Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 5 décisions citantes n’a été analysée.

75 I 74

11. Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Februar 1949 i. 8. Eidg. Justlz- und Polizeidepartement gegen Sechnyder und Regierungsrat Luzern, Handelsregister, Eintragungspflicht von Handwerksbetrieben.

Handwerksbetriebe gehören nicht zu den Fabrikationsgewerben im Sinne von Art. 53 lit. B HRV, sondern zu den « andern Gewerben » im Sinne von lit, C.

Sie sind nur eintragspflichtig beim Vorliegen aller in Art. 33 lit. C EHRV aufgezählten Voraussetzungen.

Begistre du commerce. Obligation d'inscrire les entreprises d'artisans.

Les entreprises d’artisans font partie non pas des entreprises industrielles dans le sens de l’art. 53 lettre B ORC mais des « autres entreprises » visées sgous lettre C.

Elles ne sont assujetties à l’inscription que lorsque tontes los conditions próvues par l’art. 53 lettre C sont 18668, Regiatro di commercio. Obbligo d’iscrizione delle imprese artigi .

Le imprese artigianali non s0n0 imprese industriali a? sensi delVart. 53 lett. B dell’ORC ma « altre imprese » contemplate sotto lettera C.

Esse s0no assoggettate all’iscrizione soltanto quando s0no soddisfaite tutte le condizioni previste dall’art. 53 lett. C.

A. — Der Käser Josef Schnyder in Escholzmatt wurde vom Handelsregisteramt Luzern aufgefordert, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Da er bestritt, eintragspflchtig zu sein, überwies der Handelsregisterführer die Angelegenheit gemäss Art. 58 HRV dem Regierungsrat Rogiateraachen. N° LI. T5 Taizern ale kantonaler Aufsichtesbehörde zur Entscheidung.

Die vom Regierungsrat durchgeführten Erhebungen über die Verhältnisse Schnyders ergaben den folgenden

Sachverhalt

Schnyder übernimmt auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit einer Käsereigenossenschaft ausschliesslich die von deren Mitgliedern, den einzelnen Bauern, produzierte Milch, die er zu Butter, Rahm und Käse verarbeitet. Diese Produkte verkauft er gemäss vertraglicher Bindung vollumfänglich zu vorgeschriebenen Preisen an zwei zum voraus bestimmte Abnehmer, nämlich Butter und Rahm an die Butterzentrale, den Käse an die Schweizerische Käseunion. Es handelt sich um einen sog. reinen « MilchKauf » ohne jeden Nebenbetrieb, wie Milchaustragung, Handel mit Milchprodukten, Schweinehaltung oder dergleichen. Im Winter besorgt Schnyder den Betrieb allein, im Sommer beschäftigt er einen Arbeiter. Der Jahresumsatz beträgt Fr. 75 - 80,000. —. Nach Entlebucher Brauch rechnet Schnyder mit den Bauern alle zwei Monate auf Grund der Lieferantenbüchlein “ab. Gegenüber der Butterzentrale und der Käseunion wird abgestellt auf die Lieferungsrapporte.

Gestützt auf diesen Sachverhalt erklärte der Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid vom I1. Oktober 1948 Schnyder als nichteintragungspflichtig, da es sich bei seinem Geschäft um einen ausgesprochenen handwerklichen Kleinbetrieb im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere BGE 61 I 302 f., handle. Die dort aufgestellten Grundsätze gälten auch heute noch, da die Bestimmungen dert einschlägigen Art. 53 Lit. « B und € HRV die Grundgedanken der damals massgebenden Vorschriften von Art. 13 Ziffer 2 und 8 der HEV von 1890 übernommen hätten.

B. — Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbesgchwerde beantragt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, der Entscheid des Regierungsrats Luzern sei aufzuheben und Schnyder eintragspflichtig zu erklären.

