BGE 78 I 5
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 2. 5 4 Staatsrecht. Gewährung des Armenrechtes nicht (vgl. BGE 64 I 4 oben). Der Beschwerdeführer macht dagegen mit Recht gel-
3. - Bei Beurteilung der Frage, ob der Beschwerde- tend, dass die Unmöglichkeit der Vaterschaft des Klägers führer zur gehörigen Wahrung seiner Rechte eines An- heute noeh nicht erwiesen und folglich die Prozessführung walts bedürfe, ist zu berücksichtigen, dass der Prozess für ihn nicht aussichtslos sei. Einstweilen kann sich die gemäss Art. 341 ZPO im Untersuchungsverfahren durch- Annahme des Regierungsrates, dass der Kläger nicht der geführt wird, das nach Art. 342 ZPO « die genaue Fest- Erzeuger des Beschwerdeführers sein könne, erst auf die stellung der Streitpunkte, die allseitige Abklärung der Erklärung der beiden geschiedenen Ehegatten stützen, tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalles und die Samm- wonach sie in der kritischen Zeit miteinander keinen lung der zur Fällung des Urteils als nötig erachteten Umgang gehabt haben. Mangels jeder Angabe über die Beweise durch den Gerichtspräsidenten oder ein von ihm Praxis der st. gallischen Gerichte und angesichts der bezeichnetes Mitglied des Gerichtes » bezweckt, und dass Kollusionsgefahr, die besteht, wenn die Mutter die Un- es einstweilen nicht den Anschein hat, als ob der Prozess ehelicherklärung des Kindes selber wünscht, wie es hier in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierige zuzutreffen scheint, kann nicht mit Sicherheit angenom- Fragen aufwerfen könnte. Unter diesen Umständen braucht men werden, dass das Gericht (Art. 346 der st. gallischen der Beschwerdeführer vorläufig keinen Anwalt; dies um ZPO) die Voraussetzungen für die Anordnung des Partei- so weniger, als allfallige Versäumnisse im erstinstanzlichen eides (Art. 264 ZPO), mit dessen Hilfe der in Art. 254 Verfahren mit der Berufungserklärung gutgemacht werden ZGB geforderte Beweis geleistet werden könnte (BGE 62 II können (Art. 414 Abs. 4-6 ZPO). Sollten dagegen Kompli- 79f.), als erfüllt betrachten wird. Wird der Eid angeordnet, kationen eintreten (was z. B. dann zutreffen könnte, wenn so wird sich zudem noch zeigen müssen, ob die Partei, der bei der allfällig durchzuführenden Blutuntersuchung nur er überbunden wird, wirklich bereit sein wird, ihn zu eine Methode, insbesondere etwa die Bestimmung der vor leisten. Der Kläger hält es denn auch selber für möglich, einigen Jahren entdeckten Rhesus-Faktoren, zu einem dass es ihm nicht gelingen wird, den erwähnten Beweis gegen die Vaterschaft des Ehemannes sprechenden Ergeb-
durch das Mittel des Parteieides zu leisten; beruft er nis führen würde), so müsste einem neuen Gesuch um sich doch ausserdem u. a. auf eine Blutuntersuchung. Ob Bestellung eines Armenanwalts entsprochen werden. eine solche Untersuchung im vorliegenden Falle ein schlüssiges Ergebnis zeitigen würde (vgl. BGE 71 II 54 ff.), Demnach erkennt das Bundesgericht : ist vollends ungewiss. Daher lässt sich zur Zeit nicht Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge- sagen, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Aus- wiesen. sichten auf ein Obsiegen im Prozesse habe. Es dürfte jedoch zutreffen, wenn der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung erklärt, dass dem Beschwerde-
2. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1952 i. S. Migros. führer bis zum Abschluss des Verfahrens keine Kosten Genossenschafts-Bund gegen Zürich, Staat und Oberrekurs· entstehen. Der Beschwerdeführer hat selber nicht be- kommission. hauptet, dass er die Auferlegung eines Kostenvorschusses zu gewärtigen habe. Die Verweigerung des Armenrechts Kantonale Billetsteuer, Willkür. Kantonale Vorschrift, wonach die Billetsteuer für !>elehrel?-de für die Gerichtskosten verletzt daher, wenigstens zur Zeit, Veranstaltungen, nicht aber für Schulen zu entrIchten ISt. den unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch auf Begriff der Schule.
