BGE 77 II 321
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du Code des obligations, ce qui aurait pour consequence de reporter le terme de la prescription de l'action civile au-dela de l'extinction de l'action penale. Le juge doit 61. Urteil der I. Zivilabteilnng vom 9. Oktober 1951 i. S. Papier- fabrik an der SihI gegen Silta Werke A.-G. und Weingartner. au contraire, pour decider si la prescription penale est « de plus longue duree » que la prescription civile, comparer Verletzung von Firmen-, Marken- und Wettbewerbsrechten, began- ces deux prescriptions selon les regles qui leur sont propres, gen durch Bildung und Verwendung eines verwechslungsfähigen Firmanamens. . sans pouvoir proceder a une combinaison de ces regles. Violation de la Iegislation sur les raisonB de rommerce, les marque8 Independamment meme de ce qui precede, on ne peut et la concurrence deloyale, resultant de la formation et de l'emploi guere douter que le point de depart de la prescription dans une raison de commerce d'un nom pretant a confusion. visee par l'art. 60 al. 2 ne soit celui que fixe la loi penale, Violazione delIa legislazione sulle dUte commeroiali, le marche e la concorrenza sleale per aver formato e usato come ditta un norne non celui que determine l'art. 60 al. 1 CO (c'est bien au ehe puo generare confusione. jour de l'accident que la Cour de justice a situe ici le debut de la prescription penale de trois ans). Or on ne A. - Die klagende « Zürcher Papierfabrik an der Sihl» voit pas pourquoi, en ce qui concerne l'intelTUption de wurde im Jahre 1836 gegründet und ist im schweizerischen cette meme prescription, les regles du droit civil s'appli- Handelsregister seit dessen Einführung im Jahre 1883 queraient en lieu et place ou en sus des causes d'interrup- unter ihrem heutigen Namen eingetragen. Sie fabriziert, tion ou de suspension penales.· Pas plus que les causes verarbeitet und vertreibt Papiere und ähnliche Waren. Am d'interruption de la prescription penale ne peuvent, dans 14. Juli 1897 hinterlegte die Klägerin für Papiere die le cadre de l'art. 60 CO, interrompre le cours de la pres- Marken « Sihl » und « Uto », welche in der Folge mit erwei- criptioncivile, les causes d'interruption de l'art. 135 CO terter Warenangabe regelmässig erneuert wurden, zuletzt ne peuvent interrompre le cours de la prescription penale am 13. November 1937 unter Nr. 91803 die Marke « Sihl»
applicable a l'action civile. für Papiere und Kartons aller Art, am 10. Juni 1950 unter En l'espece, le commandement de payer notifie le 19 Nr. 133861 die Marke « Uto » für Papiere und Kartons aller novembre 1943 n'a donc pas pu interrompre le delai de Art und Erzeugnisse aus denselben. Im Laufe der Zeit trois ans du droit penal genevois ni par consequent faire hinterlegte die Klägerin für die nämlichen Warengattungen courir un nouveau delai de meme duree par application eine Reihe weiterer Marken, welche von den Stamm- de l'art. 137 CO. Pour le reste, la demanderesse n'invoque marken « Sihl» und « UtO» abgeleitet sind, so am 18. No- aucune circonstance qui aurait interrompu la prescription vember 1935 unter Nr. 87062 « Utopiex» ; am 15. April penale. Celle-ci est ainsi intervenue le 14 juillet 1944, 1944 unter Nr. 106928 « Sihl Mills » und unter Nr. 106927 avant que la prescription civile ait commence a courir. « SihlMillsPureLinen»; am 23. März 1948 unter Nr.124271 Seules des lors s'appliquent a la prescription les regles « Sihl Valley»; am 4. Juli 1949 unter Nr. 129971 « Sihl- de l'art. 60 a1. 