Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

77 I 183

31. Urteil vom 3. Oktober 1951 i. S. Stückelberger gegen BaselStadt, Kanton und Appellationsgericht.

Wann verletzt die Rückwirkung eines Steuergesetzes den Grundsatz der Rechtsgleichheiït ?

Quand Ia rétroactivité de la loi fiscale viole-t-elle le principe de l'égalité devant la loi ?

Quando la retroattività della legge fiscale viola il principio dell’uguaglianza dei cittadini davanti alla legge.

À. — Das basel-städtische Gesetz betreffend die direkten Steuern vom 6. April 1922 (StG) bestimmt in § 17 (Fassung vom 25. Oktober 1934) :

« Steuerbar ist der Gesamtbetrag jeder Art von Einkommen, Erwerb und Gewinn, namentlich :

(Pos. 4) Kapitalgewinn und Kapitalzuwachs auf Vermôgensobjekten, insbesondere auf Grundstücken und Wertpapieren, sei er durch Veräusserung oder Hôherwertung erzielt, sofern dieser (Pos. 3) Eimkommen von Zinseingängen auf Vermôgensobjekten, insbesondere auf Grundstücken und Wertpapieren und Kapitalien ; Mehrwert durch Realisierung oder durch die Steuererklärung selbst oder bei einem Todesfall in Erscheinung tritt ; Das basel-städtische Verwaltungsgericht hat am 26. Mai ‘1944 entschieden, dass die N ennwerterhühung von Aktien nicht steuerbares Einkommen im $Sinne dieser Bestimmungen darstelle (Entscheidungen des Appellationsgerichts Bd. 8 $. 114).

Am 21. Oktober 1948 erliess der Grosse Rat des Kantons ” Basel-Stadt auf Grund eines ihm am 4. Dezember 1947 vom Regierungsrat unterbreiteten Entwurfes ein Gesetz, durch welches § 17 Pos. 3 StG folgenden Zusatz erhielt :

« wobei den Zinseingängen alle direkten oder indirekten Ausschüttungen von Erwerbsgesellschaften wie Dividenden, Gratisliberierungen oder unentgeltlichen Nennwerterhôhungen von Beteiligungsanteilen aus Mitteln der Gesellschaft und andere geldwerte Leistungen gleichgestellt sind, die nicht als Rückzahlung auf den Kapitalanteil gewährt werden » mit der Beifügung :

« Dieses Gesetz findet erstmals auf die im Jahre 1948 fällig werdenden Steuern Anwendung ». Die schon 1946 in Angriff genommene Totalrevision des Steuergesetzes führte am 22. Dezember 1949 zum Erlass eines neuen, auf den 1. Januar 1950 in Kraft tretenden Steuergesetzes, durch das dasjenige vom 6. April 1922 aufsehoben wurde.

PB. — Am 7. Juli 1947 beschloss die GeneralversammJung der Ciba A.-G. in Basel, ihr Grundkapital aus eigenen Mittein von 40 auf 60 Millionen Franken zu erhühen unter Heraufsetzung des Nennwerts der Aktien von Fr. 1000.— auf Fr. 1500.—.

Der Beschwerdeführer Theophil Stückelberger ist Eigentümer einiger Aktien der Ciba A.-G. Er wurde am 9. Juli 1948 gemäss seiner am 24. April 1948 abgegebenen Steuererklärung zur Einkommenssteuer für 1947 veranlagt und entrichtete den danach geschuldeten Steuerbetrag am 31. August 1948. Am Il. Januar 1949 teilte ihm die Steuerverwaltung unter Hinweis auf die inzwischen in Kraft getretene Gesetzesnovelle vom 21. Oktober 1948 mit, dass sich sein steuerbares Einkommen für 1947 um den Betrag der Nennwerterhôhung seiner CibaAktien erhôhe, was eine Steuernachforderung von Fr. ergebe. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache und nach deren Abweisung Rekurs. Die Steuerkommission und das Verwaltungsgericht wiesen den Rekurs ab, die Steuerkommission mit der Begründung, sie habe die richtig angewendete Gesetzesnovelle von 1948 nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen, das Verwaltungsgericht durch Entscheid vom 16. März 1951 mit im wesentlichen folgender Begründung :

