Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 5 décisions citantes n’a été analysée.

76 IV 127

25, Urteil des Kassationshoses vom 27. März 1950 i. S. Weidenmann gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Art. 25 Abs. 1 MFG. Vorsichtespflicht des kreuzenden Führers bei Nacht ; Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtweite.

128 Strassenverkehr. N° 25.

Art. 25 al. 1 LA. Prudence à observer, de mit, à un croisement ; obligation d’adapter la vitesse au champ viguel.

“ Art. 25 cp. 1 LA. Prudenza da osservare, di notte, a un incrocio ; obbligo di adattare la velocità al campo VISIVO.

Sachverhalt

A. — Am 24. April 1949 um 21.15 Uhr schickte sich der von Öschberg gegen Kirchberg fahrende Weidenmann an, mit seinem Personenautomobil auf weithin gerader und 6,3 m breiter Strasse ein aus entgegengesetzter Richtung kommendes gleiches Fahrzeug, das von Hans Madeux geführt war, zu kreuzen. Da Madeux mehr als die ihm vorbehaltene Strassenhälfte benützte — etwa 11 m vor der Kreuzung war er noch 2,2 m vom rechten Sbrassenrand entfernt — richtete Weidenmann seine Aufmerksamkeit auf das zu kreuzende Fahrzeug. Seine Geschwindigkeit von etwa 55 km/Std. setzte er nicht herab. Plötzlich bemerkte er im Lichtkegel der abgeblendeten Scheinwerfer einen zu seiner Rechten fahrenden Radfahrer. Ohne zu bremsen, riss er das Steuer nach links, um den Radfahrer nicht zu überfabren. Dadurch stiessen die beiden Automobile mit den linken Vorderrädern aufeinander. Im Augenblick des Zusammenstosses war das Fahrzeug Weidenmanns 1,75 m vom rechten Strassenrand entfernt, während Madeux zu seiner Rechten noch 1,5 m Raum hatte.

B. — Am 1. Dezember 1949 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern Weidenmann wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs zu Fr. 40.— Busse. Es warf ibm vor, er habe entgegen der Vorschrift des Art. 25 Abs. 1 MFG sein Fahrzeug nicht beherrscht, weil er die Strasse ungenügend beobachtet, sein Augenmerk bloss auf das entgegenkommende Automobil gerichtet habe.

C. — Weidenmann führt Niechtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung zurückzuweisen. Er will nicht gelten lassen, dass der Führer eines Motorfahrzeuges verpflichtet sei, alle Teile der vor ihm liegenden Fahrbahn mit gleicher Tntensität zu beobachten, weil das der « normalen menschlichen Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit » widerspreche. Es liege im Wesen des Menschen, besonders des Motorfahrzeugführers, dass er beim plötzlichen Auftauchen einer Gefahr die Aufmerkgamkeit in. erster Linie auf diese richte. Als Reaktionserscheinung sei dieses Verhalten vom Willen und dessen Betätigung unabhängig, so0 dass es eine unerfüllbare Forderung darstelle, wenn man verlange, dass er im gleichen Zeitpunkt die volle Aufmerksamkeit auch auf Sektoren awusserhalb der Gefahrenquelle richte. Wollte man dies verlangen, s0 würde man an den Führer Üübermenschliche Anforderungen stellen.

Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer fuhr nach der verbindlichen und nicht bestrittenen Feststellung der Vorinstanz mit 55 km /Std. und schickte sich an, das entgegenkommende Fahrzeug ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit zu Kreuzen. Das war verwegen. Es ist gerichtenotorTisch, dass selbet ein Automobil neuester Konstruktion auf trockener Makadamstrasse bei einer Geschwindigkeit von 55 km /Std. 34-35 m zurücklegt, ehe es zum Stehen kommt, wobei die Zeit, die der Führer normalerweise benötigt, um auf die Gefahr zu reagieren, berücksichtigt ist. Selbs6 unter günstigsten Verhältnissen erlaubte somit eine Geschwindigkeit von 55 km/Std. dem Beschwerdeführer nicht, innerhalb der Reichweite der abgeblendeten Scheinwerfer, die nach Art. 183 lit. a MFV 30 m beträgt, anzuhalten. Es bestand daher zum vorneherein die Gefahr, dass der Beschwerdeführer einen im Lichtkegel seiner Scheinwerfer auftauchenden Radfahrer oder Fussgänger überfahre oder gefährde. Dazu kommt, dass beim Kreuzen mit anderen Fahrzeugen die Verhältnisse allgemein ungünstiger sind als sonst. Das entgegenkommende Fahrzeug erschwert infolge Blendung die Sicht. Es schafft nicht nur die Gefahr, dass der Führer bloss einen Teil der vom eigenen Fahrzeug beleuchteten 130 Sirassenverkehr. Ne 25.

Strecke überblicke, sondern kann auch Ursache optischer Täuschungen sein. Ferner zieht es die Aufmerksamkeit auf sich und lenkt sie von der übrigen Fahrbahn ab. Endlich nimmt es einen Teil der Fahrbahn in Anspruch und “ gechränkt dadurch die Bewegungsfreiheit des andern ein. Als Besonderheit des vorliegenden Falles kommt dazu, dass Madeux 11 m vor der Kreuzung immer noch auf der Strassenmitte war, den Beschwerdeführer also zu ganz besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht zwang. Der Beschwerdeführer kannte diese Verhältnisse, da die Strasse an der betreffenden Stelle mehrere hundert Meter weit gerade verläuft. Er durfte nicht mit 55 km/Std. kreuzen auf gut Glück hin, dass ihm kein Hindernis in den Weg komme. Er hat die Geschwindigkeit den Verhältnissen nicht angepasst, wie Art. 25 Abs. 1 MFG es verlangt. Diese fehlerhafte Fahrweise war erste Ursache, dass er den Radfahrer zu spät erblickte. Dass er beim Auftauchen des Radfabrers überrascht war, entschuldigt ihn daher nicht. Art. 237 Ziff. 2 StGB ist schon aus diesgem Grunde zu Recht angewendet worden.

2. Im übrigen könnte die Fahrweise des Beschwerdeführers auch nicht entschuldigt werden, wenn er langsamer gefahren wäre und den Radfahrer bloss deshalb zu spät erblickt hätte, weil seine Aufmerksamkeit auf das entgegenkommende Automobil gerichtet war. Auf 30 m Entfernung kann man eine 6,3 m breite Strasse mit genügender Genauigkeit überblicken, um ein Automobil kreuzen zu können, ohne den rechten Strassgenrand aus dem Auge zu verlieren. Der Beschwerdeführer war nicht berechtigt, den Blick so intensiv auf das Automobil zu richten, dassg er nicht mehr sah, was sich vor dem eigenen Fahrzeug abspielte, und trotzdem mit normaler Geschwindigkeit weiterzufahren. Dass er von einer plötzlich auftauchenden Gefahr überrascht worden sei und aus diesgem Grunde der eigenen Fahrbahn nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt habe, ist nicht richtig. Er hat von weitem gesehen oder sehen können, dass Madeux auf der Strasgenmitte

fubr. Der Beschwerdeführer hatte Zeit, sich diesgem Umstande anzupassen, insbesondere durch erhebliche Herabsetzung der Geschwindigkeit oder Anhalten, wenn er sich nicht imstande glaubte, während des Kreuzens die eigene Vahrbahn gleichwohl genau zu beobachten. Seine Unaufmerksamkeit ist ihm zum Verschulden anzurechnen : wer unaufmerksam ist, beherrscht sein Fahrzeug nicht, wie Art. 25 Abs. 1 MFG es verlangt (BGE 76 IV 55).

Demnack erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 237 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Ordonnance sur le service de vol militaire, Art. 183 — l’acte a été consolidé à nouveau le 15 juillet 2000, 1 janvier 2002, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 janvier 2005, 1 juillet 2006, 1 mai 2011, 1 juillet 2022, 1 juillet 2022, 1 juin 2026 et 1 juin 2026.

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