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41. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. Mai 1952 i. S. Atmosform A.-G. gegen Utila A.-G.
Übertragung von Vertretungsverträgen, Trrtum, Gewährleistung.
Analoge Anwendbarkeit der Grundsätze über die Teilnichtigkeit auf den Fall des teilweisen Irrtums, Art. 24 Ziff. 4, Art. 20 Abs. 2 OR (Erw. 5).
Gewährleistung bei Forderungsabtretung : Keine analoge Anwendung der Vorschriften über die Sachgewährleistung ; Art. 171, 201 OR (Erw. 6 und 7).
Cession des droîts découlant de contrats de représentation, erreur, garantie.
Application par analogie au cas de Verreur partielle des principes concernant la nullité partielle ; art. 24 ch. 4, art. 20 al. 2 sconsid. 5}.
Garantie en cas de cession de créances : les dispos1t10ns concernant la garantie des qualités de la chose ne sont pas applicables par analogie ; art. 171, 201 (conaid. 6 et 7). :
Ceasíone dei diritti derivanti da contratti di rappresentanza. Errore, garanzia.
Applicazione per analogia al caso dell’errore parziale dei principî gulla nullità parziale ; art. 24, cifra 4, art. 20 cp. 2 (consid. 5).
Garanzia in caso di cessione di crediti : le disposizioni sulla garanzia delle qualità della cosa non sono applicabili per analogia ; art. 171, 201 (consid. 86 e 7).
Aus dem Tatbestand :
Die ÁAtmosform À.-G., Inbaberin einer ausschliesslichen Lizenz für die Herstellung eines patentgeschützten Apparates, übernahm von einer früheren Lizenzinhaberin, der Utila Â.-G., die von dieser abgeschlossenen Vertretungsverträge, durch die gemäss der in den Vertrag aufgenommenen Erklärung der Utila A.-G. der Absatz von 1600 Apparaten gesichert war. Für die Übertragung dieser Vertretungsverträge bezahlte die Atmosform A.-G. an die Utila A.-G. Fr. 24,000.—. In der Folge stellte sich heraus, dass der Absatz von nur 970 Apparaten gesichert war. Die Atmosform A.-G. focht deshalb den Vertrag unter Berufung auf Grundlagenirrtum an und verlangte eventuell Wandelung desselben nach den Grundsätzen über die Gewährleistung beim Kauf.
Das Handelegericht Zürich nahm lediglich das Bestehen eines Preisminderungsanspruchs der Klägerin in der Höhe von Fr. 9450.— an. Die Berufung der Kiägerin, die an ihren Begehren auf Unverbindlicherklärung, eventuell Wandelung des Geschäftes festhält, wird vom Bundesgericht abgewiesen.
Erwägungen
5... — Durch die der Klägerin abgetretenen Verträge war ein Absatz von insgesamt nur 970 Apparaten gesichert statt der in Ziff. 5 des Vertrages genannten Anzahl von 1600. In Bezug auf die Differenz von 630 Stück befand gich die Klägerin also in einem Irrtum, da entgegen ihrer Annahme eine feste Bezugspflicht der Vertreter insoweit nicht bestand. Dieser Irrtum betraf eine wesentliche Grundlage des Vertrages, da ein gesicherter Absatz von 1600 Stück von beiden Parteien, wie der Wortlaut des Vertrages erkennen lässt, als gegeben vorausgesetzt wurde und auch für beide massgebend war für die Bemessung der Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Gegenleistung.
Dieser Irrtum hatte jedoch nicht die Unverbindlichkeit des ganzen in Ziffer 5 der Vereinbarung enthaltenen Vertrages zur Folge. Das Gesetz enthält zwar im Abschnitt über die Mängel des Vertragsschlusses wegen Irrtums usw. keine Bestimmung für den Fall, dass sich 218 Obligationenrecht. N° 41, der Willenesmange! nur auf einen Teil des Vertrages bezieht. Es besteht jedoch kein vernünftiger Grund, der einer analogen Anwendung der Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 OR betreffend die Teilnichtigkeit auf die blosse Unverbindlichkeit wegen Willensmangels entgegenstünde (vergl. OSsER-SCHÖNENBERGER, Vorbem. zu Art. 23-31 OR, N. 3, Art. 20 N. 71 ; vergl. ferner BGE 60 II 99, wo die analoge Anwendung der Bestimmung auf die Nichtigkeit wegen Formmangels bejaht wurde). Die Schranke, dass blosse Teilnichtigkeit bezw. Teilunverbindlichkeit abzulehnen ist, wenn der Vertrag ohne den nichtigen bezw. unverbindlichen Teil nicht geschlossen worden wäre, gewährt einen ausreichenden Interessenschutz.
Im vorliegenden Falle wurde, wie oben ausgeführt, die von der Klägerin zu erbringende Gegenleistung offensichtlich nach der Zahl der abnahmepflichtigen Apparate bestimmt, d. h. mit Fr. 15.— pro Apparat. Die Festsebzung eines Gesamtpreises für alle Verträge schliesst diese Berechnungsweise nicht aus. Damit lässt sich die Auswirkung, welche die Verminderung der Zahl der abnahmepflichtigen Apparate auf die Gegenleistung der Klägerin hatte, ohne weiteres feststellen. Da die Zusicherung der Beklagten für den grösseren Teil der im Vertrag genannten Zahl zutraf, ist nicht einzusehen, warum die Klägerin den Vertrag trotz geringerer Anzahl der abnahmepflichtigen Apparate bei entsprechend niedrigerer Gegenleistung nicht gleichwohl abgeschlossen hätte. Der Vertrag gemäss Ziff. 5 der Vereinbarung ist daher lediglich in Bezug auf die Differenz von 630 Apparaten als unverbindlich zu betrachten, was zu einer Reduktion der Gegenleistung der Klägerin um 630 mal Fr. 15.— = Fr. 9450,— führt. Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin zurückzuerstatten, da die Unverbindlichkeit des Vertrages durch die Klägerin innert Jahresfrist seit Vertragsschluss geltend gemacht worden ist und. eine Schadenersatzpflicht der Klägerin auf Grund von Art. 26 OR mit entsprechender Herabsetzung ihres Anspruches nicht in Betracht kommt angesichts des Umstandes, dass der Irrtum der Klägerin auf die Zusicherungen der Beklagten zurückzuführen War.