1 CO. Au regard de ces regles, la demande plex». Endlich verwendet die Klägerin zur Bezeichnung est prescrite (consid. 2). Le commandement de payer du bestimmter Papiersorten mehrfache Abwandlungen ihrer 19 novembre 1943 n'a naturellement pu avoir aucun Stammarken, wie « Sihl-Parchment 1471 », « Sihl-Blotting ». effet sur la prescription civile qui n'a pris son cours que « Sihl-Superbus», « Japon-Surfin-Sihl », « Uto Post Z.P.S. ». le 30 novembre 1944. ({ Uto Mill», « Uto Registre Extra», « Uto-Blotting », « Utoplex ZPS». 21 AS 77 II - 1951
Obligationenreoht. N° 61. Obligationenreoht. N0 61. 323 Die erstbeklagte « Silta Werke A.-G.» wurde im Jahre eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Summe als 1948 gegründet, hiess anfänglich « Valor Werke A.-G. » und Schadenersatz im Schätzungabetrag von Fr. 5000.- nebst 5 % Zins seit Klageerhebung zu bezahlen. nahm dann auf Klage der Valorit A.-G. Cham hin ihren 7. Es sei die Klägerin berechtigt zu erklären, das Urteil im jetzigen Namen an. Der zweitbeklagte Max Weingartner· Schweizerischen Handelsamtsblatt und in drei von ihr zu wäh- lenden Tages- bzw. Fachzeitschriften auf Kosten der Beklagten ist ihr einziger Verwaltungsrat. Die Silta Werke A.-G. zu veröffentlichen.» bezweckt die Fabrikation von Papierwaren aller Art sowie Das Handelsgericht des Kantons Zürich faute seinen die Verarbeitung von Karton. Sie hinterlegte am 18. Juli Entscheid am 22. März 1951. Es wies die Klagebegehren 1, 1950 die Marken « Silta» unter Nr. 134703 und « Utag » 6 und 7 ab, schützte aber die Klagebegehren 2, 3, 4 teil- unter Nr. 134704, beide für Papierwaren und Verpackungs- weise und das Klagebegehren 5 vollständig, indem es fest- artikel aller Art, pharmazeutische, chemisch-technische stellte, und kosmetische Produkte aller Art. B. - Mit Schreiben vom 5. Juli 1950 erhob die Papier- dass die Beklagten durch Anbringung der Marke « Silta» auf ihren Erzeugnissen und deren Verpackung fabrik an der Sihl bei der Silta Werke A.-G. gegen deren Firma- und Warenbezeichnung Einspruch wegen Verwechs- und durch die Verwendung dieser Marke im Geschäfts- lungsgefahr. Die Silta Werke A.-G. antwortete am 8. Juli verke:pr, auf Drucksachen, Reklamen oder sonstwie 1950 ablehnend. Indessen hielt die Papierfabrik an der Sihl unlauteren Wettbewerb begehen, mit Schreiben vom 5. September 1950 ihre Auffassung auch ferner dass die Beklagten durch den Gebrauch der hinsichtlich der Marken « Silta » und « Utag » aufrecht, und Marke « Utag» auf ihren Erzeugnissen und deren Ver- reichte dann im November 1950 gegen die Silta Werke packung sowie durch die Verwendung dieser Marke im A.-G. und deren Verwaltungsrat Weingartner Klage ein Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Reklamen oder mit nachstehenden Begehren: sonstwie unlauteren Wettbewetb begehen; den Beklagten die Fortsetzung der festgestellten uner- « 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch die Aufnahme
