78 II 161
31. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Juli 1952 i. S. Eheleute Vogel sieherungsanstalt, Árt. 37 Abs. 1 MFG.
gegen « Helvetia » Schweiz. Unfall- und UaftpfliehtverZur Frage, wann sich ein Motorfahrzeug «im Betrieb » befindet.
Art. 37 al. 1 LA.
Quand y a-t-il « emploi » d’un véhicule à moteur ? Art. 37 ep. 1 LA.
Quando c’è «uso » d’un autoveicolo ?
11 AS 78 IT — 1952 162 Motorfabrzeugverkehr. N° 31.
Sachverhalt
Am späten Abend des 8. Mai 1948 fubr der Garagist Alfons Brühwiler in Begleitung eines Angestellten auf einem Jeep mit beladenem Anhänger von Samedan nach seinem Wohnort Bivio. Auf der geraden Strecke Samedan-Celerina hielt er den Wagen am rechten Strassenrand an, stellte den Motor ab und schaltete die Parklichter ein. Die Rückseite des Anhängers blieb mangels eines Schlusslichtes unbeleuchtet. Während der Mitfahrer Brühwilers zur Kontrolle der Ladung ausgestiegen war, kam aus Richtung Samedan in raschem Tempo und mit abgeblendetem Scheinwerfer ein Motorrad heran. Es stiess gegen den Anhänger des Jeep und wurde umgeworfen. Sein Führer, Emil Vogel, erlag den zugezogenen Sturzverletzungen. Dessen Fltern belangten die Haftpflichtversicherung des (wegen Widerhandlungen gegen Art. 12 MEG, Art. 39 VO zum MFG und BB vom 26. August 1946 betreffend Anhänger an leichten Motorwagen strafrechtlich verurteilten) Brühwiler auf Schadenersatz. Das Kantonsgericht von Graubünden wies die geltend gemachten Ansprüche ab, welchen Entscheid die Kläger mittels Berufung an das Bundesgericht weiterzogen.
Erwägungen
1. Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, dass das Automobil des Alfons Brühwiler zur Zeit des Unfalles nicht «im Betrieb » gemäss Art. 37 Abs. 1 MFG gewesen sei. Trifft das zu, 80 muss in der Tat die Klage abgewiesen werden, da der Versicherer des Halters nur auf Grund jener Gesetzesbestimmung belangbar ist und alsdann auch ungeprüft bleiben kann, ob Brühwiler eine unerlaubte Handlung begangen habe.
9 — Hinsichtlich der streitigen Frage bekennt sich das Bundesgericht zur sogenannten maschinentechnischen Theorie, indem es nach BGE 63 II 269 f davon ausgeht, « dass das Motorfabrzeug sich dann im Betrieb befindet, wenn seine maschinellen Finrichtungen, welche die dem Motorfabhrzeugverkehr eigentümlichen Gefahrenquellen darstellen, also namentlich Motor und Scheinwerfer, im Gange sind, wobei der Fortbewegung des Fahrzeugs durch den Motor diejenige durch die eigene Schwerkraft zum mindesten bei bewusster Ausnützung gleichgestellt werden muss ». Entsprechend wurde durch den genannten Ent- - scheid die Anwendbarkeit dees MFG verneint in bezug auf einen Unfall, der sich bei stillstehendem Wagen und ohne irgendwelchen Zusammenhang mit dem Betrieb des Motors oder einer andern maschinellen Einrichtung dadurch ereignete, dass sích der Verletzte zum Einsteigen mit der Hand am Türpfosten hielt und ein anderer Wageninsasse in diesem Augenblick die Türe zuschlug. Gleich wurde durch BGE 72 II 219 der Zusammenprall eines Radfahrers mit einem stillstehenden und unbeleuchteten Lastwagen beurteilt. Dazu ist BGE 64 II 240 nur sgcheinbar im Widerspruch. Dort wurde zwar ein momentan stillstehendes Automobil als im Betrieb befindlich angesehen, aber lediglich deshalb, weil sein Lenker es im vergeblichen Bestreben, einen Unfall zu vermeiden, an einer Strassengabelung aus der Fahrt plötzlich angehalten hatte. So wurde ausgeführt : «Der Zusammenstoss ereignete sich, weil das Auto .…. auf die Strassengabelung zufuhr, während gleichzeitig von der andern Seite der Radfahrer daherkam. Der Zusammenstoss war also eine Verwirklichung der besondern, durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges geschaffenen Unfallgefahr, um derentwillen in erster Linie die Einführung eines vom gemeinen Recht abweichenden strengeren Haftungsprinzips als notwendig erachtet wurde. » Voraussetzungen solcher Art sind hier nicht gegeben. Die Gesamtsituation, auf welche die Kläger besonderes Gewicht legen, ist wesentlich verschieden von jener, die BGE 64 II 240 zugrunde lag. Brühwiler hat seine Fahrt nicht eines äusseren, verkehrsbedingten Anlasses wegen unterbrochen. Vielmehr brachte er seinen Jeep auf offener Strecke am rechten Strassenrand zum Stilletand, um eine Kontrolle Markenschutz. N° 32.
vorzunehmen. Er stellte den Motor ab, schaltete die Parklichter ein und hiess seinen Begleiter aussteigen. Dergeatalt bildete der Wagen in der Dunkelheit ein Hindernis, das mit der besonderen, durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs geschaffenen Unfallgefahr nichts mebr gemein hat.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 18./19. Februar 1952 bestätigt.
VIL. MARKENSCHUTZ — PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE