Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

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6, Urteil des Kassationshofes vom 24. April 1951

Sachverhalt

I. i. S. Imhof gegen Staatsanwaltschaît des Kantons Luzern. ;

Art. 58, 204 Ziff. 3 StGB. Voraussetzungen der Einziehung und Vernichtung eines unzüchtigen Filmes.

Art. &8 et 204 ch. 3 CP. Confiscation et destruction d’un film obscène ; Conditions.

Art. 58 e 204 cifra 3 CP. Preeupposti per la confisca e la distru- / zione di uns pellicola cinematografica oscena.

4A. — Josef Imhof führte im Sommer 1949 in seinem Büro in Luzern dem Erwin Fries einen unzüchtigen Film vor, den er, Imhof, aus Wien mitgebracht hatte. Der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt beantragte daher gegen Imhof eine Busse von Fr. 80.— wegen Einführens, Vorrätighaltens und Verbreitens eines unzüchtigen Filmes im Sinne des Art. 204 StGB. Das Amtsgericht von LuzernStadt sprach jedoch den Beschuldigten am 1. Februar 1951 frei, weil nicht mit genügender Sicherheit bewiesen s€i, dass er mit dem Film Handel treiben, ihn verbreiten 9 oder öffentlich ausstellen bzw. vorführen wollte, und auch nicht feststehe, dass er ihn verbreitet oder öffentlich aufgeführt habe. Es verfügte aber, dass der Film, der am 9. Februar 1950 beim Beschuldigten mit Beschlag belegt worden war, gemäss Art. 204 Ziff. 3 StGB zu vernichten gei. Es führte aus, die Anwendung dieser Bestimmung setze die Strafbarkeit des Täters nicht voraus. Jedenfalls sei die Vernichtung des Filmes auf Grund des Art. 58 StGB anzuordnen, denn es könne keinem Zweifel unterliegen, dass der Film hergestellt worden sei, um ihn zu verbreiten und damit eine strafbare Handlung zu begehen. , B. — Imhof führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung betreffend Vernichtung des Filmes sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Ámtsgericht zurückzuweisen. Er macht geltend, der Entscheid verstosse gegen Art. 204 und Art. 58 StGB. Art. 204 Ziff. 3 StGB dürfe nur angewendet werden, wenn ein Tatbestand nach Art. 204 Ziff. 1 und 2 vorliege. Das l Strafgeseizbuch. N° 6&6. 19 gehe deutlich aus Art. 58 StGB hervor, der von der Einziehung und allfälligen Vernichtung gefährlicher Gegenstände ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person handle. Auch Art. 58 könne entgegen der Ansicht des Ámtsgerichts nicht angewendet werden, da der Film nicht zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient habe oder dazu bestimmt gewesen sei und er auch nicht durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sei. Zudem sei er kein « gefährlicher Gegenstand », denn er gefährde weder die Sicherheit von Menschen, noch die öffentliche Sittlichkeit, noch die öffentliche Ordnung.

Erwägungen

1. , — Nach Art. 58 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Art. 204 Ziff. 3 StGB bestimmte : « Der Richter lässt die unzüchtigen Gegenstände vernichten. » Der Beschwerdeführer schliesst aus dem Schweigen der letzteren Bestimmung zu Unrecht, dass sie im Gegensatz zu Art. 58 nicht « ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person » angewendet werden dürfe, sondern eine Verurteilung nach Art. 204 Ziff. 1 oder 2 (unzüchtige Veröffentlichungen) voraussetze. Art. 204 Ziff. 3 StGB hat nicht den Sinn, in dieser Hinsicht eine Ausnahme von der allgemeinen Vorschrift des Art. 58 zu schaffen, sondern will lediglich in Weiterbildung und Verechärfung des Grundsatzes des Art. 58 Abs. 2, wonach die Vernichtung der eingezogenen Gegenstände im Ermessen 20 Strafgesetzbuch. N° 6. I des Richters steht, die Vernichtung unzüchtiger Gegenstände zwingend vorschreiben. Es ist nicht zu ersehen, welche Überlegung den Gesetzgeber veranlasst haben könnte, die Einziehung und Vernichtung unzüchtiger Gegenstände in Abweichung von der allgemeinen Norm des Art. 58 nur zuzulassen, wenn eine bestimmte Person bestraft wird. Art. 204 Ziff. 3 handelt sowenig von einer ; Strafe wie Art. 58; beide Bestimmungen sehen Massnahmen vor, welche die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit und die öffentliche Ordnung schützen sollen und daher im Gegensatz zu den Strafen nicht davon abhängen können, ob jemand eine strafbare Handlung begangen hat.

2. Übrigens könnte die Vernichtung des unzüchtigen Filmes im vorliegenden Falle auch schon mit Art. 58 StGB gerechtfertigt werden. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der Film sei nicht durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden, hält nicht stand, denn das Amtsgericht stellt verbindlich fest, dass er zum Zwecke der ? Verbreitung hergestellt wurde ; wer unzüchtige Filme herstellt, um sie zu verbreiten, ist nach Art. 204 Zi. I strafbar. Auch gefährdet der Film die Sittlichkeit. Der Einwand, er sei der Öffentlichkeit nicht zugänglich, wenn er sích im Gewahrsam des Beschwerdeführers befinde, bilft nicht. Es genügt, dass die Möglichkeit besteht, dass ibn der Beschwerdeführer verkaufen oder der Öffentlichkeit zeigen würde. Diese Möglichkeit aber is6 vorhanden, führt doch das Amtsgericht aus, es bestehe der Verdacht, dass er den Film zum Zwecke des Weiterverkaufes oder der Verbreitung eingeführt habe.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 10, 11, 13. — Voir aussi n® 10, 11, 13.

II. HANDELSBREISENDE VOYAGEURS DE COMMERCE

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 58 et Art. 204 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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