75 I 174
26. Urteil vom 83. Juni 1949 i. 8. Robusta A.-G. gegen Wehrsteuer-Rekurskommission BaselI-Stadt.
Wehrstexuer :
1. Wehrsteuerforderungen verjähren in fünf J. ahren seit der Fälligkeit. Setzt die Fälligkeit die Eröffnung wenigstens einer vorläufigen Einschätzung voraus ?
2. Unterbrechung der Verjährung durch vorläufige Einschätzung.
Impôt pour la défense nationale : 1. Les créances résultant de l’assujettissement à l’impóôt pour la défense nationale se prescrivent Par cinq ans à compter de leur échéance. La notification tout au moins d’une taxation provis0ire est-elle une condition de l'échéance ?
2. Interruption de la Prescription par une taxation Provisoire. Imposia per la difjesa nazionale - 1. I crediti derivanti dall ‘assoggettamento all’imposta per la difesa nazionale sì prescrivono in cinque anni a contare dalla loro scadenza. La notifica almeno d’una tassazione provvisoria, è una condizione della scadenza ? 2. Interruzione della prescrizione mediante Una Lassazione DProvviuna aoria.
4A. — Der Robusta A.-G. wurde am 15. Februar 1943 eine ihrer Wehrsteuererklärung entsprechende vorläufige Berechnung der für die erste Veranlagungeperiode geschuldeten Wehrsteuern zugestellt. Die endgültige, auf einen höheren Betrag lautende Veranlagung wurde ihr am 12. Januar 1948 eröffnet. Die Pflichtige machte geltend, die Mehrforderung sei verjährt, da sie nicht binnen fünf Jahren seit den allgemeinen Fälligkeitsterminen (1. Juli 1942 für das Steuerjahr 1941, 15. November 1942 für das Steuerjahr 1942) erhoben worden sei. Die Veranlagungsbehörde wies die Einsprache ab, weil die Zustellung der vorläufigen Steuerberechnung eine Einforderungshandlung darstelle, welche die Verjährung unterbrochen habe. Ihr Entscheid wurde von der kantonalen Rekurskommission am 19. November 1948 bestätigt.
Sachverhalt
B. — Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Rekursentscheid hält die Robusta A.-G. an ihrem Standpunkte fest. Sie führt aus, sie habe, nachdem sie die durch die provisorische Einschätzung erhobene Steuerforderung im Jahre 1943 beglichen habe und nachdem sodann die Wehrsteuern für drei weitere Perioden eingefordert und definitiv erledigt worden seien, annehmen dürfen, dass die Steuerbehörde auch jene provisorische Veranlagung « stillschweigend » als definitiv anerkannt habe. Um eine die Verjährung unterbrechende Einforderungshandlung auch in bezug auf den streitigen Differenzbetrag zu sein, hätte die vorläufige Einschätzung zum mindesten die Tatbestände bezeichnen müssen, auf welche sich die Mehrforderung bezieht. Das sei aber nicht geschehen. Es wäre stossend, wenn sechs Jahre nach der Fälligkeit, in einem Zeitpunkt, in welchem die Steuerpflichtige nicht mehr über alle Unterlagen für eine Bestreitung verfügt habe, noch eine Nachforderung zulässig gewesen wäre.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung - 1. — Die Wehrsteuerforderungen verjähren in fünf Jahren, von der Välligkeit an gerechnet (Art. 128 WStB). Die Fälligkeit ist in Art. 114 WStB geordnet. Es sind allgemeine und besondere Fälligkeitstermine vorgesehen. Die 176 Verwaltungs- und Disziplinarreohbt.