a) Die Steuerverwaltung habe das Gesetz vom 21. Oktober 1948 richtig angewendet. Der an sich anerkannte Grundsatz der materiellen Rechtskraft der endgültigen Steuerveranlagung binde nur die Verwaltung und hindere den Gesetzgeber nicht daran, durch die Rückwirkungsklausel die Abänderung einer definitiven Veranlagung zu verfügen. Ein derartiges Vorgehen sei allerdings unerwünscht und sollte vom Gesetzgeber môglichst vermieden werden, da es geeignet séi, das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Verfügungen der Steuerbehôürde zu erschüttern und die Steuermoral zu gefährden. Diesen Bedenken komme jedoch hier nur geringe Bedeutung zu, da der Beschwerdeführer vor Abgabe der Steuererklärung und vor der Veranlagung durch ein Zirkular der Steuerverwaltung auf die Môglichkeit einer späteren Ergänzung der Veranlagung aufmerksam gemacht worden sei.

b) Da die kantonalen Gerichte zur Überprüfung kantonaler Erlasse auf ihre Übereinstimmung mit der Kantonsverfassung nicht befugt seien, kônne die Rückwirkungsklausel nur unter dem Gesichtspunkt von Art. -4 BV überprüft werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sei die Rückwirkung bei einem Steuergesetz dann zuläüssig, wenn sie zeitlich angemessen begrenzt sei, sich auf vernünftige und triftige Gründe stütze und keine rechtlichen Unterscheidungen schaffe, für die ein vernünftiger Grund aus den tatsächlichen Verhältnissen nicht abzuleiten sei (BGE 61 I 92 mit Zitaten).

Die Novelle sei am 21. Oktober 1948 in Kraïft getreten und sollte noch auf die im gleichen Jahre fällig werdenden Steuern für das Einkommen des Jahres 1947 Anwendung finden. Eine derartige Rückwirkung kônne nicht als übermässig bezeichnet werden und sei nach BGE 61 I 87 ff, wo die Verhältnisse in zeitlicher Beziehung beinahe gleich lagen, nicht zu beanstanden.

Sachlich kôünne die Rückwirkung damit begründet werden, dass die Staatsrechnung seit Jahren Ausgabenüberschüsse (1946 : 14,7 und 1947 : 6,6 Millionen) aufgewiesen habe und dass auch für 1948 ein Defizit von rund 12,6 Millionen budgetiert gewesen sei. Der Kanton habe daher ein legitimes Interesse verfolgt, als er durch die Rückwirkung sich vermehrte Einnahmen verschaffen wollte. Die rückwirkende Erfassung von Nennwerterhôhungen sei sodann nicht aus Animosität gegen die Ciba-Aktionäre, sondern aus grundsätzlichen Erwägungen erfolgt, habe doch schon der Entwurf der Steuerverwaltung zu einem neuen StG vom Januar 1946 diese Neuerung vorgesehen. Sie sei dann freilich im Hinblick auf die 1947 durch die Ciba und andere Firmen vorgenommenen Gratisliberierungen und Nennwerterhôhungen ausserhalb der Totalrevision in einem separaten Erlass rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Nach § 17 Abs. 1 Pos. 4 StG wären zwar diese Nennwerterhühungen môglicherweise in einem spätern Zeïitpunkt, nämlich bei Veräusserung oder NeubeRechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). No 31. 187 wertung infolge Todes des Eigentümers, ohnehin der Einkommenssteuer unterworfen worden. Im Hinblick auf die prekäre Finanzlage des Kantons sei es aber nicht unvernünftig gewesen, sie sofort zu erfassen, wie es bei der Wehrsteuer auch geschehe (BGE 70 I 321).

