Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 29 décisions citantes n’a été analysée.

BGE 77 IV 169

168 Strafgesetzbuch. No 37. Strafgesetzbuch. No 38. 169

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Be- Äusserung in guten Treuen für « wahr », d.h. sachlich ver- schwerdeführer die Zellwolle im Werte von Fr. 25,000.- tretbar, zu halten (Urteil des Kassationshofes vom 22. Juni bis 30,000.- durch eine einzige Bestellung eingekauft oder 1951 i. S. Thenen). Das Obergericht wird sich daher nicht ob er mehrere Bestellungen aufgegeben, also wiederholt nur dazu auszusprechen haben, ob das beschimpfende spekuliert hat. Dass es 'im April und Mai 1947 gewagt Werturteil «Hochstapler» sich objektiv im Rahmen des war, mit Zellwolle zu spekulieren, und dass der Einkauf sachlich Vertretbaren hielt, sondern, falls sie das verneint, dieser Ware die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft auch dazu, ob die Beschwerdeführerin persönlich es als in herbeigeführt hat, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, guten Treuen für sachlich vertretbar halten konnte. Wenn wie er auch das Bewusstsein und den Willen, gewagt zu die eine oder die andere Frage bejaht wird, hat sie sich spekulieren, nicht in Abrede stellt. nicht strafbar gemacht. Andernfalls ist sie wegen Be- schimpfung zu bestrafen. Denn in diesem Falle kann sie Demruroh erkennt der Kassationshof : sich nicht auf die Wahrung berechtigter Interessen be- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. rufen ; das Interesse, den Beschwerdegegner von ihrer Tochter abzuhalten, gab ihr nicht das Recht, ein beschimp- fendes Werturteil auszusprechen, das sie nicht in guten Treuen für sachlich vertretbar halten konnte. 37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Oktober 1951 i. S. Bachmann gegen Martin. Art. 177 Abs. 1 StGB. Wer ein an Tatsachenbehauptungen ge- knüpftes beschimpfendes Werturteil fällt, ist nicht nur zum 38. Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1951 i. S. X. Wahrheitsbeweis, sondern auch zum Beweise zuzulassen, dass gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für sachlich vertretbar zu halten. Art. 191 Ziff. 1 AbB. 1, Art. 213 StGB. Begriff des Beischlafes. Art. 177 al. 1 OP. Celui qui, en alleguant des faits, exprime un Art. 191 eh. 1 al. 1 et 213 OP. Notion de l'acte sexuel. jugement de valeur injurieux, est admis a prouver non seulement que son allegation est conforme a la verite, mais encore qu'il Art. 191 cifra 1 cp. 1 e art. 213 OP. Nozione della congiunzione

avait des raisons serieuses de la tenir de bonne foi pour vraie. carnale. Art. 177 cp. 1 OP. Colui ehe, allegando dei fatti, esprime un giu- dizio di valore ingiurioso, e ammesso a fornire non solo la prova A. - X. hat sich im Jahre 1950 wiederholt mit seiner della verita, ma anche la prova ehe aveva serie ragioni per 13-jährigen Halbschwester geschlechtlich vergangen, indem ritenere in buona fede ehe la cosa detta fosse vera. er sein erregtes Glied zwischen ihre Oberschenkel stiess und Die seit 5. Januar 1951 in Kraft stehende revidierte damit etwas in ihren Scheidenvorhof eindrang. Fassung des Art. 173 Ziff. 2 StGB lässt bei übler Nachrede B. - Am 2. Mai 1951 sprach ihn das Kriminalgericht nicht mehr bloss den Wahrheitsbeweis zu, sondern auch des Kantons Aargau der wiederholten Unzucht mit einem den Beweis, dass der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, Kinde (Art. 191 Ziff. 1 und 2 je Abs. 1 StGB) in Idealkon- seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. kurrenz mit wiederholter Blutschande (Art. 213 Abs. 1 Daher kann auch das an bestimmte Tatsachenbehaup- StGB, in einem Falle § 501 Abs. 1 österr. StGB) schuldig tungen geknüpfte beschimpfende Werturteil nicht strafbar und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefäng- sein, wenn der Täter ernsthafte Gründe hatte, seine nisstrafe von 7 Monaten.

