BGE 78 II 180
180 Verfahren. N° 34. Verfahren. N° 35. 181
157, 256. Abs. 2 ZGB), vor dem Richter oder einer andern
34. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 19. Juni Spruchbehörde ein kontradiktorisches Verfahren einge- 1952 i. S. lmhoH gegen Vormundschaftskommission Hern. leitet worden ist, das auf die endgültige,· dauernde Rege- lung zivilrechtlicher Verhältnisse durch behördlichen Ent- Berufung. Begriff der Zivilroohts8treitigkeit (Art. 44 ff. OG). Gegen den Entscheid über ein Gesuch um Bewilligung von Bezügen scheid abzielt. Mit einem derartigen Falle hat man es hier aus dem Kindesvermögen (Art. 272 Abs. 2 ZGB) ist die Beru- nicht zu tun. Es verhält sich nicht so, dass vor den kanto- fung nicht zulässig. nalen Instanzen zwei Parteien in einem kontradiktorischen Reoour8 en reforme. Notion de la contestation civile (art. 44 et swv. Verfahren über zivilrechtliehe Ansprüche gestritten hätten. OJ). La recours en reforme n'est pas recevable contre la decision rendue a. Ia requete des pere et mere et tendant a pouvoir prele- Vielmehr hat Imhoff die Vormundschaftsbehörde und her- ver sur les biens des enfants une contribution destinee a subvenir nach auf dem Beschwerde- bzw. Rekursweg deren Ober- a l'entretien et a l'ooucation de ceux-ci (an. 272 al. 2 CC). behörden um Erlass einer Verfügung (Erteilung einer Be- Ricorso per riforma. Concetto di OOUBa civile (an. 44 e seg. OG). willigung) auf einseitiges Begehren hin ersucht. Der ange- TI ricorso per riforma e irricevibile contro Ia decisione resa su domanda deI padre edella madre per ottenere il permesso di fochtene Entscheid ist also nicht in einer Zivilrechtsstrei- prelevare sulla sostanza dei figli un contributo alle spese di tigkeit, sondern in einer nicht streitigen Zivilsache ergangen mantenimento e di educazione (an. 272 cp. 2 CC). (vgl. BGE 77 11 280). Er unterliegt daher nicht der Beru- Imhoff richtete an die Vormundschaftsbehörde Bern das fung. Gesuch, es sei ihm zu gestatten, von dem seinen Kindern nach dem Tode seiner Ehefrau als Ersatz des Versorger- schadens ausbezahlten Kapital von Fr. 15,000.- monat-
35. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 26. Mai 1952 lich Fr. 60.- oder wenigstens Fr. 50.- pro Kind zu i. S. Walser gegen Lauglade. beziehen. Die Vormundschaftskommission Bern wies dieses Gesuch ab. Der Regierungsstatthalter von Bern bestätigte Berufung, Streitwert.
1. Voraussetzungen der Zusammenrechnung gemäss Art. 47 diesen Entscheid; ebenso der Regierungsrat des Kantons Abs. lOG. Bern. 2. Streitwert der Klage eines gesetzlichen Erben gegen einen Ver- mächtnisnehmer auf Ungültigerklärung des Testamentes. Gegen den regierungsrätlichen Entscheid hat Imhoff Rooour8 en refarme, valeur litigieUBe. Berufung eingelegt. Das Bundesgericht tritt darauf nicht 1. Conditions pour l'addition des divers chefs de conclusions ein. conformement a l'art. 47 al. I OJ.
2. Valeur litigieuse de l'action d'un Mritier legal contre un 16ga- Begründung: taire en annulation du testament. Ricorso per riforma, valore litigW80. Die Berufung an das Bundesgericht ist nach Art. 44 ff. 1. Conruzioni per l'addizione di piu pretese conformemente OG, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 44lit. a-c, all'art. 47 cp. lOG.
2. Valore litigioso dell'azione d'un erede legittimo contro un 45 lit.b) abgesehen, nur in Zivilrechtsstreitigkeiten zuläs- legatario per far annullare il testamento. sig. Eine solche liegt nur dann vor, wenn zwischen zwei oder mehrern natürlichen oder juristischen Personen in ihrer Der am 26. September 1948 gestorbene Traugott Walser, Eigenschaft als Trägerinnen privater Rechte oder zwischen der als gesetzliche Erben seine Ehefrau Mathilde geb. einer solchen Person und einer Behörde, der das Zivilrecht Mösler und seine Tochter Marie-Louise hinterliess, hatte ParteisteIlung zuerkennt (vgl. z.B. Art. 109/111, 121 Abs. 1, in einem eigenhändigen Testament mehrern Personen Ver-