der Bezeichnung ,Silta' in ihren Firmanamen und die Verwendung laubten Handlungen untersagte; derselben im Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Reklamen oder die Marken Nr. 134703 « Silta» und 134704 « Utag» sonstwie das Recht der Klägerin an ihrer Firma verletzen und un- lauteren Wettbewerb begehen. der Beklagten 1 ungültig erklärte. 2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch die Anbrin- O. - Die Klägerin legte Berufung an das Bundesgericht gung der Finnabezeichnung und Marke ,Silta'auf den Erzeugnis- sen und deren Verpackung und durch die Verwendung derselbe? ein. Sie beantragt : im Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Reklamen oder sonstwle • 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch die Aufnahme das Recht der Klägerin an ihrer Finna und an der Marke ,Sill' ver- der Bezeichnung ,Silta' in iliren Finnanamen und die Verwendung letzen und unlauteren Wettbewerb begehen. derselben im Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, R.eklamen oder 3. Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch den Gebrauch sonstwie das Recht der Klägerin an ilirer Finna verletzen und der Marke ,Utag' auf den Erzeugnissen und deren Verpackung unlauteren Wettbewerb begehen. sowie durch die Verwendung derselben im Geschäftsverkehr, auf 2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch die Anbringung Drucksachen, Reklamen oder sonstwie das Recht der Klägerin an der Firmabezeichnung ,Silta' auf den Erzeugnissen und deren Ver- ihrer Marke ,Uto' verletzen und unlauteren Wettbewerb begehen. packung und durch die Verwendung derselben im Geschäftsver- 4. Es sei den Beklagten die Fortsetzung der unerlaubten kehr, auf Drucksachen, Reklamen und sonstwie das Recht der Handlungen gemäss Rechtsbegehren 1-3 zu untersagen, und es Klägerin an ihrer Firma und an ilirer Marke ,Sill' verletzen und seien diese zu verurteilen, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen unlauteren Wettbewerb begehen. sowie die Handelsregistereintragung ihrer Finna abzuändern. 3. Es sei den Beklagten die Fortsetzung der unerlaubten Hand- 5. Es seien die Marken NI'. 134703 ,Silta' und NI'. 134704 lungen gemäss Rechtsbegehren I und 2 zu untersagen, und es seien ,Utag' der Beklagten 1 ungültig zu erklären. diese zu verurteilen, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen 6. Es seien die Beklagten solidarisch zu verurteilen, der Klägerin sowie die Handelsregistereintragung ihrer Firma abzuändern. »
Obligationenrecht. N° 61. 32,0 324 Obligationenrooht. N0 61.
Die Beklagten verlangen die Bestätigung des angefoch- Kennwort für das Unternehmen der Klägerin und dessen tenen Urteils. Auf ihre Anschlussberufung konnte wegen Erzeugnisse entwickelt und starke Verkehrsgeltung erlangt Verspätung nicht eingetreten werden (Entscheid vom hat. Die geschäftskundigen Mitglieder der Vorinstanz be- 5. Juni 1951), stätigen, dass es sich tatsächlich so verhält. b) Demgegenüber bekennt sich die Vorinstanz zur Auf- Das Bundesgericht zieht in Erwägung: fassung, dass das Wort « Sihl)} eine Sachbezeichnung sei 1. - Nach ständiger Rechtsprechung, von der auch die und daher, nach objektivem Masstab gemessen, nicht ohne Vorinstanz ausgeht, kommt es für die Beurteilung der Un- weiteres als das alleinige charakteristische Merkmal der terscheidbarkeit zweier Firmanamen auf den haftenden Firma der Klägerin betrachtet werden könne. Sie lässt Allgemeineindruck an, den sie bei den beteiligten Verkehrs- indessen diese Frage ausdrücklich offen, da sie beim Ver- kreisen hinterlassen, und können hiefür nicht nur die Fir- gleich der Firma der Klägerin mit derjenigen der Beklag- men je als Ganzes genommen, sondern unter Umständen ten I die Verwechslungsgefahr verneint. schon einzelne hervorstechende und als charakteristisch Allerdings geht das in der Firma der Klägerin enthaltene empfundene Elemente bestimmend sein (BGE 74 II 237/8, Wort « Sihl)} zurück auf den Fluss, an dessen Ufer der 73 II Il2, 72 II 185). Betrieb liegt