Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

76 I 39

8. Auszug aus dem Urteil vom 22. März 1950 i. S. Harris gegen Regicrungsrat des Kantons Luzern.

Bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschriften ; Stiftungsrecht.

1. Begriff der bundesrechtlichen Zuständigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 84 lit. d OG.

2. Ob der Zweck einer Stiftung von Anfang an widerrechtlich oder unsittlich war und die Stiftung daher nichtig ist, hat der Richter und nicht die Stiftungsaufsichtsbehôrde zu entscheiden (Art. 52 Abs. 3, 87 und 88 ZGB).

Prescriptions fédérales sur la compétence ; droit des fondations. 1. Notion de la prescription fédérale sur la compétence, au sens de l'art. 84 litt. d OJ. 2. C’est au juge, non à l'autorité de surveillance, qu’il appartient de décider si le but d’une fondation était dès le début illicite ‘ou immoral et si par conséquent la fondation est nulle (art. 52 al. 3, 87 et 88 CC).

Prescrizioni federali sulla competenza ; diritto delle fondazionri.

1. Concetto della norma di diritto federale sulla delimitazione della competenza ai sensi dell’art. 84 lett. d OG.

2. Spetta al giudice, non all’autorità di vigilanza decidere se lo scopo d’una fondazione era illecito o immorale fino dall'inizio e se la fondazione à quindi nulla (art. 52 cp. 3 ; 87 e 88 CC).

Aus dem Tatbestand :

Sachverhalt

A. — Durch ôffentliche Urkunde vom 15. Juni 1945 errichtete Frau Else Harris, damals in Horw (Kt. Luzern) wohnhaîft, die Stiftung « Alan C. Harris und Else Harris geb. Treumann ». Zweck der Stiftung ist, einen Teil des Vermôgens der Stifterin künstlerischen, humanitären und gemeinnützigen Werken in der Schweiz dienstbar zu machen, insbesondere das künstlerische und dichterische Lebenswerk der Stifterin der Mit- und Nachwelt zu überliefern. Die Stiftung übernimmt die Auflage und die Verpflichtung, für die Kosten des Lebensunterhaltes und

der persônlichen Bedürfnisse der Stifterin aufzukommen und diese sicherzustellen.

Die Stifterin versuchte zunächst, den Bund zur Übernahme der Stiftungaufsicht zu veranlassen. Das eidg. Departement des Innern hielt die Voraussetzungen hierfür aber nicht als erfüllt. Dagégen entsprach der Regierungsrat des Kantons Luzern am 30. Juli 1945 einem Begehren um Unterstellung der Stiftung unter die Aufsicht der kantonalen Behôrden. Am 22. November 1945 bestätigte er die Übernahme der Stiftungsaufsicht und genehmigte gleichzeitig die inzwischen am Stiftungsstatut vorgenommenen Abänderungen.

Die Stiftung wurde im Handelsregister eingetragen.

B. — Mit Eingabe vom 23. März 1949 ersuchte Frau Harris den Regierungsrat des Kantons Luzern, die « HarrisStiftung » als nicht existent zu erklären, eventuell die von ihm übernommene Aufsicht über die Stiftung niederzulegen.

Mit Beschluss vom 7. Juli 1949 trat der Regierungsrat auf dieses Gesuch nicht ein. Zur Beurteïlung des Begehrens um Nichtexistenterklärung der « Harris-Stiftung » sei die Aufsichtsbehôürde nicht zuständig. Ein solches Begehren sei — wie sich aus BGE 73 II 81 ergebe — durch den Zivilrichter zu entscheiden. Der Entscheid über Rechtmässigkeit oder Widerrechtlichkeit, bezw. Unsittlichkeit des Stiftungszweckes kônne mitunter nur nach eingehen- - der Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse und auf Grund sorgfältiger Abwägung der Gründe und Gegengründe getroffen werden. Hiezu eigne sich nur das auf kontradiktorischer Verhandlung beruhende Gerichtsverfahren. Der Zivilrichter sei auch dann zuständig, wenn das Begehren um N ichtigerklärung der Stiftung als Begehren um Streichung einer vollzogenen Handelsregister-Eintragung aufsefasst werde (Art. 32 Abs. 1 HRegV). _ ©. — Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates hat _ Frau Harris beim Bundesgericht eine verwaltungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 99 Ziff. I und IV OG, Bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschriften. N° 8. 4} eine Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 68 ff. OG sowie eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.

Mit Urteil vom 23. September 1949 trat die verwaltungsrechtliche Kammer des Bundesgerichtes auf die verwaltungsrechtliche Beschwerde, soweit sie sich auf Art. 99 Ziff. IV OG stützte, nicht ein, da diese Vorschrift im Gebiete der Stiftungsaufsicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur für zwei bestimmte Füälle vorsehe und keiner dieser Füälle vorliege.

Mit Urteil vom 24. Oktober 1949 wies die I. Zivilabteilung des Bundesgerichtes die verwaltungsrechtliche Beschwerde, soweit sie sich auf Art. 99 Ziff. I Hit. b OG stützte, ab, da der Begründung, mit der der Regierungsrat auf das Begehren um Streichung der « Harris-Stiftung » im Handelsregister nicht eingetreten sei, beizupflichten sei.

Mit Urteil vom 26. Januar 1950 trat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichtes auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein, da Streitigkeiten über die Ausübung der Stiftungsaufsicht keine Zivilsachen im Sinne von Art. 68 Abs. 1 OG seien und zwar auch dann nicht, wenn die Aufsichtsbehôrde zivilrechtliche Vorfragen zu beurteilen

D. — Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird u. a. geltend gemacht, der Regierungsrat nehme willkürlich an, dass er nicht zuständig sei zur Prüfung der Frage, ob die «Harris-Stiftung » zu Recht bestehe. Eine Behôrde, die die Aufsicht über eine Stiftung übernehmen wolle oder die Aufsicht über eine angebliche « Stiftung » übernommen habe, habe auf Begehren Interessierter die Frage der Rechtsbeständigkeit dieser Stiftung zu prüfen. Das Bundesgericht habe in dem vom Regierungsrat angerufenen Entscheide (BGE 73 II 81) die Frage, ob der Zweck einer Stiftung von Anfang an widerrechtlich oder unsittlich sei, lediglich deshalb dem Richter zur Entscheidung zugewiesen, weil damals keine Aufsichtsbehôrde vorhanden gewesen sel. Im vorliegenden Falle sei aber — wenigstens nach Auf-

fassung des luzernischen Regierungsrates — eine Aufsichtsbehôürde vorhanden und diese daher verpflichtet, zu prüfen, ob eine Genuss- oder Unterhaltsstiftung vorliege. Die Verneinung dieser Verpflichtung sei Willkür und Verweigerung des rechtlichen Gehôürs.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.

Aus den Érwägungen :

3. — Der Regierungsrat hat sich mit dem angefochtenen Entscheid zur Beurteilung der Frage, ob die « HarrisStiftung » wegen Verfolgung eines widerrechtlichen Zwekkes von Anfang an nichtig war, unzuständig erklärt. Diesen Unzuständigkeitsentscheid kann das Bundesgericht nicht nur unter dem Gesichtspunkte der Wüillkür, sondern gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. d OG frei überprüfen ; denn unter diese Vorschrift fällt auch die Abgrenzung der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom Verwaltungsweg und zwar nicht nur dann, wenn diese Abgrenzung durch eine ausdrückliche Vorschrift des Bundesrechts vorgenommen ist, sondern auch dann, wenn die Abgrenzung sich aus der bundesrechtlichen Regelung implicite ergibt (BIRCHMEIER, Handbuch des OG $. 326 und die dort zitierten bundesgerichtlichen Entscheide). Im vorliegenden Falle ist aber die Abgrenzung der Zuständigkeit des ordentlichen Zivilrichters von derjenigen der Stiftungsaufsichtsbehôürde streitig, und für diese Abgrenzung kônnen nur die Vorschriften des schweizerischen ZGB massgebend sein. Der freien Überprüfung dieser Zuständigkeitsfrage durch das Bundesgericht steht im vorliegenden Falle auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass die Beschwerdeführerin den Unzuständigkeitsentscheid des Regierungsrates nur unter dem Gesichtspunkte der Willkür angefochten hat; denn im Vorwurf der willkürlichen Kompetenzabgrenzung ist auch der Vorwurf der unrichtigen Kompetenzabgrenzung enthalten (BGE 42 I 342 ; 58 I 367).

ich vor, dass die Aufhebung einer Stiftung, deren Zweck snachträglich) widerrechtlich oder unsittlich geworden ist, durch den Richter zu erfolgen hat. Verfolgt die Stiftung von ÂAnfang an einen widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck, so kann sie — wie Art. 52 Abs. 3 ZGB für aile juristischen Personen bestimmt — das Recht der Persônlichkeit nicht erlangen. Dagegen fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, die den Richter als zuständig erklären würde, wenn Streit darüber entsteht, ob ein widerrechtlicher oder unsittlicher Stiftungszweck die Entstehung einer Rechtspersônlichkeit verhindert hat. In einem Entscheid vom 8. Mai 1947 (BGE 73 IT 83) hat jedoch die IL. Zivilabteilung des Bundesgerichts erklärt, dass auch dieser Streit durch den Richter zu entscheiden sei. Damals handelte es sich freilich — wie auch im spätern Entscheide BGE 75 IT 15 ff. — um eine Stiftung, die als Familienstiftung nicht der staatlichen Aufsicht unterstellt war. Die « HarrisStiftung » dagegen untersteht dieser Aufsicht, da ihr nur die reinen Familienstiftungen nicht unterworfen sind (EGcEer, Kommentar z. ZGB, 2. Auñfl., Art. 87 Note 1 S. 486 ; GEerRHARD in ZSR Bd. 49 n. F.$. 142 ; HINDERMANN in ZSR Bd. 47 $. 250) und die « Harris-Stiftung » keine reine Familienstiftung ist, weil ihr Vermügen — jedenfalls nach dem Tode der Stifterin — zur Unterstützung künstlerischer, humanitärer und gemeinnütziger Werke verwendet werden soll. Doch hat das Bundesgericht mit dem Urteil vom 8. Mai 1947 die Zuständigkeit des Richters zur Beurteilung der Frage, ob eine Stiftung gemäss Art. 52 Abs. 3 ZGB keine Persônlichkeit erlangt hat, ganz allgemein und nicht nur für den Fall, dass die Stiftung der staatlichen Aufsicht nicht unterstehe, bejaht, indem es ausführte : « Bei Vereinen sieht Art. 78 ZGB die gerichtliche Auflôsung ganz allgemein vor, wenn deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich , ist *, also auch bei Ungüiltigkeit von Anfang an gemäss Art. 52 Abs. 3. In dieser Hinsicht darf bei Stiftungen der Rechtsschutz kein geringerer sein...» Wenn dann noch beigefügt

