Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 7 décisions citantes n’a été analysée.

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14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Maj 1949 i. S. Hengärtner gegen dJustizdirektion des Kantons Appenzell-A. Rh.

Ari. 169 StGB. Wer eine gepfändete Sache verbirgt oder an einen Ort schafft, wo sie dem Zugriff des Betreibungsamtes entzogen ist, verfügt über sie, selbst wenn er die Verwertung der Sache bloss vorübergehend verhindert.

Art. 169 CP. Dispose d’un objet saisi celui qui le cache ou le Soustrait à la mainmise de l'office des Poursuites, même s’i] n'empêche la réalisation que temporairement.

Art. 169 CP. Dispone d’un oggetto pignorato colui che lo nasconde 0 lo sottrae al potere dell’ufficio d’esecuzione, anche se ne impedisce la realizzazione soltanto temporaneamente.

4. — In einer Betreibung gegen Hengärtner pfändete das Betreibungsamt Walzenhausen am- 19. Januar I 948 eine Schreibmaschine. Nachdem der Schuldner bereits im Juni 1948 das Betreibungsamt erzucht hatte, die Maschine als Kompetenzstück freizugeben, und erfolglos bis an das Bundesgericht gelangt war, wiederholte er am 30. Juli das Gesuch und führte am 2. August gegen den abschlägigen Bescheid des Betreibungsamtes wiederum Beschwerde. Am 10. August wurde ihm die Wegnahme der gepfändeten Sache angekündigt. Als der Ortspolizist diese holen wollte, erklärte ihm Hengärtner, er sei zur Selbsthilfe geschritten, er habe die Schreibmaschine auswärts in Sicherheit gebracht. Mit Brief vom 10. August forderte das Betreibungsamt Hengärtner nochmals auf, den gepfändeten Gegenstand bis am 11. August auf dem Amte abzugeben. Obwohl es ihm für den Fall des Ungehorsams Strafe androhte, gehorchte er nicht. Am 30. ÁAugust wies die kantonale Aufgichtsbehörde seine Beschwerde vom 2. August ab. Am 7. September kündete das Betreibungsamt dem Schuldner auf 7. Oktober nochmals die Steigerung an, mit der Verfügung, dass die Schreibmaschine auf 11. September zur Abholung bereit zu halten sei und Ungehorsam bestraft würde. Am 10. September meldete Hengärtner dem Betreibungsamt, die Schreibmaschine gehöre seiner Ehefrau. Das Betreibungsamt antwortete ihm am gleichen Tage, dass es diesen Ánspruch nicht anerkenne, und ersguchte ihn nochmals, die Maschine dem Ortspolizisten zu übergeben. Am 11. September fand dieser bei Hengärtner, der abwesend war, die gepfändete Sache wiederum nicht. Das Betreibungsamt reichte daher am gleichen Tage gegen Hengärtner Strafklage ein.

Sachverhalt

B. — Am 183. Januar 1949 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Appenzell-A.Rh. Hengärtner wegen Ungeborsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB).

Auf Appellation des Verurteilten bestätigte das Obergericht von Appenzell-A.Rh. am 28. März 1949 die Strafe, wandte jedoch statt Art. 292 den Art. 169 StGB an. Es ist der Auffassung, Hengärtner habe durch das Beiseiteschaffen der Schreibmaschine vorsätzlich über diese VerC. — Hengärtner führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und der Beschwerdeführer freizusprechen.

Erwägungen

3. Nach Art. 169 StGB ist strafbar, wer über eine gepfändete Sache « eigenmächtig zum Nachteile der Gläu- 64 Strafgesetzbuch. N° 14, biger verfügt » oder sie « beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht ».

Nicht nur, wer über die Sache ein Rechtsgeschäft abschliesst (Eigentum überträgt, ein beschränkt dingliches oder ein persönliches Recht bestellt), sondern auch, wer sie zum. Gegenstande anderer Handlungen macht, die den Endzweck der Pfändung, den betreibenden Gläubiger zu befriedigen, vereiteln, « verfügt » über sie. Es ist nicht zu sehen, weshalb das Gesetz die tatsächliche Verfügung über eine Sache anders hätte behandeln wollen als die rechtliche Verfügung. Die eine kann dem Gläubiger gleich nachteilig sein wie die andere. Árt. 96 Abs. 1 SchKG verbietet denn auch dem Schuldner Verfügungen über die gepfändeten Vermögensstücke schlechthin, ohne zwischen rechtlichen und tatsächlichen Verfügungen zu unterscheiden. Dass Art. 169 StGB auch für Handlungen gilt, welche die Verwertung der Sache bloss aus tatsächlichen, nicht aus rechtlichen Gründen vereiteln, ergibt sich aus der Strafbarkeit dessen, der die Sache « beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht ». Diese Worte sagen nicht abschliesgend, welche Einwirkungen auf die Sache strafbar sein sollen. Es ist nicht denkbar, dass der Gesetzgeber mit Strafe habe bedrohen wollen, wer die Sache beschädigt oder entwertet (ihren Wert vermindert), dagegen eine Handlung, welche die Verwertung der Sache verunmöglicht und damit dem Gläubiger ihren Wert vollständig entzieht, straflos habe ausgehen lassen wollen. Wer eine gepfändete Sache verbirgt oder an einen Ort scbafft, wo sie dem Zugriff des Betreibungsamtes entzogen ist, verfügt über sie. Das tut er sogar schon dann, wenn er durch diese Handlungen die Verwertung der Sache bloss vorübergehend verhindert. Schon das wirkt sich « zum Nachteile der Gläubiger » aus, Mit diesgem Merkmal verlangt das Gesetz nicht, dass der Gläubiger in der Betreibung zu Verlust komme, sondern bloss, dass er irgendwelche, wenn auch nicht bleibende Nachteile erleide.

4. Durch das Verbergen der Schreibmaschine hat der Beschwerdeführer das Betreibungsamt verhindert, die Maschine am vorgesehenen Tage zu verwerten. Er hat damit über sie verfügt, und. zwar zum Nachteile der Gläubiger, für deren Forderungen sie gepfändet war. Er hat seine Handlung « eigenmächtig », ohne Erlaubnis des Be-\ treibungsamtes vorgenommen. Der objektive Tatbestand des Art. 169 StGB ist erfüllt.

Auch subjektiv ist er gegeben, gleichgültig ob der Begchwerdeführer, wie er behauptet, zum vornherein beabsichtigt hat, die Schreibmaschine dem Betreibungsamte zu übergeben, falls er im Beschwerdeverfahren über ihre Pfändbarkeit unterliegen würde, oder ob er, wie die Akten nahe legen, ihre Verwertung ein für allemal hat verhindern wollen. Er hat gewusst, dass seine Tat zum Nachteile der Gläubiger wenigstens vorübergehend gegen den Willen des Betreibungsamtes die Verwertung der gepfändeten Sache verunmögliche, und hat zum mindesten diesen Erfolg gewollt.

Demnack erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 169 et Art. 292 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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