76 I 187
32. Urteil vom 15. November 1950 i. $. Veith gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landsechaît.
Rechtsmäüttelbetehrung : Angabe einer ungesetzlichen (zu langen) Beschwerdefrist.
Pensetgnement que doit contenir une décig10n touchant les votes de droit ouvertes contre elle : Indication d’un délai de recours plus long que le délai légal, Menzione delle possibilità dè ricorso che dev’'essere faïta in una decisione : Quid juris, se é stato indicato un termine di ricorso più lungo di quello legale ?
Sachverhalt
A. — Heinrich Veith liess im Jahre 1949 an der Bodenackerstrasse Nr. I1 in Liestal ein Wohnhaus mit Garage erstellen. Da diese um 25 cm über die Baulinie der Parzelle Nr. 674 hinausrage, verlangte der Gemeinderat Liestal von ihm, dass er einen Revers im Sinne von § 10 Abs. 5 «des Gesetzes betreffend das Bauwesen vom 15. Mai 1941 (BG) unterzeichne. Diese gemeinderätliche Verfügung vom 19. Juli 1950 enthält folgende Rechtemittelbelehrung :
« Gegen diese Verfügung steht Ihnen das Rekursrecht an den Regierungsrat innert 10 Tagen offen. »
B. — Mit Eingabe vom 9. August 1950 beschwerte sich
H. Veith beim Regierungsrat gegen diesen Beschluss des Gemeinderates Liestal vom 19. Juli 1950. Er beantragte, zu erkennen, dass der Rekurrent nicht verpflichtet sei, für die von ihm erstellte Garage einen Revers im Sinne des § 10 Abs. 5 BG auszustellen.
C. — Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft trat — mit Entscheid vom 5. September 1950 — auf diesen Rekurs nicht ein, im wesentlichen mit der Begründung : Gegen Entscheide des Gemeinderates könne nach § 124
BG innert einer Frist von 5 Tagen beim RegierungsratBeschwerde erhoben werden. Die Möglichkeit einer abweichenden Regelung durch Gesetz oder Gemeindebaureglement sei zwar vorbehalten, für den vorliegenden Fall jedoch nicht vorgesehen. Diese 5-tägige Frist sei mit der Beschwerde vom 9. August 1950 nicht gewahrt. Übrigens wäre der vorliegende Rekurs selbst dann verspätet, wenn angenommen würde, es bestehe für solche Verwaltungsbeschwerden eine gewohnheitsrechtliche Rekursfrist von 10 Tagen. Auf die im angefochtenen Entscheid enthaltene Rechtesmittelbelehrung könne nicht abgestelltk werden, denn der Gemeinderat könne weder die allgemeine Rekursfrisb des § 124 BG abändern, noch das Gemeindebaureglement nach dieser Richtung von sich aus ergänzen.
D. — Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt Veith, den Entscheid des Regierungsrates wegen Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) und der Figentumsgarantie (§ 9 KV) aufzuheben.
Die Frist des § 124 BG sei nicht starr, könne vielmehr durch die Gemeindebaureglemente abgeändert werden. Die gleiche Möglichkeit müsse aber auch der Behörde. offen stehen, wenn sie eine Verfügung erlasse und dabei finde, dass die ausserordentlich kurze Rekursfrisss des § 124 BG ungenügend sei.
Jedenfalls habe sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsmittelbelehrung des gemeinderätlichen Entscheides verlassen und nach Treu und Glauben verlassen dürfen. Offenbar habe der Gemeinderat bei dieser Rechtsmittelbelehrung in guten Treuen auf die vom Regierungsrat anerkannte gewohnnheitsrechtliche 10-tägige Rekursfrist abgestell6, weil ihm die Frist des § 124 BG gar nicht bekannt gewesen sei. Wenn aber der Gemeinderat, dem auch rechtskundige Personen angehörten, die Rekursfrist des § 124 BG mit Stillechweigen übergehe, wäre es willkürlich, wenn man dem Laien, der die einschlägigen Gesetzesbestimmungen nicht kenne und sich in guten teilung verlassen habe, die ungenügende Frist des § 124 BG (5 Tage) entgegenhalten wollte.