wird : «.. zumal bei Familienstiftungen, die keiner Aufsicht unterstellt sind », so wird damit für den Fall, dass es sich um eine Familienstiftung handelt, zur Verstärkung der gegebeneri Begründung hinzugefügt, dass dann, da keine Aufsichtsbehürde vorhanden sei, eine andere Instanz als der Richter gar nicht in Betracht fallen kônne.

Doch selbst wenn die heute streitige Zuständigkeitsfrage durch den bundesgerichtlichen Entscheid vom 8. Mai 1947 nicht direkt präjudiziert wäre, müsste sie im Sinne obiger Ausführungen entschieden werden. Dass Anstände privatrechtlicher Natur vom Richter zu entscheiden sind, wird zwar im Stiftungsrecht nur für die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen ausgesprochen (Art. 87), gilt aber grundsätzlich für alle Stiftungen, also auch für diejenigen, die der staatlichen Aufsicht unterstellt sind (EGcEr 1. c. Art. 87 Note 8, S. 488 ; Art. 84 Note 10, S. 481 ; nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts i. S. Froidevaux vom 9. September 1938 Erw. 3). Bei diesen Stiftungen erleidet der erwähnte Grundsatz nur insofern eine gewisse Einschränkung, als die Aufsichtsbehôürde — abgesehen von gewissen Kompetenzen hinsichtlich der Ergänzung und Ânderung der Stiftungsorganisation sowie der Ânderung des Stiftungszweckes (Art. 83 Abs. 3, Art. 85 und 86) — das Recht: und die Pflicht hat, dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermôügen seinem Zwecke gemäss verwendet werde (Kreisschreiben des eidg. Departements des Innern betreffend Stiftungsaufsicht, abgedruckt in SJZ, Bd. 17 $S. 350 ff. ; BGE 61 II 292 ff. ; nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts i. S. Froidevaux). Zu dieser Aufgabe gehôrt aber nicht auch die Entscheidung des Streites, ob der Stiftungszweck nachträglich widerrechtlich oder unsittlich geworden ist (Art. 88 Abs. 2 ZGB) oder schon von Anfang an widerrechtlich oder unsittlich war (Art. 52 Abs. 3in Verbindung mit Art. 78 ZGB). Auch im letztern Fall kann daher zur Entscheidung des Streites nur der Richter zuständig sein, zumal wenn die Stiftung bereits im Handelsregister eingetragen ist (Art. 81 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ZGB) und der Registerführer keine von Amtes wegen zu beobachtende Gesetzesvorschrift missachtet hat (Art. 32 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung von 1937 ; EGGER, I. c. Art. 52 Note 11, $. 357 ; HINDERMANN 1. c. S. 231/2 ; GERHARD 1. c. 180), Voraussetzungen, die heute vorliegen, wie die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts im Urteil vom 24. Oktober 1949 festgestellt hat.

Wie einer Steuerbehôrde (BGE 71 I 268), so steht freilich auch der Stiftungsaufsichtsbehôrde das Recht zu, vorfrageweise einen in die Zuständigkeit des Zivilrichters fallenden Anstand zu entscheiden. Doch ein solcher Vorfrageentscheid wird nicht rechtskräftig. Eine Stiftungsaufsichtsbehôrde kann daher die Übernahme der Stiftungsaufsicht ablehnen, wenn sich ohne weiteres ergibt, dass der Stiftungszweck widerrechtlich oder unsittlich ist. Damit ist aber über die Widerrechtlichkeït bezw. Unsittlichkeit des Stiftungszweckes nicht rechtskräftig entscheiden. Jedermann, der ein Interesse hat, kann den Schutz des Richters anrufen (Art. 89 Abs. 1 ZGB).

Der Regierungsrat ist somit im vorliegenden Falle mit Recht auf das von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 23. März 1949 gestellte Hauptbegehren, es sei die « Harris-Stiftung » als nicht existent zu erklären, wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 32, Art. 52, Art. 78, Art. 81, Art. 87, Art. 88 et Art. 89 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 68 et Art. 84 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.
  • Ordonnance sur le registre du commerce, Art. 32 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 février 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2006 et 1 janvier 2007.

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