Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

78 I 203

29. Urteil vom 17. September 1952 i. S. Meinhardt gegen Steuerverwaltung und Kleiner Rat des Kantons Graubünden.

Fevision von kantonalen Steuerentscheiden. Art. 4 BF.

Wenn das kantonale Recht die Revision von Steuerveranlagungen zeitlich beschränkt, darf die Revision nach Ablauf der Friat selbst dann verweigert werden, wenn damit die Berichtigung eines von der Veranlagungsbehörde begangenen Irrtums bezweckt wird.

Bevision de décisions cantonales en matière d'impôts. Arti. 4 Cst.

Lorsque le droit cantonal limite dans le temps la revision des taxations fiscales, la revision peut être refusée après l’expiration du délai, même sí elle tend à la correction d’une erreur commisse par l’autorité de taxation.

Nevisione di decisioni cantonali in materia d’imposte. Art. 4 CF. Quando il diritto cantonale limita nel tempo la revisione delle tassazioni fiscali, la revisione può essere rifiutata dopo la scadenza del termine, anche se tende a rettificare un errore commesso dall'autorità di tassazione.

Sachverhalt

A. — Der Beschwerdeführer William Meinhardt, der nicht Schweizerbürger ist, hat zu 20/31 Miteigentum an der Villa Ulrich in Zuoz, die einen Steuerwert von Fr. 100,000.— hat und ursprünglich mit Fr. 33,500.—, später mit etwa Fr. 30,000.— belastet war. Er kam 1933 aus Deutschland in die Schweiz, siedelte 1938 nach London über und beauftragte bei Kriegsausbruch Rechtsanwalt Dr. von Planta in Zuoz, später dessen Kollegen Dr. Sutter mit der Wahrung seiner Interessen, besonders in Steuersachen. Während Meinhardt bis und mit 1938 von den bündnerischen Steuerbehörden nur für seinen Miteigentuansanteil unter Abzug der vollen Grundpfandschuld,

D.h. für ein steuerbares Vermögen von Fr. 37,000.—, eingeschätzt worden war, wurde er von 1939 bis 1946 s0 veranlagt, als ob er Alleineigentümer wäre, wobei für 1943-1946 nur Fr. 10,000.— Grundpfandschulden abgezogen wurden, sodass sich für 1939-1943 ein steuerbares Vermögen von Fr. 66,500.— und für 1943-1946 yon Fr. 90,000.— ergab. Als der Beschwerdeführer nach Kriegsende wieder nach Zuoz gekommen war, erreichte er in Verhandlungen mit den Behörden im Sommer 1947, dass er von 1947 an wieder für seinen Miteigentumsanteil unter Abzug der ganzen 204 Siaastsrecht, Grundpfandschuld eingeschätzt wurde. Die Gemeinde Zuoz soll auch bereit gewesen sein, die Einschätzungen für 1939- 1946 zu berichtigen, sofern die kantonale Steuerverwaltung einverstanden seì. Am 9. September 1949 reichte Meinhardt bei dieser ein Revisionsgesuch ein, mit dem er Herabsetzung der Veranlagungen für 1939-1946 auf Fr. 37,000.— Vermögen verlangte. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, dass der während der Kriegsjahre mit der Wahrung seiner Interessen betraute Anwalt die Verhältnisse nicht gekannt und sich bei der fast völligen Unterbrechung der Postverbindung mit England damit begnügt habe, die Steuerrechnungen für den Beschwerdeführer entgegenzunehmen ; dass die Steuerbehörden, welche die Steuerfaktoren (Steuerwert des Hauses, Grundpfandbelastung, Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers) genau kannten und den Beschwerdeführer stets danach emgeschätzt hatten, plötzlich grundlos davon abweichen würden, habe der Anwalt nicht ahnen können.

