BGE 78 II 21
Saohenreoht. No 4.
d'apprecier si les 9 ares que Morattel consent a cooer Saohenrecht. N0 5. 21 permettent d'assurer une utilisation rationnelle des ouvra- ges de la commune. Aussi doit-elle renvoyer la cause Urteil der staatsrech H tee Anszn~. U:;r:;~52 i. S. EgH gegen Kanton Zürich. h n Kammer vom aux premiers juges pour qu'iIs elucident ce point. 5. 3. - L'admission du premier chef des conclusions entrame i'annulation du jugement en ce qui concerne le der Dienstbarkeit. . haft als Gegenstand einer
I'fIlI,alt d Betriebes einer Gastwirtsc d Kantons. Klage des montant de I'indemnite, puisque celle-ci est due desormais non pour l'immeuble entier, mais pour la fraction qui V"""' I:lasteten aufBesc~anto!alern Recht der Bedürfmskla arten, welche nac " Instanz. sera attribuee a la defenderesse. La Cour vaudoise devra unterliegen., ' d Bundesgerichts als elIlZiger donc la fixer a nouveau, en s'inspirant des considerants suivants. a) Zus~d~~t't b) Verbrndhc el ~es angefochtenen Verbotes.
La commune de SedeiIIes devra payer la valeur objec- oonte:;t t?'un~esr'eXPloiiation rvitude d'une aub:~ged,~sancanton. fi' t l'objetAction d'une .~~~: personnell~ c~e au ,.pro euble greve et tendant A tive de la surface cedoo, c'est-a-dire, s'agissant d'un Inter droit cantonal u actuelle. En captant, la premiere, sur son fonds, les eaux a) Cornpetence b) Caractere :I T:lb d e l'interdiction htIgIeuse. oblIga.tOlre du bassin d'accumulation commun aux deux parcelles, la defenderesse a acquis un droit definitif sur ces eaux. Par Oontenuto d ,una ,seJrm'tu • albergo corne ogget~o di, una servitu entata dal consequent Morattel, a qui il aurait ete loisible d'exiger Divieto di eserc~1ar: personale crea. alimitare il divieto alle categorlle . gno un captage commun sous les conditions de l'art. 708 ce, gravato per far etta a.lla clausola de b ISO il diritto cantonale a.ss?~ le federale corne istanza. um . • 'ca
ne peut plus les capter. TI s'ensuit que l'eau qui s'ecoule a) Cornpetenza d~l TrI, 'd:l divieto litigioso. b) Carattere obbligatorlO . de la partie superieure de son immeuble ne Iui appartient plus et ne represente des lors plus une valeur dont il y " . ehen Gesetz über das Gastwirt- A - 1) Dem zurehens . d Mittelverkauf von aurait lieu de tenir compte. TI n'est toutefois pas exclu . b d den Klem- un . d schaftsgewer e un" om 21. Mai 1939 (WG) sm que le terrain qu'il devra ceder renferme des sources lk holhaltigen Getranken v . independantes, qui n'ont pas ete toucMes par I'installa_ a 0 • zu entnehmen. folgende BestlIllmungen ' K l . _ und tion, et dont l'intimee disposera dorenavant. Dans cette § 1. « Das Gastwirtsltn.~g::Get;änken unterliegen der Mittelverkauf hypothese, le terrain en question vaudrait tMoriquement von alkoho Ig br" davantage. TI faudrait alors apprecier si ces sources sicht des Staat es, h das öffentliche Wohl gef,ord erten Besc an- Sie sind den durc , auraient eM effectivement captees et a quelles conditions. kungen § 4 unterworfen. » d Gastwirtschaftsbetrieb, so,Wie . «Es werden Kl' Patente fürd enen i....l:ttelverkauf und fur i aJkoholhaltiger Par ces moti/8, le Tribunal/6Ural solche für den em- , , direktion. » Getränke a~gegdbenpatente erfolgt durch dIe F~ Arten von Admet partiellement le recours, annule le jugement Die § 12.Erteilung «Für.das er. Wrrtschaftsgewerbe werden folgen e attaque et renvoie la ca use a 1a jUridiction cantonale Patenten erteilt: pour qu'elle statue a nouveau. a) für Gasthöfe, , b) für Hötels ga.rn~, ~) für alkoholfreie Gasthofe, ",' S isewirtschaften, ur ....,..0 j) ..für