Mit der Eingabe vom 9. August 1950 sei die massgebende 10-tägige Frist gewahrt, denn der gemeinderätliche Entscheid sei dem vorher landesabwesenden Beschwerdeführer erst am 31. Juli 1950 zugestellt worden.
E. — Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Unbestrittenermassen betrage die kantonale Beschwerdefrist, innert welcher der Beschluss des Gemeinderates Liestal vom 19. Juli 1950 hätte angefochten werden können, fünf Tage. Da im Baureglement der Gemeinde Liestal vom 26. Juni 1916 eine abweichende Regelung nicht enthalten sei, hätte die Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderates innert der gesetzlichen 5-tägigen Frist des § 124 BG eingereicht werden müssen. — Wohl räume die Verfügung des Gemeinderates eine 10-tägige Beschwerdefrist ein. Allein der Verwaltungsbehörde stehe die Befugnis, die Rekursfristen nach Ermessen anzusetzen, nicht zu. — Die 10-tägige Beschwerdefrisb des § 124 BG habe auch durch widersprechendes Gewohnkheitsrecht nicht abgeändert werden können.
Erwägungen
Der angefochtene Nichteintretensentscheid stützt sich auf § 124 Abs, 1 BG. Dieser bestimmt :
« Gegen Entscheide der Baudirektion und des Gemeinderates kann innert einer Frist von 5 Tagen beim Regierungsrat Beschwerds erhoben werden. Abweichende Regelungen in diesem Gesetze oder in den Gemeindebaureglementen bleiben vorbehalten. » Da der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, dass im Baureglement der Gemeinde Liestal vom 26. Juli 1916 oder im BG eine auf den vorliegenden Fall anwendbare abweichende Regelung enthalten sei, isb davon auszugehen, dass die Rechtsmittelbelehrung des Gemeinderates Liestal, welcher eine 10-tägige Beschwerdefrist einräumte (statt bloss 5 Tage ; § 124 Abs. 1 BG), unrichtig, ungesetz-
lich ist. Trotzdem durfte sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (nicht veröffentlichter Entscheid vom
22. Dezember 1945 i. Ss. Cabalzar) der Beschwerdeführer, dem — was unbestritten ist — dieser Mangel nicht bekannt war, auf dieselbe verlassen und annehmen, dass sein Beschwerderecht gegen den Entscheid des Gemeinderates Liestal vom 19. Juli 1950 während 10 Tagen ofenstehe. Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben — an den sích anch die Verwaltung zu halten hat (VLEINER: Institutionen, 8. Auflage, S. 200; nicht veröffentlichter Entscheid vom 3. November 1944 i. Ss. Granosa A.-G.) — widersprechen, wenn der Rechtsuchende, der im Vertrauen auf die Zuverlässigkeit der ihm durch die zuständigen Behörden erteilten Rechtsmittelbelehrung handelt, die Folgen selbst zu tragen hätte, wenn diese Belehrung fehlerhaft ist. Es lässt sich dagegen nicht einwenden, der Beschwerdeführer habe das ihm vernünftigerweise zuzumutende Mass von Sorgfalt und Vorsicht nicht gewahrt, die Versäumung der massgebenden gesetzlichen Frist selbst verschuldet. Denn der Rechteuchende braucht nicht damit zu rechnen, dass die Belehrung über die Voraussetzungen für die Beschwerdeführung fehlerhaft sei. Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Regierungsrates ist daher im Sinne des oben Ausgeführten willkürlich. Er ist aufzuheben. In seinem neuen Entscheid hat der Regierungsrat davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung gegen die Verfügung des Gemeinderates Liestal vom 19. Juli 1950 eine 10-tägige Friet offen stand, Demnack erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft aufgehoben.
î IT. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN BÜRGERLICHER UND MILITÄRISCHER GERICHTSBARKEIT CONFLIT DE COMPÉTENCE ENTRE LES TRIBUNAUX ORDINAIRES ET LES TRIBUNAUX MILITAIRES