Die kantonale Steuerverwaltung, das Finanz- und Militärdepartement und letztinstanzlich der Kleine Rat des Kantons Graubünden lehnten das Eintreten auf das Revisionsgesuch ab, der Kleine Rat durch Entscheid vom 2. Mai 1952 mit im wesentlichen folgender Begründung :

Nach Art. 80 Schlussabsatz des bündnerischen Steuergesetzes vom 16. Dezember 1945 (StG) seien Revisionsgesuche nach Ziffer 2 des Art. 80 spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit der rechtskräftigen Veranlagung einzureichen. Die letzte der in Frage gestellten Veranlagungen sei am 12. August 1947 ergangen, vom Beschwerdeführer damals auch anerkannt worden und damit in Rechtskraft erwachsen. Die Revisionsfrist von zwei Jahren sei also mit der Eingabe vom 8. September 1949 nicht eingehalten worden.

B. — Mit der vorliegenden staatserechtlichen Beschwerde beantragt William Meinhardt, diesgen Entscheid des Kleinen Rates wegen Willkür und Rechtsverweigerung aufzuheben und die Sache zurückzuweisen zur Herabsetzung der Steuerrechnungen für 1939-1946 entsprechend einem Liegenschaftsvermögen von Fr. 37,000,— dung wird angebracht :

Für die Irrtümer bei den Veranlagungen für 1939-1 946, die nicht bestritten seien und die Einleitung des Revisionsverfahrens veranlasst hätten, seien ausschliesslich die Steuerbehörden verantwortlich. In einem solchen Falle dem Steuerpflichtigen eine Verjährungsvorschrift entgegen - zuhalten, sei nicht nur unbillig, sondern willkürlich und versLosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der heute nach Lehre und Praxis im Steuerrecht massgebend Sel.

Erwägungen

I. — Der Beschwerdeführer 18f, obwohl nicht Schweizerbürger und im Ausland wohnhaft rechtlichen Beschwerde we (BGE 74 I 99).

2. Während die beiden untern Instanzen in ihren Entscheiden ausführten, dass und weshalb das Eintreten auf das Revisionsgesuch auch wegen Fehlens von Revyislonsgründen abgewiesen werden müsste, hat sich der Kleine Rat auf die Feststellung beschränkt, dass das ReyiSs1onsgesuch verapätet sei, und hat die Frage, ob ein ReviSionsgrund vorliege, offen gelassen. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob es willkürlich war, das Revisionsgesuch als verspätet, zu betrachten.

3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sein Revisionsgesuch erst nach Ablauf von zwei Jahren seit den rechtskräftigen Veranlagungen eingereicht hat und dass es daher verspätet ist, sofern Art. 80 StG anwendbar ist. Er macht aber unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben geltend, die in dieser Bestimmung enthaltene zeitliche Beschränkung der Revision eines Steuerentscheids verletze dann Art. 4 BV, wenn mit dem ReyiSionsgesuch die Berichtigung eines von der Veranlagungsbehörde begangenen Irrtums bezweckt werde.