ur Kostgebereien d Pr·' stützt auf das Ergebnis der Vorarbeiten stellt sie dem a .» en 1C en Wohl nicht zuwider_ allem die Umänderung der bisher für den Wirtschaftsbetrieb .. «Ub" erste·gt· , I m emer Ge' . benützten Räumlichkeiten zur Verwendung für andere Zwecke G asthofe, Speisewirtschaft dmemde dIe Zahl der bestehend ermöglichen oder erleicht,ern. BedürfiDIS, das Die Entschädigung wird erst nach der dauernden Schliessung I?er Regierungsrat bestmu!t er Jahre herabzusetzen. des Lokales ausgerichtet. » Bezt,rksbehörden die Lokale ~Ch Anhören der Gemeinde_ und erteilt werden.)) , au welche keine Patente mehr B. - Auf der Liegenschaft Birmensdorferstrasse 13 in . § 41 ..« Als Lokale, f'tir welche . Zürich war bis 1947 die Speisewirtschaft « zur Quelle» ;~ss~ kerne Wirtschaftspatente m : : Fa!Ie mangelnden Bedürf- ~lDIe solche zu bezeichnen w e erteIlt werden, sind in erster betrieben worden. In diesem Jahre vereinbarte der Eigen- {tl!-erpolizeilichen Vorschru'ten e!tih~tden bau-, gesundheits_ oder tümer mit der kantonalen Finanzdirektion, dass er gegen ~beewech~el aufweisen oder in y;C ulntsprechen oder häufigen halb. der gleichen POlitisc~en ~ne ,verteIlung der Lokale inner- DIe Verordnung best' t mernde zu achten. schliesse und die Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit be- erster Linie geschlossen rr;::de:':~nhe Arten von Wirtschaften in laste, wonach es dem jeweiligen Eigentümer verboten sein .. s. . {( Der Regienm . solle, daselbst eine Wirtschaft « gemäss § 12 lit. a-g des messen festzusetzende b illi[5 eEnrWU'tschaft eine nach frel'emeIgeE - zürcherischen Wirtschaftsgesetzes » zu betreiben oder ge tschäd' r- § 70. «Aus dem Fonds f" Igung zusprechen. )) betreiben zu lassen. Nach Genehmigung der Vereinbarung wesen werden die Auslagen de:-S;erbessenmgen. im Wirtschafts_ durch den Regierungsrat wurde das Wirtschaftsverbot am ung Es k:' chaftspersonals Zürich im Grundbuch eingetragen, worauf die Entschädi- sc aftsgewerbes und zur Bek'~s refungUDgen auf Reform des Wirt- gung ausbezahlt wurde. Der Regierungsrat betrachtet . semen , Ir gen unterst einen Drittel der Summe von Fr. 8000.- als Abfindung Gesetzes erforder1fcgIhee~llr~ther1ässt die zur Ausführung d' für das Verbot der Eröffnung einer alkoholfreien Wirtschaft. ne mlgung des Kantonsrates. » eror ung. Diese bedarf der Im Juli 1949 kaufte Dr. Egli die erwähnte Liegenschaft.
In der Folge ersuchte er die kantonalen Behörden, einer rat genehmigte Vollz' h assene und vom Kantons- Beschränkung der Dienstbarkeit auf die der Bedürfnis- Mai 1939 zum WG C~T~:!~:~.ror~ung vom 6. März/21. klausel unterliegenden Wirtschaftsbetriebe mit Alkohol- schaften. § 22 Abs. 1 laut::~m erung der Zahl der Wirt- O. - Dr. Egli klagt daher beim Bundesgericht gegen den Kanton Zürich auf Abänderung des Eintrags der f~~~n Wirtschaften auf das gese~~d~ ~~fu:fuisklausel lmter- Dienstbarkeit, mit dem Begehren, dass im Hinweis auf zu ersetzen sei. Für den Fall der grundsätzlichen Gutheis- erforderlichen Untersuch manz ktion die sung der Klage erklärt er sich bereit, einen Drittel der Patentinhabern eine Ve~:~e~. vor und ve:sucht mit den seinem Rechtsvorgänger bezahlten Abfindungssumme von an Igung herbeIzuführen; ge- Fr. 8000.- an den Beklagten zurückzuerstatten.
