Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 19 décisions citantes n’a été analysée.

75 III 44

12. Entscheid vom 10. Juni 1949 i. S. Sehlaechtvieh-Versiecherungskasse KEA.

Betreibung für öffentlichrechtliche Forderungen. Auf Grund eines Verwaltungsentescheides im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG oder Art. 162 OG, den. er auf den Rechtsvorschlag hin erstritten hat (Art. 79 SchKG), kann der Gläubiger ohne weiteres Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Poursuite en payement de créances de droit public. Le créancier peut, en se fondant sur une décision d’une autorité administrative, dans le sens des art. 80 al. 2 LP ou 162 OJ, qu’il a obtenue à la suite de l’opposition du débiteur (art. 79 LP), requérir sans autre formalité la continuation de la poursuite, Esecuzione pel pagamento di credit dè diritto pubblico. Sulla base di una decisione amministrativa a’ sensìi dell’art. 80 cp. 2 LEF o dell’art. 162 OG, ottenuta in seguito all’opposizione del debitore (art. 79 LEF), il creditore può domandare senz'’altra. formalità la continuazione dell’esecuzione.

Mit Zahlungsbefehl Nr. 1663 des Betreibungsamtes Heiden vom 19. August 1948 betrieb die Rekurrentin den Karl Eisenhut für den Betrag von Fr. 79.05 (Forderung gemäss Abrechnung vom 9. Februar 1948 in Höhe von Fr. 78.45, zuzüglich Kosten eines Einzugesmandates). Eisenhut erbob Rechtsvorschlag. Am 25. Oktober 1948 richtete hierauf die Sektion Fleisch und Schlachtvieh des Eidg. Kriegs-Ernährungs-Amtes an Eisenhut ein Schreiben, das sích als Entscheid dieser Amtsstelle bezeichnet und mit dem Satze schliesst : « Sie sind daher verpflichtet, der Schlachtviehversicherungskasse KEA in Brugg den gemäss Abrechnung vom 9. Februar 1948 geschuldeten Betrag von Fr. 78.45 plus Inkassospesen zu bezahlen ». Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung, das die Rekurrentin gestützt auf diesen Entscheid stellte, wurde abgewiesen. Ihre staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der kantoSchuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 12. 45 nalen Rekursinstanz in Rechtsöffnungssachen wurde am 12. April 1949 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Am 20. April 1949 stellte die Rekurrentin darauf beim Betreibungsamte das Begehren um Fortsetzung der Betreibung. Sie berief sich auf den Entscheid der Sektion Fleisch und Schlachtvieh vom 25. Oktober 1948, « nach welchem der Rechtsvorschlag beseitigt ist », und auf eine Bescheinigung der gleichen Amtsstelle vom 3. Januar 1949, wonach gegen diesen Entscheid kein Rekurs erhoben wurde. Auf die Pfändigungsankündigung hin erklärte Eisenhut dem Betreibungsamte, er lasse nichts pfänden, er sei der Rekurrentin nach dem Bundesgerichtsentscheide vom 12. April 1949 nichts schuldig. Das Betreibungsamt sah deshalb « vorläufig » von einer Pfändung ab.

Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde. Den abweisenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 13. Mai 1949 hat síe an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Betritt der Gläubiger einer zivilrechtlichen Forderung, nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hakt, gemäss Art. 79 SchKG den ordentlichen Prozessweg, und erstreitet er auf diesgem Wege ein vollstreckbares Urteil, das ihm die in Betreibung gesetzte Forderung in unbedingter Form ganz oder teilweise zuspricht, s0 bedarf es regelmässig keines Rechteöffnungsverfahrens, bevor die Betreibung fortgesetzt werden kann. Der Gläubiger kann 4 vielmehr gestützt auf das Urteil für den ihm zugesproche- : nen Betrag das Fortsetzungsbegehren stellen, auch wenn das Urteil den Rechtevorschlag nicht ausdrücklich aufhebt, ja nicht einmal auf die Betreibung Bezug nimmt. Handelt es sich um ein Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in welchem die Betreibung angehoben wurde, so ist diesem Begehren ohne weiteres zu entsprechen. Handelt es aich dagegen um ein ausserkantonales 46 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 19.

