76 II 337
47. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. November 1950 i, S. Tobler gegen Sturzenegger.
Namensänderung.
1. Zur Anfechiung der Namensänderung gemäss Art, 30 Abs. 3 ZGB sind nur Träger des bewilligten neuen Namens legitimiert.
2. Pflicht der Regierung, anderweitige Drittinteressen am Unterbleiben der Namensänderung 1m Bewilligungsverfahren wahrzunehmen.
Changement de nom.
1. Seules les personnes dont le nom de famille a été choisi par l’impétrant ont qualité pour attaquer le changement de nom en vertu de l’art. 30 al. 3 CC.
2. Obligation pour le gouvernement du canton d’ origine de tenir compte, dans la procédure de changement de nom, de Lintérôt que des tiers pourraient avoir au maintien de l’ancien nom.
Cambiamento dè nome.
1. Soltanto le persone che portano lo stess80 nome di famiglia acelto dall’istante hanno veste per impugnare il cambiamento di nome in virtù dell'art. 30 ep. 3 CC.
2. Obbligo del governo del cantone d’origine di prendere in considerazione, nella procedura relativa al cambiamento del nome, l’interesse che i terzi potrebbero avere a che il nome non sia mutato.
Sachverhalt
A. — Im Jahre 1935 wurde die Ebe Tobler-Bühler aus ‘überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschieden Und der damals 314 Jahre alte Knabe Hermann der Mutter zugeteilt. Im Jahre 1937 ging Frau Bühler mit Emil Sturzenegger eine neue Ehe ein. Der Knabe Tobler lebte fortan im Hause seines Stiefvaters. Auch Tobler verheiratete sich wieder.
Am 22. Januar 1940 kam zwischen Vater Tobler und den Eheleuten Sturzenegger eine Vereinbarung zustande, nach welcher Tobler sich verpflichtete, an die rückständigen Unterhaltsbeiträge für den Knaben im Betrage von Vr. 2709.— per Saldo aller Ánsprüche Fr. 1000.— zu be- 22 AS 76 IL — 1950 338 Personenrecht. N° 47, zahlen, und versprach, die Eheleute Sturzenegger « in alle Zukunft und in jeder Beziehung, namentlich auch mit Bezug auf den Sohn Hermann Tobler, in Ruhe zu lassen ». Die Eheleute - Sturzenegger gaben Tobler gegenüber ein gleiches Versprechen ab, und Sturzenegger verpflichtete sich, künftig für Hermann Tobler Sohn zu sorgen wie für ein eigenes Kind. Frau Sturzenegger verzichtete ab 31. Dezember 1939 auf Kindesalimente, solange Vater Tobler auf die Ausübung des Besuchsrechtes verzichtete.
B. — Am 8. Januar 1948 stellten die Eheleute Sturzenegger durch einen Anwalt beim Regierungsrat Appenzell
A. Rh. das Gesuch, es sei dem Knaben Hermann Tobler zu gestatten, den Familiennamen Sturzenegger zu führen. Auf befürwortende Vernehmlassung des Gemeinderates von Lutzenberg als Heimatort der Tobler entsprach der Regierungsrat mit Beschluss vom 21. Februar 1948 dem Gesuche. Zur Begründung wird im Protokoll ausgeführt, der Stiefvater wünsche, dass der Knabe auf den Zeitpunkt seiner Konfirmation den Familiennamen Sturzenegger rechtmässig führen könne, da er in der Umgebung als eheliches Kind der Eheleute Sturzenegger-Bühler gelte ; die Mutter wünsche die Namensänderung ebenfalls und bestätige, dass der Stiefvater für den Knaben seit dessen Aufnahme in seinen Haushalt wie für ein eigenes Kind gesorgt habe und dies auch weiterhin tun werde.
O. — Der Regierungsratsbeschluss vom 21. Februar 1948 wurde am 25. Februar im Amtsblatt des Kantons Appenzell A. Rh. publiziert und am 15. April 1948 dem Vater Tobler mitgeteilt, nachdem dieser sich auf Grund zufällig gehörter Aeusserungen darnach erkundigt hatte. Tobler stellte zunächst beim Regierungsrat das Gesuch, die Frage der Namensänderung in Wiedererwägung zu ziehen und den Beschluss vom 21. Februar 1948 aufzuheben. Er machte geltend, er habe sich zu dem Begehren auf Namensänderung nicht äussern können ; er fühle sich durch den Beschluss in seinen Vatergefühlen und -rechten sgchwer verletzt. Für die Namensänderung habe kein stichhaltiger Äp—— Grund vorgelegen. Der Regierungsrat trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.
D. — Am 19. Februar 1949 erhob Vater Tobler beim Bezirksgericht Vorderland gegen seinen Sohn Klage mit dem Antrag, die bewilligte Namensänderung sei aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, wieder den Namen Tobler zu führen. Der Kläger machte namentlich geltend, dass 1hm seinerzeit nicht Gelegenheit gegeben worden sei, zum Begehren auf Namensänderung Stellung zu nehmen, weshalb das Verfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben werden müsse. Er bestritt. das Vorhandensein wichtiger Gründe für die Namensänderung.
