denn von einem Steuerjahr kann nur bei den periodischen Steuern gesprochen werden. Der Erbschaftssteueranspruch muss, um nicht verspätet zu sein, in der Regel innert Jahresfrist seit dem Erbfall geltend gemacht werden.

b) Doch von den Voraussetzungen, an die die bundesgerichtliche Doppelbesteuerungspraxis die Verwirkung eines Steueranspruchs knüpfk, fehlt im vorliegenden Falle jedenfalls eine : Der Kanton Schafhausen hat die Steuern, die er bei einer Gutheissung des vom Kanton Bern nachträglich geltend gemachten Steueranspruchs zurückzubezahlen hat (BGE 73 I 225 ff.), nicht in Unkenntnis dieses kollidierenden Steueranspruchs bezogen. Der schafhausischen Erbschaftessteuerbebhörde war es bekannt, dass zu den der Rekurrentin aus der Hinterlassenschaft der Elige Rosalie Kaufmann zugefallenen Vermögenswerten eine im Kanton Bern gelegene Liegenschaft gehörte ; denn diese Liegenschaft war in dem von der Erbschaftssteuerveranlagungsbehörde, der Waisenbehörde Wilchingen (Art. 10 des schaffh. Erbschaftssteuergesetzes), aufgestellten Inventar enthalten und wurde in dem von der gleichen Behörde ausgearbeiteten Teilungsvertrag (« Teilblanken ») der Rekúrrentin zugewiesen. Der schaffh. Veranlagungsbehörde -musste aber auch bekannt sein, dass für Liegenschaften die Erbschaftessteuer am Orte der Lage zu bezahlen ist ; denn dies ist ein feststehender Grundsatz der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis (BGE 73 I 17 Erw. 4 und die dort zitierten frühern Entscheide), sowie überdies auch der Standpunkt des schaffh. Erbschaftssteuergesetzes ; denn dieses zieht die im Kanton Schaffhausen gelegenen Liegenschaften auch dann zur Erbschaftssteuer heran, wenn der verstorbene Eigentümer seinen letzten Wohnsitz ausserhalb des Kantons Schaffhausen hatte (vgl. Art. 1 Iit. d). Ein Kanton, der wie im vorliegenden Falle der Kanton Schaffhausen in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisesse und in offensichtlicher Missachtung eines allgemein anerkannten Rechtessatzes zu Unrecht Steuern bezogen hat, kann sich nicht auf die Verwirkung berufen. Hierin liegt kein Unrecht gegenüber dem Steuerpflchtigen ; denn dieser ist nicht benachteiligt, wenn er den Kantonen dasjenige bezahlen muss, auf das jeder von ihnen nach den materiellen Grundsätzen der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis Anspruch erheben’ darf. Die Verwirkungseinrede will lediglich die Pflicht der Kantone zur Rückbezahlung bezogener Steuern beschränken. Diese Einrede steht daher auch dem Steuerpflichtigen nicht zu. Wäre sie im vorliegenden Falle nur von der Rekurrentin und nicht auch

vom Kanton Schaffhausen erboben worden, s80 wäre hierauf gar nicht einzutreten gewesen (nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts i. Ss. Maurer vom 5. März 1945, S. 7). Würde in einem Falle wie dem vorliegenden die Verwirkungseinrede geschützt, 80 könnte dies die Kantone veranlassen, in die Steuerhoheit anderer Kantone überzugreifen in der Hoffnung, dass diese von den massgebenden Tatsachen nicht rechtzeitig Kenntnis nehmen.

c) Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen, an die die bundesgerichtliche Doppelbesteuerungspraxis die Verwirkung eines Steueranspruches knüpft, im vorliegenden Falle gegeben sind.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Schaffhausen gutgeheissen und dieser verpflichtet, der RekurTrentin den zuviel bezahlten Erbschaftesteuerbetrag zurückzuerstatten.

18 AS 74 I — 1948

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 46 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

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