Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 7 décisions citantes n’a été analysée.

74 II 158

27. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. Mai 1948

Sachverhalt

I. i, S. Schweiz. Textil- und Fabrikarbeiterverband gegen Société de la Viscose Suisse S.A.

G'esamtarbertsvertrag ; Verletzung des Persönlichkeitsreckis. Art. 322 f. OR, 28 ZGB.

1. Klage eines an einem GAV nicht beteiligten Verbandes auf Ungültigerklärung der Einzelanschlüsse seiner Mitglieder wegen Rechtswidrigkeit, Verstosses gegen die guten Sitten und Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verbandes so0wie Seiner Mitglieder (Erw. 3-53).

Ungültigkeit der Einzelanschlüsse wegen Verletzung des von den Vorschriften über den GAV angestrebten Schutzes des Arbeitnehmers ? (Erw. 3).

Ungültigkeit der Einzelanschlüsse wegen Verletzung der Treuepflicht der Mitglieder gegenüber ihrem Verband ? (Erw. 4).

2, Zulässigkeit der Erhebung sog. Solidarifätsbeiträge von Einzelunterzeichnern des GAV, die überhaupt keinem oder einem am Vertrag nicht beteiligten Verband angehören (Erw. 6).

Contrat collectif de travail ; atteinte aux droîts de la personnalité. 1. Action d’une association, qui n’a pas souscrit à un contrat “ collectif de travail, en annulation des adhésions individuelles de ses membres pour ilicéité, faits contraires aux mœurs et abteinte aux droits de la personnalité de l’association et de ses membres (consìd. 3-5). Nullitó des adhésions individuelles comme contraires au but de protection ouvrière visé par le contrat collectif ? (consid. 3). Nullité des adhésions individuelles pour violation de l’obligation de fidélité des sociétaires envers l’association ? (consíid. 4). 2. Tl est permis de prévoir dans un contrat collectif de travail Ia perception d’une contribution dite de solidarité due par les Signataires qui n'appartiennent à aucune association ou qui appartiennent à une assoCiation. Qui n’a pas adhéré au contrat (consid. 8).

Contratto collettivo di lavoro ; lesione dei diritti della personalità.

Art. 322 sgg- CO, art. 28 CC. 1. Azione di un’associazione, che non ha sottoscritto Un corrtratto collettivo dì lavoro, volta ad ottenere l’annullamento delle adesioni individuali dei suoi membri per illiceità, atti contrari gi buoni costumi e lesione della personalità dell’associazione © dei suoìi membri (consìd. 3-5). Nullità delle adesioni individuali siccome contrarzrie allo 8Cc0PoO di protezione dell’operaio perseguito dal contrattó collettivo ? (consid. 8). Nullità delle adesioni individuali per violazione dell’obbligo di fedeltà dei soci verso L'associazione ? (consid. 4). 2. E? lecito prevedere in un contratto collettivo di lavoro la riscossione di un contributo detto di solidarità dovuto dai firmatari che non appartengono ad un’associazione O che appartengono ad un’associazione BON aderente al contratto (cons1d. 8).

Aus dem Tatbestand :

Die Société de la Viscose Suisse SA. in Emmenbrücke beschäftigte 1945 /46 rund 1640 Arbeiter und Arbeiterinnen. Von diesen waren rund 630 Mitglieder des Schweiz. Textil- und Fabrikarbeiterverbandes ; rund 350 waren Mitglieder eines der folgenden vier Verbände : Schweiz.

Verband christlicher Textil- und Bekleidungsarbeiter, Landesverband freier Schweizer Arbeiter, Schweiz. Metallund Ubrenarbeiterverband, Christlicher Metallarbeiterverband der Schweiz. Die restlichen 660 Arbeiter gehörten keiner Organisation an. Auf Veranlassgung namentlich der zahlenmässig stärksten Organisation, d. h. des Schweiz. Textilarbeiterverbands, hatte die Viscose SA. ab Mitte November 1945 mit den genannten fünf Verbänden schriftliche Vorverhandlungen über den Abschluss eines Kollektivarbeitsvertrags geführt. In deren Verlauf reichte der Schweiz. Textilarbeiterverband einen Vertragsentwurf ein, der von der Firma wegen des Ausmasses der darin enthaltenen Forderungen als Diskussionsgrundlage abgelehnt wurde. Mitte Mai 1946 trab die Firma mit den übrigen vier Verbänden in mündliche Verhandlungen ein, denen ein Vertragsentwurtf des christe diente. Der lichen Textilarbeiterverbandes als Grundlag Schweiz. Textilarbeiterverband nahm an diesen Verhandlungen trotz Einladung durch die Firma nicht teil.