Zweifel an der Zulässigkeit der Rückwirkung ergäben sich einzig angesichts der durch sie geschaffenen rechtlichen Unterscheidungen. Nach der Angabe des Finanzdepartementes betrage zwar die Zahl der Ciba-Aktionäre, die zwischen der Nennwerterhôhung und dem Erlass des Gesetzes verstorben oder aus dem Kanton weggezogen seien und daher von der Rückwirkung nicht mehr erfasst würden, bei insgesamt 313 in Basel steuerpflichtigen Aktionären mit 4860 Aktien nur 9 Aktionäre mit 160 Aktien, so dass die dadurch geschaffene Ungleichheit noch in Kauf genommen werden kôünne. Erheblich schwerer ins Gewicht falle eine andere Rechtsungleichheit. Vor Erlass

der Novelle hätten Nennwerterhühungen von Aktien als Kapitalgewinne im Sinne von § 17 Abs. 1 Pos. 4 StG gegolten, wobei der Steuerpflichtige den Zeïtpunkt der Besteuerung (durch Veräusserung oder Hôherbewertung in der Steuerdeklaration) beliebig bestimmen konnte. Anderseits habe es dem Steuerpflichtigen nach § 17 a StG freigestanden, in einem beliebigen Zeitpunkt vom steuerbaren Einkommen abziehbare Kapitalverluste herbeizuführen. Wenn die Novelle schon 1947 erlassen worden wäre und der Beschwerdeführer Werttitel besessen hätte,

deren bisheriger Steuerwert grôüsser war als der vermutliche Erlôs, wäre er in der Lage gewesen, durch Realisierung von Kapitalverlusten die Nachsteuerforderung in gewissem Umfange zu vermeiden. Diese Môglichkeïit sei ihm und den übrigen Ciba-Aktionären zufolge der Rückwirkungsklausel genommen worden, denn 1948 konnten keine Verlustrealisationen mit Wirkung für 1947 vorgenommen werden, was eine Benachteiligung dieser Steuerpflichtigen gegenüber allen andern bedeute. Der Beschwerdeführer habe zwar nicht geltend gemacht, dass er

solche Verlustrealisationen tatsächlich hätte herbeiführen kônnen. Das Verwaltungsgericht habe den wesentlichen Tatbestand jedoch von Amtes wegen festzustellen und habe daher einen ergänzenden Bericht der Steuerverwaltung eingeholt. Aus diesem ergebe sich, dass angesichts der Verhältnisse auf dem Wertpapiermarkt im Jahre 1947 nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeït bestand, dass durch Titelverkäufe eme Kompensation der Nennwerterhôhungen angestrebt worden wäre, denn bei den 1947 noch zurückliegenden Schweizer Titeln habe die wohl sichere Erwartung bestanden, dass sie als gute Anlagepapiere sich in kurzer Zeit erholen würden, bei den ausländischen Titeln dagegen die begründete Hofinung, dass die Sperrkurse bald aufgehoben würden, wäbrend bei den Titeln der Oststaaten der Mangel von Kaufinteressenten eine Verlustrealisation erheblich erschwert hätte.

Faits

B. — Theopbil Stückelberger hat gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die nachträgliche Veranlagungsverfügung zur Einkommenssteuer für 1947 aufzuheben. Als Beschwerdegrund wird Verletzung von Art. 4 BV geltend gemacht. Die Begründung dieser Rüge ist, soweit wesentlich, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.

D. — Das Verwaltungsgericht und das Fmanzdepartement des Kantons Basel-Stadt beantragen Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Érwägungen des angefochtenen Entscheïds.

Considérants

1./2. — (Prozessuales).

3. Die Steuergesetznovelle vom 21. Oktober 1948, nach der u. a. auch die bisher nicht unmittelbar erfassten unentgeltlichen Nennwerterhôhungen von Aktien dem steuerbaren Einkommen des Aktionärs zuzurechnen sind, findet gemäss ausdrücklicher Vorschrift erstmals auf die im Jabre 1948 fällig gewordenen Steuern Anwendung. Hierin liegt eine eigentliche Rückwirkung auf einen bereits abgeschlossenen Tatbestand, da bei der 1948 fälligen Steuer das Einkommen des Jahres 1947 nicht bloss Bemessungsgrundlage, sondern Steuerobjekt ist (vgl. BGE 61 I 93 sowie 74 I 117 mit Zitaten) und zudem die Veranlagung im Zeitpunkt des Erlasses und des Inkraîttretens der Novelle vom 21. Oktober 1948 im aligemeinen wie auch im Falle des Beschwerdeführers bereits erfolgt war.

