Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 28 décisions citantes n’a été analysée.

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20. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. August 1950 i. S. Witzig gegen Röthlisberger.

PDarleken.

Kein unbefristetes Darlehen gemäss Art. 318 OR liegt vor bei Verabredung der Rückzahlung « sgobald nach dem Geschäftsergebnis möglich ».

Zulässigkeit dieser Abrede.

Bestimmung der Zahlungszeit.

Prêt.

On n’est, pas en présence d’un contrat ne fixant pas le temps de la restitution (art. 318 CO) lorasgue les parties s0nt convenues que celle-ci aurait lieu « aussitôt que ce sera possible d’après lee régultats de l’affaire ».

Admissibilité d’une telle clause.

Détermination de l’époque du paiement.

Mutuo.

Non sí è in presenza d’un mutuo di cui non è stata pattuita la restituzione (art. 318 CO}, quando le parti hanno convenuto che la restituzione sarà fatta « tosto che sarà possibile secondo 1] risultato dell’afÆŒare ».

Ammissibilità d’una siffatta clausola.

Determinazione dell’epoca del pagamento.

3. — Streitig ist einzig die Frage, ob der Kläger berechtigt sei, seine der Höhe nach unbestrittene Darlehensforderung von Fr. 22,164.— geltend zu machen. Zu der Frage der Rückzahlung des Darlehens bemerkt die Vorinstanz, die Meinung der Parteien sei offenbar die gewesen, dass der Kläger der Beklagten das Geld zur Gründung einer Existenz zur Verfügung stelle und dass die Beklagte es nach und nach aus den Erträgen des Geschäftes dem Kläger zurückzahlen solle. Diese Feststellung über den Willen der Parteien ist für das Bundesgericht verbindlich, denn sie beruht nicht auf einer blossen Auslegung der Erklärungen der Parteien, insbesondere der Beklagten, im Lichte der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auf der Würdigung der Ergebnisse des gesamten Beweisverfahrens, al Obligationenrecht. N®° 20, 145 Ts .

namentlich auch der Zeugenaussagen, so0wie der Würdi gung der gesamten Umstände des Falles und des von beiden Parteien ersiechtlich, also einverständlich angenommenen und daher grundsätzlich zu beachtenden Zweckes der Geldhirgabe. Mit Rücksicht hierauf erweist sich die Rüge des Klägers als unbegründet, die Vorinstanz habe trotz Fehlens jedes Beweises eine von der Beklagten zwar behauptete, aber vom Kläger bestrittene Tatsache als festgestellt behandelt und dadurch die bundesrechtlichen Beweisvorsgchriften von Art. 8 ZGB verletzt.

Auf Grund der genannten tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz liegt entgegen der Meinung des Klägers nicht ein Darlehen vor mit der Verabredung der Rückzahlung « gobald wie möglich » und unabhängig vom Geschäftserfolg, sondern ein Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung « sobald nach dem Geschäftsergebnis möglich » und im Rahmen dieses Geschäftsertrages.

4, — Die Verabredung der Rückzahlung, sobald das Geschäftsergebnis eine solche gestatte, schliesst die Ánwendung von Art, 318 OR aus. Die dort vorgesehene Möglichkeit der Kündigung des Darlehens zur Rückzahlung auf 6 Wochen besteht nur, wo weder ein bestimmter, noch ein bestimmbarer Rückzahlangszeitpunkt vereinbart wurde. Im vorliegenden Fall ist aber der Rückzahlungstermin objektiv bestimmbar, indem die Rückzahlungspflicht vom Geschäftsertrag abhängig sein und nach dem Parteiwillen eintreten sollte beim Verbleiben eines Ertragsgüberschusses nach Deckung der Betriebskosten und der Kosten des Lebensunterhaltes der Beklagten. Bei dieser Regelung liegt also überhaupt kein unbefristetes Darlehen im Sinne von Art. 318 OBR vor.

Der Kläger vertritt nun freilich die Ansicht, dass die in einer solchen Ordnung liegende Wegbedingung der Kündbarkeit des Darlehens durch den Gläubiger unstatthaft sei, weil sie gegen zwingendes Recht verstosse. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Unzulässig ist wohl der Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit auf Seiten des 10 AS 76 IL — 50 146 Obligationenrecht. N° 20.

Borgers, da sonst eine übermässige, mit dem Rechte der Persönlichkeit unvereinbare und darum gegen die guten Sitten verstossende Bindung einträte. Eine derartige die persönliche Unabhängigkeit übermässig einschränkende Bindung steht aber beim Darleiher ausser Frage ; für ihn stellt das Darlehen ein blosses Geldgeschäft dar. Die Berufung des Klägers auf die zwingende beidseitige Kündbarkeit bei Dienstvertrag und Gesellschaft ist unbehelfHch ; denn dort besteht im Gegensatz zum Darlehen für beide Teile ein Schutzbedürfnis gegen zu lange persönliche Bindung. Die von den Parteien getroffÆene Abmachung ist daher rechtlich zulässig.

5. — Wird die Rückzahlungspflicht des Borgers in der hier vorgesehenen Weise vom Geschäftsertrag abhängig gemacht, s0 hat im Streitfall nach allgemein anerkannter Auffassung der Richter die Zahlungezeit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach Billigkeit festzusetzen. Es frägt sich daher, ob nach den bisherigen Geschäftsergebnissen der Beklagten billigerweise und nach Treu und Glauben die ganze oder wenigstens die teilweise Rückzahlung der Darlehenssumme zugemutet werden könne. y Die Vorinstanz hat zur Abklärung dieser Frage ein Expertengutachten eingeholt, dessen Schlussfolgerungen sie kritisch gewürdigt und auf Grund verschiedener sachlicher und persönlicher Umstände auf Seiten der Beklagten teilweise berichtigt hat. Sie ist dabei zum Schlusse gekommen, dass unter Berücksichtigung aller Umstände und vom Gegichtepunkt der Billigkeit aus es der Beklagten jedenfalls: bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung, d. h. bis zum 21. Vebruar 1950, nicht möglich gewesen sei, an das Darlehen des Klägers etwas abzuzahlen, s0 dass es an einer auch nur teilweisen Välligkeit desselben -fehle.

Soweit der Experte und die Vorinstanz sich bei ihren _ Darlegungen mit tatsächlichen Verhältnissen befassen, steht dem Bundesgericht eine Überprüfung nicht zu. Dass. gehen unterlaufen wäre, lassen die Akten nicht erkennen : der Kläger behauptet auch selber nichts dergleichen. In rechtlicher Beziehung lässt sich gegen die auf sorgfältiger Abwägung sämtlicher in Betracht fallender Umstände beruhende Beurteilung der Vorinstanz nichts Stichhaltiges einwenden, Sie wird übrigens auch vom Kläger in der Berufungsschrift in keinem Punkte angefochten.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 318 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 8 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Ordonnance sur les voies de raccordement, Art. 318 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000 et 1 janvier 2010.

Cité dans