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170 Strafgesetzbuch. N• 38. Strafgesetzbuch. N• 38. 171

0. - Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit schlaf schon eingeschritten werden kapn, ohne dass eine dem Antrag, er sei nur der wiederholten Unzucht mit vollständige Vereinigung der Geschlechtsteile stattgefunden einem Kinde schuldig zu erklären, dagegen von der Anklage hätte, muss auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der wiederholten Blutschande freizusprechen und demge- der Reinheit der Geschlechtsbeziehungen innerhalb einer mäss milder zu bestrafen. Er macht geltend, das blosse Familie für die Annahme des Beischlafes genügen, dass eine Einführen des Gliedes zwischen die äusseren Schamlippen Vereinigung der Geschlechtsteile überhaupt - wenn auch falle nicht unter den Begriff des Beischlafes im Sinne des noch so lose - eingetreten ist. Denn im einen wie im andern Art. 213 StGB. Nur das Eindringen in die eigentliche Falle ist das geschützte Rechtsgut schon damit verletzt. Scheide könne als Beischlaf gewertet werden. Dazu kommt, dass jede andere Lösung zu unüberwindlichen D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau be- Beweisschwierigkeiten führen und die Strafbestimmung antragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. auch des Art. 213 StGB entwerten würde. Wenn daher im vorliegenden Falle feststeht, dass der Der Kassationshof zieht in Erwägung : Beschwerdeführer mit seinem Gliede in den Scheidenvorhof 1. - Beischlaf ist - nach der Rechtsprechung des eingedrungen ist, so war das eine Vereinigung der Ge- Kassationshofes des Bundesgerichtes - die naturgemässe schlechtsteile, die genügt, um als Beischlaf betrachtet zu Vereinigung der Geschlechtsteile (nicht veröffentlichter werden (nicht veröffentlichter Entscheid des Kassations- Entscheid vom 14. Juli 1944 i. S. Peter). Wie weit das hofes vom 25. November 1950 i.S. Solothurn c. Glutz) und männliche Glied in den weiblichen Geschlechtsteil eindringt somit den Tatbestand der Blutschande zu erfüllen. Ob der und ob der Samen in die Scheide ausgestossen wird, ist Beschwerdeführer eine vollständige Vereinigung der Ge- demnach unerheblich; es genügt, wenn das Glied so weit I schlechtsteile anstrebte - was 'er verneint - oder nicht, eindringt, dass die Scheide den Samen aufnehmen könnte. ist unerheblich ; es genügt für die Verurteilung nach Art.213 Bei dieser Begriffsumschreibung handelte es sich .aller- StGB, dass er die vollzogene partielle Vereinigung wollte,

dings um die Anwendung des Art. 191 Ziff. 1 StGB. Allein und dies bestreitet er selber nicht. es ist kein zwingender Grund ersichtlich, den Begriff des 2. - Demgegenüber ist auch der Hinweis auf BGE Beischlafes unter dem Gesichtspunkte des Art. 213 StGB 76 IV 108 unbehelflich, da die Erwägungen dieses Ent- anders zu fassen, umso weniger, als diese Bestimmung trotz scheides nicht bezweckten, die beischlafsähnliche Handlung des Randtitels cc Blutschande » jedenfalls nicht bloss die vom Beischlaf zu unterscheiden, sondern jene gegen ge- Reinheit des Blutes und der Rasse schützen will, sondern wöhnliche Unzuchtshandlungen abzugrenzen. Wenn somit vor allem auch die Reinheit der Geschlechtsbeziehungen bei Einführung des männlichen Gliedes in eine andere als innerhalb einer Familie wahren und damit auch Gefahren die geschlechtliche Körperöffnung gesagt wurde, dass die einer schweren Störung des Familienfriedens abwenden soll Innigkeit der Vereinigung in solchen Fällen für eine bei- (liAFrER: Besonderer Teil Il, S. 427, 429). schlafsähnliche Handlung spreche, so ist damit über den Diesem Schutzzweck würde die Rechtsprechung nicht für die Annahme von Beischlaf erforderlichen Grad der gerecht, wenn als Beischlaf im Sinne des Art. 213 StGB nur Vereinigung der Geschlechtsteile noch nichts festgelegt. das Eindringen in die eigentliche Scheide anerkannt würde. Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass der Wie zum Schutze der Kinder im Bereiche der Sittlichkeit Kassationshof in BGE 70 IV 159 und 71IV191 angenom- gemäss Art. 191Ziff.1 StGB wegen Missbrauches zum Bei- men habe, es liege eine beischlafsähnliche Handlung vor,