allgemeinen Termine werden jeweilen vom eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt (Art. 114 Abs. 1). Sie werden den Wehrsteuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntmachung mitgeteilt (Art. 115 Abs. 1). Besondere Termine gelten für den Fall, dass die Wehrsteuerpflicht erst nach dem allgemeinen Termin entsteht ; sie werden individuell von der Bezugsbehörde festgesetzt (Art. 114 Abs. 2). Sodann tritt, ebenfalls individuell, die Fälligkeit von Gesetzes wegen ein, wenn ein Steuerpflichtiger (oder sein Rechtsnachfolger) das Land verlassen will oder in Konkurs fällt, oder wenn eine juristische Person (oder eine Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit) aufgelösb wird (Art. 114 Abs. 3). Wo die Voraussetzungen für einen besonderen Fälligkeitstermin nicht erfüllt sind und kein Verfall von Gesetzes wegen eintritt, gilt der allgemeine Fälligkeitstermin gemäss Art. 114 Abs. 1. Das es für die Auslösung der Fälligkeit auch noch einer persönlichen Zahlungsaufforderung (einer Steuerrechnung oder dergleichen) bedürfte, ist im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt (vgl. die abweichende Regelung in Art. 139 (135) Abs. 2 KrisAB). Es wird bestimmt, dass die Fälligkeit der Wehrsteuer auch dann eintritt, wenn auf den allgemeinen Termin dem Pflichtigen lediglich eine vorläufige Steuerberechnung auf Grund der Steuererklärung eröffnet oder wonn gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben worden ist (Art. 114 Abs. 4 WStB). Aus dieser Vorschrift könnte geschlossen werden, dass die Fälligkeit solange nicht eintrete, als dem Pflichtigen nicht wenigstens eine provisorische Steuerrechnung zugestellt worden sei. Dafür könnte angeführt werden, dass mit der Välligkeit die Zahlungsfrist von 30 Tagen beginnt (Art. 116) und dass daher der Pflichtige eigentlich spätestens zu Beginn dieser Frist wissen sollte, wieviel er zu zahlen hat. Diese Überlegung würde überdies die Annahme nahelegen, es werde vorerst nur der in der provisorischen Steuerrechnung (oder in der noch nicht rechtskräftigen Veranlagung) genannte Betrag fällig. Das kann indessen aus Art. 114 Abs. 4 nicht hergeleitet werden ; es widerspricht schon dem Wortlaut der Bestimmung, wonach vom Eintritt der Fälligkeit « der Wehreteuer », also derjenigen Steuer die Rede ist, die der Pflichtige nach Massgabe des Gesetzes sgchuldet (vgl. Urteil vom 20. Dezember 1946 in Sachen D. betreffend WOB I, ASA 13, 422 f.).
Nach dieser Betrachtungsweise wäre im vorliegenden Fall die von der Beschwerdeführerin für die erste Periode geschuldete Wehrsteuer nicht schon am allgemeinen Fälligkeitstermin (1. Juli bezw. 15. November 1942), sondern erst am 15. Februar 1943, mit der Zustellung der provisorischen Binschätzung, fällig geworden. Die Verjährungsfrist wäre dann erst am 15. Februar 1948 abgelaufen, die endgültige Veranlagung am 12. Januar 1948 somit noch rechtzeitig vorgenommen worden.
2. — Art. 114 Abs. 4 WStB könnte aber auch sehr wohl als Ausfluss des Gedankens verstanden werden, dass es überbaupt nicht darauf ankommt, ob der Steuerpflichtige am Fälligkeitstermin im Besitze einer Steuerrechnung ist (vgl. das zitierte Urteil). Jene andere Deutung findet nicht nur keine zuverlässige Grundlage in dieser Bestimmung ; gie ist auch nur sechwer mit dem gesetzlichen System der Fälligkeit in Einklang zu bringen. Das Gesetz will die Steuerpflichtigen möglichst gleichmässig belasten. Darum wird verlangt, dass die nach Gesetz geschuldeten Steuerbeträge von allen Pflichtigen im nämlichen Zeitpunkte entTichtet und dass zeitliche Verschiebungen in der Zahlung durch entsprechende Verzinesung des Steuerbetrages ausgeglichen werden (Art. 114 Abs. 1, Art. 116, 127 Abs. 2 WStB). Eine gewisse Ungleichheit würde aber auch entstehen, wenn auf den Zeitpunkt der Zustellung einer Steuerrechnung Rücksicht genommen, die Fälligkeit dann, wenn sich die Zustellung verzögert, hinausgeschoben würde. Deshalb könnte daraus, dass das Gesetz nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, auch für solche Fälle einen besonderen FVüälligkeitstermin vorsieht, gefolgert werden, dass für sie ebenfalls der allgemeine Termin gilt. Normaler- 178 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
weise gsollte freilich dem Pflichtigen bereits auf den allgemeinen Fälligkeitstermin hin eine Steuerrechnung zugestells werden. Aber auch wenn dies geschieht, wird doch die Abrechnung in vielen Fällen noch nicbt endgültig sein. Art. 114 Abs. 4 WStB lässt indes unbekümmert hierum unverzüglich die Fälligkeit der ganzen Steuer eintreten. Analog könnte die Bestimmung auf den Fall angewendet werden, wo der Pflichtige am allgemeinen Fälligkeitstermin überhaupt noch keine Abrechnung besitzk.