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Taxe cantonak BUr le8 spectacle8. Arbitraire. erhob gegen die Besteuerung, das kantonale Steueramt Prescription cantonrue selon laquelle les manifestations dont le hut gegen die Steuerbefreiung Rekurs. Die Steuerkommission est instructif paient la taxe, mais non pas les ecoles. Notion da l'ecole. - I und die Oberrekurskommission (ORK) bejahten die Ta8/Ja cantonak BUgli spettacoli. Arbitria. Steuerpflicht, letztere durch Entscheid vom 21. Dezember Prescrizione cantonale, secondo cui le manifestazioni a scopo 1951 mit im wesentlichen folgender Begründung: istruttivo sono assoggettate alla tassa, salvo se si tratta di scuole. Concetto di scuola. Die Billetsteuer werde nach § 1 BStG auch für Ver- anstaltungen erhoben, die ausschliesslich der Belehrung A. - Das zürcherische Gesetz über die Billetsteuer dienen. Eine Ausnahme gelte nur für den Schulunterricht. vom 16. Dezember 1934 (BStG) bestimmt in Entscheidend sei daher in erster Linie, ob die Film-Kolle- gien im Jahre 1950 Schulunterricht gewesen seien. Jeder «§ 1. Steuerobiekt. Für Veranstaltungen, die der Unterhaltung, der Belehrung oder Schulunterricht müsse ein bestimmtes Lehrziel haben, das dem Vergnügen dienen und für deren Besuch in irgend einer Form der Schüler durch Schularbeit zu erreichen sich vornehme. ein Entgelt geleistet wird, ist ausser den Gebühren für die polizei. liehe Bewilligung eine Billetsteuer zu entrichten. Ob ein Vortragskurs ein solches Lehrziel verfolge, lasse Als solche Veranstaltungen gelten insbesondere : sich am besten aus dem Lehrplan erkennen. Vorträge a) Theater·, VarieM- und kinematographische Vorstellungen, Rezitationen, Vorträge, Konzerte und andere musikalische Dar- ohne Lehrplan in zusammenhangloser Folge seien nicht bietungen; Schulunterricht, sondern eine Gelegenheit, die Freizeit b) Zirkusvorstellungen und Schaustellungen; c) Tanzanlässe, Masken- und Kostümfeste; Basare; anregend und belehrend zu verbringen. Der herkömmliche d) Spiele, sportliche Veranstaltungen, Wettkämpfe, Rennen; Schulunterricht zeichne sich durch besondere Erziehungs- e) Ausstellungen.» mittel (Schulzwang, Besuchskontrolle, Fragestellung, Prü- B. - Der Beschwerdeführer, der Migros-Genossen- fung und Zeugnisse) aus. Bei einer Erwachsenenschule sei schafts-Bund Zürich, bezweckt unter anderm auch die eine ernsthafte Schularbeit freilich auch ohne diese Er-
Schaffung eigener und die Förderung bestehender kultu- ziehungsmittel denkbar. Ihr Fehlen sei aber immerhin reller Einrichtungen. Er betreibt daher eine « Klubschule » ein Indiz gegen die Annahme einer Schule. für Erwachsene mit Sprach- und andern Kursen. Im Den Film-Kollegien des Jahres 1950 könne der Schul- Rahmen dieser Schule hält er in verschiedenen Gemein- charakter nicht zuerkannt werden. Abgesehen davon, den des Kantons Zürich sogenannte « Film-Kollegien » ab. dass es an den herkömmlichen Erziehungsmitteln (Schul- Es handelt sich dabei um Kurse zur Auffrischung und zwang usw.) gefehlt habe, sei ein fester Lehrplan nicht Erweiterung des allgemeinen Wissens über Mensch, Tier, zu erkennen. Es habe sich um Vorträge in bunter Reihen- Pflanze, Naturkräfte, Kunst, Staats- und Volkswirtschaft folge aus vielen Wissensgebieten gehandelt, um das allge- sowie fremde Länder. Es findet wöchentlich eine Lektion meine Wissen aufzufrischen und zu erweitern, nicht aber von 55 Minuten statt, die ein Referat und eine Filmvor- um die Besucher zu tätiger Arbeit anzuhalten und zu führung, möglicherweise auch eine Aussprache bietet. Das erziehen. Keiner der Besucher habe sich ein bestimmtes Kursgeld beträgt Fr. 6.- im Monat und wird monatlich Arbeitsziel stecken können; es sei ihm nichts anderes bezahlt « ohne längere Verpflichtung lJ. übrig geblieben, als die interessanten Belehrungen ver- Im Jahre 1950 verlangten die Gemeinden Zürich, Win- schiedenster Natur in sich aufzunehmen. Das sei nicht terthur und Dübendorf für die. Film-Kollegien Billet- Schularbeit, sondern Belehrung, weshalb die Film-Kolle- steuer nach § 1 BStG, während die Gemeinden Wallisellen, gien 1950 als billetsteuerpflichtige Veranstaltungen im Rüti und Uster sie nicht forderten. Der Beschwerdeführer Sinne von § 1 BStG zu erklären seien.