160 Obligationenrecht, No 27, Am 18. Juni 1946 kam zwischen der Firma und den vier an den Verhandlungen beteiligten Verbänden ein Kollektivarbeitsvertrag (KAV) zustande, der nach seinem Arb. 1 für sämtliche dem FVabrikgesetz unterstellten und im Stundenlohn beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen des Unternehmens gilt, die Mitglieder eines der vertragschliessenden Verbände sind oder den Vertrag einzeln unterzeichnet haben. Art. 16 unterstellt die Vertragsparteien der absoluten Friedenspflicht. Art. 17 bestimmt, dass jeder Arbeitnehmer zwischen 20 und 60 Jahren, der nicht Mitglied eines der kontrahierenden Verbände ist, einen sog. Solidaritätsbeitrag zugunsten des Wöchnerinnenfonds des Unternehmens zu leisten habe ; dieser Beitrag beträgt pro Zabltag Fr. 2.— für Arbeiter und Fr. 1.50 für Arbeiterinnen und wird von der Firma am Zahltag in Abzug gebracht. In der Folge traten rund 1200 Arbeiter und Arbeiterinnen dem Vertrag durch Einzelanschluss bei. Von diesen : waren schätzungsweise 535 Mitglieder des Schweiz. Textil- i arbeiterverbands. Die Klage des Schweiz. Textil- und Fabrikarbeiterver- \ bands auf Feststellung der Ungükligkeit der Einzelanschlüsse seiner Mitglieder und der Unanwendbarkeit der Vorschrift betreffend die Erhebung eines Solidaritätsbeitrags auf seine Mitglieder wird von den luzernischen Gerichten und vom Bundesgericht abgewiesen.

Aus den Erwägungen - 3. — a) Die Klage richtet sich in erster Linie gegen die Gültigkeit der Einzelunterzeichnungen, mit denen Mitglieder des klägerischen Verbandes sich damit einverstanden erklärt haben, ihr Dienstverhältnis mit der Beklagten den Normen des KAV vom 18. Juni 1946 zu unterstellen. Diese Vertragsabschlüsse sollen nach der Ansicht des Klägers desbalb rechts- und sittenwidrig sein, weil er von den Verhandlungen über den KAV systematisch ausgesechlossen worden sei, während ihm als der zahlenmässig stärksten Árbeiterorganisation in der Belegschaft der Beklagten Obligationenrecht. N® 27. 161 nach dem Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmungen über den GAV ein Anspruch auf Mitwirkung zugestanden hätte.

b) Nun ist zwar richtig, dass das Gesetz in Art. 322 f.OR den Verbänden sowohl auf der Arbeitgeber- wie auf der Arbeitnehmerseite wichtige Funktionen einräumt, indem es siíe als Vertragsparteien ausdrücklich anerkennt und ihnen die Befugnis verleiht, durch ihre Vereinbarung objektives Privatrecht zu schaffen, das für die nähere Ausgestaltung der zwischen den beiderseitigen Verbandsangehörigen abzuschliessenden Dienstverträge zwingende Normen aufstellt. Dadurch, dass der Gesetzgeber den GAV als besondere Vertragsart in das System des Privatrechts aufgenommen und mit bestimmten, über den Kreis der Vertragschliessenden hinaus reichenden Rechtswirkungen ausgestattet hat, folgt indessen nicht, dass solche Verträge abgeschlossen werden müssen. Das Gesetz gewährt lediglich die Möglichkeit, derartige Vereinbarungen zu treffen. Eine Verpflichtung zum Abschluss eines GAV sollte dagegen weder für die eine noch die andere Seite aufgestellt werden. Es gilt vielmehr auch auf diesgem Gebiete der das Privatrecht beherrschende Grundsatz der Vertragsfreiheit. Wäre eine andere Regelung beabsichtigt gewesen, zo hätte dies im Gesetz ausdrücklich festgeleg6 werden müssen. Denn dies hätte die Preisgabe eines der wichtigsten Prinzipien des Vertragsrechts bedeutet und zwangsläufig zu einer öffentlichrechtlichen Ordnung im Sinne des Korporationssystems geführt.

Aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit folgt aber auch, dass s0wohl die Arbeitgeber- wie die Arbeitnehmerzseite frei ist im Entschluss, mit wem sie einen GAV abschliessgen will. Deshalb kann kein Verband einen Rechtsanspruch darauf erheben, zu Verhandlungen herangezogen zu werden. Es ist daher für die hier zu entscheidende Frage belanglos, dass dem Kläger unzweifelhaft die sog. Tariffähigkeit zusteht, d. h. die Vähigkeit, Partei eines GAV zu gein, s80wie die sog. Tarifberechtigung, d. h. das Recht, die ihm angeschlossenen Mitglieder auf einen GAV zu ver- 162 i Obligationenrecht. N° 27.

pflichten. Das sind nur die notwendigen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Vereinigung gegebenenfalls die ihr in Art. 322 OR zugedachte Stellung einnehmen kann. Ein Anspruch auf Zuziehung und Mitwirkung folgt daraus nicht. Dementsprechend macht das Gesetz denn auch keinen Unterschied zwischen Mehrheits- und Minderheitsorganisationen, und es räumt einem Verband, der mehr Arbeiter der Belegschaft eines Betriebes oder Geschäftszweiges umfasst als andere Organisationen, weder eine führende Rolle noch irgendwelche sonstigen Vorrechte beim Abschluss eines GAV ein. Gewiss liegt dem GAV die Idee zu Grunde, im Interessé der Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens für möglichst alle Arbeiter einer Belegschaft oder eines ganzen Gewerbezweiges die nämlichen minimalen Arbeitsbedingungen zu schaffen, und daraus ergibt sich die faktische Wünschbarkeit, möglichst alle Organisationen, insbesondere auch die zahlenmässìig stärk- sten, zu den Verhandlungen heranzuziehen. Aber ein Rechtsanspruch kann daraus gegenüber dem auch hier \ massgebenden Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht abgeleitet werden. Wollte man einen subjektiven Anspruch eines Verbandes auf Mitwirkung anerkennen, s80 wäre desgen notwendige Kehbrseite der Verbhandhmgszwang, und zwar s0wohl für die Arbeitgeber- wie die Árbeitnehmergeite, Denn das blosse Recht auf Zulassung wäre sinnlos, wenn es nicht mit der Pflicht zur Mitwirkung gepaart wäre. Der Verhandlungszwang würde aber unmittelbar y auch zum Kontrabierungszwang führen, da der Anspruch des Verbandes auf Mitwirkung ohne weiteres auch zu desgen Annahme als Vertragspartner zwingen würde, sofern er den vertraglichen Bedingungen zustimmt. Das steht aber mit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit in unvereinbarem Widerspruch und muss deshalb abgelehnt werden. In der Tatsache allein, dass eine Vereinigung nicht zu Verhandlungen über einen GAV eingeladen oder zugelassen wird, liegt deshalb keine Rechtswidrigkeit und auch kein Verstoss gegen die guten Sitten.

c) Der Grundsatz der Vertragsfreiheit findet jedoch seine Schranken an den besgonderen Zwecken, um derentwillen der GAV in das Gesetz aufgenommen worden ist. Zu diesen gehört insbesondere das Bestreben, den Arbeitnehmer als den wirtschaftlich schwächeren Teil zu schützen und ihm zu einer angemessenen Verwertung seiner Arbeitskraft zu verhelfen. Dadurch, dass das Gesetz die Organisationen der Arbeitnehmer als Vertragspartei anerkennt, soIl die wirtschaftliche Überlegenheit der Arbeitgeberseite ausgeglichen und dieser bei der Festlegung der Arbeitsbedingungen ein nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleichberechtigter und gleich starker Verhandlungs- und Vertragspartner gegenübergestellt werden. Sofern sich nun ein Arbeitgeber oder eine Organisation von golchen ohne jeden vernünftigen Grund weigern würde, eine bestimmte Arbeitnehmerorganisation zu Verbandlungen über einen GAV beizuziehen, in der offenbaren Absicht, auf diesge Weise die Stellung der Arbeitnehmerschaftzu sgchwächen und dadurch ein vorteilhafteres Ergebnis für sich selbst zu erreichen, eo müsste ein solches Vorgehen als rechtswidrig und unsittlich erklärt werden, weil dadurch die Arbeiterschaft des vom Gesetz gewollten Schutzes beraubt und damit einer der Grundgedanken, auf dem die Bestimmungen über den GAV beruhen, verletzt würde.

