Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 30 décisions citantes n’a été analysée.

78 III 12

4. Entscheid vom 5. Februar 1952 i. S. Chasan.

Wer Wechselbetreibung anheben. will, hat im Betreibungsbegehren als Forderungsgrund den betreffenden Wechsel oder Check mit dem Datum der Ausstellung anzugeben. Wird ein dieser Angaben ermangelnder Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt, so ist er auf Beschwerde des Schuldners aufzuheben, ich nicht ohne weiteres aus den Akten ergibt, dass der sofern 81 Schuldner rechtzeitig auf andere Weise über den Forderungstitel orientiert war. Art. 177/178 SchKG.

Celui qui entend introduire une poursuite pour effets de change doit mentionner dans la réquisition de poursuite, s0us la rubrique titre-de la créance, l’effet ou le chèque en question ainsi que la date à laguelle 1 a óté créó. Si ces mentions font défaut dans le commandement de payer, celui-ci doit être annulé à la demande du débiteur, à moins qu’il ne ressorte de toute iteur a été renseigné facon des pièces du dossier que le déb d’une autre façon et en temps utile sur le titre de la créance.

Art. 177 [178 LP.

Colui che intende promuovere un'’esecuzione cambiaria deve menzionare nella domanda di esecuzione, quale titolo di credito, la cambiale o il chèque di cui sí tratta, come Pure la data dell’ emissione. Se queste indicazioni non figurano sul precetto eaccubtivo, ess0 dev’essero annullato a richieéta del debitore, a meno che risulti senz’aliro dagli atti ch'egli è stato informato in altro modo e in tempo utile sul titolo del credito. Art. 177 /178 LEF.

Sachverhalt

A. — Zufolge Betreibungsbegehrens des H. Stutz-Loser atellte das Betreibungsamt Bern dem Boris Chasan am 15. Januar 1952 einen Zahlungsbefehl für die Wechselbetreibung (mit dem Formular Nr. 46 b) zu. Enteprechend den Angaben des Betreibungsbegehrens war die Forderung auf Fr. 400.— nebst Fr. 13.05 Protestkosten beziffert. In der Rubrik « Forderungstitel (Wechsel oder Check) nebst Datum der Ausstellung und des Verfalles » war (wie im Betreibungsbegehren unter « Grund der Forderung und Datum der Ausstellung der Schuldurkunde ») bemerkt : « für eine à conto Zahlung an diverse Wäárenlieferungen ».

B. — Mit Beschwerde vom 18. Januar 1952 verlangte Chasan die Aufhebung dieses Zahlungsbefehls, weil er den Vorschriften über die Wechselbetreibung nicht entspreche. Diese Betreibungsart sei nur für Vorderungen zulässig, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen. Der vorliegende Zahlungsbefehl nenne aber gar keinen Wechsel oder Check (nebst Datum der Ausstellung und des Verfalles, laut der. betreffenden Rubrik des Formulars Nr. 486).

C. — Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 25. Januar 1952 ab, aus folgenden Gründen : Der Zahlungsbefehl hätte richtigerweise die vom Schuldner vermissten Angaben enthalten sollen. Deren Fehlen vermag jedoch die Beschwerde nicht zu rechtfertigen, wenn die übrigen Angaben ihn hinreichend zu orientieren vermochten, wie in BGE 58 III 1 entschieden wurde. Diese Voraussetzung ist erfüllt ; denn dem Zahlungsbefehl war Zu entnehmen, dass die Betreibung auf einen Wechsel oder Check gegründet wurde, der für eine à conto Zahlung an diverse Warenlieferungen ausgestellt worden war. « Ob Wechsel oder Check sowie das Datum der Ausstellung und des Verfalls konnte Chasan auf dem Betreibungsamt in Erfahrung bringen, was für ihn zumutbar war, da der Wechsel oder Check gemäss Art. 177 SchKG dem Betreibungsamt zu übergeben ist, was hier geschah, indem der Wechesel, auf den sich der Gläubiger beruft, während der Rechtsvorschlagsfrist auf dem Betreibungsgamt zur Einsichtnahme auflag. »

D. — Mit vorliegendem Rekurs hält der Schuldner an der Beschwerde fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht mn Erwägung :

1. — Gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner ist nach Art. 177 SchKG die Wechselbetreibung zulässig « für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen ». Demgemäss hat, wer Wechselbetreibung anheben will, im Betreibungsbegehren als Forderungsgrund den betreffenden Wechsel oder Check anzugeben. Zu dessen Individualisierung gehört mindestens die Angabe des Ausstellungsdatums, die denn auch Art. 67 Ziff. 4 SchKG allgemein zur nähern Bezeichnung einer 14 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N9- 4.

