Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 6 décisions citantes n’a été analysée.

77 I 77

14. Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. Mai 1951

Sachverhalt

I. i. S. Kübler gegen Fidg. Amt für geistiges Eigentum.

Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG. Verwendung des Familiennamens als Marke ; Unzulässigkeit bei Täuschungsgetahr.

Art. 14 al. 1 ch. 2 LMF. Utilization du nom de famille comme marque ; elle n’est pas admissible lorsqu’elle crée un risque de confusíon.

Art. 14, cp. 1, cifra 2 LMF. Uso del nome di famiglia come marca ; è inammissibile quando crea un rischio di confusiíone. A. — Seit 1949 betreibt Paul Kübler ein eigenes Geschäft für den Handel en gros mit Fahrrädern und Fahrrad- 78 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

bestandteilen. Er ist der jüngste Bruder des Rad-Rennfahrers Ferdinand Kübler. Mit Schreiben vom 24. August 1950 teilte Paul Kübler dem Eidg. Amt für geistiges Eigentum mit, dass er sein « eingeführtes Kübler-Rad » markenmässig zu schützen wünsche. Das Amt antwortete am 26. August 1950, die Bezeichnung « Kübler-Rad » könne nicht als Marke eingetragen werden, weil sie beim Publikum den Eindruck erwecken würde, es handle sich um ein nach den Angaben des Rennfahrers Kübler hergestelltes Rad : jedoch sei gegen eine Marke « P. Kübler » oder « Paul Kübler » nichts einzuwenden.

B. — Am 6. September 1950 unterbreitete Paul Kübler das formelle Gesuch um Eintragung einer für Fahrräder bestimmten Marke, bestehend aus einer Abbildung des mit Helmzier versehenen Familienwappens und den darunter gesetzten Worten « Kübler-Rad ». Im Begleitbrief machte der Gesuchsteller geltend, er erhebe Anspruch auf die Marke « Kübler », die er schon seit einiger Zeit und darum ; mit Priorität benütze : der Familienname stehe ihm in > gleicher Weise zu, wie seinem Bruder Ferdinand ; dieser sel orientiert und erhebe keine Einwendungen, habe sich gelber nie mit der Fabrikation und dem Vertrieb von Fahrrädern befasst und gedenke das auch in Zukunft nicht zu tun. Demgegenüber hielt das Amt an seiner Auffassung fest, wobei es zunächst am 19. September 1950 verlangte, es sei unter entsprechender Einschränkung des Warenverzeichnisses das Einverständnis Ferdinand Küblers mit der Verwendung der Marke « Kübler-Rad » für nach seinen Angaben hergestellte Fahrräder zu bescheinigen, dann am 27. November 1950 erklärte, für den Gesuchsteller könne nur eine Marke mit dem vollen Namen Paul Kübler zugelassen werden. Nunmehr legte Paul Kübler am 29. Dezember 1950 eine abgeänderte Marke vor, welche des Wort « Rad » nicht mehr enthielt, sondern nur das Wappenbild und den Namen « Kübler ». Diesen Unterschied betrach- i tete das Amt als unwesentlich und wies, da Paul Kübler auf der Eintragung der Marke beharrte, dessen Gesuch mit Verfügung vom 23. Februar 1951 ab. Hj

C. — Innert gesetzlicher Frist reichte Paul Kübler beim Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Begehren, es sei das Amt für geistiges Eigentum anzuweisen, dem Markengesuch vom 6. September 1950 stattzugeben. Das Amt schliesst in einer Vernehmlassung auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Der nämliche Antrag wird von Ferdinand Kübler in einer persönlichen Eingabe verfochten.

Erwägungen

1. , — Rechtlich ist die Ablehnung des Amtes auf Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG gestützt. Mit Hinweis auf den « klaren Wortlaut des Gesetzes » und auf BGE 70 I 101 wendet der Besgchwerdeführer ein, die Registrierung dürfe nur verweigert werden, wenn die Marke « an sich » gegen die guten Sitten verstosse. Diese Auffassung geht offensichtlich fehl. Nicht nur findet sie im Gesetzestext keinen. Anhalt, sondern es ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 MSchG umissverständlich das Gegenteil. Auch die mit BGE 70 L 101 beurteilte Marke « S. O. 8. » wurde keineswegs zurückgewiesen, weil gie als sgolche mit Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG unvereinbar gewesen wäre, sondern weil der Gebrauch dieses internationalen Notsignals ale Warenzeichen, d. h. seine kommerzielle Auswertung, die guten Sitten verletzt und zudem, wie ausdrücklich beigefügt ist, sich zur Trrtumserregung eignet. Täuschende Warenzeichen insbesondere gelten nach ständiger Rechtsprechung als sittenwidrig, wie neuerdings in BGE 76 I 169 bestätigt wurde. Und zwar bedarf es grundsätzlich für eine dahingehende Annahme einer Täuschungsabsicht auf Seite des Marken- “ inhabers ebensowenig wie einer bereits erfolgten Irreführung ; vielmehr genügt das Vorhandensein einer Täuschungsgefahr.

2. Ob nun der Beschwerdeführer gemäss seinem Rechtsbegehren die ursprüngliche Marke mit dem Text «Kübler-Rad» oder entsprechend dem als Beschwerdebeilage eingereichten Abdruck die geänderte Marke mit dem blossen Namen « Kübler » beansprucht, geht aus der Be- 80 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

schwerdegschrift nicht klar hervor. Das kann jedoch ofen bleiben, da im einen wie im andern Falle die Täuschungsgefahr bejaht werden muss.