6. , — Zum selben Ergebnis ist die Vorinstanz gelangt auf Grund der Gewährleistungspflicht der Beklagten für ihre Zusicherung. Sie geht davon aus, dass die entgeltliche Vertragsübertragung rechtlich einem Kauf gleichzusetzen sel, weshalb die Gewährleistungsbestimmungen von Art. 197 ff. OR Anwendung fänden. Danach habe die Beklagte für die Richtigkeit ihrer Zusicherung einzustehen, d. bh. für das Bestehen einer Abnahmepflcht für 1600 Apparate. Eine Verspätung der Mängelrüge sei von der Beklagten nicht behauptet worden. Ein Wandelung des Vertrages komme nicht in Betracht, da die Zusicherung 1mmerhin für rund 60 % zugetroffen habe und die Übernahme der Verträge in Bezug auf 970 Apparate für die Klägerm nicht unzumutbar gsei. Dagegen sei der Vertragspreis entsprechend zu mindern, d.h. um den Betrag von Fr. 9450.—. Das Begehren der Beklagten um eine Reduktion dieser Minderung entbehre jeder Grundlage.
Gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung hat die Klägerin von der Beklagten eine Anzahl von Rechtsverhältnissen mit gegenseitigen Rechten und Pflichten übernommen. Soweit hiefür die Zustimmung der Vertragspartner der Vertretungsverträge erforderlich war, bestand unbegstrittenermassen keine Schwierigkeit, da die Zustimmung der Vertreter vorlag. In Frage steht vielmehr nur der Übergang des Erfüllungsanspruches der Beklagten gegenüber den Vertretern auf die Klägerin. Hiebei handelt es sich um ein Rechtsverhältnis, für dessen Übergang die Art. 164 ff. OR betreffend die Forderungsabtretung massgebend sind, Die entgeltliche Forderungsabtretung hat nun allerdings rechtlich wie wirtschaftlich mit dem Fahrniskauf vieles gemeinsam. Der Gesetzgeber hat sich aber gleichwohl nicht veranlasst gesehen, sie in rechtlicher Beziehung einander völlig gleichzustellen. Das gilt insbesondere für die Gewährleistung. In Bezug auf diese stellt Art. 171 OR 220 Obligationenrecht. N° 41, für die Forderungsabtretung besondere Normen auf, 80 dass die Anwendbarkeit der Art. 197 ff. OB als ausgeschlossen zu gelten hat (BGE 47 II 186 Erw. 3). Diese Regelung erscheint in der Tat als gerechtfertigt, weil die Gewährleistung im Kaufsrecht auf körperliche Mängel zugeschnitten ist. Eine analoge Anwendung auf die Gewährleistung für Rechtsmängel kann jedenfalls in Bezug auf Art. 201 OR (Prüfungs- und Anzeigepflicht, Annahme der Genehmigung bei Unterlassung derselben) nicht befürwortet werden. Denn während beim Warenhandel die unverzügliche Prüfung der Kaufsache dem Käufer in der Regel ohne weiteres möglich und zumutbar ist, bietet bei der Abtretung von Rechten die Prüfung auf Rechtsmängel erheblich mehr Schwierigkeiten und ist nicht jedermann geläufig. Besteht somit bei der Abiretung keine dem Art. 201 OR entsprechende Norm, s80 kann die Unterlassung sofortiger Prüfung und Mängelrüge für sich allein noch nicht zur Annahme führen, der Zess10nnNar habe auf den Gewährleistungsanspruch verzichtet. Damit erübrigt sich eine Prüfung der von der Beklagten erhobenen Behauptung der verspäteten Mängelrüge. Andere Umstände, die für eine Genehmigung seitens der Klägerin sprechen würden, sind nicht geltend gemacht. Auf Grund der Gewährspflicht nach Art. 171 OR aber haftet die Beklagte für den Ausfall an abnahmepflichtigen Apparaten. Für die Berechnung des der Klägerin zu ersetzenden Nachteils
gelten die bei der Behandlung des Irrtums germmachten Überlegungen in gleicher Weise.
7. Bei der in Erw. 6 dargelegten Rechtslage besteht kein Anlass, Stellung zu nehmen zu der Streitfrage, ob sich der Käufer auf die Bestimmungen über den Irrtum berufen könne, wenn der Tatbestand der Gewährleistung für Mängel gegeben ist oder war. Die Gründe, die in der Literatur (Muxz, Die Sachgewährleistung und Irrtumsanfechtung, in Festschrift für Prof. Guhl, S. 87 ff.) gegen die alternative Möglichkeit der Anfechtung wegen Willensmängeln angeführt werden, wurzeln zur Hanuptsache in Obligationenreecht. N9 42. 221 Art. 201 OR, also in einer Sondernorm des Kaufsrechts, die auf die Forderungsabtretung gerade keine Anwendung findet.