(d. bh. yon einer Behörde eines andern Kantons erlassenes) Urteil, so ist dem Schuldner mit der Pfändungsankündigung bezw. vor der Konkursandrobung zu eröffnen, dass er innert zehn Tagen beim Betreibungsamt prozessuale Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG erheben könne. Tut dies der Schuldner, so bleibt die Fortsetzung der Betreibung eingestellt, bis der Gläubiger einen die erhobenen Einreden verwerfenden Rechtsöffnungsentscheid erwirkt hat. Macht der Schuldner dagegen innert Frist keine solchen Einreden ausdrücklich geltend, so ist die Betreibung sogleich nach Fristablauf fortzusetzen. Materielle Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG kann der Schuldner, wenn gestützt auf ein nach Art. 79 SchKG

erlangtes Urteil das Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist, unter Vorbehalt der Rechtsbehelfe von Art. 85 und 86 SchKG nicht zur Geltung bringen (vgl. zu alledem BGE 36 I 452 = Sep.ausg. 13 8. 189 ; Kreisschreiben der Schuldbetr.- u. Konkurskammer Nr. 26 vom 20. Oktober 1910: BGE 64 III 78, 67 III 117).

Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die zu entescheiden eine Verwaltbungsbehörde berufen ist, s0 ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs im Sinne von Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen (vgl. BGE 48 III 229 ff. und 50 III 88 ffÆ., wonach bei der Kollokation von Steuerforderungen im Konkurs bezw. beim Arrest für solehe Forderungen gegebenenfalls die Durchführung des Administrativprozesses die Klage beim Konkursgericht im Sinne von Art. 250 bezw. die gerichtliche Klage im Sinne von Art. 278 SchKG ersetzt). Daraus ergibt sich freilich nicht ohne weiteres, dass Verwaltungsentscheide über öffentlichrechtliche Ansprüche, die auf den Rechtsvorschlag hin erwirkt wurden, für die Fortsetzung der Betreibung in jedem Falle die gleiche Bedeutung haben wie nach dem Rechtsvorschlag erstrittene Zivilurteile. Dass im Anschluss an einen ausserkantonalen Entscheid dieser Art 80 vorgegangen werden kann, wie es nach dem Gesagten im Anschluss an ein aussgerkantonales Zivilurteil möglich ist, kann nicht als Grundsatz des Bundesrechts gelten, dessen Anwendung das Bundesgericht als Rekursinstanz allein zu überprüfen bat, weil das Bundesrecht die Vollstreckung ausserkantonaler Verwaltungsentscheide über öfentlich-rechtliche Ansprüche auch dann nicht gewährleistet, wenn sie schon vor Anhebung der Betreibung ergangen sind ; auf definitive Rechtsöfnung, wie gie in diesem Falle zur Beseitigung des Rechtsvorsgchlags unerlässlich wäre, geben solche Entscheide nach Art. 80 Abs. 2 SchKG keinen Anspruch (vgl. BGE 54 I 172 E. 4, 71 1 24 E. 2). Die über öfentlichrechtliche Ansprüche ergangenen Entscheide eines innerkantonalen Verwaltungsorgans, die der betreffende Kanton in Anwendung von Art. 80 Abs. 2 SchKG vollstreckbaren Gerichtsurteilen gleichgestellt hat, und die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Entscheide eidgenössischer Verwaltungsinstanzen, die nach Art. 162 OG allgemein vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichstehen, verdienen dagegen, wenn auf den Rechtsvorschlag hin erwirkt, die gleiche Behandlung wie Zivilurteile des Bundes oder eines innerkantonalen Gerichts, die nach dem Rechtsvorschlag erstritten worden sind, d. h. die Betreibung ist für den Betrag, zu dessen Zahlung ein solcher Entscheid