Forderungsurkunde verlangt. Dass unter dem Datum der Urkunde dasjenige der Ausstellung zu verstehen ist, entspricht der landläufigen Ausdrucksweise und ist von der Rechtsprechung anerkannt (BGE 44TII 102). Im vorliegenden Falle liess es der Gläubiger im Betreibungsbegehren an dieser unerlässlichen Angabe fehlen, und das Betreibungsamt stellte gleichwohl einen Zahlungsbefehl für die Wechselbetreibung zu, in dem es einfach die Angaben des Betreibungsbegehrens über die Forderung aus dem kausalen Schuldverhältnis wiederholte. Statt dessen hätte es das Betreibungsbegehren zur Verbesserung zurückweisen oder aber von sich aus an Hand des ihm überreichten Wechsels die erforderlichen Angaben in den Zahlungsbefehl aufnehmen sollen. Da Wechselbetreibung verlangt worden war, kam nicht etwa die Einleitung einer ordentlichen Betreibung in Frage. 29. — Die kantonale Aufsichtsbehörde verkennt nicht die Vorschriftswidrigkeit des vorliegenden Zahlungsbefehls. Sie hält aber dafür, der Schuldner beschwere sich mit Unrecht darüber, da die vorhandenen Angaben des Zahlungsbefehls ihn hinreichend über den in Frage stehenden Wechsel unterrichtet hätten. Dies kann jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden. BGE 58 III 1 betraf cine ordentliche Betreibung, in der der Gläubiger, statt den Forderangsgrund (nochmals) anzugeben, gsíich damit begnügte, zu erklären, es handle sich um die Erneuerung der für die nämliche Forderung angehobenen frühern Betreibung Nr. 7991 (in der die Forderung genau bezeichnet worden war). Damit war, wenn auch indirekt, der Gegenstand der neuen Betreibung eindeutig bezeichnet. Nicht s0 im vorliegenden Falle, wo nicht auf eine frühere Wechselbetreibung bingewiesen wird, die ihrerseits den gesetzlichen Vorschriften binsichtlich der. Angabe des Forderungstitels entsprochen hätte. Von einer solchen frühern Betreibung ist gar nicht die Rede, weshalb aus dem angezogenen Präjudiz nichts gegen die Beschwerde fohl weist nur auf das kausale Schuldverhältnis hin und nennt in keiner Weise die wechselmässige Verpflichtung, auf die sich doch die Wechselbetreibung stützen muss. Über diese für die Wechselbetreibung massgebende Verpflichtung fehlt im Zahlungsbefehl jede Angabe.

3. — Bei dieser Sachlage muss die Beschwerde gutgeheissen werden. Der Schuldner brauchte sich auf diese Wechselbetreibung, in der kein Wechsel genannt war, nicht einzulassen. Er hatte Anspruch darauf, gleich durch den Zahlungsbefehl über den Forderungstitel eindeutig orientiert zu werden, und war nicht gehalten, sich auf dem Betreibungsamte darüber zu erkundigen, ob dort (oder bei der Depositenanstalt, Art. 9 SchKG) ein mit dem Betreibungsbegehren eingereichter Wechsel liege, und hinzugehen, um sich darüber zu vergewissern, was für ein Wechsel geltend gemacht werde (und welche Art von Wechselverbindlichkeit ihm gegenüber in Betracht komme). Die Frist von fünf Tagen für den zu begründenden Rechtsvorschlag (Art. 178 Ziff. 3 SchKG) ist zu kurz bemessen, als dass man dem Schuldner zumuten könnte, sie dazu zu benutzen, sich diese grundlegende Kenntnis vorerst zu beschaffen, die ihm vielmehr nach gesetzlicher Vorschrift der Zahlungsbefehl zu vermitteln hat, 4. — Es 18t allerdings nicht ausgeschlossen, dass die geltend gemachten Protestkosten und die Angabe des Fkausalen Schuldverhältnisses den Schuldner völlig - ins Bild setzten. Zu vermuten ist dies jedoch nicht, und es besteht keine Veranlassung, im Beschwerdeverfahren der Frage nachzugehen, ob der Schuldner auch wirklich auf die vorgeschriebenen Angaben angewiesen war. Dieses binnen fünf Tagen einzuleitende, schnelle Verfahren (Art. 178 Ziff. 3 SchKG) eignet sich gar nicht zu solchen Weiterungen. Es braucht auch nicht etwa dem Gläubiger Gelegenheit gegeben werden, sich zu einer solchen Beschwerde vernehmen zu lassen und allfällige Beweismittel für sonstige Kenntnis des Schuldners von den wesentlichen Grundlagen der Wechselbetreibung vorzulegen oder zu 16 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 4.

nennen (wozu übrigens in der Regel der Schuldner noch angehört werden müsste). War es doch Sache des Gläubigers, den Wechsel nicht nur dem Betreibungsamte zu übergeben (was er nach dem Amtsberichte getan hat), sondern auch im Betreibungsbegehren als Forderungstitel anzurufen.

