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19. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Januar 1948 i. S. Schweizerische Reederei A.-G. gegen « Fiume » S. A.
Tatung aus Fracktwwertrag 1. Anwendbares Recht ; Freizeichnung (Erw. I Ziff. 1 und 3).
2. Wirksamkeit einer im Auslande (Italien) vorgenommenen Zession der Schadenersatzansprüche durch den Berechtigten an die auf Grund fremdreechthlicher Verträge zahlenden Versicherer (Erw. I Ziff. 4).
3. Schadensfestsetzung in der Währung des Erfüllungsortes der abgetretenen Forderung (Erw. ITL).
Responsabilité dérivant d’un contrat de iransport. L. Droit applicable ; clause exchuive de la responsabilité (consid. ch. 1 et 3).
2. Effets d’une cessíon faite à l’étranger (Ttalie) par l'ayant droit de prétentions indemnitaires aux assureurs qui se Sont acquittés en veriu de contrats régis par le droit étranger (consid. I ch. 4).
3. Détermination du dommage dans la monnaie du lieu d’exécution de la créance cédée (consid. IL).
6 AS 74 IT — 1948 82 Obligationenrecht. N° 19, Responsabilità derivante da un contratto di trasporto.
1. Diritto applicabile ; clausola escludente la responsabilità (consid. I cifra 1 e 3).
9. Quali sono gli effetti d'una cessione di pretese di risarcimento dei danni fatta all’estero (Italia) dall’avente diritto agli assicuratori, che hanno pagato in virtù di contratti disciplinati dal diritto straniero ? (consid. I cifra 4).
3. Determinazione del danno nella moneta del luogo, in cui 1l credito ceduto dev’esser pagato (consid. IT).
A. — Auf der Fabrt von Rotterdam nach Basel, beim Übergang aus dem Ysselhafen auf die Maas, sank am 26. Juli 1937 das der Reederei Alpina A.-G. gehörende, mit Personal der Schweizerischen Schleppschiffahrtsgenossenschaft bemannte Motorschifff « Alpina 5 ». Es trug an Bord neben anderen Gütern 1903 Ballen schwedischer Zellulose, welche für die Società Nazionale Industria Applicazioni (Snia) Viscosa in Mailand bestimmt waren. Zwischen dieser und der Schweizerischen Schleppschiffahrtegenossenschaft, der Rechtsvorgängerin der beklagten Schweizerischen Reederei A.-G., bestand ein Frachtvertrag, dessen Bedingungen u. a. vorsahen :
« § 1. Die Beförderung erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen des Binnenschiffahrts-Gesetzes, soweit in den nachstehenden Bedingungen nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind.
Die Bestimmungen sind verbindlich für eämtliche an dem ‘Transport Beteiligten, sowoh!l für den Ablader als den Empfänger sowie für jeden, der aus der Verfrachtung irgendwelche Rechte herleitet.
S 19. In allen Fällen, in welchen nach Vorstehendem die Haftbarkeit der Reederei nicht vertragsgemÜss ausgeschlossen ist, haftet dieselbe lediglich für eigenes Handeln, sowie für doloses Handeln ihrer dauernd Angestellten.