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O. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde O. - Die Oberrekurskommission und der Regierungsrat beantragt der Migros-Genossenschafts-Bund Zürich, diesen des Kantons Zürich beantragen Abweisung der Be- Entscheid der Oberrekurskommission wegen Verletzung schwerde. des Art. 4 BV aufzuheben. Er wirft der ORK unter Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. anderm willkürliche Gesetzesauslegung vor. Diese liege darin, dass dem Film-Kolleg der Schulcharakter abge- Erwägungen: sprochen werde. Dem Begriff der Schule sei eine Deutung Nach § 1 BStG ist die Billetsteuer auch für Veranstal- gegeben worden, die dem Gesetz nicht entnommen werden tungen zu entrichten, die der Belehrung dienen. Dagegen könne. fallen Schulen, und zwar auch private, unbestrittener- a) Lehrziel und Lehrplan seien zwar nötig bei Schulen massen nicht unter diese Bestimmung und damit nicht für Jugendliche, nicht aber bei Schulen für Erwachsene unter die Steuerpflicht. für die eine Auflockerung des Systems gelte. So verhalt~ Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Begriff der es sich schon bei der Universität, der niemand den Schul- Schule werde im angefochtenen Entscheid eine Deutung charakter abspreche. gegeben, die « dem Gesetze nicht entnommen werden b) Auch in der Annahme der Nichtmitwirkung der könne ». Diese Rüge geht fehl, weil im BStG, das den Hörer im Film-Kolleg liege eine willkürliche Gesetzes- Begriff der « Schule » zwar in § 2 Abs. 1 verwendet, nicht anwendung. Nirgends im Gesetz stehe, dass eine Schule gesagt wird, was als Schule zu gelten hat, und weil auch nur Schule sei, wenn der Schüler vom Lehrer aufgerufen das Gesetz betreffend die Volksschule vom 11. Juni 1899, werden könne oder Hausaufgaben zu machen habe. Auch auf das der Regierungsrat verweist, soweit ersichtlich hier werde der Begriff der Schule dadurch verfälscht, dass keine Bestimmung darüber enthält, was unter einer Schule nur an die Jugendlichenschule gedacht werde. Auch die zu verstehen sei. Universität biete reine Vorlesungen, und die Teilnahme Bei dieser Rechtslage war auf Grund der gesamten an den Seminarien sei nicht obligatorisch. Umstände zu prüfen, ob die Film-Kollegien zu den beleh- e) Im Fehlen der Erziehungsmittel wie Schulzwang renden Veranstaltungen im Sinne von § 1 BStG gehören usw. ein Indiz gegen den Schulcharakter zu erblicken, sei oder ob sie nach dem, was man im allgemeinen unter
unstatthaft und willkürlich, weil die ORK selbst erkläre einer Schule versteht, Schulcharakter haben. Die ORK dass in Erwachsenenschulen eine ernsthafte Schularbei~ ist so vorgegangen. Ihr Entscheid könnte nur als willkür- auch ohne solche Erziehungsmittel denkbar sei. lich aufgehoben werden, wenn sie von einem unhaltbaren d) Die ORK habe folgende, für den Schulunterricht Begriff der Schule ausgegangen wäre und die Einrichtung sprechenden Tatsachen übersehen: Die Klassenbildung der Film-Kollegien offensichtlich unrichtig gewürdigt und Beschränkung der Teilnehmerzahl, die Pflicht des hätte. Der Beschwerdeführer behauptet dies denn auch, Besuchers zur Anmeldung, die Diskussion im Filmkolleg, aber zu Unrecht. Auch an eine Schule für Erwachsene was alles diese Einrichtung von bIossen Veranstaltungen dürfen die Anforderungen gestellt werden, von denen der mit belehrendem Charakter unterscheide. Eine willkür- angefochtene Entscheid ausgeht; insbesondere kann ein liche Gesetzesanwendung liege auch darin, dass dem bestimmter Lehrplan mit Lehrziel verlangt und auch Film-Kolleg die Fähigkeit zur Erziehung zu « tätiger darauf Gewicht gelegt werden, ob das allfällige Lehrziel Mitarbeit» abgesprochen werde, denn das Gesetz sage mit den in Schulen verwendeten Schulungsmitteln zu nicht, wie diese Erziehung zu erfolgen habe. erreichen gesucht wird. Einen bestimmten Lehrplan mit