76 Verwaltunge- und Diaziplinarrecht.

Das Departement vertritt die Auffassung, dass im Gegensatz zu der früheren HRV, die für die Einordnung der sog. Handwerksbetriebe kein Kriterium geboten habe, die klare Umschreibung des Fabrikationsgewerbes in Art. 53 lit. B der geltenden HRV auch die Handwerksbetriebe umfasse ; danach seien diese grundsützlich eintragungspflichtig, sobald der in Art. 54 HRV genannte Mindestumsatz von Fr. 25,000.— überschritten werde, was bei Schnyder der Fall sei. Aber selbst wenn man das Geschäft Schnyders nicht als eigentlichen Handwerks+- betrieb ansehe, wäre die Eintragungspflicht nach Art. 53 lit. C HRV gegeben, da Art und Umfang des Geschäftes, insbesondere der erzielte Umsatz von Fr. 75 - 80,000.— einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordere. Wenn zu Gunsten der Handwerksbetriebe eine Ausnahme beabsichtig gewesen wäre, 80 hätte man sie vermutlich in Art. 53 HRV verankert. Das sei nicht geschehen, sondern man habe im Gegenteil die Eintragungspflicht der Fabrikationegewerbe und der näch kaufmännischer Art geführten Gewerbe so0 weit ausgedehnt, dass es beinahe unmöglich erscheine, die sog. Handwerksbetriebe davon auszunehmen. Die Bejahung der grundsätzlichen Eintragungspflicht solcher sei auch im Interesse der Vereinfachung .der Aufgabe der Handelsregisterführer und zur Gewährleiztung grösserer Rechtsgicherheit und Rechtsgleiehheit geboten.

C. — Der Regierungsrat Luzern beantragt Abweisung der* Beschwerde.

Erwägungen

1. Bei der Beurteilung der Frage der Eintragungs- : pflicht Schnyders ist davon auszugehen, dasas es 8gich bei dessen Gewerbe um einen Handwerksbetrieb handelt.

Unter der Herrschaft der früheren HRV waren Handwerksbetriebe grundsäützlich nicht eintragungspflechtig. Sie wurden nicht zu den Fabrikationsgewerben gerechnet obwohl die Umschreibung derselben in Art. 13 Ziffer 2 a.

HRV dies erlaubt hätte ; denn diese Bestimmung bezeichnete als Fabrikationsgewerbe « die gewerbsmäüssige Umwandlung von Rohstoffff oder Ware in ein neues Produkt zum Zwecke des Verkaufes oder zufolge Auftrages ». Dass diese Umschreibung die Handwerksbetriebe nicht mit-. umfassen wollte, erhellte dann aber aus Art. 13 Ziffer 3 a HRV, wo unter der Kategorie der « andern nach kaufmännischer Art betriebenen Gewerbe » in lit. c als « Gewerbe, die vermöge ihres Umfangs und Geschäftsbetriebes Handels- oder Fabrikationsgewerben gleichgestellt werden», in erster Linie die Gewerbe von Handwerkern erwähnt wurden, « die entweder ein Verkaufsmagazin halten oder ihr Geschäft im grossen betreiben, so dass dasselbe einer geordneten Buchführung bedarf». Danach war also ein Handwerksbetrieb nur ausnahmsweise, nämlich beim Vorliegen der in Árt. 13 Ziffer 3 lit. c aufgestellten besonderen Voraussetzungen eintragspflchtig (vgl. STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handelsregistersachen, Nr. 90 ; nicht publiz. Entscheid des Bundesgerichts vom

14. Februar 1933 i.S. Luzy ; BGE 61 I 300). Angesichts dieser Regelung ist die Auffassung der Beschwerde, die frühere HRV habe kein massgebendes Kriterium für die Einreibung der Handwerksbetriebe geboten, nicht recht verständlich.

Art. 653 lit. C der gegenwärtigen HRV, der rt. 13 Ziffer 3 der a HRV entspricht, erwähnt die Handwerksbetriebe nun allerdings nicht mehr besonders. Die Bestimmung sieht von jeder Aufzählung von Beispielen ab und gibt lediglich eine allgemeine Umschreibung des Begriffes der andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe, die den Handels- und Fabrikationsgewerben an die Seite gestellt werden. Hieraus ist aber entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht zu folgern, dass damit die Handwerksbetriebe schlechthin den Fabrikationsgewerben gemäss Art. 53 lit. B zugerechnet werden sollten. Wie die frühere, s0 würde allerdings auch die jetzige Umschreibung der Fabrikationsgewerbe ihrem Wortlaut nach eine golche 78 Verwaltungs- und Digeziplinarrecht.

Unterstellung gestatten ; denn nach ihr gehören zu den. Fabrikationsgewerben «die Gewerbe, die durch Bearbeitung von Rohstoffen und andern Waren mit Hilfe von Maschinen oder andern technischen Hilfsmitteln neue oder veredelte Erzeugnisse herstellen. » Eine solche auf blosser Buchstabeninterpretation beruhende Einreihung stünde jedoch im Widersprach mit dem Sinn und Zweck des Handelsregisters wie auch mit der Auffassung des praktischen Lebens vom Begriffe des Fabrikationsgewerbes einerseits und des Handwerksbetriebes anderseits.