Dass der Rennfahrer Ferdinand Kübler sich derzeit in der am sportlichen und zumal am radsportlichen Geschehen interessierten schweizerischen OVeffentlichkeit einer weit verbreiteten Popularität erfreut, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er meint aber, sein Bruder sei nicht durch die erfolgreiche Teilnahme an Radrennen berühmt geworden, sondern es habe hiezu der « zeitgemässen gewaltigen Pressepropaganda » bedurft. Damit werden Ursache und Wirkung verkehrt. Es liegt auf der Hand, dass am Anfang jeglicher Propaganda für oder um Ferdinand Kübler dessen sportliche Leistung steht. Das gilt insbesondere auch, soweit in der Presse « unter Ausnützung und zugleich ständiger Erneuerung der Popularität des Rennfahrers Ferdinand Kübler » für Fahrradtypen und Fahrradzubehör geworben wird. Denn solche Geschäftsreklame bezweckt ja, die Qualität eines bestimmten Fabrikates anzupreisen. Und dafür hinwiederum ist ein mit Hilfe dieses Erzeugnisses von Verdinand Kübler erzielter Erfolg die Voraussetzung. Im übrigen ist es unrichtig zu behaupten, der Name Ferdinand Küblers werde kaum anders als im Zusammenhang mit den Namen und Marken zahreicher Geschäftsartikel gelesen und sei für den überwiegenden Teil des Publikums «untrennbar verknüpft mit dem Namen des von ihm benützten TEBAG-Rades ». Die Popularität Ferdinand Küblers beruht auf den seit Jahren in den Radrennen des Inund Auslandes erreichten guten Ergebnissen. Die Rennberichte in der Presse (und diejenigen im Rundfunk nicht weniger) sind aber in erster Linie den Teilnehmern persönlich und ihrer jeweiligen Rangstellung gewidmet. Und individuell klassiert werden ebenfalls die Rennfahrer, nicht die Fahrradmarken. Was die letzteren betrifft, hat zudem Ferdinand Kübler in seiner Eingabe an das Bundesgericht dargelegt, dass er im Verlauf seiner Betätigung als Rennfahrer bereits Fahrräder etwa 6 verschiedener Marken verF wendete, und dass er auch während der diesjährigen Rennperiode nicht ausschliesslich der Firma TEBAG, sondern für Italien einer anderen Firma verpflichtet ist, Selbst wenn aber allgemein bekannt sein sollte, dass Ferdinand Kübler als Rennfahrer in einem Vertragsverhältnis mit dieser oder jener Firma steht, s0 wäre das für - den Entscheid in der Sache nicht massgeblich. Derartige Verbindungen zwischen Rennfahrer und Industrie sind heute üblich, weil die durch sie bewirkte Zusammenarbeit

beidseitige Interessen fördert. Bei der Entwicklung, die der Radrennsport genommen hat, ist für den Fahrer die Unterstützung durch eine leistungsfähige Fabrikorganisation von grossem wenn nicht sogar ausschlaggebendem Vorteil. Anderseits zieht der Fabrikant für die Herstellung und Vervollkommnung der Fahrräder erheblichen Nutzen aus den Ratschlägen der Rennfahrer. Denn diese sind es, die Material und technische Konstruktionen unter härtesten Bedingungen auf Tauglichkeit und Zweckmässigkeit erproben. Das alles hindert indessen nicht, dass ein Rennfahrer früher oder später die gesammelten Erfahrungen für sich verwertet, indem er entweder nach seinen Anweisungen ein Fahrrad fabrizieren lässt oder gelber unter die Produzenten geht. Es kommt nichts darauf an, ob Ferdinand Kübler ebenfalls diesgen Weg zu beschreiten beabsichtigkt, wie er entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in Aussicht stellt. Tatsache 1st, dass zahlreiche andere Rennfahrer es vor ihm getan haben. Die Käuferschaft weiss das. Sie vertraut darauf, dass die mit geläufigen Namen aktiver oder ehemaliger Rennfahrer bezeichneten Fahrräder (wie Paul Egli-Rad, Oskar Egg-Rad, AmbergRad usw.) von eben diesen Rennfahrern oder zumindest nach deren Angaben gebaut sind, nicht von irgend einem Träger desselben Namens, und sie erblickt gerade darin eine Garantie für die gesuchte Qualität. Es unterliegt keinem Zweifel, dass in gleicher Weise auch ein unter der Marke « Kübler-Rad » oder einfach unter dem Namen « Kübler » auf dem Markte erscheinendes Fahrrad vom 6 AS 77 I — 1951 82 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

kaufenden Publikum ohne weiteres mit dem populären Rennfahrer Ferdinand Kübler in Beziehung gebracht würde, während er in Wirklichkeit an dessen Konstruktion überhaupt nicht beteiligt wäre. Der Beschwerdeführer selber bestätigt durch sein Verhalten die Richtigkeit dieser Annahme. Denn ginge es ihm nicht darum, die einzig und allein der Popularität seines Bruders zuzuschreibende Zugkraft des Namens Kübler schlechthin auszunützen, s0 wäre unverständlich, weshalb er ablehnt, seinen eigenen vollen Namen auf die gewählte Marke zu setzen.

Die Verwendung seines Familienwappens als Marke wurde dem Beschwerdeführer nie verwehrt. Der Familienname bildet jedoch nicht Bestandteil des Wappens. Mag es üblich sein oder nicht, einem Wappenbild den Namen bei- ‘zufügen, so0 würden Treu und Glauben im Geschäftsverkehr eine Abweichung von solchem Brauche jedenfalls dann gebieten, wenn er wie hier eine unverkennbare Täuschungsgefahr birgt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

TITI. SOZTALVERSICHERUNG e —— ASSURANCES SOCIALES

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la protection des marques et des indications de provenance, Art. 14 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 juillet 2002, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2008, 1 août 2008, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 janvier 2017, 1 avril 2019, 1 décembre 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2023 et 1 juillet 2025.

Cité dans