er mtragung der Dienstbark "t eu , e zu belasten, wonach es dem jeweiligen Eigentümer ver- erem arung seI sow;"t " d einer alkoholfreien Wirt h f '. 81 SIe en Betrieb des zürcherischen Wirtschaftsgesetzes » zu betreiben oder Lehre und Rechtsprechun" gese ZW1ldrIg. Nach Die Schliessung einer Wirtschaft zwecks Verminderung zivilrechtlichen Vertrag mi! :~e der Staat nicht durch der Zahl der im Kanton Zürich bestehenden Wirtschaften treffen, die den Best' rlvatpersonen eine Regelung ist eine Massnahme, welche im Interesse der durch den rucht entspreche. Dieser Grunds . n: c en Rechts Staat vertretenen Öffentlichkeit getroffen wird. Sie ist worden: Die zürcherisch W. atz seI hIer missachtet durch das kantonale öffentliche Recht geordnet (§§ 40 schaften und KonditoreI.....,;.... asthöfe, Spelsewirt_ auch « auf freiwilligem Wege », d. h. durch Vereinbarung, ruppen lasse sie eine Verm" d r' di g durchgeführt werden kann. Eine dahingehende Vereinba- den Betriebe auf dem ur m edrun der Zahl der bestehen_ rung wird vom Staat im öffentlichen Interesse, welches a der Verwaltung die B f i ' ng zu. le er zu wahren hat, geschlossen; sie regelt öffentlich-recht- Verträgen zwecks Besch .. k e ugrus zum Abschluss von liche Beziehungen. Dem würde es entsprechen, sie als die BedürfniskIausel fa~:d:g der ~ahl der nicht unter öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu betrachten (vgl. wollen noch erteilen k" D BetrIebe weder erteilen BGE 53 I 87 ; 65 I 313 ; 66 I 304 ff. ; 67 I 294 ; 73 I 173 f. ; n verletze auch die in donneB . die beanstandete Regelung nicht veröffentlichte Urteile vom 10. Juni 1948 i. S. D as Bundesgericht weist an e - und Gewerbefr 'h . die Klage ab. eI eIt. - i. S. Valota ; FLEINER, Institutionen des deutschen Ver- waltungsrechts, 8. Aufl., S. 209 ff). Indem hier die kanto- AU8 den Erwägungen: nale Finanzdirektion den früheren Eigentümer in der 1. - Die Klage geht nach der ih Vereinbarung versprechen liess, keine Wirtschaft « gemäss n dinglichen Rechts im G dab erung) des Emtrags eines zu betreiben oder betreiben zu lassen, hatte sie ausschliess- , u z SIe auf die Beh t . lieh das öffentliche Interesse im Auge, so dass das Abkom- beruhe teilweise auf e' . aup ung, der Eintrag men auch insoweit im Rahmen des öffentlichen Rechtes und sei daher insowe"t n c tsgeschäft blieb. erachtet der Kl" I "ungere?htfertigt. Als unverbindlich
ager emen Teil der Vere' b Um die eben genannte Klausel auch gegenüber künftigen zwischen dem früheren Ei en .. . m arung, welche und der kantonalen Finan k ~~er semer Liegenschaft Regierungsrat genehmigt z ; I?n geschlossen und vom Eigentümern wirksam werden zu lassen, kamen die Parteien indes überein, eine entsprechende Dienstbarkeit zugunsten des Kantons zu errichten. Durch deren Eintra- barung hat sich der früh w~~ en ~t. Durch diese Verein- gung im Grundbuch wurden zwischen dem Eigentümer eine EntSChädigung ere Igentumer verpflichtet, gegen von F r. 8000 - die früh f der belasteten Liegenschaft und dem Kanton zivilrecht- Liegenschaft betriebene S . .' er au der liehe Beziehungen begründet. Es ist anerkannt, dass der schliessen und die Li rlsewirtschaft endgültig zu egensc aft mit einer Dienstbarkeit Staat sich auch bei seiner amtlichen Tätigkeit dem Privat- recht unterstellen kann, insbesondere dann, wenn er die