Da weder die Bundes- noch die basel-städtische Kantonsverfassung ausdrücklich verbietet, einem (Steuer-) Gesetz rückwirkende Kraft beizulegen, kann es sich nur fragen, ob die der Novelle vom 21. Oktober 1948 beigefügte Rückwirkungsklausel vereinbar ist mit Art. 4 BV, auf den sich der Beschwerdeführer denn auch beruft…

4. , — Auf Grund von Art. 4 BV kann das Bundesgericht gegen einen kantonalen Gesetzeserlass nicht schon dann einschreiten, wenn dieser auf gesetzgebungspolitischen Erwägungen beruht, die es für unzutreffend erachtet, sondern nur dann, wenn der Erlass sich nicht auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, die sich durch keine vernünftige Gründe rechtfertigen lassen (BGE 61 I 92 mit Zitaten). Nach diesen Gesichtspunkten hat das Bundesgericht jeweils auch die einem Steuergesetz beiïgefügte Rückwirkungsklausel beurteilt, wenn sie unter Berufung auf Art. 4 BV angefochten war. Es hat dabei wiederholt entschieden, dass eine solche Klausel nur dann zulässig sei, wenn die Rückwirkung in zeitlicher Beziehung mässig sei, zu keinen stossenden Rechtsungleichheiten führe und sich auf beachtenswerte Gründe stützen kônne (BGE 47 I 15 ff., 61 I 92 f., nicht verôftentlichte Urteile vom 6. Februar 1947 i. S. Hilfsverein für Lungenkranke S. 5, vom 12. Juni 1947 i. S. Burckhalter $S. 13 und vom

3. Februar 1949 i. S. Huber $S. 5; vgl. auch BGE 74 I 104). Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Rückwirkung eines Steuergesetzes verstosse schon an sich gegen Art. 4 BV, sondern lediglich das Vorliegen

der in den genannten Entscheiden aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rückwirkung bestreitet, kann sich das Bundesgericht bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auf die Prüfung dieser Frage beschränken.

© 5. — Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Rückwirkung liegen die Verhältnisse gleich wie im Falle BGE 61 I 87 ff.; eine in der zweiten Oktoberhälfte erlassene Steuergesetznovelle soll auf die erst im Laufe dieses Jahres veranlagte Steuer auf dem Einkommen des Vorjabres Anwendung finden. Soweit eine volle Rückwirkung vorliegt (vel. hiezu BGE 61 I 94), ist sie somit auf eine einzige einjährige Steuerperiode beschränkt. Eine derartige Rückwirkung erscheint entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als mässig und verstôsst nicht schon wegen ihrer Dauer gegen Art. 4 BV, zumal wenn man berücksichtigt, dass die Offentlichkeit schon im Dezember 1947 durch die Presse Kenntnis von der Gesetzesvorlage erhalten hat und der Beschwerdeführer überdies, wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt und in der Beschwerde nicht bestritten wird, vor der Abgabe seiner Steuererklärung durch ein Zirkular der Steuerverwaltung auf die Müglichkeït einer nachträglichen Ergänzung der Veranlagung aufmerksam gemacht worden ist.

