Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

74 II 219

36. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 20. Oktober 1948

Sachverhalt

I. i. S. Stöelli gegen Stöckl.

Bäuerlaches Erbrecht, Art. 621 Abs. 1 ZGB.

1. Im Prozesse um die Zuweisung müssen von Bundesrechts wegen auch alle nicht Anspruch erhebenden Miterben zum Worte Kommen ; in. welcher prozessualen Form, ist Frage des kantonalen Prozesgrechts.

2. Mangels eines Ortsgebrauchs hat die Behörde unter Berücksichtigung der persönlichen Verhkälinisse der Erben zu entacheiden : Umstände, die als solche gewürdigt werden können.

Droit success0oral paysan, art. 621 al. 1 CC. :

I. I. En vertu de droit fédéral tous les cohbéritiers doivent être entendus au cours du procès gur l’attribution du domaiïine, y compris ceux qui n’ont pas demandé à l’exploiter. La procédure cantonale fixera les formes dans lesquelles cette audition aura lieu.

2. À défaut d’un usage local, l’autorité devra statuer eu égard à la stiuation personmnelle des héritiers ; circonstances qui peuvent être prises en considération à cet égard.

Diritto succes807rèo rurale (art. 621 cp. 1 CC}.

1. In virtù del diritto federale tutti i coeredi debbono essere uditi nel corso del processo per l'attribuzione dell’azienda agricola, compresi quelli che non I’hanno chiesta. La procedura cantonale etabilirà in quali forme avrà luogo quest’audizione.

2. In mancanza d’un uso locale, l’autorità dovrà decidere tenendo conto della situazione personale degli eredi ; circostanze che PO880110 essere Prese in considerazione a questo riguardo.

Zum Nachlass des am 3. Februar 1946 verstorbenen Johann Martin Stöckli in Tägerig gehört u. a. ein landwirtschaftliches Gewerbe im Halte von ca. 16 14 Jucharten mit Vieh und Fahrhabe, dessen Ertragswert durch die zuständige Instanz auf Fr. 37 850.— geschätzt wurde. Die Erben Stöckli sind darüber einig, dass das Gewerbe einem von ihnen zu diesem Werte zuzuteilen ist. Beide Söhne erheben darauf Anspruch. Das Bezirksgericht Bremgarten hat es dem Kläger Josef Stöckli (geb. 1903), das Obergericht dem Beklagten und Widerkläger Martin Stöckli (geb. 1897) zugewiesen. Die vier Schwestern nahmen Partei für Martin, während der Vertreter der minderjährigen Miterbin Renate Huber sich auf die Seite des Klägers Josef stellte.

Mit der vorliegenden Berufung hält Josef Stöckli an scinem Klagebegehren auf Zuweisung des Heimwesens an 220 Erbrecht. Ne 36.

ihn fest, die Beklagten beantragen die Bestätigung des i angefochtenen Urteils.

Erwägungen

1. Der Berufungskläger macht geltend, die kantonalen , Inetanzen hätten die Widerklage des Martin Stöckli nicht : anhandnehmen dürfen. In dieser seien die Miterbinnen als Widerbeklagte ins Recht gefasst worden. Daraus, dass beide Gerichte sie zu Unrecht trotzdem als Widerkläger behandelt hätten, folge nicht, dass sich das obergerichtliche Urteil auch gegen die Miterbinnen richten könne ; vielmehr liege bezüglich des Widerklageanspruchs kein für alle Beteiligten verbindlicher Entscheid vor.