Von einer derartigen Absicht und einem derartigen Verhalten der Beklagten kann indessen im vorliegenden Valle entgegen den Behauptungen des Klägers nicht gesprochen werden. Zwar hat die Beklagte den vom Kläger vorgelegten Entwurf als Diskussionsbasis abgelehnt, weil sie die Summe der darin geforderten Lohnerhöhungen als für sie untragbar erachtete, und hat erklärt, dass die Verhandlungen nur auf der Grundlage des weniger weit gehenden Entwurfs des christlichen Textilarbeiterverbandes geführt werden könnten. Sie hat aber — und das ist das Entscheidende — sich nicht geweigert, den Kläger zu den Verhandlungen beizuziehen, sondern in der mit ihm geführten Korrespondenz im Gegenteil wiederholt auf die Wünsch- 164 - Obligationenrecht. N° 27.

barkeit seiner Mitwirkung nachdrücklich hingewiesen und ihn jeweils von den Verhandlungsterminen verständigt, ja sogar bei deren Festsetzung auf seine Wünsche Rücksicht genommen, goweit ihr dies möglich war. Der Kläger ist jedoch zu diesen Verhandlungen nie erschienen. Hieraus hat die Vorinstanz die Schlussfolgerung gezogen, dass der Kläger sich absichtlich aus machtpolitischen und Prestigegründen von den Verhandlungen ferngehalten babe, weil er nicht auf Grund eines von einer andern Gewerkschafkt stammenden Entwurfs glaubte verhandeln zu können. Der Kläger ficht diese Feststellung in der Berufungsbegründung an. Da síie jedoch von der Vorinstanz auf Grund der ihr ausschliesslich zustehenden Beweiswürdigung getroffen worden ist, 186 das Bundesgericht gemäss Art. 63 Abs. 2 OG an sie gebunden. Von einer systematischen Ausschliessung des Klägers im Sinne der eingangs gemachten Ausführungen kann somit nicht die Rede sein.

d) Die Beklagte hat auch nicht etwa die Sachlage, die durch das Fernbleiben des Klägers von den Verhandlungen geschaffen worden war, zu ihren Gunsten und zum Nachteil der Arbeiterschaft ausgebeutet. Der mit den andern Verbänden abgeschlossene KAV bedeutete nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz einen beachtlichen Fortschritt, da er eine wirtschaftliche Besserstellung der Arbeiterschaft auf der ganzen Linie bewirkte. Diese Vorteile gewährte die Beklagte auch allen Mitgliedern des Klägers, die durch Einzelunterzeichnung die Bedingungen des KAV zum Inhalt ibres Anstellungsvertrags machten. Von einer Benachteiligung der Mitglieder des Klägers könnte aber nur gesprochen werden, wenn die Beklagte das Abseitsstehen ihres Verbandes dazu benützt hätte, sie schlechter zu stellen als die Mitglieder der am KAYV beteiligten Organisationen. Das behauptet der Kläger — abgesehen von dem noch zu behandelnden Art. 17 betreffend den Solidaritätsbeitrag — aber selber nicht.

