77 I 225
36. Urteil vom 11. Oktober 1951 i. S. Mösehler gegen Minder und Obergerieht des Kantons Solothurn.
Art. 87 OG. Staatsrechiliche Beschwerden wegen Art. 4 BV.
Zwischenentscheide über nach kantonalem Zivilprozeserscht zu entscheidende Verfahrensfragen haben für den Betroffenen im allgemeinen nur dann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge, wenn das Urteil in der Sache selbat später Gegenstand einer Berufung an das Bundesgericht bilden kann, “ 15 AS 77 I — 1951
Art. 87 OJ. Recours de droit public pour violation de l’art. 4 Cs.
Des. décisions incidentes gur des points de procédure relevant du droit cantonal ne causent en général à l’intéressé un préjudice irréparable que sì le jugement au fond lui-même peut être plus tard l’objet d’un recours en réforme au Tribunal fédéral.
Art. 8? OG. Rîicorso di diritto pubblico per violazione dell’art. 4 CF. Deecisioni incidentali gu punti di procedura disciplinati dal diritto cantonale causano, in generale, un pregiudizio irreparabile per l’interessato soltanto ge la decieione finale può easere impugnata più tardi mediante un ricorso per riforma al Tribunale federale.
Il. — Roland Möschler wird vor Amtsgericht OltenGösgen auf Bezahlung von Fr. 3 956.50 Schadenersatz belangt. Am 31. Mai 1951 kam er um Erstreckung der Frist zur schriftlichen Klagbeantwortung ein, wurde aber vom Instruktionsrichter abgewiesen. Das Obergericht des Kan- _ tons Solothurn verwarf eine hiegegen erhobene Beschwerde am 13. Juni 1951 und lehnte am 31. August 1951 das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesguch ab. Gegen diesen Entscheid hat Möschler rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV erhoben.
2. — Die Verfügung des Instruktionsrichters, durch A welche die vom Beschwerdeführer nachgesuchte Fristverlängerung verweigert wurde, und die im Ánschluss hieran ergangenen Rechtsmittelentscheide des Obergerichts gind Zwischenentsecheide in einem hängigen Zivilprozessverfahren und haben nach kantonalem Recht zu entscheidende : Verfahrensfragen zum Gegenstand. Solche Zwischenentscheide können grundsätzlich erst im Anschluss an das Endurteil in der Sache selbet, zusammen mit diegem, durch staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten werden. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Zwischenentscheid für den Betroffenen einen nicht “ wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat, d. h. einen Nachteil, der auch durch ein für den Betroffenen günstiges Endurteil nicht mehr oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (Art. 87 OG ; BGE 68 I 168, 71 I 386). Ein solcher Nachteil liegt, wie stets angenommen wurde, jedenfalls nicht in der Verlängerung des Verfahrens (BGE 63 I 76, 64 T 98, 68 I 168). Entscheide über nach kantonalem Recht zu entscheidende Verfahrensfragen (prozessleitende Verfügungen, Beweisdekrete usw.) haben für den Betroffenen im allgemeinen nur dann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge, wenn die Streitsache durch Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, da der Betroffene diese Fragen in einem allfälligen Berufungsverfahren nicht aufwerfen kann und somit dann, wenn er zwar im Kantonalen Verfahren obsiegt, vor Bundesgericht aber aus Gründen des materiellen Rechts unterliegt, der Befugnis verlustig gehen würde, mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen, dass die Auslegung des kantonalen Prozessrechts durch den kantonalen Richter Art. 4 BV verletze (BGE 28 T 39 ; BIRCHMEIER, Handbuch des OG 8. 355/56). Die Zivilrechtsstreitigkeit zwischen den vorliegenden Parteien ist, da der Streitwert weniger als Fr. 4 000.— beträgt, nicht berufungsfähig (Art. 46 OG). Der Beschwerdeführer erleidet somit dadurch, dass er gegen die die Nichtverlängerung der Antwortfrist schützenden Entscheide des Obergerichts erst im Anschluss an das Endurteil in der Sache selbst staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV wird führen können (vgl. BGE 641 99/100), keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG. Das hat zur Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.