78 I 248
35. Auszug aus dem Urteil vom 15. September 1952 i. S. Enz gegen Burri, Einwohnerrat der Gemeinde Cham und Regierungsrat des Kantons Zug.
Art. 86 Abs. 2 OG: « Rechtsmittel » im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Rechtsbehelf, mit dem die Beseitigung des mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochtenen Rechtsnachteils erreicht werden kann.
Art. 86 al. 2 OJ : Constitue un «moyen de droit » dans le sens de cette disposition toute voie de droit par laquelle il est possible d'éliminer le préjudice juridique allégué dans le recours de droit public.
Art. 86 cp. 2 OG: Costituisce un «rimedio di diritto » a norma di questo disposto ogni via legale per cui à possibile eliminare il pregiudizio giuridico allegato nel ricorso di diritto pubblico.
Sachverhalt
A. — Der in England wohnhafte Schweizerbürger
E. C. Enz ist Vater des am 7. Mai 1935 in England geborenen Knaben Edwin. Da die Mutter des Kindes bald nach der Geburt starb, gab er es seiner Schwiegermutter Frau Burri in Cham zur Pflege. Als diese den Knaben am 6. Juli 1951 in das Heim « Forchwies » in Zürich-Egg verbrachte, institut Vilters zu verbringen. Frau Burri entsprach dieser Weisung des Vaters nicht und reichte beim Einwohnerrat Cham als Vormundschaftsbehôrde unter Berufung auf Art. 283 f. ZGB eine « Klage » ein mit den Begehren, die Wegnahme des Knaben zu verhindern.
Der Einwohnerrat Cham ordnete am 19. Oktober 1951 mit vorläufiger Verfügung an, dass der Knabe einstweilen im Heïm « Forchwies » zu verbleiben habe. Der Beschwerdeführer beantragte in der Antwort auf die Klage, der Einwohnerrat habe sich unzuständig zu erklären und die vorläufige Verfügung vom 19. Oktober 1951 aufzuheben.
Mit Beschluss vom 2. November 1951 bejahte der Einwohnerrat jedoch seine Zuständigkeit «zum Einschreiten gegen pflichtwidriges Verhalten der Eltern gemäss Art. 283 ZGB ». Dagegen erhob der Vater beim Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde, mit der er die vor dem Einwohnerrat gestellten Begehren erneuerte. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde am 13. Juni 1952 teilweise gut. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass er den Einwohnerrat als unzuständig erklärte zu Massnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 283f. ZGB, dass er aber die Beschwerde gegen die vorläufige Verfügung vom 19. Oktober 1951 abwies, weil der Knabe als Pflegekind bei seiner Grossmutter sei, das Pflegekindverhältnis unter der Aufsicht des Einwohnerrates stehe und dieser daher zuständig sei, zu prüfen, ob die Pflegemutter durch Verbringung des Knaben in das Heïm « Forchwies » ihre Pflicht richtig erfüllt habe.
B. — Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt E. C. Enz, diesen Entscheïd des Regierungsrates des Kantons Zug aufzuheben, soweit damit die vorläufige Verfügung des Einwohnerrates Cham vom 19. Oktober 1951 aufrechterhalten werde. Der Regierungsrat nehme willkürlich an, dass ein Pflegekindverhältnis vorliege und dieses nicht durch Willenserklärung des Beschwerdeführers aufselüst worden sei. Der Beschwerdeführer sei im ungeschmälerten Gebrauch der elterlichen Gewalt. Er kôünne
die Herausgabe des Kindes mit einem Gerichtsbefehl und durch die Polizei erzwingen und habe dies bisher nur unterlassen, um dem Kind psychisch nicht zu schaden.
C. — Der Regierungsrat, der Einwohnerrat Cham und Frau Burri beantragen Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat erklärt, er habe mit dem angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer nicht das Recht abge- : sprochen, die Herausgabe des Kindes durch den Richter zu verlangen. ÿ Das Bundesgericht zicht in Erwägung : H ... Die Weïigerung des Regierungsrates, die vorläufige Verfügung des Einwohnerrates Cham aufzuheben, nach der der Knabe einstweilen im Heim «Forchwies» zu belassen sei, enthält einen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers als Vater. Und zwar hat der Eingriff im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge, so dass das Eintreten nicht etwa nach Art. 87 OG abgelehnt werden kann, weil es sich um einen mit staatsrechtlicher Beschwerde nicht anfechtbaren Zwischenentscheid handle (Art. 87 OG, $ BGE 71 I 386). Indessen ist die Beschwerde wegen Ver- j letzung von Art. 4 BV, wie überhaupt die staatsrechtliche Beschwerde, soweit nicht die in Art. 86 Abs. 2 OG vorgesehenen Ausnahmen vorliegen, erst zulässig, «nachdem von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht worden ist ». Der Begriff des Rechtsmittels im Sinne dieser Vorschrift ist weit zu fassen und umschliesst alle Rechtsbehelfe, mit denen die Beseitigung des Rechtsnachteils erreicht werden kann, der mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten wird (BGE vom 24. Mai 1950 is. Woog S. 17, nicht verôffentlicht). Das trifft im vorliegenden Falle zu für die Zivilklage auf Herausgabe des Kindes, die dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zur Verfügung steht (Art. 273 Abs. 1 ZGB, BGE 54 IT 5). Allerdings kann der Zivilrichter nicht etwa die jetzt angefochtene vorläufige Verfügung der Vormundschaftbehôrde aufheben. Das ist jedoch unerheblich ; vielmehr ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer mit der Zivilklage die Herausgabe des Kindes erreichen und damit den im angefochtenen Entscheid enthaltenen Eingriff in seine elterlichen Rechte beseïtigen kann (BGE vom 22. November 1950 i.S. Gaïani S. 4/5, nicht verôffentlicht). Da dem Beschwerdeführer dieses Rechtsmittel zur Verfügung steht, das zu einer freien Prüfung der massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse durch den Richter führt, ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV unnôtig und nach Art. 86 f. unzulässig.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Vel. auch Nr. 27. — Voir aussi n° 27.