und mit dem sich so ein gewisser Zusammen- a) Seit über 100 Jahren besteht die Klägerin unter dem hang ergibt. Es ist daher zweifellos keine reine Phantasie- Namen « Zürcher Papierfabrik an der Sihl », und sie führt bezeichnung. Eine eigentliche Sachbezeichnung ist es aber ihn seit annähernd 70 Jahren als eingetragene Firma. Auf- auch nicht, da es keine Schlüsse auf die Eigenart des Unter- fallend daran und einprägsam im Verkehr ist nur das Wort nehmens und die Beschaffenheit der hergestellten Ware « Sihl»; die Worte « Zürcher» und « Papierfabrik) ent- gestattet. Zumindest als fraglich erscheint sodann, ob das falten daneben als blosse Orts- und Brancheangaben keine Wort « Sihl» eine Herkunftsbezeichnung sei. Denn weder selbständige Wirkung. Entsprechend hat die Klägerin ihr weist es auf einen bestimmten Produktionsort am immer-
Auftreten im Geschäftsleben und ihre Werbung ganz auf hin nicht kurzen Lauf der Sihl, noch haben der Fluss oder den Firmabestandteil « Sihl» ausgerichtet. Er wird seit die nach ihm benannte Gegend irgend eine naturgegebene 54 Jahren als Stammarke gebraucht und bildet das Merk- Beziehung mit den von der Klägerin fabrizierten und ver- mal mehrerer zusammengesetzter Marken und Sortenbe- triebenen Waren, wie etwa der Rhein und die :Mosel mit nennungen für Papiere. Zahlreiche Aktenstücke belegen, Weinen oder das Ruhrgebiet mit Kohle. Dagegen ist es dass in Reklame, Prospekten und Katalogen immer wieder gerichtsnotorisch, dass Flussnamen in Firmen grosser wirt- das Wort « Sihl » in besonderer Aufmachung herausgehoben schaftlicher Unternehmen für diese schlechthin und losge- und durchwegs mit dem Betrieb und den Fabrikaten der löst von allen übrigen Firmenbestandteilen zu schlagwort- Klägerin in engste Verbindung gebracht ist. Gesamthaft artigen Rufnamen geworden sind. Das trifft beispielsweise besehen liegt eine selten lange dauernde, nach allen Rich- zu auf die « Lonza Elektrizitätswerke und chemische Fa- tungen intensive firmen-, marken- und wettbewerbsmäs- briken A.-G. », deren Betriebe zum Teil am Ufer der Lonza sige Ausnützung der Bezeichnung « Sihl» vor. Hieraus stehen. Diese Gesellschaft ist gemeinhin unter dem Titel ti Lonza» bekannt, und ihre Produkte, wie Kunstdünger, darf, angesichts der Grösse und der wirtschaftlichen Be- deutung des Betriebes, nach allgemeiner Erfahrung ge- werden als « Lonza »-Produkte gekauft. Niemandem dürfte folgert werden, dass jene Bezeichnung sich zum geläufigen es heute einfallen, die im Verkehr durchgedrungene Be-
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zeichnung « Lonza » als Gemeingut anzusprechen, trotzdem Bildung einer Firma mit dem Kennwort « Silta » und durch die Wasser der Lonza in den nach ihr benannten Werken dessen Gebrauch im Geschäftsverkehr die Gefahr von Elektrizität erzeugen. Gleiches gilt für das Unternehmen Verwechslungen geschaffen wurde. Die Vorinstanz hat die der Klägerin. Stand ein Flussname während so langer Zeit Streitfrage einzig unterfirmenrechtlichen Gesichtspunkten und derart umfassend als Kenn- und Schlagwort für Firma betrachtet. Sie gelangte zum Ergebnis, dass sich die beiden und Ware im Gebrauch, wie es hier geschah, so verliert er Firmanamen, selbst wenn man ausschliesslich ihre charak- wie andere geographische und Ortsnamen den Charakter teristischen Bestandteile vergleiche, hinlänglich voneinan- einer generellen verkehrsüblichen Sachbezeichnung. In der unterscheiden, und nimmt dann ohne nähere Begrün- konstanter Praxis