10 Staatsrecht. Doppelbesteuerung. N0 3. 11 einem Lehrziel lassen aber die vom Beschwerdeführer Interkantonale Doppelbeeteuerung. der ORK eingereichten Kursprogramme der Film-Kollegien Schenkung einer Kommanditbeteiligung, Steuerdomizil IUr die Schenkungssteuer. 1950, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausge- Doppia imposta intercantonale. führt wird, nicht erkennen ; vielmehr handelt es sich um Donazione di una parte d'una societa in accomandita, domicilio eine Reihe von Vorträgen in bunter Folge über viele fiscale per l'imposta sulle donazioni. Wissensgebiete, verbunden mit Filmvorführungen und Diskussionen darüber. Wenn die ORK in diesen Vorträgen, Resume des faits : Vorführungen und Diskussionen, auch wenn sie in Klassen A. - Dame X., domiciliee dans le canton de Vaud, mit beschränkter Teilnehmerzahl vor sich gingen, beleh- est commanditaire de la maison Y. et Co, dont le siege rende Veranstaltungen im Sinne des § 1 BStG und nicht est dans le canton de Zurich. Le 2 decembre 1950, elle a Schulen erblickt hat, so kann diese Würdigung keinesfalls fait don a chacun de ses deux enfants majeurs, d'une part als willkürlich bezeichnet werden. Verfehlt ist der Versuch de commandite de la societe prenommee (en bref: la des Beschwerdeführers, die Film-Kollegien mit den Uni- Societe). versitätsvorlesungen auf eine Linie zu stellen, abgesehen Il n'oot pas conteste que chaque part de commandite von allen andern Unterschieden in der Schulung an der a une valeur nominale de 50 000 fr., correspondant, selon Universität schon deshalb, weil die Vorlesungen an den le bilan, a 1,25 % du capital social et de la fortune sociale Hochschulen bekanntlich sich jeweilen auf ein Wissens- imposable, de sorte que la valeur fiscale de chacune de ces gebiet beziehen, während die Film-Kollegien in zwangloser parts est de 81 747 fr. 65. En outre, les immeubles inscrits Folge die verschiedensten Gegenstände und Fragen be- au nom de la Societe dans le canton de Zurich representent handeln. Auf weitere Einzelheiten einzutreten erübrigt 35,49 % de l'actif social. sich angesichts der sorgfältigen und einleuchtenden Be- Par deux decisions du 27 mars 1951, la Direction gründung des angefochtenen Entscheids, dass die Film- des finances du canton de Zurich taxa chacun de ces Kollegien keine Schulen seien. deux transferts de propriete au titre de l'impöt sur 100
donations dans la mesure ou ils concernaient des immeu- bles sis dans le canton de Zurich. Elle reclama donc a chacun des donataires 35,49 % de l'impöt du, selon la loi zurichoise, sur la valeur fiscale d'une part de comman- dite, c'est-a-dire 739 fr. 95. Les contribuables payerent H. DOPPELBESTEUERUNG chacun cette somme, le 10 avril 1951, sans faire aucune reserve. DOUBLE IMPOSITION Le 22 novembre 1951, le Departement des finances du canton de Vaud fit notifier a chacun des deux donataires
3. Arr~t du 5 mars 1952 dans Ia cause A. X. et B. X. contre un bordereau de taxation par lequel il leur reclamait 100 Canton de Vaud et Canton de Zurich. droits de mutation sur la valeur totale des deux parts de commandite, estimant que l'objet de chacune des deux Double imposition intelrcantonale. Prelevement d~ droits de mutation sur la donation d'une part donations etait une valeur mobiliere imposable entiere- da commandlte. ment au domicile de la donatrice.