§ 20. Im Falle von Vertust oder Beschädigung der Ware durch Zusammenstoss, Anfahrung, Scheitern, Feuer oder andere Unfälle der Schiffahrt, haben die Eigentümer der Ladung oder die Versicherer der letzteren keinen Anspruch gegen die Reederei oder den Schiffer wegen irgendwelcher Handlungen, Taten oder Geberden des Schiffes oder der Mannschaft des Schiffes, weder für falsch ausgeführte Bewegungen oder Wendungen, noch für begangene Unvorsichtigkeiten, bewicsene Unfähigkeit oder Nachlässigkeit. Die Reederei lehnt dieserhalb alle Verantwortlichkeit ab, ebenso wegen ihrer Schleppboote oder wegen der anderen Schiffe, Kapitäne und Mannschaften, welche einen Schleppzug bilden oder zusammensetzen mit dem Schiffe, welches die verlorene oder beschädigte Ware befördert hat, ganz einerlei, ob diese Schiffe oder Schleppboote Eigentum der Reederei oder nur von ihr gemietet oder verfrachtet sind. v
Auf Grund des Vertrages mit der Snia Viscosa liess die Schweizerische Schleppschiffahrtsgenossenschaft durch ibre Tochtergesellschaft, die Nederlandsch Zwitsersche Scheepvaart Mij., die am 25. Juli über See in Rotterdam eingetroffene Zellulose (insgesamt 2100 Ballen) zum Weitertransport nach Basel auf die « Alpina 5» und ein zweites Schiff übernehmen. Der Umschlag erfolgte am 26. Juli im Yeselhafen unter Aufsicht und nach Weisungen des Schiffsführers Breitbach der « Alpina 5 », wobei auf dieser ein Teil der Ladung als Decklast gesetzt wurde. Gegen 18 Uhr trat das Schiff die Bergfahrt an. Wenig später ereignete sich der erwähnte Unfall. Die ZelluloseFracht konnte teilweise geborgen und verwertet. werden. Den Nettoerlös erhbiels die Nederlandsch Zwitsersche Scheepvaart Mij. als Vertreterin der Schleppschiffahrtsgenossenschaft. Von den zur Rettung von Schiff und Ladung entstandenen Havarie-grosse-Kosten entfielen nach der Dispache (Schadensrechnung) HfI. 1802.20 auf die Snia Viscosa. Der Betrag wurde der Schweizerischen Reederei A. G. vom Landgericht Duisburg durch Versäumnisgurteil vom 12. Juli 1939 zugesprochen, nachdem die Snia Viscosa die Klage unter Vorbehalt anerkannt hatte
B. — Für die verloren gegangene Zellulozg wurde die Snia Viscosa von vier Versicherungsgesellschaften, mit denen síe eine Transportversicherung abgeschlossen hatte, anteilsmässig wie folgt entschädigt : von der « Fiume », Società Anonima di ÁssicUrazioni e Riassicurazioni, Fiume, mib , . . Lit. 134,673.05 von der « Le Assicurazioni d’Italia », Rom, ob » 44,891.05 von der « Italia », Società di Assicurazioni Maritime, Fluviali e Terrestri, Genua, mib .. » 29,927.30 von der Eidgenössischen Versicherungs-AktienGesellschaft, Zürich, it total mt. ..
» 89,782.05 Lit. 299,273.45 Dabei zedierte die Snia Viscosa ihre Ánsprüche gegen die Schweizerische Reederei A.-G. Diese weigerte sich, den Schaden zu übernehmen. Jedoch verzichtete sie, ebenso # 84 Í Obligationenrecht, N° 19. wie die Alpina Reederei A.-G., auf Geltendmachung der Verjährung. — C. — Im März 1940 klagten die genannten vier Versìicherungsgesellschaften gegen die Schweizerische Reederei A.-G. mit dem Begehren :
« Es éei die Beklagte zur Zahlung an die Klägerin 1 von Lire ital. 136,122.85, an die Klägerin 2 von Lire ital. 45,374.30, an die Klägerin 3 von Lire ital. 30,249.50, an die Klägerin 4 von Läre ital. 90,748.60 jeweilen nebst 5 % Zins geit 27. Juli 1937... zu verurteilen. »
In der Klagesumme von Lit. 302,495.25 war neben den bezahlten Entschäüdigungen von Lit. 299,273.45 ein Betrag von Lit. 3221.80 für Spesen enthalten, auf den später verzichtet wurde. Für den Fall, dass ein Teil ihrer Forderungen .als unbegründet erscheinen sollte, verlangten die Klägerinnen eventuell die Erstattung der fir die Snia Viscosa beglichenen Dispache-Vergütung. .
Im Laufe des Verfahrens ersuchten die Klägerinnen um Zulassung. einer Klageänderung dahingehend, dass die Lirebeträge in Schweizerfranken zum Wert vom 26. Juli 1937 zu entrichten seien, unter Festsetzung des Umrechnungskurses auf Fr. 22.90 für 100 ital. Lire.
Die Beklagte widersetzte sich den ursprünglichen wie den modifizierten Ansprüchen.
Die Gerichte des Kantons Basel-Stadk, das Áppellamit Urteil vom 20. Juni 1947, hiessen die d verpflchteten tionsgericht Klage in der abgeänderten Form gut un die Beklagte zur Zahlung von Fr. 30,840.10 an die Klägerin 1, » 10,280.05 an die Klägerin 2, » 6,853.35 an die Klägerin 3, » 20,560.10 an die Klägerin 4, je nebat 5 % Zins seit dem 8. Mai 1939.