den Schuldner unbedingt verpflichtet, ohne weiteres fortzusetzen. Dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich vor dem Rechtsöffnungsrichter zu verteidigen, ist beim Vorliegen eines solchen Verwaltungsentscheides ebensowenig geboten wie beim Vorliegen eines Zivilurteils der eben i, erwähnten Art. Der Schuldner könnte gegenüber einem Gesuche um definitive Rechtsöffnung im einen wie im andern Falle doch nur Einreden im Sinne von Art. 8LI Abs. 1, nicht auch solche im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG _ erheben. Von den in Abs. 1 vorgesehenen Einreden fällt diejenige der Verjährung praktisch ausser Betracht, wenn das Rechtsöffnungsgesuch sich auf einen ersb nach dem Rechtsvorschlag ergangenen Entscheid stützt. Der Schuld- 48 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 12, ner könnte also die definitive Rechtsöffnung nur durch den urkundlichen Nachweis abwenden, dass die Schuld seit Erlass des Urteils bezw. Entscheides getilgt oder gestundet worden sei, Dass der Gläubiger die Betreibung auf Grund eines erst nach dem Rechtsvorschlag erwirkten Urteils bezw. Entscheides fortsetzen will, obwohl dieser Nachweis geführt werden kann, dürfte im Falle einer durch eidgenössischen oder innerkantonalen Verwaltungsentscheid festgestellten öffentlichrechtlichen Geldschuld ebenso selten vorkommen wie im Falle einer durch den eidgenössischen oder innerkantonalen Zivilrichter festgestellten privatrechtlichen. Im ersten Falle entstünden also gleich wie im zweiten regelmässig nur unnütze Kosten und Umtriebe, wenn zwischen dem Verfahren nach Art. 79 SchKG und der Fortsetzung der Betreibung noch ein Rechtsöffnungsverfahren stattfinden müsste. Daher rechtfertigt es sich im ersten Falle s0 gut wie im zweiten, von dieser Komplikation Umgang zu nehmen und den Sechuldner, der durch Urkunden beweisen will, dass die Schuld seit Erlass des nach dem Rechtsvorschlag erwirkten Urteils bezw. Entscheides getilgt oder gestundet worden sei, auf den Weg der AÄufhebung der Betreibung (Art. 85 SchKG) zu verweisen. Der Entscheid der Sektion Fleisch und Schlachtvieh des eidg. Kriegsernährungsamtes, gestützt auf den die Rekurrentin die Fortsetzung der Betreibung verlangt hat, ist ein mangels rechtzeitiger Weiterziehung (vgl. Art. 7 des BRB über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Tieren, FVleisch usw. vom 9. Mai 1941) in Rechtskraft

erwachsener Entscheid einer eidgenössischen Verwaltungsinstanz, der nach dem Rechtsvorschlag erwirkt wurde, und der den Schuidner Eisenhut unbedingt zur Zahlung der Betreibungsforderung verpflichtet. Dem vor Ablauf der Frist des Art. 88 Âbs. 2 SchKG gestellten Fortsetzungsbegehren ist daher stattzugeben. Der Umstand, dass die Rekurrentin den unnötigen und erfolglosen Versuch gemacht hat, auf Grund des erwähnten Entscheides die definitive Rechtsöffnung zu erlangen, hinderte sie nicht, S nachträglich beim Betreibungsamte geltend zu machen, dass jener Entscheid die Fortsetzung der Betreibung ohne weiteres erlaube.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer. :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entecheid aufgehoben und das Betreibungsamt Heiden angewiesen, dem Fortsetzungsbegehren der Rekurrentin in der Betreibung Nr. 1663 gegen Karl Eisenhut Folge zu geben.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 79, Art. 80, Art. 81, Art. 85, Art. 86 et Art. 278 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 162 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

Cité dans