Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

BGE 76 IV 166

166 Strassenverkehr. No 34. Strassenverkehr. No 34. 167

sehen Bier, die sie mitgenommen hatten. In einem Dorfe kaufte die Gesellschaft Gebäck und ass es. Am gleichen II. STRASSENVERKEHR Orte wurde bei einer Strassenbaustelle eine Petrollampe C!RCULATION ROUTIERE als Wärmequelle in das Cabriolet genommen. Bei der Ein- mündung der Strasse Otelfingen-Wettingen in die Strasse

34. Urteil des Kassationshofes vom 11 • .Juli 1950 i. S. Martinelli Würenlos-Wettingen fuhr Martinelli, der das die Einmün- gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. dung ankündigende Vortrittssignal übersehen und auch Art. 69 Abs. 2 11IFG. Schwerer Fall des Führens in angetrunke- die Einmündung selbst nicht rechtzeitig bemerkt hatte, nem Zustande. etwa um 3.30 Uhr statt nach links oder nach rechts mit Art. 41Ziff.1 StGB. Voraussetzungen des bedingten Strafvoll- zuges. etwa 50 km/Std. geradeaus an einen Baum. Alle InsassenArt. 69 al. 2 LA. Cas grave d'ivresse au volant. des Automobils wurden leicht verletzt, und am Automobil Art. 41eh.1 OP. Conditions du sursis. entstand ein Schaden von etwa Fr. 10,000.-. Etwa zwei Art. 69 cp. 2 LA. Caso grave di conducente ebbro. Stunden nach dem Unfall enthielt das Blut Martinellis noch Art. 41 cifra 1 OP. Presupposti della sospensione condizionale della 1,27 °/00 Alkohol. Während der Fahrt und zur Zeit des pena. Unfalles betrug der Alkoholgehalt mindestens 1,5 6 / 000 war A. - Der dreimal wegen Diebstahls vorbestrafte Marti- Martinelli somit ziemlich stark angetrunken. Martinelli nelli traf am Nachmittag des 10. Juni 1949 in Zürich den kannte seinen Zustand und war sich bewusst, dass er zur X., Eigentümer eines Cabriolets. Er kannte ihn von früher sicheren Führung eines Motorfahrzeuges nicht mehr fähig her. Die beiden begaben sich zusammen in eine Bar und war. nachher in Begleitung einer Frau, die sie dort kennen ge- B. -Am 10. März 1950 verurteilte das Obergericht des lernt hatten, in die Wirtschaft « Freihof)), wo sie weiter- Kantons Aargau Martinelli in Anwendung des Art. 59 tranken. Als sie nach 22 Uhr diese Gaststätte verliessen, Abs. 2 MFG zu vier Wochen Gefängnis und Fr. 100.- war X. betrunken. Martinelli, der seit November 1946 den Busse. Führerausweis für leichte Motorfahrzeuge besass, führte Zur Frage, ob der Fall schwer sei, führte das Obergericht mit stillschweigender Einwilligung des X. dessen Auto- aus, eine Alkoholkonzentration von etwas 1,5 6/ 00 werde mobil. Bei der Bar << Sans-Souci >>trennte sich X. mit der an sich im allgemeinen noch nicht genügen, einen schweren Frau von Martinelli. Dieser fuhr mit dem Wagen des X. Fall anzunehmen. Beim Angeklagten komme aber hinzu, zum « Freihof >> zurück und trank dort Bier. Gegen Mitter- dass er mit einem. widerrechtlich benutzten Fahrzeug, mit

nacht erschien sein Bekannter Cesar Meier mit Alfred Müller dessen Führung er nicht näher vertraut gewesen sei, trotz und Marie Hunziker. Martinelli lud die drei zu einer nächt- vorangegangenen ausgedehnten Alkoholgenusses während lichen Fahrt ein. Bis etwa 1.30 Uhr unternahm er mit ihnen mehrerer Stunden eine ausgesprochene Spritztour unter- eine planlose ausgedehnte Rundfahrt durch die Stadt, wo- nommen habe. Mit der Einladung an drei Personen, ihn zu bei versucht wurde, weitere Frauen in das Automobil zu begleiten, habe er auch die Verantwortung für deren kör- bekommen. Anschliessend schlug Martinelli seinen Be- perliche Integrität übernommen und sie durch seine Fahr- gleitern einen Abstecher in das Zürcher Unterland vor, um weise nicht nur schwer gefährdet, sondern Verletzungen weitere Gelegenheiten zum Wirtshausbesuch zu finden. verschuldet. Objektiv schwer sei der Fall schon angesichts Unterwegs tranken die Männer im Automobil zwei Fla- des bedeutenden Sachschadens.