6. Die fragliche Rückwirkungsklausel, durch die 313 in Basel steuerbare Aktionäre der Ciba A.-G. und, wie die Steuerverwaltung annimmt, rund 100 Aktionäre anderer Gesellschaften mit Gratisaktienausgabe betroffen werden, führt unbestrittenermassen zu gewissen Rechtsungleichheiten.

a) Die vom Appellationsgericht angeordneten Erhebungen über die Auswirkungen der Rückwirkungsklausel haben ergeben, dass von den 313 in Basel steuerpflichtigen Aktionären mit 4860 Ciba-Aktien 4 Aktionäre mit 90 Aktien in der Zeit zwischen der Nennwerterhôhung und dem Erlass der Novelle von Basel weggezogen und 5 Aktionäre mit 70 Aktien in dieser Zeit gestorben sind und daher von der Rückwirkung nicht mehr erfasst werden. Wie es sich mit den Aktionären anderer Gesellschaften mit Gratisliberierungen verhält, ist nicht bekannt. In BGE 61 FE 96/7 ist ausgeführt worden, dass die einem Steuergesetz beigelegte Rückwirkung kaum zulässig sein dürfte, wenn ein wesentlicher Teil der davon Betroffenen nicht mehr erfasst werden kônne ; handle es sich aber um vereinzelte Fälle, so kônne dies nicht zur Aufhebung der Rückwirkungsklausel führen, da sonst die Rückwirkung praktisch überhaupt ausgeschlossen wäre. Wenn im vorliegenden Faille etwa 3 % der Aktionäre mit wenig mehr als 3 % der Aktien nicht erfasst werden kônnen, so handelt es sich wohl um vereinzelte Ausnahmen, die noch hingenommen werden künnten, zumal da bei den Todesfällen, was von keiner Seite beachtet worden zu sein scheint, zwar nicht die Nennwerterhôhung als solche, aber doch die damit verbundene Wertsteigerung der Aktien als Einkommen erfasst worden sein dürfte (§ 17 Abs. 1 Pos. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 StG). Welches Gewicht dieser Rechtsungleichheit beizumessen ist, braucht indessen nicht abschliessend entschieden zu werden, da die Rückwirkung noch eine andere, weit schwerer wiegende Rechtsungleichheit zur Folge hat.

b) Wenn die Steuergesetznovelle nicht im Jahre 1948 rückwirkend für 1947, sondern bereits im Jahre 1947 erlassen worden wäre, hätten Steuerpflichtige mit Wertschriften, deren Verkehrswert unter dem bisherigen Vermôgenssteuerwert lag, die Môpglichkeit gehabt, diese Wertschriften zu veräussern, mit dem so realisierten Kapitalverlust die durch die Nennwerterhôühung bewirkte Steigerung des steuerbaren Einkommens ganz oder teilweise auszugleichen und so das infolge der Progression unter Umständen erhebliche Ansteigen der Einkommenssteuer in gewissem Umfange abzuwenden. Diese Môglichkeit ist ihnen durch die Rückwirkung genommen worden. Der Beschwerdeführer behauptet, er selber hätte diese Môglichkeiïit auch gehabt und nennt diejenigen Wert-

papiere, durch deren Verkauf im Jahre 1947 er Verluste hätte realisieren kôünnen. Diese Ausführungen kôünnen jedoch nicht berücksichtigt werden, da neue Vorbringen und Beweismittel bei staatsrechtlichen Beschwerden aus Art. 4 BV grundsätzlich ausgeschlossen sind (BGE 71 I 382/3 ; 73 I 112, 181/2). Das Appellationsgericht hat indessen von Amtes wegen auch nach dieser Richtung Erhebungen über die Auswirkung der Rückwirkungsklausel anstellen lassen. Die Steuerverwaltung hat die Steuerakten von 50 der 313 in Basel steuerpflichtigen Ciba-Aktionären näher geprüft und dabei festgestellt, dass 39 dieser 50 Aktionäre an sich die Môglichkeït solcher Verlustrealisationen gehabt hätten, glaubt aber, sie hätten von dieser Môüglichkeit sehr wahrscheinlich keinen Gebrauch gemacht, und das Appellationsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Die Ausführungen, mit denen dies näher, begründet wird, vermôgen jedoch, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, nicht recht zu überzeugen. Ob und wieviele Aktionäre im Hinblick auf die zu erwartende Entwicklung auf dem Wertpapiermarkt und die zu erzielende Steuerersparnis es im Jahre 1947 für angezeigt erachtet hätten, Verluste zu realisieren, lässt sich nachträglich nicht mehr auch nur einigermassen mit Sicherheit feststellen, dies umso weniger, als sich die von der Steuerverwaltung vorgenommene Prüfung auf einen kleinen Teil der betroffenen Steuerpflichtigen (1/6 der Ciba-Aktionäre und keine Aktionäre anderer Gesellschaften) beschränkte und sehr wohl müglich ist, dass die Verhältnisse bei den übrigen wesentlich anders liegen. Fest steht dagegen, dass eine verhältnismässig grosse Zahl der Aktionäre die Môglichkeit zu kompensierenden Verlustrealisationen tatsächlich gehabt hätte und des Kechts, davon Gebrauch zu machen, infolge der Rückwirkung verlustig gegangen ist. Eime Rückwirkungsklausel, die zu derart stossenden Rechtsungleichheiten führt, ist mit Art. 4 BV nicht mehr vereinbar.