Der Zweck des Handeleregisters besteht im wesentlichen darin, im Interesse der Geschäftstreibenden und des Publikums im allgemeinen die kaufmännischen Betriebe und die auf sie bezüglichen rechtserheblichen Tatsachen kund zu machen. Seine Wirkungen bestehen (abgesehen von der Verleihung der Rechtspersönlichkeit an gewisse Gebilde) hauptsächlich in der Verschafung des Firmenrechtes und Firmenschutzes, in der Unterwerfung unter die kaufmännisehe Buchführungspssficht, die Konkurs- und Wechselbetreibung und dergleichen. Diese Folgen sind jedoch auf das Grossgewerbe, den Grossbetrieb zugeschnitten, für den handwerklichen Kleinbetrieb dagegen weder notwendig noch wünschbar. Ebenso setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das Fabrikationsgewerbe einen maschinellen oder technischen Grossbetrieb voraus. Darunter fällt nur, « qui exploite une fabrique », wie der französische Text der Bestimmung sinngemässer sagt. Das ist nicht der Fall bei einem gewöhnlichen Handwerksbetrieb, der durch das Vorwiegen der persönlichen Arbeitskraft des Inhabers charakterisiert wird. Für die von der Beschwerde verfochtene gesamthafte Versetzung der Handwerksbetriebe ohne Rücksicht auf ihre Art und ihren Umfang zu den Fabrikationsgewerben ist kein innerer Grund ersichtlich. Wäre eine solch grundsützliche Umstellung in der Behandlung der Handwerksbetriebe beabsichtigt gewesen, s0 hätte dies sgicherlich im Gesetz irgendwie. seinen Niederschlag gefunden, indem in Art. 934 Abs. 1 OR die Handwerksbetriebe neben den Fabrikationsbetrieben ausgdrücklich erwähnt worden wären. Mangels eines solchen Anhaltspunktes erscheint eine Eintragungspflicht vielmehr, wie bisher, lediglich am Platze für Handwerksbetriebe, welche nach Art und Umfang einem Handels- oder Fabrikationsbetriebe gleichzustellen sind, mit andern Worten also beim Vorliegen der in Art. 53 lit. C HRV genannten Voraussetzungen.

Diese zutreffende Auffassung ist vom Departement selber noch vertreten worden in seinem Kreisschreiben vom

20. August 1937 zur Einführung der neuen HRV. Dort werden in Ziffer 16 der Begriff des Gewerbes, die Voraussetzungen der Eintragungspflicht im einzelnen und die Unterschiede gegenüber der alten HRV erläutert und abschliessend bemerkt : « Handwerksbetriebe sind nicht verpflichtet, sich ins Handelsregieter eintragen zu :lagsen... Eine Pflicht zur Eintragung besteht für sie erst dann, wenn Art und Umfang einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern und wenn ihre jährliche Roheinnahme Fr. 25,000.— erreicht ». Das entspricht wörtlich der Vorschrift von Art, 53 lit. € HBV.

Dass die Handelsregisterführer bei der heute von der Beschwerde vertretenen gegenteiligen, schematischen Lösung der Notwendigkeit zur Prüfung der gesamten Umstände des Einzelfalles enthoben wären, vermag eine Abkehr von der bisherigen, wohlbegründeten Regelung nicht zu rechtfertigen. Wieso diese den Anforderungen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit nicht genügen gollte, ist bei pflichtgemässer Handhabung der den Registerbehörden eingeräumten Ermessensbefugnis, die doch wohl vorausgesetzt werden darf, nicht einzusehen.

2. Wie Handwerksbetriebe im allgemeinen, s0 gehört das Geschäft des Käsers Schnyder danach zu den nicht Handels- oder Fabrikationsgewerbe darstellenden andern Gewerben im Sinne von Art. 53 lit. C HRV. Diese sind eintragspflichtig, wenn Art und Umfang des Unternehmens 80 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern. Dabei ist zu beachten, dass alle diese Erfordernisse kumulativ gemeint sind ; denn nur wenn sie alle erfüllt sind, erscheint die Gleichstellung mit einem Handels- oder Fabrikationsgewerbe gerechtfertigt, die den innern Grund für die Eintragungspflcht der unter diese Kategorie fallenden Betriebe darstellt.

Im vorliegenden Falle ist unter den heutigen Verhältnissen keine einzige dieser Voraussetzungen gegeben, geschweige denn alle zusammen.