Irgendeine Verletzung von Bundesrecht liegt jedoch darin nicht. Die Schwestern der stireitenden Brüder haben sich von Anfang an auf Seite des Martin gestellt. Persönlich am Prozesse interessiert sgind sie nicht. Sie mussten aber unter allen Umständen an demselben beteiligt sein, da gie nicht zum voraus dem Gericht die Erklärung abgegeben hatten, das zwischen den Brüdern ergehende Urteil ohne weiteres gegen sich gelten lassen zu wollen. Ihre Beteiligung am Prozess bätte in der Form erfolgen können, dass gie sich als Nebenintervenientinnen dem Beklagten angeschlossen hätten, worauf dieser seine Widerklage nur gegen den Kläger zu richten gehabt hätte. Mangels formellen Anschlusses der Miterbinnen an den Beklagten handelte dieser richtig, sie als Widerbeklagte anzuschreiben. Dadurch, dass die Schwestern die Widerklage anerkannt haben, ist die Sache für sie erledigt. Wenn die kantonalen Instanzen dieses Procedere für zulässig erachteten, ist jedenfalls von Bundesrechts wegen dagegen nichts einzuwenden. Notwendig war vom materiellrechtlichen Gesichtspunkt aus nur, dass alle Erben im Prozesse zum Worte kamen ; in welcher prozessualen Form es geschah, 18t ole Belang.

2. In Ermangelung eines Ortsgebrauchs im Sinne von Art. 621 Abs 1 ZGB hat die Vorinstanz mit Recht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung in den « persönlichen Verhältnissen » der beiden Ansprecher gesucht. In Würdigung dieser Verhältnisse stellt sie auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens fest, dasgs beide Brüder schon bisher in der Landwirtschaft und beide zur Hauptsache auf dem väterlichen Heimwesen tätig waren und sich in gleicher Weise für die Übernahme desselben eignen. Der Kläger betätigt sich nebenbei in einem Kieswerk, der Beklagte als Förster und Bannwart. Für die Zuteilang an den letztern war für die Vorinstanz ausschlaggebend, dass diese Lösung eber dem Wunsche des Erblassers, sicher aber den Wünschen der Mehrzahl der Erben entspreche, und dass der Kläger mit seinem unbeherrschten, gewalttätigen Charakter den Schwestern die Rückkebr auf das väterliche Heimwesen verunmöglichen würde ; auch müsse angenommen werden, dass seine Grobheit gich in brutaler Behandlung des Viehs geäussert habe.

Der Berufungskläger behauptet, die Annahme gleicher Eignung beider Bewerber zur Übernahme des Gewerbes widerspreche den Akten, und die Vorinstanz habe bei Prüfung dieser Frage entscheidende Faktoren ausser Acht gelassen.

a) Als aktenwidrig (bezw. als offensichtlich auf Versehen beruhend, Art. 63 Abs. 2, 55 Abs. 1 lit. b rev. OG) sucht der Kläger die Annahme gleicher Eignung beider Ansprecher mit dem Hinweis auf einzelne Bemerkungen von Zeugen nachzuweisen. Allein abgesehen davon, dass mit vereinzelten Zeugenaussagen, denen gegenteilig lautende gegenüberstehen, eine einheitliche Beweiswürdigung nicht umgestürzt werden kann, ist schwer einzuseben, wie ein kleines Heimwesen von ca. 16 14 Jucharten durch einen Mann, der immer als Landwirt tätig war und ale solcher anerkannt ist, nicht sollte geführt werden können. Vor allem lässt sich diese Annahme nicht einfach mit dem Hinweis auf das Zeugnis des Traugott Huber begründen, der namens seiner minderjährigen Tochter für den Kläger Partei ergriffen hat und dessen Aussagen die Vorinstanz 2202 Erbrecht. N° 386.

nicht berücksichtigt. Ebensowenig schliesst der Gesundheitszustand des Beklagten, auch wenn dieser weniger robuster Natur ist als der Kläger und zeitweilig Aushilfe nötig haben sollte, die Zuteilung an den erstern aus, da micht im Ernste bestritien werden kann, dass geine physische Leistungsfähigkeit zur ordentlichen Führung des Betriebes genügt. Aber selbst wenn in dieser Beziehung die Eignung des Klägers besser ist, kann daraus nicht notwendigerweise die Zuteilung an ihn gefolgert werden. Das Gesetz verlangt lediglich genügende Eignung ; eine besonders qualifizierte Eignung eines Ansprechers gibt diesgem nicht ohne weiteres den Vorzug vor allen andern ebenfalls genügend geeigneten Bewerbern, sondern kann lediglich als besonderer Umstand neben andern Verhältnissgen in die Wagschale fallen.