Die Beschwerde vermag aber auch dann nicht durchzudringen, wenn dieser zweiten Lösung der Vorzug gegeben 3. — Nach Árt. 128 WStB wird der Lauf der Verjährung durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Âls golche ist auch die Zustellung einer vorläufigen Steuerberechnung auf Grund der Steuererklärung anzusehen. Sie soll für den Fall, dass die Veranlagung bis zum vorgesehenen Termin nicht vorgenommen werden kann, dennoch die rechtzeitige Begleichung der Steuerforderung ermöglichen, wobei die Berichtigung durch die endgültige Einschätzung vorbehalten bleibt (Art. 114 Abs. 4 am Ende). Sie hat also auch den Zweck, den Abgabeanspruch gegenüber dem Pflichtigen geltend zu machen, die Steuer von ihm einzufordern. i Hätte im vorliegenden Falle die Verjährungsfrist für die Wehrsteuer der ersten Periode sgchon am 1. Juli bezw. 15. November 1942 begonnen, s0 wäre sie daher jedenfalls durch die provisorische Einschätzung vom 15. Februar 1943 unterbrochen worden. Die neue fünfjährige Frist wäre somit am 15. Februar 1948 abgelaufen. Sie wäre eingehalten, da die endgültige Steuerrechnung vor diesem Zeitpunkte zugestellt worden ist.
4. — Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin wäre die Verjährung nicht nur für den in der Steuerrechnung vom 15. Februar 1943 genannten Betrag unterbrochen worden. Durch die Eröffnung einer provisorischen Einschätzung wird der ganze sich aus dem Gesetz ergebende Wehrsteueranspruch geltend gemacht. Das kommt unzweideutig darin zum Ausdruck, dass die auf der Selbstschatzung des Pflichtigen beruhende Steuerberechnung als provisorisch bezeichnet wird, unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Ausrechnung und Einforderung des nach Gesetz geschuldeten Steuerbetrages vorgenommen wird. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Wehrsteueranspruch für eine bestimmte Veranlagungsperiode eine Einheit bildet. Aus diesgem Grunde genügt jener Vorbehalt zur Unterbrechung der Verjährung der ganzen Forderung. Weder braucht der genaue Betrag der Forderung - angegeben zu werden, noch ist die Bezeichnung der « Tatbestände » erforderlich, welche nach Ansicht der Steuerverwaltung zu einer Mebrforderung Anlass geben könnten. Der Gegenstand der Wehrsteuer ist von vornherein bekannt ; er ist den Vorschriften des Gesetzes zu entnehmen, wonach massgebend ist das in einer bestimmten Periode erzielte Einkommen (Gewinn, Ertrag) und das am Stichtage vorhandene Vermögen (Kapital). Daher braucht bei der Geltendmachung des Wehrsteueranspruches für eine Periode nicht noch im einzelnen auf dessen Gegenstand hingewiesen zu werden. Die Wehrsteuer unterscheidet sich in dieser Beziehung grundlegend von der Stempelabgabe, welche bestimmte Tatbestände, einzelne Vorgänge des Rechtsverkehrs erfasst (vgl. BGE 783 I 133).
Mit Recht weist die Vorinstanz auf die unhaltbaren Folgen der Auffassung der Beschwerdeführerin hin. Wenn die Mitteilung der provisorischen Einschätzung die Verjährung nur für den vorläufig errechneten Betrag unterbräche, wäre es in der Tat leicht möglich, dass ein Steuerpflichtiger sich durch unvollständige oder ungenaue Ángabe geiner Steuerfaktoren und nachherige Berufung auf die Verjährung der vollen Besteuerung entziehen könnte, s0 dass ihm gegenüber derjenige, welcher eine gewissenhafte Steuererklärung abgegeben hat und infolgedessen rasch und ohne Schwierigkeit richtig veranlagt werden kann, im Nachteil wäre. Eine solche Begünstigung des 180 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Pflichtigen, welcher aus Nachlässigkeit oder gar vorsätzlich unrichtig deklariert hat, kann aber nicht der Sinn des Gesetzes sein.