D. — Die Beklagte legte Berufung an das Bundesgericht ein. Sie beantragt Abweisung der Klage, eventuell Verurteilung zur Zahlung von Lit. 299,273.45, umrechenbar in Schweizerfranken zum Kurs am Tage der Rechtskraft des Urteils. Die Klägerinnen schliessen auf Bestätigung des angefochtenen Erkenntnisses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
FE. — Nach wie vor bestreitet die Beklagte sowohl ihre Haftbarkeit für den der Snia Viscosa beim Untergang der « Alpina 5 » erwachsenen Schaden als auch, mangels eines rechtsgültigen Übergangs allfälliger Ansprüche der Geschädigten aus dem Frachtvertrag, die Sachlegitimation der Klägerinnen.
— Ob die Beklagte gegenüber der Snia Viscosa «chadonersatzoflichtig geworden ist, hängt ab vom anwendbaren Recht. Die neuere Auffassung unterstellt dié sogenannten Massenverträge, wie Verträge mit Transportunternehmungen, dem Recht des Ortes der gewerblichen Niederlassung dieser Institute (SCHNITZER, Handbuch des Internationalen Privatrechts Bd. II 8. 514/15; vgl. BGE 48 IT 260). Die Beklagte hat ihren Sitz in Bagel. Mithin gilt prinzipiell für die von ihr geschlossenen Transportvérträge das schweizerische Recht, Fraglich kann nur sein, ob vorliegend aus § 1 der Konnossementsbedingungen eine von der allgemeinen Regel abweichende Parteimeinung gefolgert werden muss. Indessen ist mit beiden Vorinstanzen jene Klausel nicht als ein Kompromiss auf fremdes Recht, sondern dahin zu verstehen, dass durch sie die für die Befördérung massgebenden Normen des deutschen Binnenschiffahrtsgesetzes (BSchG) zum Vertragsinhalt gemacht werden wollten. Eine derartige Abrede isb nach schweizerischer Ordnung des Frachtvertragsrechtes zulässig. Insbesondere stehen ihr die Art. 455 und 456 OR nicht entgegen, weil die Beklagte weder für ibren Geschäftsbetrieb der staatlichen Genehmigung bedarf noch zur Ausfübrung des übernommenen 86 Obligationenrecht. N° 19.
Auftrages sich einer staatlichen Transportanstalt bediente. Daher sind die kantonalen Gerichte bei Ermittlung der Verantwortlichkeit der Beklagten zutreffend von § 58 BSchG ausgegangen. Und da diese Bestimmung als Bestandteil eines schweizerischen Vertrages ersgcheint, ist das Bundesgericht zuständig zur Überprüfung der ihr gegebenen Auslegung. Der Hinweis der letzteres in Abrede stellenden Klägerinnen auf BGE 58 II 436 ist, nachdem schweizerisches Recht als solches und nicht als Ersaizrecht Anwendung findet, gegenstandzslos.
2. — (Grundsätzliche Bejahung der Haftbarkeit nach : Massgabe von § 58 BSchG und Art. 101 OR.) 3. — Die Beklagte häls den Einwand aufrecht, síie habe sich in den §8 19 und 20 der Transportbedingungen von der Schadenersatzpflicht befreit. Prinzipiell ist sgolche Freizeichnung nach schweizerischem Recht möglich, s0- weit sie nicht zwingenden Vorschriften über die Haftungsverhältnisse oder über den Inhalt der Verträge im allgemeinen widerspricht. Wie es sich unter diesen Gesgichtspunkten mit den angerufenen Bestimmungén verhalte, kann dahingestellt bleiben, da keine von ihnen den unterliegenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit erfassb und vorhandene Unklarheiten oder Zweifel, wie die Beklagte in der Berufungsschrift anerkennt, zu ihren Lasten gehen müssen (vgl. BGE 50 II 543).
(Wird für- boide FreizeichnungsKlauzeln näher ausgeführt.) 4. — War somit die Snia Viscosa gegenüber der Beklagten schadenersatzberechtigt, so bleib# abzuklären, ob ihre daherigen Forderungen rechtsgültig auf die Klägerinnen übergegangen sind.
a) In den schriftlichen Quittungen für die erhaltenen VersicherungsIeistungen erklärte die Snia Viscosa eigens die Abtretung aller ihr bezüglich des erlittenen Schadens zustehenden Rechte. Diese umfassen die Ansprüche gegen die Beklagte ; und zwar wurden sie, gemäss dem klaren Wortlauf der Zessionen, zur Gänze übertragen, nicht nur im Umfange der ausgerichteten Vergütungen.
