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9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1951 i. S. Stutz gegen Staatsanwaltschaît des Kantons Zürich.
Art. 242, 244 StGB. Wer falsches Geld einführt und es in Umlauf setzt, ist in Anwendung beider Bestimmungen zu bestrafen.
Art. 242 et 244 COP. Celui qui importe et met en circulation de la fausse monnaie tombe s0us le coup de ces deux dispositions.
Ari. 242 e 244 CP. Chi importa e mette in circolazione delle monete false dev’essere punito in applicazione di ambedue i disposti Immenzionati.
Am 24. März 1950 verurteilte das Bezirksgericht Zürich Emil Stutz zu vier Monaten Gefängnis :
a) wegen FEinführens einer falschen Banknote von Fr. 100.—, die er am 25. November 1949 von Nizza in die Schweiz gebracht hatte (Art. 244 Abs. 1 StGB) ;
b) wegen Gehülfenschaft zum Einführen falscher Banknoten, weil er am 22. Dezember 1949 Werner Fankhauser Fr. 200.— gegeben hatte, um ihm zu ermöglichen, nach Paris zu reisen, dort falsche schweizerigche Fr. 100-Banknoten zu erwerben und sie in die Schweiz einzuführen, mit dem Erfolge, dass Fankhauser noch vor Ende des Jahres sechs solche Banknoten von Paris aus mit der Post in die Schweiz schickte und elf weitere persönlich über die Grenze brachte ;
c) wegen Inumlaufsetzens falscher Banknoten (Art. 242 Abs. .1 StGB) und Betruges (Art. 148 StGB), weil er vier falsche Fr. 100-Banknoten als echt in Umlauf gesetzt d hätte, und zwar am 26. November 1949 je deren eine durch Zusammenwirken mit Fankhauser bezw. Hedwig Stutz und am 1. Januar 1950 deren zwei durch gemeinsames Vorgehen mit Fankhauser.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft, der sgich Stutz anschloss, bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 27. Oktober das Urteil im Schuldpunkt, setzte aber die Strafe auf sechs Monate Gefängnis hinauf. Es verwarf die Auffasgsung des Verurteilten, wonach der Tatbestand des Einführens falschen Geldes (Art. 244) in dem des TInumlaufsetzens solchen Geldes (Art. 242) aufgebe und daher bloss letztere Bestimmung anzuwenden sgeli.
Stutz führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, es sei aufzuheben, er sei von der Anklage des Einführens falschen Geldes und der Gehülfenschaft dazu freizusprechen und die Sache sei zur Neubemessung der Strafe wegen wiederholten Inumlaufsetzens falschen Geldes und wiederholten Betruges an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1. Die in der Beschwerde erneut vertretene Auffasgung, dass der Täter, der in der Absicht des Inumlaufsetzens falschen Geldes solches einführt und es dann in Umlauf setzt, bloss nach Art. 242 Abs. 1 StGB bestraft werden dürfe, gründet sich auf die Theorie der sogenannten straflosen Vortat. Ob diese Theorie anwendbar sei, kann sich zum vornherein nur für eine der am 26. November 1949 und für die zwei am 1. Januar 1950 in Umlauf gesetzten Banknoten fragen. Die andere der am 26. November 1949 abgesetzten Noten hat der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Urteil nicht einführen helfen, und 15 von den 17 Banknoten, die er durch sein Verhalten vom 22. Dezember 1949 hat in die Schweiz schaffen helfen, hat er nicht in Umlauf gesetzt. Schon aus diesgem Grunde kann keine Rede davon sein, ihn von der Anklage des Einführens falschen Geldes überhaupt freizusprechen.
16 Strafgesetzbuch. N° 5.
2. Die Theorie, wonach die sogenannte Vortat (oder die Nachtat) straflos sei, is vom Bundesgericht schon wiederholt abgelehnt worden (BGE 71 IV 205, 72 IV 8, 115), und es besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Sowohl unter dem Gesichtspunkt des Erfolges als auch unter dem der Schuld ist es etwas anderes, ob jemand sich darauf beschränkt, falsches Geld in Umlauf zu setzen, oder ob er ausserdem es vorher in die Schweiz einführt. Die Strafe wegen des Inumlaufsetzens muss wegen der Vortat (Einführen falschen Geldes) erhöht werden. Ob das bloss auf Grund von Art. 63 StGB geschehe, in der Annahme, der Tatkomplex bilde eine einzige strafbare Handlung, oder ob der Richter Art. 68 StGB anwende, weil er mehrere Gesetzesbestimmungen als verletzt ansieht, kommt im Ergebnis immer dann auf das gleiche heraus, wenn er die Strafe innerhalb des Rahmens des Art. 242 zumisst. Da dieser Rahmen im vorliegenden Valle nicht überschritten ist, kann der Beschwerdeführer mit seiner Auffassung zum vornherein im Ergebnis nichts zu geinen Gunsten ableiten. Nur wenn der Richter findet, der für das Inumlaufsetzen falschen Geldes angedrohte Strafrahmen (Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Gefängnis) reiche wegen der Vortat nicht aus, ist es von Bedeutung, ob man Art. 244 Abs. 1 neben Art. 242 Abs. 1 anwende. Dann aber ist es nicht unbillig, eine Mehrheit von Delikten anzunehmen und die Strafe nach Art. 68 über den Rahmen des Art. 242 Abs. 1 hinaus zu schärfen. Da nach Art. 68 das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden darf, also höchstens viereinhalb Jahre Zuchthaus verhängt werden dürfen, und da auch bei Anwendung des Art. 68 die allgemeine Regel des Art. 63 gilt, wonach die Strafe dem Verschulden des Täters angepasst werden soll, ist nicht zu ersehen, inwiefern die gleichzeitige Anwendung von Art. 242 Abs. 1 und 244 Abs. 1 irgendwie stossend sein könnte. Unter der Herrschaft des Erfolgsstrafrechtes, zumal wenn es beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen die Strafen kupP ?
muliert, kann die Theorie der straflosen Vortat Härten mildern. Unter der Herrschaft des Schuldstrafrechts und des Schärfungsprinzips des Art. 68 fällt diese Überlegung dahin. Ja Art. 68 schliesst die Theorie der straflosen Vortat geradezu aus. Diese Bestimmung lässt bei Verletzung mehrerer Strafbestimmungen durch ein und dieselbe Handlung (Idealkonkurrenz) alle Bestimmungen anwenden und will, dass die Strafe erhöht und gegebenenfalls über den Rahmen der schwersten angedrohten Strafe hinaus verschärft werde. Da wäre es widerspruchsvoll, den Täter besser wegkommen zu lassen, wenn er die mehreren Bestimmungen nicht durch eine einzige, sondern durch mehrere subjektiv und objektiv zuzammenhängende Handlungen verletzt. Art. 68 StGB schreibt denn auch für das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Realkonkurrenz) das gleiche vor wir für den Fall der Idealkonkurrenz, ohne zu unterscheiden, ob die mehreren Handlungen unabhängig sind oder objektiv und subjektiv irgendwie - zusammenhängen. Nur unter einer Rechtsordnung, welche die Strafe bei Idealkonkurrenz nach dem Absorptionsprinzip bestimmt, bei Realkonkurrenz dagegen ein anderes Prinzip anwendet, z. B. die Strafe schärfen lässt, kann jene Unterscheidung eine praktische Bedeutung haben, nämlich dann, wenn man die Vortat einerseits und die Haupttat anderseits wegen ihrer objektiven und gubjektiven Verbundenheit als Tateinheit behandeln will (BGE 71 IV 208 f.).
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2 AS 77 LIV — 1951