Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

74 I 403

70. Urteil vom 10. Dezember 1948 i. S. K. gegen eidg. Steuerverwaltung.

Wekhreteuer, Wekhropjfer ZII.

1. Steuerbeträge, die auf Grund rechtskräüftiger Veranlagungen richtig berechnet worden sind, können nur zurückerstattet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Revision jener Veranlagungen gogopen s ind. 2. Revisionsgründe.

404 Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

Nouveau saérifice et impót pour la défense nationale.

1. Les contributions qui ont été calculées correctement sur la base d’une taxation passée en force ne peuvent être Tremboursées que sìí les conditions pour une revision de cette taxation soûb réunies.

2. Motifs de revision.

Nuovo sacrificio ed imposta per la difesa nazionale.

L. Le contribuzioni che sono stáàte calcolate rettamente in base ad una tassazione divenuta definitiva poss0no essore restituite soltanto se ricorrano gli estremi per la revisione della tassazione.

2. Motivi di revisione.

4. — K. wurde zum neuen Webropfer und zur Wehrsteuer III herangezogen. Die Veranlagungsbebörde folgte im wesentlichen den Angaben in seiner Selbstschatzung. Einsprache wurde nicht erhoben. Die auf Grund der Veranlagungen berechneten Steuerbeträge sind bezahlt.

Nachträglich stellte der Pflichtige das Gesuch um teilweise Rückerstattung der entrichteten Wehropfer- und Wehrsteuerbeträge. Er machte geltend, sein Vertreter, ein Notar, habe bei der Ausfüllung der Steuererklärung übersehen, dass nach den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen beim Vermögen eine Grundpfandschuld und beini Kinkommen Hypothekarzinsen abzuziehen gewesen wären. Er, der Pflichtige, selbst habe die Steuererklärung bei der Unterzeichnung im Vertrauen auf den Vertreter nicht überprüft und daher das Versehen nicht bemerkt. Der Fehler sei in die Veranlagungen übergegangen. Er sei erst bei der Ausfüllung der Erklärung für die Wehrsteuer IV entdeckt worden.

Die eidg. Steuerverwaltung wies das Gesuch mit Entscheid vom 10. Mai 1948 ab. Sie führte aus, die zurückgeforderten Steuerbeträge seien geschuldet, da sie auf Grund einer mangels Einsprache R gewordenen Veranlagung richtig berechnet worden seien.

Sachverhalt

B. — Gegen diesen Entscheid erhebt K. Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Rückerstattung der zuviel bezahlten Steuerbeträge anzuordnen. Er empfindet es als stossend, dass die Steuerbehörde ungeachtet des unterlaufenen Versehens die Rückleistung verweigere.

Wenn der Wehrsteuerbeschluss für einen golchen Fall eine Berichtigung nicht vorsehe, so liege eine Lücke vor, die durch eine dem allgemeinen Rechtsempfinden entsprechende Praxis zu schliessen sei. Als Beleg für die Abzugsposten (Hypothekarschuld und Zinsen) wird die seinerzeit vom Grundpfandgläubiger ausgestellte Quittung vorgelegt.

C. — Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweizung der Beschwerde.

Erwägungen

1. Die Veranlagung zur Webrsteuer und zum neuen Wehbropfer wird in einem besonders geregelten Verfahren festgestellt, an dem der Pflichtige teilzunehmen,- zur Erzielung einer sachlich richtigen Einschätzung mitzuwirken hat. Er bat, abgesehen von der Einreichung einer Selbstschatzung, die ihm gegenüber vorgenommenen Veranlagungen zu überprüfen und allfällige Fehler in der hiefür

durch das Gesetz vorgesehenen Form, durch rechtzeitige

Einsprache und Beschwerde, zu rügen. Bleibt die Veranlagung unangefochten, s0 gilt sie als endgültige Feststellung der Steuerschuld, die in Rechtskraft erwächst. Vorbehalten bleibt die Nachzahlung hinterzogener Steuern (Art. 129 Æ WStB, Art. 20 WOB IT). Tm übrigen aber ist die nachträgliche Abänderung einmal getroffener rechtskräftiger Veranlagungen im allgemeinen ausgeschlossen. Sie rechtfertigt sich ausnahmeweise nur, wenn ein besonderer Revisionsgrund vorliegt.