b) Von den vier Schadensquittungen ist nur diejenige zugunsten der Eidgenössischen Versicherungs- A.-G. aus Mailand datiert. Jedoch lässt die gesamte Sachlage keine Ungewissheit darüber, dass auch die anderen drei Emptangsbescheinigungen in Italien ausgestellt worden siínd. Die Zessionen unterstehen daher hinsichtlich der Form dem italienischen Recht, während für ihre materielle Gültigkeit grundsätzlich das Obligationenstatut, also vorliegend das schweizerische Recht massgebend is (BGE 62 IT 110, 61 IT 245 und dortige Verweisungen). Formelle Einreden werden von der Beklagten nicht erhoben. Die Bestreitung auf Grund von § 27 der Transportbedingungen, wonach « die Rechte aus dem mittels dieses Konnossements abgeschlossenen Transportvertrage .… ohne Einverständnis der Reederei nicht übertragbar » sind, wurde-von der Vorinstanz als Prozessual verspätet zurückgewiesen und bleibt deswegen auch im Berufangsverfahren unbeachtlich. Dass aus anderen Gründen die eingeklagten Forderungen als sgolche nicht abtretbar gewesen seien, ist weder behauptet noch ersichtlich (vgl. Art. 164 OR).
c) TIndessen macht die Beklagte geltend, für eine Zession sei gar kein Raum gewesen, weil mit der Schadensdeckung durch die Klägerinnen alle konkurrierenden Ansprüche der Snia Viscosa gegen Dritte erloschen seien. Denn ein gesetzlicher Vorderungsübergang habe nicht stattgefanden, da Art. 72 VVG den Versicherer nur in den Ersatzanspruch gsubrogiere, welcher dem Geschädigten gegen Dritte aus unerlaubter Handlung Zzustehe, die Ansprüche der Snia Viscosa gegen die Beklagte aber vertraglicher Natur seien ; und anderseits gebe Art. 51 OR, falls er neben Art. 72 VVG überbaupt herangezogen werden könne, bei richtiger Auslegung den aus gleichem Grunde wie die Beklagte, nämlich wiederum aus Vertrag haftenden Klägerinnen keinen Rückgriff, Diese Argumentation setzt die ausschliessliche Anwendbarkeit schweizerischen Rechtes und insbesondere die Anwendbarkeit der genannten Normen voraus. Dasselbe 88 Obligationenrecht. N° 19.
hat, allerdings mit abweichenden Folgerungen, die Voringtanz angenommen. Nun richtet sich zwar grundsätzlich das Erlöschen von Ansprüchen aus einem bestimmten Schuldverhältnis nach dessen Eigengesetz, das Erlöschen der Ansprüche aus dem Frachtvertrag zwischen der Snia Viscosa und der Beklagten also nach schweizerischenm Recht. Will man aber, wie die Beklagte, den Forderungsuntergang herleiten aus der Befriedigung des Gläubigers zufolge Tilgung eines anderen, selbständigen Schuldverhältnisses, das seinerseits dem ausländischen Recht untersteht, so darf dieses bei der Beurteilung nicht ausser Acht gelassen werden. Denn für die Schuldbefreiung der Beklagten genügt nicht die blosse Tatsache, dass Geldleistungen im Ausmasse der eigenen Verpflichtungen von den Klägerinnen der gemeinsamen Gläubigerin erbracht worden sind ; wesentlich ist- auch, unter welchem Titel das geschah, was eben, vorfrageweise zur an gich schweizerischrechtlichen Streitfrage, nach dem zutreffenden ausländischen Recht geprüft werden muss. Die Kompetenz dazu ist dem Bundesgericht in Art. 65 OG vorbehalten. Die Zahlungen, kraft welcher die Beklagte sich entlastet glaubt, wurden gemacht auf Grund von Versicherungsverträgen, welche eine italienische Industrieunternehmung in Italien mit drei italienischen Versicherungsgesellschaften und der italienischen Agentur einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hatte. Die Beziehungen zwischen den Versicherern und der Versicherten sind daher unzweifelhaft vom italienischen Recht beherrscht. Y Der italienische Codice di Commercio schreibt, im Kapitel « Dell’assicurazione contro i danni », unter Art.