, befugt zur staatsgen Verletzung des Art. 4 BY 206 Siaatsrecht. i Art. 58 Abs. 1 StG bestimmt: «Die Vorschriften über die Veranlagung der Steuern sind nach Treu und Glauben anzuwenden und zu erfüllen ». Der Grundsatz, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, gilt demnach unzweifelhaft im Steuerrecht des Kantons Graubünden. Ábs. 2 des Art. 58 StG lautet : « Werden für den Abschluss von Rechtsgeschäften bestimmte Rechtsformen in der erkennbaren Ahbsicht gewählt, zur Erreichung von Steuervorteilen den wirtschaftlichen Tatbestand zu verschleiern, s0 sind die Steuern nach Massgabe des letztern zu veranlagen ». Das ist offensichtlich eine Anwendung des vorausgehenden Grundgsatzes, die die auch in der Lehre vertretene Auffassung bestätigt, dass mit dem Grundsatz im allgemeinen die Gesetzmässigkeit der Besteuerung gesichert werden wolle (BosBA4RDT, Treu und Glauben im Steuerrecht, Archiv 13 S. 62 Ziff. 3; GEERING, Von Treu und Glauben im Steuerrecht, $. 127; WACKERNAGEL, Das Legalitätsprinzip im Steuerrecht, ZSR 71 8. 434 f.). Ausnahmsweise kann der Grundsatz freilich auch dazu führen, dass vom geschriebenen Rechte abgewichen werden muss (GEERING a.a.O., 137 f., HARTMANN, SJZ 1949, S. 233 Ziff. 3, WACKERNAGEL a.a.O., $. 434 Æ.). Im vorliegenden Falle fragt sich, ob die zeitliche Beschränkung der Revisljonsmöglichkeit einer Steuerveranlagung auf zwei Jahre gemäss Art. 80 StG dann, wenn die irrtümliche Veranlagung auf Vehler der Steuerbehörde zurückzuführen ist, mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar ist, d.h. ob aus diesem Grundsatz in Verbindung mit Art. 4 BV abzuleiten 1ist, dass in gewissen Fällen die Revision jederzeit bewilligt werden müsse. Das Bundesgericht hat indesgen bisher für das kantonale Steuerrecht im Gegenteil aus Art. 4 BV abgeleitet, eine Steuerveranlagung sei grundsätzlich für den Steuerpflichtigen wie für das Gemeinwesen verbindlich und rechtskräftig, und nur ausnahmsweise, unter besgondern Voraussetzungen, habe der Steuerpflichtige Ánspruch auf Revision oder sei diese zu sgeinem Nachteil zulässig (BGE 75 I 309, 76 I 7, 78 I 200). Diese Praxis, die dem Schutze insbesondere auch des Steuerpflichtigen dient, spricht dagegen, dass eine zeitliche Beschränkung der Revisionsmöglichkeit, wie sie Art. 80 StG vorsleht, als unvereinbar mit Art. 4 BV erklärt werden könnte, selbst wenn die unrichtige Veranlagung, wie in der vorliegenden

Beschwerde behauptet wird, ausschliesslich auf Fehler der Steuerbehörde zurückzuführen ist und den Steuerpflichtigen bzw. seinen Vertreter kein Verschulden daran trifft, - dass er den Mangel bei der Entgegennahme der Veranlagung nicht bemerkte. Nach der neuern, in BGE 76 I 7 erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts wäre es zwar mit Art. 4 BV wohl unvereinbar, in einem solchen Falle eine Revision überhaupt nicht zuzulassen ; dass síe aber zeitlich unbeschränkt möglich sein müsse, lässt sich aus Árt. 4 BV nicht ableiten. Es verstösst nicht gegen Treu und Glauben und bedeutet keine Rechtsverweigerung, sondern entspricht vielmehr dem Bedürfnis aller Beteiligten nach Rechtssicherheit im Steuerrecht, dass nach einer gewissen Zeit auch die Revision ausgeschlossen wird, wie es denn auch oft bestimmt wird. Als Verwaltungsbehörden mögen Zwar die Steuerbehörden wohl befugt sein, im Rahmen ihres Ermessens bei besondern Verhältnissen allfällige irrtümlich zu hohe Veranlagungen herabzusetzen und die dafür entrichteten Steuern zurückzuerstatten. Hier fragt Sich jedoch lediglich, ob die Revision einer in Rechtskraft erwachsenen Veranlagung in Verletzung des Art. 4 BY verweigert worden sei, d.h. ob die Behörde auf Grund von Art. 4 BV verpflichtet gewesen wäre, auf ein Revisionsgesuch einzutreten. Das ist nach dem Gesagten nicht der Fall.

Die Anwendung der Verwirkungsfrist gemäss Art. 80 StG kann umso weniger als rechtsmissbräuchlich und verfassungswidrig betrachtet werden, als weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, nachdem dieser im Sommer 1947 in die Schweiz zurückgekommen war und von den unrichtigen Veranlagungen Kenntnis erhalten hatte, nicht innerhalb

der Frist von zwei Jahren seit der letzten dieser Veranlagungen das Revisionsgesuch hätte stellen können, statt _ erst nach zwei Jahren und vier Wochen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Besehwerde wird abgewiesen.

IT. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L’INDUSTRIE

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi fédérale sur les droits de timbre, Art. 58 et Art. 80 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1999, 1 avril 1999, 1 janvier 2000, 1 septembre 2000, 1 janvier 2001, 1 juillet 2001, 1 janvier 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 mars 2012, 28 décembre 2012, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023 et 1 janvier 2024.

Cité dans