Sowohl das Bezirks- als das Obergericht haben die Klage abgewiesen, weil zur Anfechtung der Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 3 ZGB nur Träger des durch dieselbe neu verliehenen Namens befugt seien.
fL. — Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger an seinem Klagebegehren fest. Er bezeichnet die Beschränkung der Klagelegitimation auf bisherige Träger des neu angenommenen Namens als bundesrechtswidrig ; klageberechtigt sei auch der durch die Namensänderung seines Sohnes in seiner bluteverwandtschaftlichen und gefühlsmässigen Verbundenheit verletzte Vater.
Der Beklagte, vertreten durch seine Mutter, beantragt Ábweisung der Berufung, event. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Einvernahme des Beklagten darüber, ob die Namensänderung seinem eigenen Willen entspreche.
Erwägungen
1. Die Bestimmung des Art. 30 Abs. 3 ZGB, wonach die Namensänderung gerichtlich anfechten kann, wer durch diese verletzt wird, präzisiert nicht, in welchen Rechtsgütern jemand verletzt sein muss, um Klagen zu können. Es lässt sich nicht bestreiten, dass der Vater ein der Berücksichtigung würdiges Interesse daran hat, dass sein Kind seinen Namen, den es von Gesetzes wegen zufolge 340 Personenrecht. N° 47, ehelicher Geburt erhalten hat und der der natürlichen Abstammung entspricht, im Leben trage und nicht ohne des Vaters Zustimmung gegen einen andern vertausche. Allein Art. 30 Abs. 3 ZGB, auf den der Kläger seine Klage stützt, gibt für die Berücksichtigung dieses Interesses keine Grundlage.
Der Vorentwurf zum ZGB enthielt keine dem heutigen Art. 30 Abs. 3 entesprechende Bestimmung. Der Bewilligungsentscheid der Regierung war endgültig ; wenn eine Klage überhaupt möglich war, s0 konnte sie sgich nur auf die allgemeinen Bestimmungen über den Namensschutz stützen, wonach zur Klage nur legitimiert war, wer «durch Anmassung seines Namens » verletzt wird (Art. 27 VE). Dem Interesse eines Dritten daran, dass eine Person seinen Namen beibehalte, war durch die Regierung als Bewilligungsbehörde Rechnung zu tragen ; richterlicher Schutz war ihm versagt. In der Expertenkommission schlug Stückelberg zu Art. 28 VE (heute Art. 30) vor, nach bewilligter Namensänderung sei eine Publikation zu erlassen mit der Aufforderung «an alle, die sich durch die Namensänderung in ihren Rechten verletzt fühlen, binnen Jahresfrist bei der für die Namensänderung zuständigen Behörde Einsprache zu erheben », in welchem Falle dann der Richter zu entscheiden gehabt hätte. Nach längerer Diskussion wurde beschlossen, dem Art. 28 einen Vorbehalt anzufügen, « dass die Namensänderung gerichtlich gemäss Art. 27 (heute 29) s0ll angefochten werden können ». Demgemäss wurde Art. 28 VE wie folgt redigiert : « Die Aenderung des Namens kann einer Person von der Regierung des HeimatKantons bewilligt werden, falls hinreichende Gründe dafür vorliegen ; werden bisherige Träger des bewilligten Namens durch die Verfügung der Regierung beeinträchtigt, s0 können síe die Verfügung vor dem Richter anfechten. » Was sich schon aus dem grundsätzlichen Beschlass, das Anfechtungsrecht « gemäss Art, 27 » des VE zu gewähren, ergab, is in dieser Fassung noch deutlicher gesagt, nämlich berechtigt sein sollen. Im endgültigen Text des Entwurfes wurde der von der Kommission beschlossene Art. 28 redaktionell aufgelöst und die Anfechtung im besonderen Absatz 3 geregelt, der nun lautete : « Wer durch die Bewilligung in seinen Rechten verletzt wird, kann sie innerhalb eines Jahres, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten ». Die nationalrätliche Kommission beschloss dann, auch die Worte «in seinen Rechten » zu streichen. Mit dieser Vereinfachung des die Klagelegitimation betreffenden Textteiles war offenbar materiell keine Aenderung, nämlich keine Erweiterung des Kreises der legitimierten Personen beabsichtigt. Dies erhellt übrigens auch aus der erläuternden Bemerkung des französischen
Referenten im Nationalrat (Gobat) zu Absatz 3: «Le _ changement de nom peut naturellement donner lieu à un conflit entre celui qui l’a obtenu et une autre Pers0nne qui porte le méme nom. Ces différends seront du ressort des tribunaux. Le juge prononcera » (Sten. Bull. 1905 NR 8. 465).