Zur Frage des bedingten Strafvollzuges verwies das stellen sei. Der Beschwerdeführer meint, dieser Vorbehalt Obergericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gelte nur für Grenzfälle, das entscheidende Kriterium sei wonach derjenige, der in angetrunkenem Zustande ein immer der Grad der Angetrunkenheit, wo dieser gering Motorfahrzeug führt und dabei fahrlässig jemanden ver- 1 gewesen sei, dürfe Art. 59 Abs. 2 nicht angewendet werden. letzt, solche Hemmungslosigkeit und Missachtung von Er irrt sich. Diese Bestimmung spricht nicht von « Fällen Leib und Leben anderer bekunde, dass ihm schon deshalb r schwerer Angetrunkenheit » sondern von « schweren Fäl- allein der bedingte Strafvollzug verweigert werden dürfe len >l, woraus zu schliessen ist, dass es nicht allein auf den und richtigerweise, besondere Umstände vorbehalten, ver- + Grad der Angetrunkenheit, sondern auch auf die übrigen weigert werden solle. Dem Angeklagten stünden keinerlei 1 Umstände ankommt. Sie können einen Fall des Führens Gründe zur Seite, die ein Abweichen von diesem Grundsatz in schwerer Trunkenheit leicht und einen Fall des Führens rechtfertigen würden. Die Einsichtslosigkeit, die er wäh- in leichter Angetrunkenheit schwer machen. Als erschwe- rend der ganzen Untersuchung und noch im Beschwerde- rend dürfen dabei nicht nur Tatsachen berücksichtigt wer- verfahren bekundet habe, lasse vielmehr einen Charakter den, die schon für sich allein Strafe nach sich ziehen könn- erkennen, der die Erwartung nicht rechtfertige, der Ange- ten (z. B. Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Ge- klagte würde schon durch eine bedingt ausgesprochene brauch, Übertretung von Verkehrsvorschriften während Strafe .von weiteren Delikten abgehalten werden. Dazu der Fahrt, Körperverletzungen), sondern zulasten wie komme, dass der Angeklagte schon in früheren Jahren zugunsten des Täters sind alle Umstände in die Wag- gezeigt habe, dass ihn selbst unbedingte Freiheitsstrafen schale zu werfen, die seine Schuld erhöhen bzw. mindern. nicht dauernd von neuen Fehltritten zu bewahren ver- ~ Wann diese Abwägung einen Fall als schwer und wann als möchten. 1· nicht schwer erscheinen lässt, kann nicht allgemeingültig,

0. - Martinelli führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den 1 sondern nur für den konkreten Fall entschieden werden.

Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an das Der Fall des Beschwerdeführers ist schwer. Der Be- Obergericht zurückzuweisen, damit es ihn nach Art. 59 1 schwerdeführer hatte auf seiner Fahrt erheblich mehr Abs. 1 MFG bestrafe und die Strafe bedingt vollziehbar Alkohol im Blute (l,5 °/00 ), als ein Motorfahrzeugführer erkläre. Er macht geltend, der Fall sei nicht schwer und die haben darf, ohne sich dem Vorwurfe der Angetrunkenheit Ablehnung des bedingten Strafvollzuges verletze Art. 41 auszusetzen. Die Fahrt wurde unter widerrechtlicher Ver- Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB. wendung eines fremden Fahrzeuges unternommen, er- D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bean- streckte sich über eine weite Strecke und war eine ausge- tragt, die Beschwerde sei abzuweisen. sprochen sinnlose Vergnügungsfahrt, die umso schwerer wiegt, als der Beschwerdeführer, nachdem er schon am De1· Kassationshof zieht in Erwägung : Nachmittag zu trinken begonnen hatte, schliesslich auch

1. - Der Kassationshof hat am 19. Januar 1950 i. S. unter dem Einfluss der Ermüdung gestanden haben muss. Surbeck auf einen Fall des Führens in angetrunkenem Zu- An die Führung des Wagens des X. war er nicht gewöhnt. stande Art. 59 Abs. 2 MFG wegen der schweren Ange- Nach der verbindlichen Feststellung des Bezirksgerichts, trunkenheit des Führers angewendet und die Frage offen die vom Obergericht übernommen worden ist, war sich der gelassen, ob nicht in anders gearteten Fällen für die An- Beschwerdeführer bewusst, dass er zur sicheren Führung nahme eines schweren Falles auf andere Merkmale abzu- eines Motorfahrzeuges nicht mehr fähig war. Er gab sich

