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27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshoîes vom 24. Juní 1949 i. S. Schwer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons BaselStadt.
1. Art. 237 StGB schützt auch die Fussgänger (Erw. 3). 2. Verhältnis von Art. 237 Ziff. 2 StGB zu den Bestimmungen Über fahrlässige Tötung und Körperverletzung (Erw. 5).
1. L’art. 237 CP protège aussi les piétons (consid. 3}. 2. Rapport entre l’art. 237 ch. 2 CP et les dispositions sur l’homicide et les lésions corporelles par négligence (consid. 5).
1. L'art. 237 CP protegge anche i pedoni (consid. 3). 2. Relazione tra l’art. 237 cifra 2 CP e le disposizioni sgull’omicidio e le lesioni corporali per negligenza (consid. 5).
Sachverhalt
A. — Die sechzigjöährige Martha Minatelli überschritt am Nachmittag des 25. Juni 1948 in Basel bei der Einmündung - Strafgesatzbuch. N® 27. 123 der Strasse « In der Breite » die Vahrbahn der Zürcherstrasse leicht scbräg von Nordwesten gegen Südosten. Von rechts näherte sich ihr ein mit ungefähr 50 km /h gegen Birsfelden fahrendes Personenautomobil. Dessen Führer Wilhelm Schwer war es möglich, schon von weitem zu sehen, dass die Frau die Fahrbahn betreten hatte und sie überqueren wollte. Trotzdem bremste er erst kurz bevor er sie erreichte. Er konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten. Das Automobil warf mit der linken Seite der vorderen Stossstange die Frau zu Boden und verletzte sie s80 schwer, dass sie mehrere Monate lang arbeiteunfähig war.
B. — Am 18. Januar 1949 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt Schwer wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) und fahr-. lässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) zu Fr. 60.— Busse.
Am 15. März 1949 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Urteil.
C. — Schwer führt gegen das Urteil des Appellationsgerichtes Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, es sei aufzuheben, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht unter anderem geltend, Art. 237 StGB treffe nicht zu, weil, wenn. eine Gefährdung überhaupt vorliege, nicht der Verkehr, sondern ein Fussgänger gefährdet worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch keine fahrlässige Körperverletzung begangen. Wäre er dieses Vergehens schuldig, so dürfte daneben nicht Art. 237 StGB angewendet werden, denn die Bestimmung über die Körperverletzung gelte auch die vorausgegangene Gefährdung der verletzten Person ab.
D. — Der Präsident des Appellationsgerichts und die Staatsanwaltschaft beantragen, die Beschwerde sei abzuWeisell.
Erwägungen
3. Objektiv triffb Art. 237 Ziff. 2 StGB zu, wenn ‘der Beschwerdeführer den Verkehr auf der Strasse gehindert, 124 Strafgesetzbuch. N° 27.
gestört oder gefährdet und dadurch Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht hat.
Der Beschwerdeführer meint, diese Bestimmung sei nicht anwendbar, weil sie unter dem Verkehr nur den Gebrauch von Fahrzeugen zur Beförderung von Menschen und Sachen verstehe, Frau Minatelli jedoch Fussgängerin gewesen sei. Diese Auffassung hält nicht stand. Sie scheitert schon am Wortlaut des Gesetzes. Art. 237 spricht nicht nur vom Fahrzeugverkehr, sondern vom Verkehr schlechthin, worunter auch der Fussgängerverkehr zu verstehen ist. Auch der Sinn der Vorschrift kann Kein anderer sein. Schutzobjekt des Art. 237 wie der Verkehrsvorschriften im allgemeinen ist die Sicherheit der Menschen. Das ist s0 wahr, dass Art. 237 überhaupt nur Handlungen unter Strafe stellt, die Leib und Leben von Menschen, nicht auch sgolche, die ausschliesslich Sachen in Gefahr bringen. Wieso jedoch die Bestimmung nur die mit Fahrzeugen ausgerüsteten Personen schützen sollte, ist nicht zu sehen. Leben und Gesundheit der andern haben diesen Schutz nicht minder nötig, noch sind sie seiner weniger würdig.
Wird Art. 237 so ausgelegt, so0 hat der Beschwerdeführer den Verkehr auf der Strasse gestört und dadurch Leib und Leben eines Menschen in Gefahr gebracht.
5. , — Die Vorinstanzen haben den Beschwerdeführer für ein und dieselbe Handlung sowohl nach Art. 237 Ziff. 2 als auch nach Art. 125 Abs. 2 StGB bestraft. Idealkonkurrenz zwischen Art. 237 Ziff. 2 einerseits und den Bestimmungen über fahrlässige Tötung und. Körperverletzung anderseits ist indes nur insgoweit möglich, als die Gefährdung über den eingetretenen Erfolg hinausreicht, z.B. wenn Leib und Leben mehrerer Personen gefährdet werden, aber nur eine von ihnen verletzt oder getötet wird. Stellt dagegen der Erfolg (Körperverletzung, Tötung) die volle Auswirkung der Gefährdung dar, s80 kann es nicht der Wille des Gesetzes sein, die auf dem Erfolg stehende Strasse wegen der ihm notwendig vorausgegangenen Gefährdung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB zu erhöhen ; die Strafe für die Körperverletzung oder Tötung gilt dann die Störung des öffentlichen Verkehrs mit ab. So auch im vorliegenden Falle, wo der Beschwerdeführer durch seine pflichtwidrige Fahrweise einzig Frau Minatelli gefährdet hat und deren schwere Schädigung am Körper die Folge dieser Gefährdung ist. Obwohl der Beschwerdeführer nur zu einer Busse von Fr. 60.— verurteilt worden ist, die schon nach Árt. 125 allein gerechtfertigt gewesen wäre, muss deshalb das Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubemessung der Strafe zurückgewiesen werden, denn die Vorinstanzen haben die Gefährdungsmomente nicht nur als schuldbegründend behandelt, sondern ausdrücklich Art. 68 Ziff. 1 StGB angewendet.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin teilweise gutgeheissen, dass das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. März 1949 aufgehoben und die Sache zur Neubemessung der Strafe im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Vgl. auch Nr. 29. — Voir aussi n° 29.