Der Steuerpflichtige, der eine auf Grund einer rechtskräftigen Veranlagung richtig berechnete Steuerleistung erbringt, zahlt eine Steuer, die geschuldet ist. Art. 126 WStB sieht die Rückerstattung nur für nicht geschuldete Steuerbeträge vor. Er dient der Berichtigung von Irrtümern beim Steuerbezug, nicht einer nachträglichen Überprüfung der Veranlagung. Sein Abs. 2 stellt denn auch ausdrücklich fest, dass jede rechtekräftig veranlagte Steuer. als ge- 406 Verwaltungs- und -Disziplinarreeht.

schuldet gilt. Damit werden Begehren um Korrektur der Veranlagung im Rückerstattungsverfahren nach Arf. 126 WStB ausgeschlossen. Dasselbe trifft, gemäss Art. 127 WStB, auf die Berichtigung von Rechnungsfehlern zu (Urteil vom 2; Dezember. 1947 i. 8, Sch.-T., ASA 16, 344). Die Art. 126 und 127 WStB sind gemäss Art. 19 Abs. 3 WOB II auch für das neue Wehropfer anwendbar. :

2. Im vorliegenden Falle wird nicht die Riechtigstel- J lung eines Irrtums oder Rechnungsfehlers beim Steuerbezug verlangt. Vielmehr wird die Rückerstattung von Steuerbeträgen deshalb beansprucht, weil bei der Veranlagung selbst Fehler unterlaufen, zulässige Abzüge vom Vermögen und Einkommen nicht vorgenommen worden seien. Die Rückleistung hätte daher zur Voraussetzung, dass die mangels rechtzeitiger Einsprache rechtskräftig gewordenen- Einschätzungen- nachträglich herabgesetzt würden. Somit, ist einzig zu prüfen, ob ein Grund zu einer golchen Revision vorliege.

3. In den Bundesgratsbeschlüssen über die Erhebung einer Wehrsteuer und eines neuen Wehropfers ist die Möglichkeit einer Revision rechtskräftiger Veranlagungen nicht vorgesohen. Indeasen- hat das Bundesgericht in bezug: auf den Militärpflichtersatz entschieden, dass trotz Fehlens einer Vorschrisft im Steuergesetz einem Begehren um Revisíon Unter bestimmten Voraussetzungen Folge- gegeben werden müsse. So hat es in ständiger Rechtsprechung die Revision zugelassen, wenn die Veranlagung unter Verletzung wesentlicher prozessualer Grundsätze zustande gekommen ist, wenn in dem Entscheid Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind, die zum Zwecke der Beurteilung aus (militär-) amtlichen Ugkunden hätten entnommon werden müssen, ferner in Fälle wo im Revisionsverfahren Tatsachen oder. Beweismittel vorgebracht werden, deren Geltendmachung dem Pflichtigen im früheren Verfahren nicht möglich war (BGE 71 I 106 oben und Zitate). Unter den nämlichen Voraussetzungen ist die Revision auch für die Wehrsteuer. und das neue Wehropfer statthaft Ri (BGE 70 I 1869, wo auf die Praxis in Militärsteuersachen Bezug genommen wird). Y

4. Hier liegt kein Revisionsgrund vor. Man hat es insbesondere nicht mit Tatsachen oder Beweismitteln zu tun, deren Geltendmachung dem Pflichtigen im früheren Verfahren unmöglich gewesen wäre. Auch war die Steuerbehörde bei der Veranlagung nicht etwa in der Lage, die nun nachträglich vorgebrachten Tatseachen von Amtes wegen gestützt auf eingereichte Unterlagen zu berückgichtigen ; denn nach der eingezogenen Erkundigung war das heute vorgelegte Beweismittel (Quittung des Hypothekargläubigers) der Steuererklärung nicht beigelegt. Ebensowenig kann davon die Rede sein, dass die Veranlagungsbehörde jene Tatsachen von sich aus hätte herausfinden sollen. E Wollte man, entsprechend einer gelegentlich vertretenen Auffassung, die Revisionsgründe etwas weiter fassen, ein Zurückkommen auf rechtskräftige Veranlagungen auch dann gestatten, wenn die entacheidende Behörde von handgreiflich unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder ihre Verfügung auf offenkundig falsche rechtliche Erwägungen gestützt hat (vgl. BGE 70 L 170 f.), 80 würde sich hier eine Revision offensichtlich gleichwohl nicht rechtfertigen. Die Veranlagungen wurden gestützt auf die Angaben in der Selbstschatzung. “des Pfichtigen getroffen, und es ist nicht bestritten, dass auf dieser Grundlage die Steuerfaktoren richtig festgestellt Die Unterlassung der in Frage stehenden Abzüge vom Vermögen und Einkommen ist vielmehr ausschliesslich auf ein Vergehen des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertretersa, für dessen Verhalten er einzustehen hat, zurücKzuführen, Versehen, das zu spät bemerkt wurde, als dass noch eine Berichtigung durch Einsprache und Beschwerde möglich gewesen wäre. Die Folgen einer golchen Unterlassung hat der Betroffene sich gelber zuzuschreiben. Die vom Gesetzgeber gewollte Ordnung, wonach das: Veran- 408 Verwaltungse- und Disziplinarrecht.

lagungsverfahren im Interesse der Rechtssicherheit einmal ein Ende finden soll, schliesst es aus, auch in derartigen Fällen die Revision zuzulassen. Davon, dass dies dem allgemeinen -Rechtsempfinden zuwiderlaufe, kann im Ernste nicht gesprochen werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerickht : Y Die Beschwerde wird abgewiesen.

Cité dans