hat das Bundesgericht den auch im dung an, dass demgemäss die Verwendung des Wortes deutschen Warenzeichenrecht gehandhabten Grundsatz « Silta » in der Firmabezeichnung auch keinen unlauteren anerkannt, dass aus einer Sachbezeichnung geformte Wort- Wettbewerb darstellen könne. marken sich im Verkehr durch dauernde und umfangreiche a) Mit dem Berufungsbegehren 1 wird die Feststellung Benützung oder durch weit verbreitete und geschickte verlangt, dass die Beklagten durch die Aufnahme der Be- Reklame unter Umständen als Kennzeichen von Waren zeichnung « Silta» in ihren Firmanamen und die Verwen- eines bestimmten Produzenten oder Händlers durchsetzen dung derselben im Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Re- und damit Schutzfähigkeit erreichen können (BGE 72 II klamen oder sonstwie das Recht der Klägerin an ihrer 137/8 und dortige Hinweise). Dieser Grundsatz wurde auch Firma verletzen und unlauteren Wettbewerb begehen. Der für das Firmenrecht analog anwendbar erklärt (BGE 59 II beanstandeten Verwendung der Bezeichnung « Silta» im 160). Selbst wenn daher das Wort « Sihl» ursprünglich Geschäftsverkehr und in der Propaganda ist mit den Be- eine reine Sachbezeichnung gewesen wäre, müsste nach stimmungen des Firmenrechts nicht zu begegnen; jedoch dem Gesagten angenommen werden, dass es sich durch die liegt darin allenfalls eine Verletzung der Persönlichkeits- Art und Weise, wie es die Klägerin im Geschäftsverkehr oder Wettbewerbsrechte der Klägerin (BGE72 II 188/9).
ständig gebrauchte, zur Schlagwortbenennung ihres Unter- Anderseits findet die Firma ihren Schutz, ausser in Art. 956 nehmens gewandelt hat. Alsdann bietet der Vorinstanz OR und in Art. 28 ZGB, auch im UWG. Es kann daher das auch die aus BGE 72 II 186 zitierte Erwägung keine Stütze Berufungsbegehren 1 zunächst gesamthaft nach dieser für die Hemmungen, die sie an einer vorbehaltlosen Aner- letzteren Richtung geprüft werden. Denn ist eine Verlet- kennung des Wortes « Sihl» als charakteristisches Merkmal zung der Wettbewerbsrechte zu bejahen, so erübrigen sich der Firma der Klägerin hindern. Erörterungen darüber; ob ausserdem Firmenrecht und c) Kennzeichnender Bestandteil im Firmanamen der eventuell Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Beklagten 1 ist, wie bereits die Vorinstanz feststellte, der Unlauterer Wettbewerb ist nach der gesetzlichen Defi- Ausdruck « Silta ». Denn dem Worte « Werke», das ledig- nition « jeder Missbrauch des wirtschaftlichen Wettbewerbs lich über die Betriebsart aussagt, eignet so wenig selbst~n durch täuschende oder andere Mittel, die gegen die Grund- dige Wirkungskraft wie dem Zusatz « A.-G.», der die sätze von Treu und Glauben verstossen ». Und gegen diese Rechtsform des Unternehmens umschreibt. Grundsätze verstösst u.a., wer « Massnahmen trifft, die 2. - Ist vorauszusetzen, dass die Klägerin an der Be- bestimmt oder geeignet sind, Verwechslungen mit den zeichnung « Sihl» ein Individualrecht erworben hat, so Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb bleibt zu untersuchen, ob von den Beklagten durch die eines andern herbeizuführen» (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2