172 Strafgesetzbuch. N° 39. Strafgesetzbuch. No 39. 173

wenn der Täter versuche, mit seinem Gliede in die Scheide noch begeht er eine Falschbeurkundung ; seine Tat ist eine Warenfälschung, wenn sie zum Zwecke der Täuschung im Han- eines Mädchens einzudringen, ihm dies jedoch nicht ge- del und Verkehr erfolgt (Erw. 3). linge, weil das Mädchen nicht genügend entwickelt ist. 1. Art. 110 eh. 5 al. 1 OP. Des timbres a date ne sont pas des titres Aber auch diese beiden Entscheide stehen der Annahme (consid. 1). 2. Art. 245 eh. 1, 317 eh. 1, 153 OP. L'employe postal qui munit von Beischlaf im vorliegenden Falle keineswegs entgegen, des timbres d'une obliteration antidatee ne les falsifie pas da es - anders als hier - weder im einen noch im andern (consid. 2) et ne procede pas non plus a une constatation fausse ; son acte constitue une falsification de marchandises, s'il tend a dieser beiden Fälle von beischlafsähnlichen Handlungen zu tromper dans les relations d'affaires (consid. 3). einer, wenn auch nur losen, Verbindung bzw. Vereinigung I. Art. 110, cifra 5, cp. 1 OP. II bollo postale non e un documento der Geschlechtsteile gekommen ist ; jedenfalls lässt sich (consid. 1). den angeführten Entscheiden nicht entnehmen, dass der 2. Art. 245, cifra 1, 317, cifra 1, 153 OP. L'impiegato postale ehe appone sui francobolli un bollo antidatato non li altera (con- Täter mit seinem Gliede auch nur in den Scheidenvorhof s1d. 2) e nemmeno procede ad una falsa attestazione; il suo atto costituisce una contraffazione di merci, se e avvenuto a. eingedrungen sei. scopo di frode nelle relazioni d'affari (consid. 3). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers wird auch der Begriff der beischlafsähnlichen Handlung nicht gegen- A. - Der Postbetriebsgehilfe Huber versah von Mitte standslos, wenn schon die lose Vereinigung - nicht aber 1948 bis 5. Dezember 1949 etwa 140 noch nicht entwer- die äusserliche Berührung - der Geschlechtsteile als Bei- tete, aber ausser Kurs gesetzte schweizerische «Pax »- und schlaf betrachtet wird. Es bleibt dann immer noch übrig, Flugpost-Briefmarken des Walter Koch mit dem Auf- das Einführen des Gliedes in eine andere Körperöffnung, druck eines Poststempels, den er zu diesem Zwecke das Stossen inter femora und die blosse Berührung der zurückdatierte, um den Anschein zu erwecken, die Marken Geschlechtsteile als beischlafsähnliche Angriffe zu verfol- seien während der Dauer ihrer Gültigkeit entwertet

gen, während ohne diesen Begriff die eben erwähnten Ver- worden. Er wollte ihnen einen höheren Sammlerwert fehlungen als einfache Unzuchtshandlungen gelten müss- verleihen. Koch verkaufte sie mit Gewinn an einen Brief- ten. markenhändler. 3. - J?ie Anwendung von Art. 213 StGB verletzt also B. - Am 9. Februar 1951 verurteilte das Obergericht eidg. Recht nicht. des Kantons Zürich Huber wegen wiederholter Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB zu einer

Dispositiv

Demnach erkennt der KassationtJhof : bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sieben Monaten. Es vertrat die Auffassung, er habe durch Zurückstellen Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. des Datums den Poststempel und durch die Abstempelung die Marken verfälscht. Letztere seien Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB. Gewiss sei mit der Ausser- kurssetzung der Marken der von ihnen bescheinigte Beför-

39. Urteil des Kassationshofes vom 22• .Juni 1951 i. S. Huber derungsanspruch untergegangen, während der Quittungs- gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zflrich. charakter für die Bezahlung der Gebühr an Bedeutung verloren habe. «Die Innehabung dieser offiziellen Funk- I. Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB. Poststempel sind nicht Urkunden (Erw. 1). tionen, wenn auch teilweise in der Vergangenheit », hätten

2. Art. 245 Ziff.1, 317Ziff.1,153 StGB. Der Postbeamte, der Post- sie aber nach wie vor bewiesen. Gerade das habe ihnen marken auf Verlangen ihres Eigentümers mit einem zurückda- r tierten Stempelaufdruck versieht, verfii.lscht sie nicht (Erw. 2), einen Sammlerwert verliehen. Huber habe zudem in eigens

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