Beziehungen zwischen ihm und den Privaten mit zivil- sonst auf Gru 1 ZGB). So kann zum Inhalt emer Vorbemerkungen zu Art. 492-512 OR, N. 29). Die zwischen be.n (LEEMAN " . b k't möglich ISt so ann dem Vorgänger des Klägers und den kantonalen Behörden lastung, dIe a s ru ls D' nstbarkeit zugunsten emer geschlossene Vereinbarung auf Begründung einer Dienst- auch em . so1ches Verbot a 16 oder Gememsc a barkeit zugunsten des Kantons erscheint daher als privat- b eliebigen P erson .. det werden (LEE'm,n,-"', .........N N. 1, 29, rechtlicher Vertrag. Da die Verbindlichkeit eines Teils Art. 781 ZGB) b egrun .1. Z' ilrecht ist es auch dieser Vereinbarung in Frage steht, hat man es demnach 40 zu diesem Art1 e . b t d ch Vertrag zwischen . . Gewerbever 0 ur . mit einer zivilrechtlichen Streitigkeit zu tun. zuläSSIg, dass em d' O"ffentlich-rechtlichen Selbst wenn übrigens die Abmachung, um die es sich einem Grundmgen um d . Gemeinde) als per- handelt, öffentlich-rechtlichen Charakter hätte, läge doch Körperschaft (em. d Gunsten errichtet WIrd eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 42 OG sönliche DienstbarkeIt zu eren ZGB) vor. Unter diese Bestimmung fallen nicht nur Zivilsachen (LEEMANN, . '. d Staates seine Beziehungen zu im eigentlichen Sinne, sondern auch gewisse Anstände, 5. - Die BefUgnIS es , dnen geht weiter, als die nach heutiger Rechtsauffassung zu den öffentlich- Privaten durch Vereinbaruhng .zu klorar d~SS der Staat - rechtlichen Streitigkeiten gerechnet würden, aber nach der Kläger mem . teht auf diesem älterer Anschauung als Zivilrechtsstreitigkeiten galten sofern das Gesetz dem nicht enktgege~o er eine Leistung (BGE 71 II 173 f. ; 72 I 287 Erw. 2 ; vgl. 58 II 472; 62 Wege u era 0 • nicht fordern könnte. n I 115). In Betracht kommen namentlich ~<\nstände über der Tat erfüllt er seme adm c endnungen' er kann das An'
Ansprüche aus Rechtsverhältnissen, die zwar durch das durch ems mt1ge , z h' der Weise wahren, ass öffentlIche n eress·t e z B. auc m (S bventionen) auSrICh tet . öffentliche Recht geordnet sind, aber durch freie Zustim- mung des Privaten zustande gekommen sind und insofern er Beiträge oder Zuwendungen b·udI· h sm'd für denjeni- vertraglichen oder doch vertragsähnlichen Charakter haben unter Bedingungen, 18.n. rstanden erklärt. Sodann SIC emve. drücklich oder auch I 304 f.). Auf solcher Zustimmung beruht aber auch das hat er - wenn a Ib t 'm Bereiche semer Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der vorliegenden nur stillschweIgen , . 't Rücksicht auf dIe gege- Streitigkeit ist. ZwangsgewaIt di . ' ·t1cren Regelung a zu- "lt' von emer emsel ..", hre' 2. - (Feststellung, dass der Streitwert mindestens benen Verha nISse We des Vertrages zu besc 1- Fr. 4000.- beträgt.) Das Bundesgericht ist daher nach sehen und statt dessen den g ff' 73 I 174 ; FLEINER, Art. 42 OG zuständig, die Sache im direkten zivilrechtli- ten (vg . 1 ' chen Prozess zu beurteilen. a.a.O. S. 212 f.). die Beziehungen zwischen der Duldung gewisser Eingriffe die Unterlassung von Staat und Bürger absc~essen : . Interesse des Staates Handlungen sein, welche der belastete Grundeigentümer . d , nlC