Diese Entstehungsgeschichte des Art. 30 ZGB zeigt Klar, dass man bei Einführung des Anfechtungsrechtes nur an die Wahrung bestehender Namensrechte im Sinne des Art. 29 gedacht hat, an die « bisherigen Träger des bewilligten neuen Namens », wie in der Redaktion des Art. 28 VE durch die Expertenkommission präzisiert war. Der richterliche Schutz ist denen vorbehalten, die durch die Namensänderung in ihren Namensrechten deswegen verletzt sind, weil der andere ihren Namen annimmt und führt. Das Bundesgericht hat denn auch in seiner bisherigen Rechtsprechung in dieser Hinsicht die Klagelegitimation gemäss Art. 30 Abs. 3 nicht anders als gemäss Art. 29 Abs. 2 ZGB umschrieben ; der Rechtsschutz steht in beiden Vällen dem zu, « der einer Anmassung seines Namens entgegentreten will », dem andern «das Recht auf diesen Namen bestreitet » (BGE 72 II 149), nicht aber dem, der den andern an der Preisgabe dieses seines Namens bindern möchte. Der Vater Tobler ist mithin zur Anfechtung 342 Personenrecht. N9 47, der Namensänderung, die seinem Sohn gestattet, sich statt Tobler fortan Sturzenegger zu nennen, nicht legitimiert.
2. Diese enge Regelung der Legitimation zur Anfechtungsklage nach Art. 30 Abs. 3 ZGB hat jedoch zum Korrelat, dass schutzwürdige Interessen Dritter ausserhalb des speziellen Namensrechtes, die Rücksichten auf anderweitige Rechte und Gefühle der Angehörigen des die Namensänderung Verlangenden im administrativen Bewilligungsverfahren vor der Regierung gebührend wahrgenommen werden. Es ist nicht nur ein Recht des Kindes, den Namen des Vaters zu fiihren, sondern auch ein Recht des Vaters, dass seine Kinder keinen andern Namen als den seinigen erhalten. Letzteres ist allerdings durch das jedermann zustehende Recht, seinen Namen mit Zustimmung der zuständigen Behörde zu ändern, beschränkt, besteht aber solange, als nicht überwiegende Interessen des Kindes ihm gegenüberstehen. Sache der Bewilligungsbehörde ist es, die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Das mindeste, was verlangt werden muss, ist, dass der Vater zu dem Namensänderungsgesuche Stellung nehmen kann (vgl. auch BGE 70 I 221). Dies namentlich dann, wenn das Gesuch für ein unmündiges Kind durch seinen gesetzlichen Vertreter gestellt wird ; aber selbst wenn ein volljähriges Kind den angestammten Namen aufgeben will, soll die Behörde das Interesse des Vaters in Berücksichtigung ziehen beim Entscheide darüber, ob hinreichend « wichtige Gründe » im Sinne des Art. 30 Abs. 1 ZGB zur Bewilligung der Namensänderung vorliegen. Es rechtfertigt sich, den Anspruch, zu dem Gesuche angehört zu werden, beim Fehlen der Eltern auf Grosseltern und Gesgchwister auszudehnen. Die Prüfung des Vorliegens wichtiger Gründe erfordert, dass auch die Gegengründe sorgfältig gewürdigt werden. Bei der Bewilligung von Namensänderungsgesuchen unter den hier vorliegenden Umständen ist grundsätzlich grösste Zurückhaltung am Platze. Der Umstand, daes das Kind bei der Scheidung der Mutter zugesprochen wurde — vielleicht nur, weil es noch sehr jung war oder weil der cit.
Vater keinen eigenen Haushalt mebr hatte —, und dass die Mutter sich wieder verheiratet und das Kind in ihre neue Familie aufgenommen hat, ist an sich noch kein hinreichender Grund, ihm den Namen des Vaters zu nehmen, dem es dadurch nicht nur rechtlich, sondern auch gesellschaftlich entfremdet wird, ganz abgesehen von der durch den Namenswechsel entstehenden schiefen, die Oeffentlichkeit täuschenden Situation. In durchaus richtiger Erfassung der rechtlichen Lage befolgen daher manche Kantonsregierungen die Praxis, das grundsätzliche Recht des Vaters darauf, dass das Kind trotz der Scheidung unter Zuweisung an die Mutter seinen Namen weiter trage, zu respektieren, solange nicht besonders wichtige Gründe für eine Namensänderung sprechen und der Wunsch nach einer solchen nur damit begründet werden kann, dass das Kind nun in der Familie seines Stiefvaters lebe (vgl. Zeitschrift für Zivilstandswesen 1934 S. 140 ; 1945 Ss. 50 Œ ; SIZ 1934/35 Ss. 348; KoLLBRUNNER, Die Namensänderung, S. 49 ffÆ.).
Im vorliegenden Falle hat die Kantonsregierung dieser Pflicht, den Vater Tobler zum Gesuche seines Sohnes anzuhören und seine entgegengesetzten Interessen in Erwägung zu ziehen, nicht genügt. Diese Unterlasgegung hätte aber höchstens mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Árt. 4 BV binnen 30 Tagen seit Mitteilung des Bewilligungsbeschlusses geltend gemacht werden können. Daran, dass der Kläger, weil nicht Träger des vom Beklagten neu angenommenen Namens, zur Anfechtung gemäss Art. 30 Abs. 3 ZGB nicht legitimiert ist, vermag sie nichts zu ändern.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell A. Rh. vom 23. März 1950 bestätigt.