Nur wenn zufällig aus den Akten ersichtlich wäre, dass der Schuldner einer nähern Orientierung gar nicht bedurfte oder dass gie ihm während der Rechtsvorschlagsfrist noch s0 rechtzeitig und vollständig zuteil wurde, dass er IN der Wahrung seiner Rechte nicht behindert war, könnte eine andere Entscheidung in Frage kommen (vgl. BGE 49 EIT 155, betreffend einen vom Schuldner tatsächlich eingesehenen Wechsel, der immerhin im Zahlungsbefehl als « effet de change accepté » bezeichnet worden war). Für einen solchen Sachverhalt bieten jedoch die vorliegenden ‘Akten keinen Anhaltspunkt. Insbesondere ist dem Amtsbericht nicht etwa zu entnehmen, dass der Schuldner auf dem Amte vorgesprochen und den Wechsel eingesehen hätte oder dass er sich auf andere Weise über dessen Inhalt hätte unterrichten lassen. ;

5. — Da es das eigene fehlerhafte Betreibungsbegehren des Gläubigers war, welches das Betreibungsamt zu seinem fehlerhaften Vorgehen veranlasst hat, besteht kein zureichender Grund auszusprechen, das Betreibungsamt habe dem verbesserten bezw. einem neuen Betreibungsbegehren ohne neues Entgelt Folge zu geben (Art. 17 des Geb.T.).

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Zahlungsbefehl in der Wechselbetreibung Nr. 1004 des Betreibungsamtes Bern vom 14./15. Januar 1952 (Stutz-Loser gegen Chasan) aufgehoben.

5. Auszug aus dem Entsecheid vom 8. Januar 1952 i. S. Maurer.

Nachlassverirag im Konkurs (Art. 317 SchKG). Behandlung eines nach der zweiten Gläubigerversammliung gemachten Vorschlags (Arb. 255 SchKG).

Concordat dans la procédure de faillite (art. 317 LP). Manière de traiter un projet élaboré après la seconde assemblée des créanciers (art. 255 LP).

Concordato nella procedura dè fallimento (art. 817 LEF). Modo di trattare una proposta fatta dopo la seconda adunanza dei creditori (art. 255 LEF).

Das Konkursamt Feuerthalen teilte Maurer, dem unbegchränkt haftenden Gesellzchafter, und dessen Ehefrau, der Kommanditärin der am 12. Januar 1949 in Konkurs gefallenen Kommanditgesellschaft Maurer & Cie. am

25. September 1951 mit, es könne auf das Begehren, weitere Schritte zur Behandlung des von ihnen geplanten Nachlassvertrags zu tun, nicht eingehen ; die Werkstatträumlichkeiten (die Frau Maurer seit der Konkurseröffnung für den Betrieb eines Baugeschäfts auf ihren Namen benutzt hatte) seien bis zum 10. Oktober 1951 zu räumen. Demgegenüber beantragten die Eheleute Maurer in einem Beschwerdeverfahren, das Konkursamt sei anzuweisgen, Frau Maurer so lange als Mieterin in der Liegenschaft zu belassen, bis feststehe, dass ein Gesuch der Gemeinschuldnerin um Bewilligung eines Nachlassvertrags verwirkt oder rechtskräftig abgelehnt worden sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten. Das Bundesgericht tritt auf den Rekurs der Eheleute Maurer aus formellen Gründen nicht ein und fügt bei :

Das Konkursamt ist darauf hinzuweisen, dass es nicht gehalten war, sich mit Maurer in lange Diskussionen darüber einzulassen, ob Aussicht auf Annahme und Bestätigung des Nachlassvertrags bestehe, und bis zum Abschluss dieser Auseinandersetzung von Verwertungsmassnahmen abzusehen.

2 AS 78 IIL — 1952

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 9, Art. 67, Art. 177, Art. 178, Art. 255, Art. 317 et Art. 817 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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