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Rechenschaft von dem, was er tat. Das Beispiel des X„ der Verurteilten dauernd bessere. Auch die Freiheitsstrafen wegen des genossenen Alkohols auf die Führung des Wa" wegen Diebstahls, die der Beschwerdeführer in den Jahren gens verzichtet hatte, hätte ihn ermahnen sollen. Der Be- 1933, 1935 und 1941 erlitten hat, rechtfertigen das Miss- schwerdeführer hat das Leben der Mitfahrenden einer er- trauen in seine Besserungsfähigkeit. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 heblichen Gefahr ausgesetzt, sie am Körper verletzt und StGB steht der Berücksichtigung dieser Strafen nicht im einem Dritten bedeutenden Sachschaden zugefügt. Gewiss Wege. Wie der Kassationshof schon oft ausgesprochen hat, sind Fälle denkbar, in denen der Schaden durch Umstände verbietet diese Bestimmung nicht, die Voraussage über die erhöht wird, für die der angetrunkene Führer nicht einzu- stehen hat. Im vorliegenden Falle liegt jedoch kein Ent- ., Wirkung des bedingten Strafvollzuges auf Freiheitsstrafen zu stützen, die der Verurteilte mehr als fünf Jahre vor Ver- lastungsgrund vor ; die Fahrt an den Baum ist ganz dem übung der neuen Tat verbüsst hat. Dass der Beschwerde- Zustande des Beschwerdeführers zuzuschreiben und ent- führer zwei seiner Vorstrafen in jugendlichem Alter erlitten spricht dem, was einem angetrunkenen Führer normaler- hat, ändert nichts. Er sieht sie als Ausdruck einer ver- weise zustossen kann ; ihre Folgen hätten noch bedeutend unglückten Erziehung an. Gerade die Tatsache, dass seine schwerer sein können. Auch kommt nichts darauf an, dass Erziehung nicht voll geglückt ist, kann aber den Richter die verletzten Personen nicht Strafantrag wegen Körper- veranlassen, an der bessernden Wirkung einer bloss be- verletzung gestellt haben ; unter dem Gesichtspunkt des dingten Gefängnisstrafe zu zweifeln. Der Diebstahl, des- Art. 59 Abs. 2 MFG darf den Verletzungen gleichwohl setwegen der Beschwerdeführer im Jahre 1941 zu zwei Rechnung getragen werden. Tagen Gefängnis verurteilt worden ist, lässt erkennen, dass

2. - Wer in angetrunkenem Zustande ein Motorfahrzeug der Beschwerdeführer auch als Erwachsener der Versu- führt, bekundet in der Regel solche Hemmungslosigkeit chung, sich zu vergehen, besonders ausgesetzt ist. Auch und missachtet Leib und Leben anderer so gering, dass der der ungünstige Leumund, auf den das Obergericht in den Vollzug der Freiheitsstrafe, zu der er verurteilt wird, nur Erwägungen über das Strafmass verweist, erschüttert das aufzuschieben ist, wenn bestimmte besondere Umstände Vertrauen, dass der Beschwerdeführer sich unter dem Ein- gleichwohl ernstlich erwarten lassen, dass er durch diese fluss einer bloss bedingt vollziehbaren Strafe bessern würde; Massnahme von weiteren Verbrechen und Vergehen abge- Sein Verhalten in der Nacht vom 10./11. Juni 1949 passt halten werde (BGE 74 IV 196). Der vorliegende Fall weicht durchaus in das Bild, das der Leumundsbericht von ihm insofern von der Regel ab, als der Beschwerdeführer in gibt. nüchternem Zustande noch nicht wusste, dass er ein Auto- Demnach erkennt der Kassationshof : mobil führen werde, sondern den Entschluss erst fasste, Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. als seine Hemmungen unter der Wirkung des Alkohols bereits vermindert worden waren. Trotzdem hat das Ober- gericht durch Ablehnung des bedingten Strafvollzuges 35. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli 1950 i. S. Loeb sein Ermessen nicht überschritten. Nach der verbindlichen gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Feststellung des Obergerichts hat der Beschwerdeführer Art. 59 Abs. 2 MFG. Schwerer Fall des Führens in angetrunke- sich vor Gericht einsichtslos gezeigt. Einsicht in den began - nem Zustande. genen Fehler und in dessen Schwere ist aber erste Voraus- Art. 59 al. 2 LA. Cas grave d'ivresse au·volant. setzung dafür, dass eine bedingt vollziehbare Strafe den Art. 59 ep. 2 LA. Caso grave di conducente ebbro.

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