4. — Der Kläger sieht einen Verstoss gegen die guten Sitten im weiteren darin, dass die ihm angeschlossenen Arbeiter durch die Einzelunterzeichnung ihre Treuepflicht ihm gegenüber gebrochen haben und dass die Beklagte dies nicht nur zugelassen, sgondern sogar systematisch gefördert und mit Druckmitteln darauf hingearbeitet habe. Hierin liege eine Sabotage des im Árbeitarecht anerkannten Kollektiv- und Solidaritätsprinzips.

a) Da die durch das Institut des GAV angestrebte Ebenbürtigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf dem Zusammenschluss der letzteren und damit auf ihrer Solidarität beruht, s80 muss zwar grundsätzlich eine Treuepflicht der Mitglieder gegenüber ihrem Verband als notwendiges und rechtlich schutzwürdiges Mittel zur Erreichung der gemeinsamen Ziele anerkannt werden. Aber diese Treuepflicht ist keine unbeschränkte und sklavische. Ob síe im vorliegenden Fall überhaupt den Mitgliedern des Klägers ein Abstehen von der Einzelunterzeichnung geboten hätte, erscheint als fraglich. Denn das Vorgehen der Verbandsleitung entsprach offenbar dem Willen der weit überwiegenden Mehrheit der am GAV mit der Beklagten direkt intereagierten Mitglieder des Klägers nicht, wie daraus erhellt, dass von den in Betracht fallenden 630 Arbeitern und Arbeiterinnen deren 535, d. h. über 5/6, die Bedingungen des Vertrages durch Einzelunterzeichnung nachträglich akzeptiert haben, und von diesen nur 131, also weniger als 1/4, sich zur Abtretung ihrer allfälligen Anfechtungsrechte an den Verband bereit gefunden haben, wobei überdies nach der Behauptung der Beklagten ein Teil dieser Ábtretungen an Willensmängeln leiden soll. Für die Frage, ob ein GAV abgeschlossen werden soll und zu welchen Bedingungen, kommt es aber nicht nur auf das Gutfinden der Verbandsleitung an, sondern in erster Linie auf die Ansicht der betreffenden Arbeiter.

b ) Selbst wenn jedoch die Mitglieder des Klägers durch die Einzelunterzeichnung ihren Verbandspflichten zuwidergehandelt haben sollten, so folgt daraus noch nicht ohne weiteres eine Nichtigkeit der betreffenden Verträge wegen Verstosses gegen die guten Sitten. Die Beklagte ist dem 166 Obligationenrecht. N° 27.

Kläger gegenüber nicht durch ein Treueverhältnis gebunden, und ein Vertrag, der zu einem nur für die eine Vertragsseite verbotenen Erfolge führt, is nicht schlechthin rechts- und sittenwidrig, sondern es müssen nach in Lehre und Rechtsprechung herrechender Auffassung noch weitere Umstände hinzutreten, welche die Verletzung der dem Dritten gegenüber bestehenden Verpflichtungen als besonders anstössig erscheinen lassen (vgl. BGE 26 II 142, 34 IT 686). So müsste es wohl als den Grundprinzipien des Gesamtarbeitsvertraggrechts zuwiderlaufend bezeichnet werden, wenn der Arbeitgeber die Arbeiter systematisch zur Untreue gegenüber ihrem Verband anstiften würde. Dass dies der Fall gewesen sei, wie der Kläger behauptet, trifft jedoch nach den verbindlichen FeststelJungen der Vorinstanz nicht zu. Die Arbeiter wurden lediglich teils durch den Direktor der Beklagten, teils durch die Meister und Vorarbeiter der verschiedenen Betriebsabteilungen in Schichtzusammenkünften oder Einzelbesprechungen über die Tragweite des mit den Minderheitsgewerkaschaften abgeschlossenen GAV und die darin enthaltenen besonderen Vergünstigungen unterrichtet, ohne dass jedoch auf sie irgendwie ein Druck zur Einzelunterzeichnung ausgeübt worden wäre. Diese Orientierung war _ micht nur zulässig, sondern am Platze, da die Interessen soWwohl der Beklagten als auch der Arbeiter selbst in Frage stunden. Der Versuch des Klägers, dem Arbeitgeber dieses Aufklärungsrecht absprechen zu wollen, muss unter den vorliegenden Umständen zurückgewiesen werden. Denn nachdem der klägerische Verband an den Verhandlungen nicht teilgenommen hatte und infolgedessen nicht in der Lage war, die ihm angeschlossene ÁArbeiterschaft ricbtig zu orientieren und ihren wahren Willen zu ermitteln, s0ndern lediglich hinterher den GAV abgelehnt batte, blieb der Beklagten gar kein anderer Ausweg übrig. Das damit von ihr bekundete, von der Vorinstanz als ernsthaft anerkannte Bestreben, im Interesse des Arbeitsfriedens durch eine möglichst grosse Beteiligung der Belegschaft am neuen Vertragswerk die Gleichstellung möglichst vieler Arbeiter zu bewirken, ist durchaus zu billigen. Hätte sie nämlich den Mitgliedern des Klägers mit Rücksicht auf das Abgeitsstehen ihres Verbandes den Einzelanschluss an den Vertrag verwehrt, s0 wäre eine Differenzierung in den Ánstellungsbedingungen entstanden, die zu Störungen des

