BGE 78 III 167
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Oonsiderando in diritto : 38. Auszug aus dem Entscheid vom 28. Oktober 1952 i. S. Affentranger und Achermann. II reclamo dev'essere presentato entro d.ieci giorni da quello in cui l'interessato ha avuto notizia del provve- Verwertung des Anteilsrechtes an einer einfachen Gesellschaft im dimento querelato (art. 17 cp. 2 LEF). In concreto il - ( Ver'lassenschafts-) Konkurs. Wann ist das Anteilsrecht als bestrittener Masseanspruch zu reclamo era diretto contro la mancata comunicazione betrachten, so dass für die Verwertung Art. 79 Abs. 2 KV gilt ? dell'elenco oneri (art. 37 cp. 1 RRF) e dell'avviso d'incanto Im Konkurs eines· Anteilhabers sind Einigungsverhandlungen der Konkursverwaltung mit den andern Anteilhabern fakultativ (art. 139 LEF), come pure contro il rifiuto dell'u:fficio und nur zu begrenztem Zwecke zu führen. Art. 9 und 16 VVAG. d'iscrivere nell'elenco oneri il cred.ito in interessi. Di Kreisschreiben Nr. 17 des Bundesgerichts vom l. Februar 1926. In der Regel hat die Konkursverwaltung die Liquidation der questo rifiuto il ricorrente era stato informato con la durch den Konkurs des Anteilhabers aufgelösten Gesellschaft (Art. 545 Ziff. 3 OR) zu verlangen. lettera 20 agosto 1952, pervenutagli verosimilmente il giorno appresso ; a tale epoca, al piu tardi, egli aveva Realisation dans la faillite (liquidation otficielle d'une succession) de la part d'un associe dans une societe simple. avuto notizia anche della mancata notifica dell'elenco Quand la part de communaute doit-elle etre consideree comme un oneri e dell'avviso d'incanto. II ricorrente avrebbe quind.i droit conteste de la masse auquel serait applicable l'art. 79 al. 2 OOF? dovuto insorgere contro l'operato dell'u:fficio entro il 1 Dans la faillite du titulaire d'une part de communaute les pour- settembre (il 31 agosto cadeva in domenica), il fatto ehe parlers entre l'administration de la faillite et les titulaires des autres parts sont facultatifs et ne doivent etre engages qu'a l'incanto aveva gia avuto luogo il 28 agosto non avendo certaines fins determinees ; art. 9 et 16 OTF concernant la ne accorciato, ne allungato il termine per impugnare le saisie et la realisation des parts de communaute, eire. TF no 17 du ler fävrier 1926. En regle generale, l'administration de la
irregolarita lamentate. II reclamo, consegnato alla posta faillite doit requerir la liquidation de la societe dissoute par la soltanto 1'8 settembre, era quind.i indubbiamente tardivo. faillite de l'associe (art. 545 eh. 3 CO). Dei resto, il reclamo avrebbe dovuto es~ere d.ichiarato Realizzazione nel fallimento (liquidazione d'utficio di un'eredita) della quota di una societa sempliee. irricevibile anche se non fosse stato tardivo. Gia prima Quando una parte in comunione dev'essere considerata come un della scadenza del termine d.i reclamo, il ricorrente aveva diritto contestato della massa al quale sarebbe applicabile l'art. 79 cp. 2 Reg. Fall. ? assistito all'incanto e fatto un'offerta senza formulare Nel fallimento del titolare di una parte in comunione le trattative alcuna riserva. Questo suo atteggiamento poteva essere tra l'amministrazione fallimentare e gli altri titolari di parti s<;>no facoltative .e P?Ssono. essere intavolate soltanto per rag- interpretato senz'altro nel senso ch'egli aveva rinunciato gmngere determmati scop1: art. 9 e 16 RTF concernente il ad insorgere contro l'operato dell'u:fficio. Di conseguenza, pignoramento e la realizzazione di diritti in comunione, circolare TF n. 17 del 1° febbraio 1926. In via di massima, I'amministra- dopo il 28 agosto il ricorrente non poteva piU invocare zione fallimentare deve chiedere la liquidazione della societa le irregolarita anteriori e, in modo particolare, chiedere sciolta in seguito al fallimento del socio (art. 545 cifra 3 CO). l'annullamento dell'incanto a motivo d.i tali irregolarita. Aus dem Tatbestand: La Oamera di esecuzione e dei fallimenti pronuncia: A. - Hans Bossard in Zug, dessen ausgeschlagene Il ricorso e respinto. Verlassenschaft im summarischen Verfahren konkursamt- lich liquidiert wird, stand mit dem inzwischen ebenfalls verstorbenen 0. :Müller in einer einfachen Gesellschaft zum Ankauf und Verkauf, eventuell zur Überbauung von Liegenschaften auf der Lenzerheide. Daher waren sie
