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0. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Februar 1948 i. S. Aktiengesellischaît Hungerbübler & Cle gegen Gerzner.
Zulässigkeit der Berufung. Der Streit um das Dienstzeugnis im Dienstvertrag ist eine vers . môügensrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 46 OG.
Recours en réforme. Recevabilité.
Le litige ayant trait au certificat que l’employé peut exiger de l'employeur est une contestation portant sur un droit de nature pécuniaire dans le sens de l’art. 46 OJ.
Ricorso mer riforma. Ricevibiità. ;
La contestazione vertente sull’attestato di servizio che il lavoratore pud esigere dal padrone à una lite che concerne un diritto di carattere pecuniario a’sensi dell'art. 46 OGF.
Faits
A. — Wilhelm Gerzner, der seit 1931 als Fruchtputzer im Dienste der Aktiengesellschaft Hungerbühler & Cfe, Zweibruggenmühle, gestanden hatte, wurde von dieser d4 Prozessrecht. No 9.
unter Einhaltung der vorgeschriebenen Kündigungsfrist auf den 31. Mai 1947 entlassen. Er gab sich nicht zufrieden mit dem Dienstzeugnis, das ihm seine Dienstherrin ausstellte, und erhob Klage mit dem Begehren, die Beklagte habe ihm ein Zeugnis auszustellen, das sich über seine Leistungen und sein Verhalten günstig ausspreche.
B. — Das Kantonsgericht St. Gallen entschied am 24. Oktober 1947 in Bestätigung des Urteils des Arbeitsgerichts St. Gallen, dass der Kläger Anspruch habe auf ein Zeugnis, in welchem seine Leistungen und sein Verhalten als zufriedenstellend bezeichnet werden.
C. — Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte, das angefochtene Urteïl sei aufzuheben, das ihr von der Vorinstanz vorgeschriebene Zeugnis sei zu verweigern und das von ihr auspestellte als zulässig zu erklären.
Das Bundesgericht zicht in EÉrwägung :
Nach der Ansicht der Beklagten handelt es sich beim Streit um das Dienstzeugnis um eïne nicht vermügensrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 OG. In der Tat hat die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in ihrem — in der amtlichen Sammlung der BGE nicht verôffentlichten — Entscheid vom 27. Januar 1923 in Sachen Streit gegen Tomaschpolsky diese Auffassung vertreten. Hieran kann indessen nicht festgehalten werden.
Wenn Art. 342 OR dem Dienstpflichtigen Anspruch auf ein Zeugnis einräumt, so hat das seinen Grund in erster Linie darin, dass ihm dadurch das wirtschaftliche Fortkommen erleichtert werden soll. Denn wer sich über seine frühere Tätigkeit durch eine ununterbrochene Kette von Zeugnissen auszuweisen vermag, findet erfahrungsgemäss im allgemeinen leichter wieder eine neue Anstellung. Dass das Zeugnis — wie die meisten Institutionen des Vermôügensrechts — auch noch gewisse Auswirkungen auf ideellem Gebiete haben kann, indem es die persônliche Wertschätzung des Zeugnisträgers im gesellschaftlichen und ôffentlichen Leben zu beeinflussen vermag, tritt gegenüber seinem materiellen Wert in den Hintergrund und ist daher für den Charakter des Streites nicht entscheidend. Die Schätzung seines Wertes in Geld mag gelegentlich schwierig sein ; das ist aber anerkanntermassen kein Grund dafür, die Schätzbarkeit überhaupt zu verneinen.
Bei Schätzung nach freiem Ermessen gemäss art. 36 Abs. 2 OG kann dem Streit über das Zeugnis unmôglich ein Wert von Fr. 4000.— beigelegt werden, wie er für die Zulässigkeit der Berufung nach Art. 46 OG erforderlich ist. Darüber waren bei der Einieitung des Streites auch die Parteien einig. Wie die Vorinstanz festgestellt, bezifferte der Kläger den Streitwert seiner Klage auf Fr. 2-300.-, ohne bei der Beklagten damit auf Widerspruch zu stossen. Die Berufung ist daher mangels des erforderlichen Streitwerts unzulässig.
Dispositif
Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.