Einvernehmens innerhalb der Belegschaft und zur Bedrohung des Arbeitsfriedens hätte führen können...

5. — Die Einzelunterzeichnungen sollen nach der Ansicht des Klägers schliesslich auch noch deswegen unzulässig sein, weil die dadurch bewirkte Bindung der einzelnen Mitglieder an die Friedenspflicht (Art. 16 KAYV) ihm die Entscheidung über Arbeitsfrieden oder Arbeitskampf aus der Hand nehme, ihn der Möglichkeit beraube, bei dem vertraglich vorgesehenen Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren mitzuwirken und seine Aufgabe als Vertreter der Interessen seiner Mitglieder zu erfüllen. Allein auch dieser Einwand scheitert daran, dass diese vom Kläger behaupteten, an sich zwar nicht zu bestreitenden Nachteile durch die Beklagte nicht absichtlich und zum Zwecke der Ausschaltung des Klägers herbeigeführt worden sind, sondern lediglich die unvermeidbare Folge des Abseitsstehens des Klägers darstellen, die sich dieser selber zuzuschreiben hat.

6. — Der Kläger verlangt weiter die Feststellung, dass Art. 17 des KAV betreffend die Erhebung eines Solidaritätsbeitrages auf seine Mitglieder, auch soweit gie sich durch Einzelunterzeichnung den Bedingungen des KAV unterstellt baben, nicht anwendbar sei und dass deshalb auf dieser Vorschrift beruhende Lohnabzüge rückwirkend als ungültig zu erklären seien.

a) Bei der Behandlung dieses Begehrens ist mit der in der arbeitsrechtlichen Literatur vorherrschenden Auffassung zunächst davon auszugehen, dass die Aufnahme einer Bestimmung in einen GAV, die die Zulassung eines nichtorganisierten Arbeitnehmers Zur Einzelunterzeichnung von der Entrichtung eines 80g. Solidaritätsbeitrages abhängig 168 Obligationenrecht. No 27, macht, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Bestimmung beruht auf der Überlegung, dass die günstigen Arbeitsund Lohnbedingungen, die sich der nichtorganisierte Arbeiter durch den Einzelanschluss verschaffen kann, wesentlich den Bemübungen der Árbeitnehmerorganisationen zu verdanken sind, welche bei den Verhandlungen mit der Arbeitgeberschaft die Interessen nicht nur ihrer Mitglieder, sondern der Arbeiterklasse im allgemeinen verfochten haben. Die Organisation als solche, sowie der Abschluss und die Durchführung von Gesamtarbeitsverträgen insbesondere erfordern aber Geldmittel, die aus den Mitgliedschaftsbeiträgen der Verbände aufgebracht werden. Der nichtorganisierte Arbeiter, der keine solchen Mitgliederbeiträge zu leisten hat, soll nun gemäss der herrschenden Meinung wenigstens für die Vorteile, deren er durch den Einzelanschluss teilhaftig wird, gleichfalls eine Gegenleisbung, eben in der Form des Solidaritätsbeitrages, aufbringen. Dieser wird entweder für die Kosten der Durchführung des Gesamtarbeitsvertrages (Kontrollmassnahmen, Schlichtungsverfahren usw.) verwendet, oder aber — wie im vorliegenden Falle — einer Wohlfahrtseinrichtung zu Gunsten der Arbeiterschaft des Betriebes zugewiesen. Er beträgt in der Regel eher etwas mehr als der Mitgliedschaftsbeitrag bei einem’ Arbeitnebmerverband (vergl. hiezu SCHWEINGRUBER, Entwicklungstendenzen in der Praxis des Gesamtarbeitsvertrags, in ZBJV 83 8. 249 ffÆ.).