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Gesamteigentümer einer angeblich sumpfigen Liegenschaft also der Erben Müller, zu begegnen, habe sich das Amt von ca. 16,000 m 2 • Dieses einzige gemeinschaftliche Ver- entschlossen, eine interne Steigerung unter Mitwirkung mögensstück wurde amtlich auf Fr. 20,000.- geschätzt. der Konkursgläubiger durchzuführen. B. - Das Konkursamt Zug trat mit den Erben Müller D. - Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Be- in Verhandlungen. Es hielt deren Abfindungsangebot von schwerde Affentrangers ab und bezeichnete diejenige Fr. II,000.- für angemessen und richtete am 23. Juli Achermanns als durch das neue Vorhaben des Konkurs- Juli 1952 an die Gläubiger Bossards ein Zirkularschreiben, amtes gegenstandslos geworden. dem zu entnehmen ist : E. - Beide Beschwerdeführer haben rekurriert. Affen- " Sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger binnen 10 Tagen beim tranger schränkt seinen Antrag dahin ein, die Abtretung Konkursamt schriftlich opponiert, wird der Liquidationsanteil Hans Bossard an der einfachen Gesellschaft Bossard und Müller der Massrechte sei den Gläubigern nur gegen Einzahlung der Erbengemeinschaft Müller zum Preise von Fr. 11,000.- ver- des von den Erben Müller angebotenen Preises von äussert. Sollte die Mehrheit der Gläubiger dem Antrag der Konkursver- Fr. 11,000.- zu gewähren. waltung nicht zustimmen, so wird der Liquidationsanteil des Ge- meinschuldners auf öffentliche Steigerung gebracht. " Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
widersprach, kam ein dahingehender Gläubigerbeschluss 1. - ... zustande. 2. - Der vom Konkursamte mit dem angefochtenen
0. - Zwei Gläubiger führten am 2. bezw. Montag, Zirkular beantragte Gläubigerbeschluss (gegen den sich den 4. August 1952 Beschwerde : die Beschwerden und Rekurse hauptsächlich richten) a) Affentranger mit den Anträgen, das Zirkular sei als läuft auf die Anordnung eines Freihandverkaufes hinaus. rechtswidrig aufzuheben und das Konkursamt anzuweisen, Dabei spielt der in Art. 96 lit. b der Konkursverordnung den Gläubigern die Massarechte betreffeiid den Liquida- vorbehaltene Art. 256 Abs. 2 SchKG keine Rolle, da von tionsanspruch gemäss Art. 260 SchKG zur Abtretung einer Verpfändung des Gesellschaftsanteils des Gemein- anzubieten ; schuldners keine Rede ist. SoJlte ein bestrittener Rechts- · b) Achermann mit den Anträgen : sein Angebot von anspruch vorliegen, so ist dagegen ein Freihandverkauf Fr. ll,500.- bezw. 12,000.- sei den Gläubigern eben- ebenso wie eine Versteigerung des Anteilsrechtes unzu- falls zur Stellungnahme zu unterbreiten oder als bestes lässig, sofern und solange nicht die dafür in Art. 79 Abs. Angebot anzunehmen ; eventuell sei unter den beiden 2 der Konkursverordnung aufgestellten Voraussetzungen Kaufinteressenten eine Steigerung mit Zuschlag an den gegeben sind (BGE 58 III 108). Nun lässt sich der hier Meistbietenden durchzuführen ; weiter eventuell : das in Frage stehende Anspruch nicht ohne weiteres als unbe- Konkursamt sei anzuweisen, allen Gläubigern Gelegen- strittener bezeichnen. Ist zwar das der Masse zustehende heit zu geben, verbindliche höhere Angebote einzureichen. Anteilsrecht anerkannt, so ist doch ungewiss, ob die Das Konkursamt bemerkte dazu, zu Abtretungen Erben Müller zur Liquidation des Gesellschaftsvermögens gemäss Art. 260 SchKG bestehe keine Veranlassung, da Hand zu bieten bereit sind. Bisher haben sie anscheinend man es nicht mit einem bestrittenen Anspruch der Masse mit dem Konkursamte nur über die Abfindung des Ge- zu tun habe. Um dem von Achermann erhobenen Vorwurf meinschuldners verhandelt, mit andern Worten ein Frei- einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite, handkaufsangebot für dessen Anteil gemacht. Bei solchem 12 AS 78 III - 1952