« L'assicurátore che ba risarcito il danno o la perdita delle cose assicurate è Surrogato verso i terzi nei diritti che per causa del danno competono all’assìcurato... » Anders als Art. 72 VVG kennt diese Bestimmung keine Beschränkung der Subrogation. auf Ansprüche aus unerObligationenrecht. N° 19. 8 laubter Handlung ; auch vertragliche Ansprüche des Vergicherten gegen Dritte gehen an den zahlenden Versicherer über (vgl. BRUNETTI, Diritto Marittimo Privato, Bd. 11T/2 Nr. 1093 8. 822, Nr. 1098 S. 828). Ob nicht schon deswegen die Legitimation der Klägerinnen gemäss BGE 39 IT 76 anzuerkennen wäre, kann unerörtet bleiben. Denn jedenfalls ist angesichts dieser gesetzlichen Regelung dem Einwande der Beklagten gegen die Wirksamkeit der zusätzlich vorgenommenen rechtsgeschäftlichen Zessionen, auf welche die Klägerinnen sich stützen, die Grundlage entzogen. FBigenart und Tragweite der von den Klägerinnen in Erfüllung italienischrechtlicher Versicherungsverträge geleisteten Zahlungen werden nicht berührt durch den Umstand, dass die Beklagte als Drittechuldnerin nach Massgabe eines andéren Rechtes haftet und belangt werden muss. Ist aber eine Subrogation zugunsten der Klägerinnen eingetreten, s0 sind — auch nach schweizerischer Rechtsauffassung, wie die Beklagte einräumt — trótz Befriedigung des Gläubigers dessen Ansprüche gegen Dritte nicht erloschen.
IT. — Eventuell ficht die Beklagte die Schadensfestsetzung insoweit an, als den Klägerinnen die Umrechnung ihrer Lireforderungen in Schweizerfranken zum Kurs vom 26. Jul 1937 zugestanden wurde. Dabei verkennt sie aber nicht, dass die Entscheidung wesentlich von der rechtlichen Qualifikation des Klageanspruches, nämlich davon abhängt, ob die Klägerinnen «eine an ihrem Domizil zu erfüllende gesetzliche Regressforderung oder eine ihnen abgetretene Schadenersatzforderung am Erfüllungsort Basel geltend machen ». Da entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht letzteres nach dem vorstehend Gesagten zutrifft, erscheinen die Berufungsvorbringen schon im Ausgangspunkt als unrichtig. Fehl geht sodann die Behauptung, dass, auch wenn der Klage ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Frachtvertrages zugrundeliege, « die Währungs-Frage nicht nach dem Recht des Erfüllungsortes der ursprünglichen Forderung, 90 Obligationenreoht. N59 19.
sondern nach dem Recht des Erfüllungsortes der nunmehrigen Geldleistung » zu beurteilen sei. In BGE 50 II 32 f wurde Kkeineswegs ein allgemeingültiger Grundsatz dieses Inhaltes formuliert. Vielmehr lag die Besonderheit jenes Falles gerade darin, dass die eingeklagte Forderung nicht — wie hier — aus den ursprünglichen Verträgen abgeleitet wurde, sondern aus einem «an deren Stelle getretenen Schuldbekenntnis ».- Irrig ist endlich die Meinung der Beklagten, ein Zuspruch der Forderungen in Schweizerfranken sei deswegen ausgeschlossen, weil Art. 84 OR das Nominalwertprinzip aufstelle und dem Schuldner die Befreiung in Landesmünze zwar gestatte, ihn dazu aber nicht verpflichte. Denn die genannte Bestimmung und die auf sie bezügliche Praxis (BGE 57 II 370, 54 II 317 ,51 TI 307) können einzig auf Geldschulden Anwendung finden, die in fremder Währung begründet sind, während es sích vorliegend um eine in Schweizerwährung entstandene Verpflichtung handelt. Dadurch, dass die Klage anfänglich die Schadenersatzleistung in italienischer Münze verlangte, wurde keine Neuerung der Ánsprüche bewirkt (Art. 116 Abs. 1 OR). Die Klägerinnen setzten sich mit solchem Vorgehen lediglich der Gefahr aus, prozessual auf eine Lireforderung statt auf die ihnen eigentlich zustehende Frankenforderung festgelegt zu sein. Jedoch haben die Vorinstanzen eine nachträgliche Änderung des Begehrens zugelassen. Und diese in Anwendung der einschlägigen kantonalen Vorschriften getrofene Entscheidung kann nicht Gegenstand der Berufung sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt.
Vgl. auch Nr. 18. — Voir aussí n° 18.
Versicherungavertrag. N° 20. L'I ITT. PROZESSRECHT
Sachverhalt
Vgl. Nr. 15, 20. — Voir n° 15, 20.
IV. IV. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE