Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 10 décisions citantes n’a été analysée.

78 II 369

63. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Juli 1952 i. S. Garesa A.-G. gegen Thaler und Dr. Rappaport.

Art. 32 ff. und 396 Abs, 2 OR.

Die Bevollmächtigung besteht selbständig und unabhängig vom Kausalgeschäft, Wird eine Vollmacht vom vertretungsberechtigten Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft in deren Namen erteilt, so bildet das blosse Ausscheiden des Unterzeichners aus der Verwaltung noch keinen Erlöschungsgrund. Offen gelassen, ob zeitweiliges Fehlen der Verwaltung genüge, um den Verlust der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Smne von Art. 35 Abs. 1 OR vorauszusetzen, da die umstrittene Vorkehr des Vollmachtempfängers aus einem nachträglichen Auftrag erfolgte, der, wenn gültig, ohnehin die Ermächtigung zur Ausführung einschliesst. Ñ Art. 393 Ziff. 4 ZGB in Verbindung mit Art. 698, 701 und 781 OR.

Die Verbeiständung einer vorübergehend der Verwaltung entbehrenden Aktiengesellschaft ist kein unbedingtes Gebot. Wo es die Verhältnisse gestatten, dürfen ausnahmsweise auch ausserhalb der Verwaltung stehende Personen oder ein anderes Organ, s0 die General- bzw. Universalversammlung, Verwaltungshandlungen vornehmen.

Art. 32 88. et 396 al. 2 CO.

Les pouvoirs de représentation existent pour eux-mêmes indépendamment de l’acte juridique qui en est la cause.

Lorsque le membre du conseil d’administration d’une socióté anonyme, qui a pouvoir de la représenter, donne procuration au nom de la société, le simple fait que le signataire a quitté l’administration de la société ne met pas fin À la procuration. Le défaut temporaire d’une administration suffit-il pour entraîner la perte de l’exercice des droits civils au sens de l’art. 35 al. 1 CO ? Question laissée ouverte par le motif que l’acte contesté fait par le représentant a été accompli de par un mandat postérieur qui, supposé qu'il fût valide, comprenait en tout cas le pouvoir d'accomplir cet acte.

Art. 393 ch. 4 combiné avec les art. 698, 701 et 781 CO.

La mise sous curatelle d’une société anonyme temporairement privée d’administration n’est pas une nécessité absolue. Lorsque les circonstances le permettent, des personnes étrangères à ladministration ou un autre organe, par exemple l’assemblée générale ou respectivement la réunion de tous les actionnaires, peuvent auss!1 exceptionnellement faire des actes d’administration.

Art. 32 e seg e art. 396 cp. 2 CO.

I poteri del rappresentante esistono per sè e indipendentemente dall'atto giuridico che ne è la causa.

Quando il membro del consiglio di amministrazione d’una società anonima, che ha potere di rappresentarla, conferisce procura in nome della società, il semplice fatto che il firmatario ha lasciato l’amministrazione della società non estingue la þrocura, La mancanza temporanea d’un’amministrazione basta per portare seco la perdita della capacità civile della società a norma 24 AS 78 IT — 1952 370 Obligationenrecht, N° §§3.

dell’art. 35 cp. I CO ? Questione lasciata indecisa pel motivo Che l’atto contestato del rappresentante è stato compiuto in virtà d’un mandato posteriore che, se valido, comprendeva nondimeno 1l potere di compiere questo atto.

Art. 393, cifra 4 combinato coglè art. 698, 701 e 721 CO.

La nomina d’un curatore d’una società anonima temporaneamente privata di amministrazione non è un’assoluta necessità. Quando le circostanze lo consentono, anche persone estranee all’ammin1- strazione o un altro organo, per es. L’assemblea generale o la riunione di tutti gli azionisti, possono fare eccezionalmente atti di amministrazione.

Sachverhalt

A. — Die klagende Garesa A.-G. weist ein Grundkapital von Fr. 50,000.—, eingeteilt in 50 voll einbezahlte Inhaberaktien zu Fr. 1000.—, auf Sie‘ bezweckt die « Förderung und Finanzierung aller industriellen und kommerziellen Transaktionen, insbesondere sgolcher, die sich beziehen auf Konstruktion und den Vertrieb von zusammenlegbaren Wohnbaraken nebst deren Zubehör und allen verwandten Artikeln... » Als ihr einziger Verwaltungsrat mit Berechtigung zur Einzelunterschrift war seit dem 12. August 1947 im Handelsregister Sebastian Hässig eingetragen. Er trat am 4. Februar 1949 zurück und wurde am 12. Mai 1949 durch Christian Vogel ersetzt.

Am 1. Februar 1949 unterzeichnete Hässig eine BlankoVollmacht zugunsten des zweitbeklagten Rechtsanwaltes Dr. Rappaport. Ám 24. Februar 1949 wurde vom erstbeklagten Max Thaler mit der Baugeschäft und Chaletfabrik Davos AÀ.-G., deren Aktienmehrheit die Garesa A.-G. hielt, ein Beteiligungs- und Darlehensvertrag über Fr. 10,000.— geschlossen. Er sah vor, dass Thaler als Sicherheit einen Schuldbrief im Betrage von Fr. 12,000.— auf einer der Garesa A.-G. gehörenden Bauparzelle in Neuenhof erhalte, und dass der Titel an Dr. Rappaport in treuhänderische Verwahrung zu geben sei. Unter Verwendung der von Hässig erteilten Blanko-Vollmacht, die nunmehr entsprechend ausgefüllt wurde, zeichnete Dr. Rappaport am 28. April 1949 eine notarielle Urkunde über Errichtung des erwähnten (Inhaber-) Schuldbriefes sowie eine Ermächtigung für dessen direkte Zustellung an ihn durch das Grundbuchamt.

E NH

B. — Im Dezember 1949 erhob die Garesa A.-G. gegen Thaler und Dr. Rappaport Klage mit nachstehenden Schlüssen :

« 1, Der auf G. B. Neuenhof Nr. 1705, Kat. Pl, 6/2021, im IT. Rang errichtete Inhaber-Schuldbrief von Fr. 12 000,— sei als ungültig und nichtig zu erklären.

2. Das Grundbuchamt Baden sei anzuweisen, das Grundbuch Neuenhof Nr. 1705 dahin zu berichtigen, dass das Pfandrecht im IT, Rang per Fr. 12 000.— gelöscht und der dazu gehörende Tnhaber-Schuldbrief kanzelliert werde.

3. Die Beklagten seien zu verurteilen, der Klägerin den in ihrem Eigentum beziebungsweise Besitze befindlichen InhaberSchuldhbrief zur Kanzellierung durch das Grundbuchamt aushinzugeben, »

Diese Begehren wurden durch das Bezirksgericht Baden geschützt, durch das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. Dezember 1951 abgewiesen.

C. — Die Klägerin legte Berufung an das Bundesgericht ein. Sie verlangt Gutheissung der Klage. Die Beklagten beantragen Bestätigung des kantonalen Entscheides.

Das Bundesgericht zueht in Erwägung :

1. — Ungerechtfertigss und daher auf erhobene Klage hin zu löschen oder zu ändern ist der Eintrag eines dinglichen Rechts im Grundbuch dann, wenn er obne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgte (Art. 974/975 ZGB). Vorliegend beruht der umstrittene Eintrag auf der vom Zweitbeklagten namens der Klägerin am 28. April 1949 abgegebenen, auf die Errichtung eines Inhaber-Schuldbriefes und die Bestellung eines Grundpfandes zielenden, ein einseitiges Rechtsgeschäft darstellenden Erklärung. Zu prüfen ist also ihre Verbindlichkeit. Nicht erörtert zu werden braucht dabei, ob der Vertrag vom 24. Februar 1949 zwischen dem Erstbeklagten und der Chaletfabrik Davos A.-G. rechtswirksam zustandekam. Denn jenes Abkommen bildete nicht das den Eintrag begründende Rechtsgeschäft, sondern nur die Veranlasgung dazu.

872 Obligationenrecht, N° 683, 2. — Zur Errichtung des Schuldbriefes bediente sich der Zweitbeklagte der von Sebastian Hässig empfangenen Vollmacht. Die Klägerin wendet ein, es gehe einer BlankoVollmacht ohnehin jede Gültigkeit ab, und jedenfalls hätte die am 1. Februar 1949 erteilte Ermächtigung am 28. April 1949 nicht mehr bestanden.

a) Als Hässig die Blanko-Vollmacht zugunsten des Zweitbeklagten ausstellte, war er noch einziger Verwaltungsrat der Klägerin, daher zu ihrer Vertretung befugt und ermächtigt, in ihrem Namen alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen Konnte (Art. 717 und 718 OR). Die Bevollmächtigung, ein einseitiges und empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, ist selbständig und unabhängig vom Kausalverhältnis. Der im kantonalen Urteil erwähnte Umstand, man habe bei der Vollmachterteilung an die Errichtung des grundpfandgesicherten Schuldbriefes noch nicht gedacht, ist darum ohne Belang. Die Auffassung der Klägerin, es müsse einer Blanko-Vollmacht wegen Unbestimmtheit und Unbestimmbarkeit ihres Tnhaltes die Gültigkeit abgesprochen werden, ist nach dem - Gesagten mit der Vorinstanz zu verwerfen. Die Vollmacht bestand für sgich allein. Sie konnte durch einen nachträglichen Auftrag präzisiert werden, was hier offenbar gewollt war und auch eintrat, b) Das Bezirksgericht hat angenommen, die BlankoVollmacht vom 1. Februar 1949 sei, als sie am 28. April 1949 ausgefüllt wurde, nach Massgabe der Art. 35 und 405 OR erloschen gewesen ; der Verlust der Verwaltungsund Vertretungsbefugnis eines Verwaltungsrates zufolge Demission müsse unter dem Gesichtspunkt der genannten Vorschriften dem Todesfall gleichgesetzi werden. Die Vorinstanz hält entgegen, die Ausfüllung eines Blanketts wirke auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung zurück. Damit ist “die Argumentation des Bezirksgerichtes nicht widerlegt. Wenn im Rücktritt Hässigs als Verwaltungsrat ein Erlöschungsgrund läge, wäre eben am 4. Februar 1949 die drei Tage zuvor erteilte Vollmacht dahingefallen und hätte durch spätere Ausfüllung nicht wieder zum Aufleben gebracht werden können. Vollmachtgeber war jedoch in Wirklichkeit nicht Hässig, sondern die durch ihn vertretene Klägerin. Dann konnte das blosse Ausscheiden Hässigs als Verwaltungsrat nicht das Erlöschen der von ihm in diéser Eigenschaft, d. h. namens der fortbestehenden Klägerin, ausgestellten Vollmacht nach sich ziehen (vgl. Art. 35 Abs. 2 OR). Fragen lässt sich eher, ob die Tatsache, dass die Klägerin vom 4. Februar bis zum 12. Mai 1949 keinen Verwaltungsrat hatte, genüge, um den Verlust der Handlungsfähigkeit im Sinne des Art. 35 Abs. 1 OR vorauszusetzen, und ob deswegen die Blanko-Vollmacht erloschen

sei. Das aber kann mit Rücksicht auf das nachfolgend Darzulegende offen bleiben.

3. — Es ist durch die Vorinétanz und für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass eine am 24. Vebruar 1949 abgehaltene Universalversammlung der Klägerin, in welcher der Verwaltungsrat der Chaletfabrik Davos A.-G., Ladislas Devescerì, berechtigterweise sämtliche Aktien vertrat, die Errichtung des Inhaber-Schuldbriefes mit Grundpfandbelastung der Liegenschaft Neuenhof beschloss, und dass daraufhin ein entsprechender Auftrag durch denselben Devesceri an den Zweitbeklagten erging. War der Auftrag gültig, s80 enthielt er für den Zweitbeklagten auch die Ermächtigung zur Ausführung, mag die BlankoVollmacht vom 1. Februar 1949 noch Wirkung gehabt haben oder nicht (Árt., 396 Abs. 2 OR).

a) Die Verwaltung der Aktiengesellschaft hat deren Geschäftsführung und Vertretung nach aussen zu besorgen. Sie 18t befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die nicht der Generalverzammlung oder anderen Gesellschaftsorganen übertragen sind (Art. 721 Abs. 2 OR). Im Innenverhältnis zur Gesellschaft richten sich ihre Befugnisse nach dem Gesetz, den Statuten, dem Reglement und den Begschlüssen der Generalverzsammlung (Art. 721 Abs. 1 OR). Da die Verpfändung von Liegenschaften weder 374 Obligationenrecht. N° 63.

nach dem Gesetz in die Zuständigkeit der Generalversammlung fällt noch dargetan ist, dass Statuten oder Reglement der Klägerin einen dahingehenden Vorbehalt kennen, wäre an sich die Verwaltung zur SchuldbriefErrichtung und Grundpfandbestellung kompetent gewesen. Zumindest hätte ihr, wenn im GeneralversammlungsBeschluss vom 24. Februar 1949 eine zulässige Weisung im Sinne von Art. 721 Abs. 1 OR gesehen werden müsste, der Vollzug obgelegen. Und offensichtlich in den Bereich der Geschäftsführung gehört eine Beauftragung, wie sie dem Zweitbeklagten zuteil wurde.

b) Die Klägerin hält für ausgeschlossen, dass beim Fehlen einer Verwaltung die Generatversammlung deren Aufgaben wahrnehme ; denn jedes Gesellschaftsorgan könne nur im gesetzlich und statutarisch umschriebenen Rahmen seiner Befugnisse tätig sein und daher nicht in die Kompetenz anderer Organe eingreifen. Das Bezirksgericht pflichtete dieser Anschauung bei, indem es für die Periode vom 4. Februar bis 12. Mai 1949 die Handlungsfähigkeit der Klägerin verneinte und folgerte, es hätte ihr richtigerweise ein Beistand ernannt werden müssen, was nicht geschehen sei.

c) Art. 393 Ziff. 4 ZGB sieht die Bestellung eines Beistandes zur Vermögensverwaltung vor « bei einer Körperschaft., solange die erforderlichen Organe mangeln und nicht auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt ist ». Die Bestimmung ist auch auf die Aktiengesellschaft anwendbar. Jedoch ist hier die Massnahme ein mit Zurückhaltung zu handhabender Notbehelf. Sie soll nur angeordnet werden, wenn mit der Behebung des verwaltungslosen Zustandes nicht binnen kurzem gerechnet werden kann und wenn die Verwaltung der Gesellschaft sonst überhaupt nicht besorgt würde oder Gefahr bestände, dass sie durch jemanden besorgt würde, der dafür nicht ernstlich in Betracht käme oder ausserstande 1ist, in der für die Verwaltung nötigen Weise auf das Vermögen einzuwirken (BGE 71 II 217 f, 69 IT 21). Danach ist die Verbeiständung einer zeitweilig der Verwaltung entbehrenden Aktiengesellschaft kein unbedingtes Gebot. Wo es tunlich und praktisch durchführbar ist, billigt die Rechtsprechung für beschränkte Dauer auch ausserhalb der Verwaltung stehenden Personen oder anderen Organen die Verwaltungsbefugnis zu. Das ist mit der Gleichstellung der Gesellschaftsorgane, wenn man sie im Grundsatz bejahen will, durchaus vereinbar. Die wiedergegebenen Richtlinien stellen keine gegenteilige Regel auf, besagen namentlich nicht, dass beispielsweise die Generalversammlung schlechthin und überall für die mangelnde Verwaltung handeln dürfe, sondern wahren lediglich die Möglichkeit, solches Handeln im einzelnen Fall zuzulassen, sofern „es als zweckmäzsig erscheint und die Verhältnisse es gestatten. Zwar ist im Gebiete des Aktienrechts zur Verhinderung von Missbräuchen und zur Klärung der Verantwortlichkeiten die Einhaltung einer gewissen Formalordnung unumgänglich. Aber es kann doch im allgemeinen Interesse der Gesellschaft wie ihrer Aktionäre und Gläubiger liegen, dass notwendige Verwaltungsvorkehren trotz einstweiligen Fehlens des zuständigen Organs ohne Verzug und ohne fremde Einflussnahme getroffen werden.

Bei der Klägerin war die durch das Ausscheiden Hässigs herbeigeführte Verwaltungslosigkeit ein vorübergehender Ausnahmezustand. Nicht nur konnte zu seiner Behebung jederzeit die Generalversammlung einberufen werden oder, wie es tatsächlich geschah, eine Universalverzsammlung stattfinden. Es war auch der Wille vorhanden, die Verwaltung rasch wieder einzusetzen, was daraus erhellt, dass lant den eigenen Angaben der Klägerin für Hässig sofort nach seinem Rücktritt ein Nachfolger bestimmt wurde. Dieser nahm allerdings die Wahl nicht an. Aber nichts deutet darauf hin, dass deswegen ein länger währender Ausfall der Verwaltung erwartet werden musste. So war es naheliegend, dass sich bis zur Bestellung eines neuen Verwaltungsrates die Generalversammlung als oberstes Organ der Gesellschaft mit der Verwaltung befasste.

378 Obligationenrecht. N° 64.

Sie konnte es ohne grössere Umtriebe oder nachteilige Verzögerung tun, da ein Einzelner, der zur Vertretung sämtlicher Aktien legitimierte Devesceri, ihren Willen verkörperte. Sachlich erheischten die laufenden Geschäfte, auch die weder besonders schwierige noch ungewöhnliche Errichtung eines Schuldbriefes, keine andere Lösgung. Mit dem Wesen und den Bedürfnissen der Gesellschaft war Devesceri als Verwaltungsrat der ihr nahe verbundenen Chaletfabrik Davos A.-G. völlig vertraut. Von der Klägerin selber wird zugegeben, dass seine « Unehrlichkeit » damals noch nicht bekannt gewesen sei. Die versuchte Heranziehung des Art. 711 Abs. 1 OR geht schon deswegen fehl, weil Devesceri wohl Ansländer, aber nicht Verwaltungsrat, der Klägerin war und auch nicht als solcher nach aussen auftrat. Für die Vermutung, er habe jene Vorschrift zu umgehen getrachtet, gebricht es an irgendwelchem Anhalt. Unter den obwaltenden Umständen bestand kein zwingender Anlass, der Klägerin einen Beistand zu ernennen. Das Vorgehen der Generalversammlung ist daher nicht zu beanstanden. Der Beschluss vom 24. Februar 1949 und der übereinstimmende Auftrag an den Zweitbeklagten sind rechtegültig. Sie decken vollunfänglich die vom Zweitbeklagten am 28. April 1949 abgegebene und öffentlich beurkundete Erklärung, womit der Klage das Fundament entzogen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 35, Art. 396, Art. 405, Art. 698, Art. 701, Art. 711, Art. 717, Art. 718, Art. 721 et Art. 781 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 393 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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