6) Unter diesem Titel verweis der Kläger gegenüber dem angefochtenen Entscheid sodann darauf, dass er sich früher habe selbständig machen wollen, dann aber auf dem » väterlichen Heimwesen geblieben sei, weil der Vater ihn » als Mitarbeiter nickt habe entbehren können. Eine solche Rücksicht des Sohnes auf väterliche Wünsche und der daherige Verzicht auf Begründung einer eigenen wirtgchaftlichen Existenz ist eine Tatseache, die zweifellos Beachtung verdient ; aber auch sie ist nicht schlechthin ausschlaggebend, sondern neben andern Umständen abzuwägen, Übrigens wünschte der Kläger für seine Selbständigmachung die Hilfe des Vaters, sodass dessen Ablehnung ihren Grund auch in der Verweigerung solcher Hilfe haben konnte.

c} Diese Aktivposten des Klägers werden nach der Auffassung der Vorinstanz nun aber durch charakterliche Mängel aufgewogen, nämlich sein jähzorniges, leicht zu Tätlichkeiten neigendes, gegen Mensch und Tier grobes Wesen, mit dem er als Herr des Hofes den übrigen Geschwistern das Betreten desselben vergällen, namentlich der ledigen Schwester Marie das Leben darauf Vverunmöglichen würde, während dies beim Bruder Martin nicht der Fall sein wird. Diese rein persöónlichen Gesichtspunkte der Geschwister dürfen von der Behörde auch in Berücksichtigung gezogen werden. Wenn sie schon das Heimwesen einem Bruder zum Vorzugspreise überlassen müssen, darf mangels anderer entscheidender Kriterien billigerweise bei der Zuteilung darauf gesehen werden, dass die übrigen Geschwister und die Familiengemeinschaft durch die Änderung s0 wenig als möglich benachteiligt werden. Dass aber der Kläger sich zeitweilig recht brutal benommen hat, steht nach der Tatsachenwürdigung des Obergerichts für das Bundesgericht verbindlich fest. Selbst wenn ihm Mutter und Schwester gelegentlich Grund zu Unzufriedenheit gegeben haben sollten, so durfte er als Sohn und Brader nicht in unbeherrschter Weise reagieren oder gar geine Wut an Sachen und am Vieh auslassen, wenn er sich nicht dem Vorwurf der Gewalttätigkeit aussetzen wollte. Auf Grund der Feststellungen der Vorinstanz muss auch angenommen werden, dass nicht nur die Geschwister, sondern auch der Vater das Heimwesen dem Beklagten zuhalten wollten, welcher Wunsch die Behörde in ihrer Würdigung der übrigen Umstände zu bestärken geeignet war. Sie hätte schliesslich zu Gunsten des Beklagten auch anführen können, dass dieser einen Sohn hat, der als späterer Übernehmer des Heimwesens in Betracht kommt, während das bezüglich der Töchter des Klägers weniger der Fall ist, Zusammenfassend ist also .zu sagen, dass es sich im wesentlichen um eine Würdigung des Beweisergebnisses und um die Handhabung richterlichen Ermessens handelt. Soweit das materielle Recht (Ark. 620 ff. ZGB) auszulegen und anzuwenden war, ist die Vorinstanz von den richtigen Rechtsbegriffen und Gesichtspunkten ausgegangen ; von einer Gesetzesverletzung kann keine Rede sein. Auf das Ermessen des kantonalen Richters einzugehen und dieses durch eigenes Ermessen zu ersetzen, besteht für das Bundesgericht umso weniger Ánlass, als die Erwägungen des Obergerichts durchaus einleuchten.

Erweist sich somit die Berufung zweifellos als unbe- 224 Sachenrecht. N° 37, gründet, ist sie gemäss Art. 60 Abs. 2 OG ohne öffentliche Beratung zu erledigen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerickt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Mai 1948 bestätigkt.

IV. SACHENRECHT DROITS RÉELS

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 621 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 60 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

Cité dans