oder auch des Bürgers . . abweichende Regelun' emte von der gesetzlichen Ordnung wirtschaften zu schliessen sind und welche Entschädigung d G g ge roffen wem d f für die Schliessung zu leisten ist. bezIehen sich die KI" Ig auf Fälle dieser Art gesprochen - , dass die Entschädigung vor allem die Um- FLEINERs (a.a.O. ;o~6 ;ger erwähnten Ausführungen änderung der Räumlichkeiten, in denen die geschlossene sagen des Bürgers an die öff~n~~treffend unzulässige Zu- Wirtschaft betrieben wurde, zur Verwendung für andere BLUMENSTEINS (System d S che Verwaltung) und E. Zwecke ermöglichen oder erleichtern soll. Bei der Bemes- 222, betreffend Steuerabm:sch teueITechts, 2. Aufl., S. 9, sung der Entschädigung wird zu berücksichtigen sein, ob Abweichungen vo d u~gen, welche in der Regel die Räumlichkeiten nun für den Betrieb einer alkohol- d n er gesetzlICh 0 du freien Wirtschaft oder aber Z. B. für Wohnzwecke oder es Steuerpflichtigen vorsehen)' :n r . ung zugunsten er der Rechtsprechun de ,e enso die Beispiele, die zur Verwendung als Ladenlokal umgeändert werden sollen. 6. - Nach § 40 Ab 1 W " gl. auch 67 I 295 Erw. 4). alkoholfreien Wirtschaften nicht überhandnehme - weil
eine übermässige KonkUITenz die Existenz der Inhaber Speisewirtschaften oder ~me:~e ~e~tehenden Gasthöfe erschweren oder verunmöglichen würde oder diese zu n dürfuis Übersteigt s' . La° orelwirtschaften das Be~ einer anstössigen Betriebsführung -verleiten könnte - , so ' Ie 1m kann die Verwaltung eine höhere Entschädigung zubilligen, . a e, ur welche k' P um die Umwandlung der bisherigen Alkoholwirtschaft in erteilt werden (Abs 2 d I e m e atente mehr '.. R auseIgentumer . . r « ann» dem eine alkoholfreie Gaststätte zu vermeiden, Anderseits muss nach freiem Ermes:n ~ tufhebung der Wirtschaft eine sie in diesem Falle dafür sorgen können, dass nach Aus- J.es zusetzend b'm dIe S~hIiessung eines Gasthof~s ).. Danach. 1St er befugt, allfälligen Erwerber der Liegenschaft ein solcher Betrieb Konditoreiwirtschaft d h ' '. ~mer SpeIse- oder einer eröffnet wird. Das kann aber in wirksamer Weise nur zuführen, wobei er u t urUc e~"seItlgen Hoheitsakt herbei- durch Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im emer Entschädigung U n Von er ZusprecllUng Grundbuch geschehen. Eine dahingehende Vereinbarung d mgang nehmen k A hält sich durchaus im Rahmen des nach dem zürcherischen hl es mItunter wegen Verwaltungsrecht Zulässigen. Insbesondere steht sie im Verständigung vorgesehen" be -;- Ist auch der Weg der werbe » (mt Einschluss der alkoholfreien Wirtschaften) Grund einer Delegat' d' s ·lmmt doch die VV - auf der Aufsicht des Staates untersteht, und mit der VV, Abs.3, § 115 WG) ~o::asser .Gesetzgebungsbefugnis (§ 41 welche der Verwaltung gestattet, die Schliessung von der Bedürfi . kI ' die Herabsetzung der Zahl d Alkoholwirtschaften auf freiwilligem Wege durchzuführen • lllS ausel unterstellte W" er hchst auf freiwillig em n ITtschaften « mög- und die Entschädigung für die « Umänderung » der bisher Verwaltung h t I Wege» durchzuführen ist D' für den Wirtschaftsbetrieb benützten Räumlichkeiten so b,arungen mit den bet "I' un estreItbare Recht, Verein- zu bemessen, dass der Vertragspartner bewogen werden " wird I h Iva en zu treffen worin kann, einem allgemeinen Wirtschaftsverbot zuzustimmen. , we c e Gasthöfe, Speise- oder Kondi't . Sie entspricht den Zwecken des Fonds « für Verbesserungen orel-