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lit. d UWG). Soll anhand dieser Vorschriften das zum Ge- Die erwähnten und ähnliche Massnahmen sind aber ge- genstand der Klage gemachte Vorgehen der Beklagten eignet, Verwechslungen mit dem Geschäftsbetrieb und mit beurteilt werden, so darf sich die Würdigung nicht einfach den Waren der Klägerin herbeizuführen. Denn es ist zu auf einen Vergleich der Worte « Sihl» und {( Silta» in den bedenken, dass die Bezeichnung « Silta» nicht bloss der Firmen der Parteien beschränken, sondern es muss der Bezeichnung « Sihl» gegenübersteht, sondern ebenso den beidseitige Gebrauch dieser Bezeichnungen im ganzen Ge- verkehrsbekannten abgewandelten « Sihl »-Bezeichnungen. schäfts- und Werbeverkehr einbezogen werden. Gerade deswegen, weil eben für die Kundschaft die Ver- Die Beklagte I verwendet nun vorerst einmal das. Wort mutung einer neuen Abwandlung naheliegt, vermag die « Silta » als kennzeichnenden Bestandteil ihrer Firma. Den Endung « -ta», welche an sich « Silta » von {( Sihl» unter- Akten ist weiter zu entnehmen, dass auf Briefköpfen der scheidet, wie beim markerrmässigen auch beim wettbe- Beklagten I und auf Reklameprospekten die Bezeichnung werbsmässigen Gebrauch der Bezeichnung als wesentlicher « Silta » noch in besonderer Aufmachung erscheint. Sodann FirnIabestandteil die Möglichkeit von Verwechslungen ist auf dem Dach des Fabrikgebäudes der Beklagten I eine zwischen den Unternehmen der Parteien und den von ihnen grosse Affiche befestigt, welche zwischen dem FirnIanamen hergestellten Waren nicht zu beheben. Und die durch das und der Angabe des Geschäftsbereiches eine hinausragende Fehlen des Dehnungskonsonanten « h» bedingte Abwei- Scheibe mit der auf farbigem Grund in SchrägsteIlung und chung des « SiI- » von « Sihl » ist, zumal für den gesproche- anderer Schriftform angebrachten Bezeichnung « Silta » nen Verkehr, allzu geringfügig, um eine klare Trennung zu aufweist. gewährleisten. Wirkt sich dergestalt der auf das Kennwort Wie die Klägerin die Bezeichnung « Sihl» verwendet, « Silta » abgestimmte geschäftliche und werbungstechnische wurde dargelegt. Wichtig ist, in diesem Zusammenhang Gebrauch des Firmanamens zum Nachteil der Klägerin aus, nochmals auf die Wortkombinationen mit « Sihl» zu ver- so ist unlauterer Wettbewerb im Sinne von Art. I UWG weisen, welche die Klägerin als Marken und als Sortenver- gegeben, und zwar von Seite der Beklagten I wie von Seite
merke für Papiere eingeführt hat. Papierwaren, welche die des Beklagten 2 als des verantwortlichen einzigen Verwal- Bezeichnung « Sihl» aufgeprägt oder als Wasserzeichen tungsrates. tragen, erkennt der Käufer als Erzeugnisse aus dem Betrieb b) Als unlauterer Wettbewerb ist aus den vorstehenden der Klägerin. überlegungen auch das mit dem Berufungsbegehren 2 Auch die Beklagte I stellt Papierwaren her. Sie fabri- gerügte Verhalten der Beklagten zu qualifizieren, insbe- ziert zwar nicht das Papier als solches, aber sie verarbeitet sondere die neben dem sonstigen Verkehrsgebrauch ge- eszu Waren vieler Art, wie Plattenpapieren, Kleberollen, nannte Anbringung der Firmabezeichnung « Silta » auf den Servietten, Tischdeckrollen usf. Ihre Papierwaren können Erzeugnissen und deren Verpackung. überdies macht die die Beklagten nach dem kantonalen Urteil, ungeachtet der Klägerin hier eine Verletzung ihrer Rechte an der Marke Ungültigerklärung der Marke « Silta », fortgesetzt unter « Sihl » geltend. Dazu ist sie befugt. Da nach Art. I Ziff. I
dem Firmanamen mit dem kennzeichnenden Bestandteil MSchG die Geschäftsfirmen ohne weiteres als Marken be- « Silta » in Verkehr bringen. Sie können mittels der Firma trachtet werden, hätten es die Beklagten in der Hand, bei weiterhin auch in der Reklame, als Briefkopf, auf Bestell- Anerkennung des Geschäftsnamens ({ SiIta» diese Bezeich- karten und Fakturen die Bezeichnung « Silta» benützen. nung auf dem Umweg über das Firmenrecht wieder als