5. — Die Beschwerdeführerin besatreitet nicht, dass in der ihr am 15. Februar 1943 eröffneten Steuerberechnung die endgültige Veranlagung vorbehalten war. Sie bat daher mit einer spätern Überprüfung ihrer Steuererklärung rechnen müssen. Auf ihre im Jahre 1943 geleistete Zahlung kann sie sich nicht berufen ; denn sie hat gie erbracht auf Grund einer Abrechnung, welche ausdrücklich als provisorTisch bezeichnet war. Davon, dass die Steuerbehörde diese Abrechnung « stillachweigend » als endgültig anerkannt habe, kann keine Rede sein. Sie war nicht verpflichtet, jenen Vorbehalt innerhalb der Verjährungsfrist von Zeit zu Zeit, etwa bei der Inangriffnachme der Veranlagungen für folgende Perioden, zu erneuern.
Die Beschwerdeführerin kann auch nicht gehört werden mit der Einwendung, gie habe sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit nicht mehr über alle Unterlagen für die Bestreitung der Mehrforderung der Steuerverwaltung verfügt. Nach Erhalt der provisorischen Einschätzung war es ihre Sache, sich die Beweise für ihren Standpunkt wenigstens für die Dauer der damit neu beginnenden VerJjährungsfrist zu sichern. Übrigens ist sie gesetzlich verpflichtet, ibre Geschäftsbücher und -korrespondenzen während zehn Jahren aufzubewahren (Art. 962 OR, Art. 325 StGB).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
27. Auszag aus dem Urteil vom 3. Juni 1949 i. S. M. gegen Steuerrekurskommission des Kantons Luzern.
Wehreteuer : Naturalleistungen ‘eines Bäckers an eine im gleichen Hause wohnende Schwester, welche in sgeinem Geaschäft gelegentlich aushilft und ibrerseits beim Betrieb ihrer Spezereihandung von ihm durch Handreichungen unterestützt wird, eind nieht Gewinnungskosten.
Impôt de défense nationale : Prestations en nature d’un boulanger 8a 8ŒUTr qui habite dans la même maison et qui lui aide occagionmnellement dans son commerce ; inversement, le frère donne parfois à la sœur des coups de main dans le magasin d’épicerie gue celle-ci exploite ; ces prestations en nature ne constituent pas des frais généraux.
Imposta per la difesa nazionale : Prestazioni in natura d’un panettiere a gua sorella che abita nella stessa casa e che lo aiuta occasionalments nel su0 negozio ; inversgamente, 1l fratello le dà un colpo di mano nella di lei drogheria ; queste prestazioni in natura non 8000 SPpese generali.
Die ledigen Geschwister M. leben zusammen in ihrem ererbten Hause, in dem Josef M. eine Bäckerei und Marie M. einen Spezereiladen und die Haushaltung führt. Bei der Einechätzung zur Wehrsteuer IV hat Josef M. verlangt, dass von den Erträgnissen des Bäckereibetriebes der Wert des Brotes und Mehls abgezogen werde, welches er der Schwester für ihre Mithilfe in der Bäckerei gebe. Die kantonale Rekurskommission hat dies abgelehnt mit der Begründung, soweit es sich um Entgelt für die Besorgung des gemeinsamen Haushalts handle, habe man es nicht mit Gewinnungskosten zu tun, und sodann dürfte die Mitarbeit der Schwester in der Bäckerei nicht stark ins Gewicht fallen und durch gelegentliche Mithilfe des Bruders Josef in der Spezereihandlung kompensiert gein.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält der Steuerpflichtige an seinem Standpunkt fest. Er macht geltend, die Schwester bediene die Kunden in der Bäckerei, wenn er nachmittags das Brot vertrage ; an den Tagen mit zwei Kundenfahrten nehme sie die Brote der zweiten Backung heraus ; ausserdem besorge sie die Reinigung der Räum- - lichkeiten der Bäckerei. Davon, dass der Beschwerdeführer