BGE 77 IV 182
181 StrafgeseMbucb.NO 41. Strafgesetzbuch. No 41. 183
was das Gesetz a'U8drücklich als geheim erkläre. Er irrt 41. Urteil des Kassationshofes vom 15• .Juni 1951 sich. Es genügt, dass sich aus dem Sinn des Gesetzes er- i. S. Greuter gegen Bezirksao\\·aJt.Sehaft Uster. gibt, dass die betreffenden Akten, Verhandlungen oder Art. 293 Ab8. i StGB. Wann sind Akten. Verhandlungen oder Untersuchungen geheim gehalten werden mfü1sen. Eine Untersuchungen « durch Gesetz als geheim erklärt » ? Norm, die sich durch Auslegung einem Gesetze entnehmen Art. 293 al. 1 OP. Quand des actes, une instruction ou des debats lässt, ist einer ausdrücklichen Bestimmung im allgemeinen sont-ils « secrets en vertu de la loi » ? gleichwertig. Was den Strafgesetzgeber hätte bewegen Art. 293 cp. 1 OP. Quando gli atti, l'istruttoria o le deliberazioni können, in Art. 293 StGB eine Ausnahme zu machen und sono « segreti in virtu della legge » ? nur die Veröffentlichung ausdrücklich geheim erklärter A. - Karl Greuter bewog im Herbst 1948 seinen Freund Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen unter Strafe Ernst Egger, der als Angestellter einer Buchbinderei die zu stellen, ist nicht zu ersehen. Wer eine bloss durch Aus- Protokolle des Gemeinderates von Dübendorf einbinden legung erkennbare Norm verletzt, vergeht sich in gleicher musste, aus diesen Abschriften zu erstellen und sie Greuter Weise gegen das Gesetz und ist in gleicher Weise straf- zu übergeben. Vor der Erneuerungswahl des Gemeinderates würdig wie jemand, der eine ausdrückliche Gesetzesbe- veröffentlichte Greuter im Febi:uar 1950 mehrere Auszüge stimmung verletzt. Hätte Art. 293 StGB eine Ausnahme aus den Protokollen in einem Flugblatt. Die veröffent- machen wollen, so wäre das klar gesagt worden. So wie lichten Stellen bezogen sich auf Mieterschutzangelegenhei- dieser Artikel lautet (((durch Gesetz », « en vertu de la ten einer Familie Isenschmid und einer Frau Wirz und auf loi », «in virtu di una legge »), genügt, dass die Geheim- eine Beschwerdesache Greuters. haltungspflicht dem Gesetze zu entnehmen sei. B. - Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Uster ver- Das angefochtene Urteil verletzt daher eidgenössisches urteilte Greuter am 2. Mai 1950 wegen Übertretung des Recht nicht. Der Einzelrichter leitet die Pflicht zur Ge- Art. 293 Abs. 1 StGB zu Fr. 70.- Busse. heimhaltung der Protokolle, die der Beschwerdeführer
0. - Greuter ficht das Urteil mit der eidgenössischen veröffentlicht hat, aus § 68 Abs. 4 und § 71 des zürcheri- Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, das Urteil sei schen Gesetzes vom 6. Juni 1926 über das Gemeindewesen aufzuheben und er sei freizusprechen. ab. Ob er diese Bestimmungen richtig ausgelegt hat, isf; Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die er gegen das eine Frage des kantonalen Rechts, die der Kassationshof gleiche Urteil eingereicht hat, ist vom Obergericht des auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nicht überprüfen kann ; Kantons Zürich am 22. März 1951 abgewiesen worden. mit diesem Rechtsmittel kann nur die Verletzung eid- genössischen Rechts gerügt werden (Art. 269 Abs. 1, Der Kassationshof zieht in Erwägung : 273 Abs. 1 lit. b BStP). Nach Art. 293 Abs. l StGB ist strafbar,« wer, ohne da.zu
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof: berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Unter- suchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit Vgl. auch Nr. 42 (fahrlässige Körperverletzung). bringt». Voir aussi no 42. Der Beschwerdeführer macht geltend, « durch Gesetz als geheim erklärt» im Sinne dieser Bestimmung sei nur,