Sachenrecht, No 5. Sachenrecht. N0 5. 31 im Wirtschaftswesen », aus welchem die Entschädigung bestritten wird (§ 70 WG). Sie dient der Wahrung des g ewährleisteten Handels- und und der Kantonsverfassuffn 'h't ? ht 0 enSIC htlich liehl Dieser Verfas- . vom zürcherischen Gesetzgeber anerkannten öffentlichen GewerbefreI eI ge. d Staate durch einseitige, Interesses an der Schaffung und AUfrechterhaltung gesun- sungsgrundsatz verbletet eHm dels- ~d Gewerbefreiheit der Verhältnisse im Gastwirtschaftsgewerbe. . nd Anordnungen die an . . ht zUYtnge e ,. t' rt ist Aber er Ist mc Selbst wenn die Verwaltung den Partner auf dem Ver- inzuschränken, SOWeIt SIe garan Ie . ' .. hrt oder tragswege gegen Entschädigung Verpflichtungen eingehen e der Staat SubventIOnen gewa anwendbar, wo ff tli h Arbeiten abschliesst und lässt, welche ihm durch einseitigen Hoheitsakt nicht auf- "f B über ö en c e , .. Gescha te, z. , ' . Le' t gen von geWISsen . Bedingungen abhan- erlegt werden könnten, so liegt doch keine RechtsverIet_ dabeI seme ht 18 un elche dIe . E n t sc hIus sfreiheit des Privaten zung vor, da das zürcherische Recht ausdrücklich beide mg e- mac , w I Fr steht d a b' eI mc . ht eine staatliche Re- Wege vorsieht und die VV bestimmt, dass die freiwillige einengen. « nage I Icher sondern lediglich Regelung vorzuziehen ist. Von Rechtsverletzung könnte o nur dann gesprochen werden, wenn das Gesetz für den ' B t' ung dIe an Ie . h eme es IIDill, Z weck knüpft wird» (mc t schädigung in bestimmter Höhe vorschriebe und die Ver- 'ht Urteil vom 2. um veröffentlic es .. . e Recht der Handels- und Gewerbe- waltung sich nicht daran hielte, sondern mit dem Privaten Das verfassungsmassIg hält' des Bürgers zur Staats- eine höhere Summe vereinbarte, ihre Ausrichtung aber freiheit betrifft nur da~ Ver ndl8 Privatpersonen unter von zusätzlichen Verpflichtungen abhängig machte (vgl. . ht d' BeZIehungen er gewalt, mc II Ie 100) und dah erauc h m'cht die Beziehungen, FLEINER, a.a.O. S. 147). Da aber das zürcherische Recht sich (BGE 62 Sb' kt des Privatrechtes durch die Regelung der Entschädigungsfrage dem Ermessen der welche der Staat als u Je be ründet (vgl. BGE 60 I Vertrag mit Privatper~?nen bea!standete Gewerbeverbot Behörde anheimstellt und den Weg der Verständigung vorsieht, ja dem Zwangsverfahren vorzieht, kann der 369). Da das vom Klage~ d Staat mit dem früheren
zürcherischen Verwaltung das Recht nicht abgesprochen auf einem Vertrag beruht, e~. er haft in gleichberech- werden, eine Vereinbarung zu schliessen, wonach der Eigentümer der belasteten legen~c nicht eingewendet Partner gegen entsprechende EntSChädigung einem Verbot tigter Stellung geschlossen hadt, StO :e~ Handels- und Ge- der UnwandIung des bisherigen Alkoholbetriebes in eine laufe dem Grun sa z alkoholfreie Wirtschaft zustimmt. werden, es .Ider' dieser kön nte nur angerufen . wer- werbeu'ö eI zuw ' h den wenn das Verbot durc emSeI 19 ' 't' en staatlichen Hoheüs- Somit kann keine Rede davon sein, dass der zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und der Zürcher Regie- akt 'begründet worden wdäre'Kl" ers die streitige Verein- rung geschlossene Vertrag auf Errichtung einer persönli- D E'nwand es ag , alb chen Dienstbarkeit zugunsten des Kantons insoweit der 10. - b er · I iderrec htl'ICh en Inhalt und sei desh , barung ha e emen w . h' t 'fit daher nicht zu. Dass SIe zürcherischen Wirtschaftsgesetzgebung zuwiderlaufe und .. Art 20 OR mc tIg, n . t .. gemass . , Fre'h 't des belasteten GrundeIgen u- daher gemäss Art. 20 OR nichtig sei, als damit ein Verbot, auf dem belasteten Grundstück gewisse nicht der Bedürf- mers übermassIg beschran d diesem Grunde unter niskIausel unterliegende Wirtschaftsarten zu betreiben, vereinbart WUrde. die guten Sitten verstos~~ll un ,a:: anzunehmen ; es wird Art. 20 OR falle, ist ebeIlla s me 8. - Auch die Rüge der Verletzung der in der Bundes- auch nicht behauptet. d' d s die Dienstbarkeit 11. - Es ist nicht notwen Ig, as
