Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

78 II 283

49, Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. September 1952

Sachverhalt

I. i. S. Ulrieh gegen Ulrieh.

ch auf Ausgleichung bei der Erbteilung sArt. 626 ff. ZGB). Streitwert (Art. 36 und 46 OG).

Droit au rapport lors du partage de la successiíion (ark. 626 et auiv. CC). Valeur litigieuse (art. 36 et 46 OJ).

Diritto alla collazione in cago di divislone successoria (art. 626 e geg. CC). Valore litigioso (art. 36 e 46 OG).

Bei der Teilung der mütterlichen Erbschaft unter den Brüdern Franz, Alois und Josef Ulrich erhob Franz AnSpruch auf eine billige Ausgleichung nach Art. 633 ZGB im q Betrage von Fr. 4500.—. Vom Obergericht des Kantons Nidwalden durch Urteil vom 19. Juni 1952 abgewiesen, hält er mit vorliegender Berufung an das Bundesgericht an diesem Begehren fest.

Erwägungen

Für sich allein betrachtet, würde der geltend gemachte Ausgleichungsanspruch den nach Art. 46 OG für die Berufung an das Bundesgericht erforderlichen Streitwertbetrag von Fr. 4000.— erreichen. Erbrechtliche Ausgleichungsansprüche nach Art. 626 ff. ZGB haben jedoch nicht selbständige Bedeutung. Sie betreffen nur ein Element der Berechnung der Erbteile, und der wirkliche Streitwert, das Interesse an solcher Ausgleichung, wird durch deren Auswirkung auf die Höhe des Erbteils des Ansprechers bestimmt. Dahin geht denn auch die ständige Rechtsprechung (erwähnt in BGE 65 II 90), eben entsprechend dem Charakter des Ausgleichungsanspruchs als einer bloss die Erbteilung vorbereitenden Feststellung (vgl. F. GuIsaN, im Journal des Tribunaux 1942, droit fédéral, 8. 139/40). Án dieser Betrachtungsweise is6 um s80 mehr festzuhalten, als die neuere Rechtsprechung das wirtschaftliche Interesse an der Klage noch stärker als die frühere bei der Streitwertbestimmung berücksichtigt (z.B. bei Kollokationssfreitigkeiten, BGE 65 III 30).

Die vom Kläger anbegehrte Ausgleichung würde das übrige Teilungsvermögen um den betreffenden Betrag von Fr. 4500.— vermindern. Der Kläger würde also daraus Fr. 1500.— weniger erhalten, als wenn die Ausgleichung unterbleibt. Im Endergebnis würde sich somit sein Erbbetreffnis bei Zubilligung eines Ausgleichungsbetrages von Fr. 4500.— nur um Fr. 3000.— erhöhen. Dies ist der wirkliche — für die Berufung ungenügende — Streitwert.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

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