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13. Auszug aus dem Urteil vom 5. Februar 1948 i. S. Staat Aargau gegen Gebrüder Wächter.
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.
Wenn sich der Staat als Korporation auf den Boden des Privatrechts bégibt und andern Rechtssubjekten als gleichgeordnete Partei gegenübertritt, so ist er berechtigt, Urteile seines eigenen Obergerichtes anzufechten. :
Qualité pour former un recours de droit public.
Lorsqué l’Etat comme collectivité zg place gur le terrain du droit privé et qu’il entre en’ rapport avec d’autres sujets de droit Sur un pied d'égalité, il est recevable à attaquer les jugements de ges Propres tribunaux.
Veste per interporre un ricorso di diritto pubblico.
Quando lo Stato come ente collettivo sì mette gul terreno del diritto priváto ed entra in relazione con altri soggetti giuridici su un piede d’uguaglianza, ha veste per impugnare le sentenze dei sguoi tribunali. y - Aus dem Tatbestande :
Die Rekursbeklagten sind Inhaber eines ehehaften Wasserwerkes an der Wigger, für das sie keine WasserY rechtszinsen zu entrichten haben. Nach Messungen und z Schätzungen eines durch den Regierungsrat bestellten LD Experten, die im Jahre 1857 vorgenommen wurden, an- erkannte der Staat eine mittlere Bruttowasserkraft von 28,15 PS als ehehaft. Als die Rekursbeklagten im Jahre ; 1929, ohne den Oberwasserkanal zu verändern, 2 Wasser- $ räder durch ein neues Wasserrad und eine Tarbine ersetzten, nahm der kantonale Wasserrechtsingenieur an, die mittlere Leistungsfähigkeit der Werkes habe sich um 6,65 PS erhöht. Gestützt hierauf verlangte der Regierungs- __ rat «für die zusätzlich genutzte Wasserkraft von 6,65 E PS » einen jährlichen Wasserrechtszins von Fr. 42.—., Die ; Rekursbeklagten erhoben Einsprache mit der Begründung, dass ihr ehehaftes Wasserrecht die gesamte. dureh den Oberwasserkanal zufliessende Wassermenge umfasse. Der Regierungsrat wies ihr Begehren ab, stellte aber fest, dass
er zur streitigen Vrage nur als Partei Stellung nehmen könne, da der privatrechtliche Charakter der ehehaften ig Wasserrechie zur Folge habe, dass sie im Valle ihrer angeblichen Verletzung auf gleiche Weise wie jedes andere Privatrecht auf dem Zivilwege geltend zu machen seien. Hierauf reichten die Rekursbeklagten am 12. Mai 1942 beim Bezirksgericht Aarau eine Klage gegen den Staat Aargau ein, worin sie die gerichtliche Feststellung verlangten, - dass der Staat zu Unrecht « für angeblich zusätzliche Wasserbenutzung » Wasserrechtszinsen von ihnen erhebe. Das Bezirksgericht Aarau und das Obergericht des Kantons: Argau hiessen die Klage gut. Mit staatsrechtlichem Rekurs ersucht der Staat Aargau, > das Urteil wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben. Die Rekursbeklagten beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, ev. diese abzuweisen. Sie machen u. a. geltend, der Rekurrent rufe das Bundesgericht an, um Wasserrechtszinsen zu erhalten. Der staatsrechtliche Rekurs könne aber nicht ohne Entartung den fiskalischen Interessen des Gemeinwesens dienstbar gemacht werden.
È:
52 _ FStaatsrecht.
Erwägungen
Dem Rekurrenten. kann die Legitimation zum vorliegenden staaterechtlichen Rekurse nicht abgesprochen werden. Als Tnbaber der öffentlichen Gewalt ist zwar der Staat zum staatesrechtlichen Rekurse nicht legitimiert ; denn dieser Rechtsbehelf ist nach seiner Umschreibung in Verfassung und Organisationsgesetz bestimmt zum Schutze des Einzelnen, einer physischen oder juristischen Person, gegen Übergriffe der öffentlichen Gewalt und kann daher nicht dazu benutzt werden, um umgekehrt Entscheidungen anzufechten, die gegen den Staat als Träger dieser Gewalt ergangen sind (BGE 48 I 8. 108; 60 I 8. 231 ; 6618S. 74, 261 f. ; 72 IS. 21 ; BIRCHMELER, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 88, B 5 c, 8. 364). Dagegen muss dem Staate die verfassungsrechtliche Parteifähigkeit dann zuerkannt werden, wenn er sich als Korporation auf den Boden des Privatrechts begibt und im gewöhn-- lichen Rechtsverkehr andern Rechtesubjekten als gleich- . geordnete Partei gegenübertritt (Urteil des Bundesgerichts i. Ss. Politische Gemeinde Jona vom 30. April 1945, 8. 6; Über die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs, in ZSR n. F. 55 8. 176). In einem solchen Valle kann ein Kanton auch das Urteil seines eigenen Obergerichts anfechten ; er beschwert sicl damit- nicht über sich selbst : denn das Gericht is Organ des Staates als der obersten Rechtsgemeinschaft, nicht aber des Staates als Privatrechtssubjekt (KTRCHHOFER in SJZ Bd. 30 Ss. 240). Im vorliegenden Prozesse ist aber der Rekurrent den Rekursbeklagten auf dem Boden des Privatrechts als gleichgeordnete Partei gegenübergetreten. Wohl ging das Klagebegehren der Rekursbeklagten auf Feststellung, dass der Rekurrent von ihnen keine Konzessionsgebühren (recte : Wasserrechtszinse) für die angeblich in ihrem ehebaften Wasserwerk zusätzlich benützte Wasserkraft verlangen dürfe, also auf Feststellung, dass eine öffent- - Tichrechtliche Abgabe nicht geschuldet werde. Doch die Parteien waren darüber einig, dass die Entscheidung dieser Frage ausschliesslich von der Umschreibung des ehehaften Wasserrechts der Rekursbeklagten abhängig sei und dass nach aargauischem Recht ein ehehaftes Wasserrecht dem Privatrecht angehöre, also ein Rechtsverhältnis darstelle, bei dem sích Staat und WasserwerKkbesitzer als
gleichgeordnete Rechtssubjekte gegenübertreten. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.
Vgl. auch Nr. 7 und 9. — Voir aussií n°8 7 et. 9, Cal