Obligationenrecht. No 6. Obligationenrecht. N° 6. 33 dem Berechtigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. ann die Maschinen von Brütsch & Co. zu beziehen und Irgend einem Grunde schutzwürdig ist (LEEMANN, N. 27 :Bachmann jedoch mit den Zahlungen häufig im Rückstand, zu Art. 730, N. 30 f. zu Art. 781 ZGB; PFISTER, Der so dass sich seine Verbindlichkeiten gegenüber Brütsch & Inhalt der Dienstbarkeit, ZSR n. F. Bd. 52, S. 332 ff.). Co. zeitweise auf über Fr. 100,000.- beliefen. Der Beklagte will mit der Begründung von Dienstbarkeiten Anfangs Juni 1949, als die Schuld Bachmanns rund des vom Klä?,er be~ämpften Inhalts der übermässigen Fr. 70,000.- betrug, drohte die Firma Brütsch ihm mit Ausdehnung emes WIrtschaftszweiges und unerwünschten Liefersperre, wenn er nicht eine grössere Zahlung leiste. Spekulationen entgegentreten. Das ist ein Interesse dem Tatsächlich belieferte sie aber Bachmann weiter. Ende der rechtliche Schutz nicht versagt werden kann. ' Juni 1949 übergab ihr dieser ein Ende Juli 1949 :faIliges Wechselakzept von Fr. 50,000.-. Hieran bezahlte er am 8. Juli Fr. 10,000.-; im Restbetrag von Fr. 40,000.- Vgl. auch Nr. 14. - Voir aussi n° 14. ging der Wechsel am 3. August zu Protest, wor~uf die Firma Brütsch am 7. August die Ausführung der Ihr am 6. August 1949 von Bachmann aufgegebenen Bestellungen verweigerte. Nachdem Bachmann am 16. September 1949 eine Nach- IV. OBLIGATIONENRECHT lassstundung gewährt worden war, trat die Firma Brütsch DROIT DES OBLIGATIONS mit Schreiben vom 20. Oktober vom Vertretungsvertrag zurück. In der Folge wurde die Nachlassstundung wider- rufen, und im Frühjahr 1950 geriet Bachmann in Konkurs. 6. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilnng Vom 17. .Januar 1952 i. S. Konkursmasse Baehmann gegen Briitseh & Co. Die Konkursmasse belangte die Firma Brütsch & Co. auf Bezahlung einer Schadenersatzsumme von Fr. 200,000.~, Alleinvertretung8'lJ6rtrag. Moghehkelt der Aufhebung aus wichtigem Grunde (Erw. I b). vertretungsvertrag verletzt habe und unberechtigterweise Oontrat de representation exclusive von diesem zurückgetreten sei. App~ie!l~ilit6 de ~·~t. 82 CO (eoW:id. I a). Das Handelsgericht Zürich wies mit Urteil vom 8. Mai Posslbihte de resilier 1e contrat pour juste motif (consid. I b). 1951 die Klage ab. Oontratto di rappresentanza esclusiva
Applicabilita delI 'art. 82 CO (consido 1 a) Das Bundesgericht weist die Berufung der Klägerin ab. sld. I b). di recedere da! contratt~ per ·una causa grave (eon-
Erwägungen
Aus dem Tatbe8tand : 1. - Bei dem Vertragsverhältnis, aus dem die Klägerin die geltend gemachte Schadenersatzforderung ableitet, Die Firma Brütsch & Co., Generalvertreterin der « Bernina »-Nähmaschinen, übertrug 1933 dem Bachmann handelt es sich um einen Alleinvertretungsvertrag (AVV). als Untervertreter den Alleinverkauf für den Bezirk Dieser von der Praxis auf Grund der im 0& bestehenden Zürich. Nach den getroffenen Vereinbarungen hatte Bach- Freiheit zu beliebiger Gestaltung des Vertragsinhaltes ] geschaffene Vertragstypus ist ein Vertrag eigener Art, der 1 3 AB 78 II - 1952
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