Die Erhebung eines solchen Solidaritätsbeitrages bedeutet nun unbestreitbar für den nichtorganisierten Arbeiter einen gewissen Anreiz, sich einem Verband anzusechliessen, weil der finanzielle Vorteil seines Fernbleibens von der Organisation, nämlich die Einsparung des Mitgliedschaftsbeitrages, durch den Solidaritätsbeitrag mehr als aufgewogen wird. Es ist darum auch ohne weiteres verständlich, dass Klauseln betreffend die Erhebung von Solidaritätsbeiträgen vorwiegend auf Betreiben der am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Arbeitnehmerorganisationen aufgenommen werden ; nach der Darstellung der Beklagten sol]l es sich auch im vorliegenden Falle s0 verhalten.

Obligationenrecht. N® 27. 169 Im allgemeinen soll allerdings der Entschluss zum Beitritt zu einer Organisation irgendwelcher Art als Ansfluss des Persönlichkeitsrechtes in völliger Freiheit gefasst werden können. Ein Solidaritätsbeitrag, der seiner Höhe wegen für den davon betroffenen Arbeiter eine übermässige Belastung bedeuten und sich deshalb faktisch als Zwang zum Eintritt in eine Organisation auswirken würde, müsste darum wohl als unzulässige Beeinträchtigung des durch Art. 28 ZGB gewährleisteten Persönlichkeiterechtes betrachtet werden. Bewegt sich die Belastung dagegen ungefähr in der Höhe eines bei den in Betracht fallenden Organisationen üblichen Mitgliedschaftsbeitrages, s0 dass ein Arbeiter, der es vorzieht, ausserhalb eines Verbandes zu bleiben, dies ohne ernstliche Opfer finanzieller Natur tun kann, s0 lässt sich gegen die rechtliche Zulässigkeit eines Solidaritätsbeitrages nichts Stichhaltiges einwenden. Denn die Wahrung der gemeinsamen Interessen des ganzen Berufsstandes, die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz aller Angehörigen desselben durch Schaffung einheitlicher minimaler Arbeits- und Lohnbedingungen stellen ebenfalls legitime Zwecke dar, die eine gewisse Beschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit des Einzelnen erheischen und zu rechtfertigen vermögen (vergl. hiezu Komm. EaaER, N. 66 zu Art. 28 ; SCHWEINGRUBER a.a.O. S. 250 f.).

b) Betrachtet man dergestalt den Solidaritätsbeitrag grundsätzlich als Ausgleich für die im Interesse des Zustandekommens und der Darchführung des Gesamtarbeitsvertrags von den vertragschliessenden Verbänden gemachten Aufwendungen, s0o erscheint es durchaus als berechtigt, den Beitrag auch von solchen Einzelunterzeichnern zu verlangen, die einer am Vertragswerk nicht beteiligten Organisation angehören. Denn diese hat tatsächlich am Abschluss und Zustandekommen des Verständigungswerkes keinen Anteil, so dass ihre Mitglieder auch nicht erwarten können, vor andern, nicht organisierten Einzelunterzeichnern eine Vorzugsstellung eingeräumt zu erhalten.

Der Kläger behauptet zwar, auch er habe zum Gelingen 170 Obligationenrecht,. N° 27.