Die Art des Betriebes ist denkbar einfach : Die Tätigkeit Schnyders beschränkt sich auf die Abnahme der von den Genossenschaftsmitgliedern produzierten Milch zu festgesetzten Preisen, die Verarbeitung der Milch zu Butter, Rahm und Käse, und die Ablieferung der Produkte an zwei Abnehmer, wiederum zu festen Preisen.

Der Umfang des Betriebes, auf den die Beschwerde das Hauptgewicht legt, is mit einem Umstaz von Fr. 75- 80,000.— an sich zwar recht erheblich, indem er das Dreifache des in Art. 54 HRV genannten Minimalbetrages von Fr. 25,000.— ausmacht. Allein selbst wenn man die Begriffe Umsatz und Roheinnahme als gleichbedeutend ansiebt, s0o ist der unter den Preisverhältnissen von 1937 aufgestellte Ansatz von Fr. 25,000.— bei den heutigen Preisen der Milchprodukte rasch erheblich überschritten, ohne dass damit ein entsprechend höherer Warenumsatz vorliegt. Abgesehen hievon ist für den Umfang eines Betriebes nicht allein die Roheinnahme massgebend, sgondern es ist auf die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäftes in seiner Gesamtheit abzustellen und daher auch die Zahl des beschäftigten Personals, die Grösse des Kundenkreises usw. mit in Betracht zu ziehen. In dieser Hinsicht kann hier aber von einem Grossbetrieb nicht die Rede sein. Das Geschäft in klein und einfach ; Persgonal ist praktisch keines vorhanden, indem nur im Sommer eine Hilfskraft beschäftigt wird; die Kundschaft beschränkt sich auf zwei Abnehmer, und der Kreis der LieferRegistersachen. N° 11. 81 anten ist ebenfalls zum vorneherein auf die Mitglieder Bei diesen Verhältnissen ‘ besteht. offensichtlich keine Notwendigkeit einer kaufmännischen Betriebsführung. Der Geschäftsinhaber besorgt praktisch die ganze Arbeit: selber, was für den handwerklichen Kleinbetrieb kenn-- zeichnend ist. Einkaufs- oder Verkaufsprobleme, zu derenLösung Entscheidungen auf weite Sicht getroffen werden. müssen, stellen sich nicht, sondern der Einkauf des Rohmaterials und der Absatz der Fertigprodukte sgind zum vorneherein festgelegt. Infolgedessen bedarf es auch keiner Propaganda oder Reklame, keiner geschäftlichen Korrespondenz und keiner kaufmännischen Rechnungsstellung.

Die Führung des Betriebes erfordert endlich auch keine geordnete Buchführung, d.h. keine fortlaufende schriftliche Darstellung der Geschäftstätigkeit in rechnerischer Hinsicht nebst der damit bezweckten Bestandesund Erfolgsermittlung, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse gowie die Betriebsergebniese der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen (Art. 957 OR). Bei der heutigen Art des Geschäftsbetriebes ist aus den üblichen Milchlieferungsbüchlein ohne weiteres ersichtlich, was Schnyder den einzelnen \ Bauern sohuldet ; was er von den beiden einzigen Abnehmern zu fordern hat, ergibt sich aus den Ablieferungs-- rapporten auf Grund der zum voraus festgesetzten Preise. Wie er geschäüftlich steht, kann er jederzeit durch einfache. Addition und Subtraktion ermitteln. Der Aufstellung einer Bilanz unter Bewertung von Warenlagern, Anlagen, Debitoren, Vornahme von Ahbschreibungen und Rück- : stellungen usw. bedarf es nicht.

Eine Eintragungspflicht Schnyders ist daher unter den gegebenen Verhältnissen zu verneinen. Sie würde für den ausgesprochen handwerklichen Kleinbetrieb, den er führt, eine unnötige Belastung bedeuten. Die Beschwerde ist daher * 6 AS 76 I — 1949 82 Verwaltungs- und Disziplinarreecht.

abzuweisen. Wie es sich verhielte, wenn Schnyder seinem Unternehmen einen Nebenbetrieb, wie z.B. eine Schweinemästerei, ein Milchhandelsgeschäft oder dergleichen angliedern sollte, oder wenn eine Erweiterung des Abnehmerkreises einträte, braucht heute nicht entschieden zu werden, sondern wird, wenn eine solche Aenderung tatgäüchlich eintritt, dannzumal Gegenstand erneuter Prüfung bilden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerichkt : Die Beschwerde wird abgewiesen.,

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 934 et Art. 957 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.

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