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Marke einzuführen, was nach dem früher Gesagten auf eine verwechslungsfähige Nachahmung hinausliefe (vgI. IV. MARKENSCHUTZ BGE 64 II 249). 3. - Die Ansprüche auf Feststellung und auf Unter- PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE lassung der unerlaubten Handlungen der Beklagten sowie auf Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes stehen der 62. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung Klägerin nach Wettbewerbs-, Firmen- und Markenre~ht vom 20. November 1951 i. S. Dr. W. Schaufelberger Söhne zu. Die vom Handelsgericht abgelehnten Begehren um gegen Quarzlampen-Gesellschaft m.b.H. Schadenersatz und Urteilspublikation sind mit der Beru- Waren?JM8c~hr:it, Art. 6 Abs. 3 MSchG, Begriff. fung nicht mehr aufgenommen worden. ElektrISche Heizkissen und künstliche Höhensonne sind nicht gänzlich verschiedenartige Waren. Demnach e1"kennt das Bundesgericht : Nature diffBrente des rnarchandi8es, art. 6 a1. 3 LID'. Notion. 1. - In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Des coussins. electriques et des lampes de quartz ne sont pas des marchandises d'une nature totalement differente. Handelsgerichts Zürich vom 22. März 1951, soweit ange- Diveraitd delle merci. Art. 6 cp. 3 LID'. Concetto. fochten, aufgehoben und: Cuscini elettrici e lampade di quarze non sono merci di natura a) festgestellt, dass die Beklagten durch Aufnahme der totalmente diversa. Bezeichnung « Silta» in ihren Firmanamen und die Aus dem Tatbestand: Verwendung derselben im Geschäftsverkehr, auf Druck- sachen, Reklamen oder sonstwie das Recht der Klä- Die Firma Dr. W. Schaufelberger Söhne stellt unter den gerin an ihrer Firma verletzen und unlauteren Wett- Marken ( Solis» und « Liliput» elektrische Heizkissen her. bewerb begehen; Die Quarzlampen-Gesellschaft m.b.H. brachte eine künst- b) festgestellt, dass die Beklagten durch das Anbringen liche Höhensonne, die sowohl ultraviolette als auch Wärme- der Firmabezeichnung « Silta» auf den Erzeugnissen strahlen erzeugt, unter der Bezeichnung « Soliput » auf den und deren Verpackung, und durch die Verwendung der- Markt. Die deswegen von der Firma Schaufelberger erho- selben im -Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Rekla- bene Unterlassungs- und Schadenersatzklage aus Marken- men oder sonstwie das Recht der Klägerin an ihrer recht wurde vom Handelsgericht Zürich wegen gänzlicher
Firma und an ihrer Marke « Sihl » verletzen und unlau- Verschiedenheit der in Frage stehenden Waren abgewiesen. teren Wettbewerb begehen; - Das Bundesgericht verneint die gänzliche Warenverschie- c) den Beklagten die Fortsetzung der sub lit. a und b hie- denheit und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. vor genannten unerlaubten Handlungen untersagt und
Erwägungen
die Verpflichtung auferlegt, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen sowie die Handelsregistereintragung der 2. - In der Sache selbst ist zu prüfen, ob das Erzeugnis, Firma der Beklagten 1 abzuändern. welches die Beklagte unter der angefochtenen Bezeichnung « Soliput » vertreibt, im Sinne von Art. 6 Abs; 3 MSchG
2. - Im übrigen wird für das materielle Ergebnis das seiner Natur nach gänzlich von den Waren abweicht, vorinstanzliche Urteil bestätigt. welche die Klägerin mit ihren Marken « SOUs» und «Lili- put» versieht.