des vorliegenden KAV beigetragen, indem er in der Phase der Vorarbeiten mitgewirkt, Vertrauensleuteversammlungen abgehalten und Entwürfe ausgearbeitet habe. Zudem habe schon seine blosse Existenz als grosse Gewerkschaft das Zustandekommen eines (resamtarbeitsvertrages im Inberesse aller begünstigt. Der von seinen Mitgliedern geleistete Verbandsbeitrag habe also mittelbar auch beim Abschluss des Vertragswerkes geholfen, WwesWwegen eine weitere Belastung mit dem Solidaritätsbeitrag nicht gerechtfertigt sei. Diese Behauptungen des Klägers werden jedoch widerlegt durch die Feststellung der Vorinstanz, dass er keine den Leistungen der beteiligten Verbände entsprechende Arbeit leistet und nichts an die Verwaltungskosten beiträgt. Und wenn der Kläger sich in der Vorbereitungsphase betätigt hat, wie sich aus der Ausarbeitung eines eigenen Vertragsentwurfes ergibt, s0 bleibt es doch dabei, dass dieser Entwurf abgelehnt wurde, dass der Kläger an den entscheidenden Verhandlungen nicht teilgenommen und den Vertrag nachträglich abgelehnt hat. Er hat sodann unmittelbar vor der Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme des Vertrags im Betriebe der Beklagten seinen weitergehenden Entwurf verteilen lassen und damit dem Zustandekommen ‘des Arbeitsvertrages auf der von der Beklagten und den übrigen Verbänden vorgeschlagenen Basis entgegengearbeitet. Er hat durch dieses Verhalten das Zustandekommen des Vertragswerkes keinesfalls begünstigt, sondern es im Gegenteil gefährdet. Es müsste unter diesen Umständen geradezu als stossend empfunden werden, wenn die Mitglieder des Klägers ohne weiteres in den vollen Genuss der Vorteile des Gesamtarbeitsvertrages gelangen könnten, während ihr Verband sich von diesem in der geschilderten Weise distanzierte.

Die Doppelbelastung mit dem Voerbandsmitgliederbeitrag einerseits und dem Solidaritätsbeitrag anderseits kann Zwar das eine oder andere Mitglied veranlassen, dem klägerischen Verband den Rücken zu kehren. Allein auch hier ist zu sagen, dass eine mit dem Rechte der Persönlichkeit nicht mehr zu vereinbarende Beeinträchtigung der Entschlussfreiheit des Arbeiters über das Verbleiben im klägerischen Verband nur dann vorläge, wenn die Doppelbelastung ein ernstlich ins Gewicht fallendes finanzielles Opfer für ihn bedeuten würde. Das ist aber bei dem hier vorgesehenen Solidaritätsbeitrag von Fr. 2.— bzw. 1.50 pro Zahltag oder Fr. 1.— bzw. Fr. —.75 wöchentlich einerseits und dem Mitgliedscbaftsbeitrag beim Kklägerischen Verband anderseits, der nach den Angaben des Klägers Fr. 1.45 wöchentlich ausmacht, ofensichtlich nicht der Fall. Dazu kommt, dass der Solidaritätsbeitrag infolge seiner Zuwendung an den Wöchnerinnenfonds der Gesamtheit der Arbeitnehmer und damit auch den Mitgliedern des Klägers zum Vorteil gereicht. Damit wird die Doppelbelastung bis zu einem gewissen Grade wieder aufgehoben und ihre Auswirkung nach Möglichkeit gemildert.

c) Der Kläger macht weiter geltend, dass er in seiner Existenz bedroht und damit in seiner Persönlichkeit verletzt werde durch die mit der Erhebung des Solidaritätsbeitrags verbundene Gefahr des Mitgliederverlustes. Allein auch von einer Existenzbedrohung könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Höbe des Solidaritätsbeitrages eine ernstliche Beschränkung der Entschlussfreiheit des einzelnen Mitglieds bedeuten würde ; das ist jedoch nach den oben gemachten Ausführungen nicht anzunehmen. Wenn tatsächlich einzelne Arbeiter aus dem klägerischen Verband ausgetreten und in andere, am KAV beteiligte Organisationen übergetreten sein sollten, so ist keineswegs gesagt, dass dies auf die Doppelbelastung zurückzuführen sei. Es liegt vielmehr näher, den Grund für dieses Verhalten darin zu sguchen, dass die betreffenden Arbeiter eben mit der von der VerbandsIeitung betriebenen Politik nicht einverstanden waren. Sollte das Weiterbestehen des Klägers aus diesem Grunde als gefährdet erscheinen, 80 wäre nicht die Beklagte dafür verantwortlich, sondern die Urgache dafür läge ausschliesslich im Verhalten der klägerischen Verbandsleitung.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 322 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 28 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 63 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

Cité dans