7. Gegen die Gutheissung der Beschwerde bestehen umsoweniger Bedenken, als die Gründe, welche sich für die Rückwirkung der Steuergesetznovelle anführen lassen, weit weniger stichhaltig sind als in den Füällen BGE 47 I 12 ff. und 61 I 87 ff. Die Kapitalerhôhung der Ciba A.-G., deren Aktionäre von der Rückwirkung in erster Linie betroffen worden sind, wurde nicht vorgenommen, um der Anwendung der Steuergesetznovelle zu entgehen, sondern bildete vielmehr erst den Anlass für deren Erlass. Wenn von der Steuerverwaltung geltend gemacht wird, angesichts der steigenden Wirtschaftskonjunktur sei zu erwarten gewesen, dass zahlreiche andere Unternehmuüngen ebenfalls das Grundkapital aus eigenen Mitteln erhôben würden, s0 rechtfertigte dies allenfalls den Erlass eines Spezialgesetzes vorgängig der bereits in Angriff genommenen Totalrevision, aber nicht die streitige Rückwirkungsklausel. Diese wurde der Novelle offenbar in der Absicht bheigefügt, die im Jahre 1947 vorgenommene Kapitalerhôhung der Ciba A.-G. nachträglich zu erfassen. Eine derart gegen eine kleine Minderheïit der Steuerpflichtigen gerichtete Massnahme drängte sich aber angesichts der Finanzlage des Kantons Basel-Stadt keineswegs auf Wohl hatten die Staatsrechnungen der Kriegsjahre mit grossen Ausgabenüberschüssen abgeschlossen. Infolge der Nachkriegskonjunktur war aber ‘eine rasche Besserung eingetreten, die bereits im Jahre 1948 zu einem Einnahmenüberschuss von 6,4 Millionen Franken fübrte. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die Rückwirkung der Novelle auf das Jahr 1947, die nach der Schätzung der Steuerverwaltung etwa eine halbe Million eintragen würde, einer dringenden Notwendigkeit entsprach, wogegen im Falle 61 EF 87 ff. die infolge der Rückwirkung erwarteten namhaften Mehreinnabmen zweifellos geeignet waren, wesentlich zur Sanierung des Staatshaushaltes beizutragen. Zudem wurden dort Einkommensbeträge erfasst, die sonst der Besteuerung entgangen wären, und gewisse Unbilligkeiten beseitigt, während es sich im vorliegenden Falle im wesentlichen darum handelte, Ein- 13 AS 77 I — 1951

kommen zu erfassen, das jedenfalls teilweise in einem späteren Zeïitpunkt ohnehin besteuert worden wäre. Es fehlt somit an einem haltbaren Grunde, die eine mit so stossenden Rechtsungleichheiten verbundene Massnahme wie die hier streitige Rückwirkungsklausel zu rechtfertigen vermôüchte.

Dispositif

Demnach erkennt das Bundesgerichi :

Die Beschwerde vom 16. Juli 1951 wird gutgeheissen und der Entscheid des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 16. März 1951 aufgehoben.

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