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Verkaufe würde ihnen der Anteil des Gemeinschuldners zerhand beschlossene Freihandverkauf des Anteilsrechtes anwachsen und das Gesellschaftsgrundstück ihr alleiniges als gesetzwidrig. Eigentum werden. Nachdem aber die Gesellschaft auf- 3. - Über den Inhalt der dem Kaufangebote der Erben gelöst ist (durch Tod des einen Gesellschafters, wozu der Müller vorausgegangenen Verhandlungen ist den Akten Tod des andern und der Verlassenschaftskonkurs des freilich nichts Näheres zu entnehmen. Es mag sein, dass ersten getreten ist, Art. 545 Ziff. 2 und 3 OR), hat nor- die Erben Müller sich einer Liquidation, insbesondere malerweise die Liquidation Platz zu greifen. Was für durch Versteigerung des Gesellschaftsgrundstückes, gar besondere Schwierigkeiten ihr im vorliegenden Falle, wo nicht widersetzen wollen, und dass es das Konkursamt das Gesellschaftsvermögen nur gerade in einem Grund- war, das ihnen den freihändigen Erwerb von Bossards stücke besteht, entgegenstehen sollten, ist nicht zu sehen. Anteilsrecht vorschlug. Dabei müsste es aber von irrtüm- Einigungsverhandlungen sind im Konkurs eines Anteil- lichen Überlegungen über Sinn und Zweck der in Art. 9 habers nicht obligatorisch (Art. 16 in Verbindung mit VVAG vorgesehenen Einigungsverhandlungen ausgegangen Art. 9 der Verordnung vom 17. Januar 1923 über die sein. Diese sollen nicht in jedem Falle die Liquidation des Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemein- Gemeinschaftsvermögens (unmittelbar oder nach Ver- schaftsvermögen (VVAG) und Zift. 2 des Kreisschreibens wertung des Anteilsrechtes) zu vermeiden suchen. Auch Nr. 17 des Bundesgerichts vom 1. Februar 1926). Bei der handelt es sich nicht darum, dahingehende Wünsche gegebenen Sachlage können sich solche Verhandlungen der andern Anteilhaber in jedem Falle soweit wie möglich (sofern nicht in Frage kommt, das gemeinschaftliche zu berücksichtigen. Eine solche Betrachtung ist gewiss bei Vermögen körperlich aufzuteilen) kaum auf etwas anderes Pfändung eines Anteilsrechtes angebracht (vorausgesetzt, beziehen als auf den Zeitpunkt und die Art der Versilbe- dass die Gemeinschaft nicht, bevor es allenfalls zur Ver- rung. Sollten nun die Erben Müller einem dahingehenden wertung kommt, schon aus einem andern Grunde aufge- Vorschlage des Konkursamtes irgendwelche Einwendungen löst ist). Im Konkurs eines Anteilhabers jedoch, der ohne
entgegenhalten, die sich nur durch gerichtliches Urteil weiteres die Auflösung der einfachen Gesellschaft herbei- beseitigen liessen, sollten sie sich also etwa der wohl führt (Art. 545 Ziff. 3 OR), ist davon auszugehen, dass naheliegenden Versteigerung des Grundstücks widersetzen, die Gesellschaft sich bereits in Liquidation befindet. so hätte man es eben mit einem bestrittenen Massarechts- Deshalb sind Einigungsverhandlungen vom Konkursamte anspruch zu tun. Dieser wäre entweder von der Masse grundsätzlich nur zur Vorbereitung einer zweckmässigen selbst zu verfechten oder müsste bei deren Verzicht den Art der Liquidation zu führen (sofern diese nicht etwa einzelnen Gläubigern zur Geltendmachung nach Art. 260 besondere Schwierigkeiten bietet oder vermutlich so SchKG angeboten werden. Nur wenn alsdann niemand lange dauern wird, dass eine Abfindung des Gemein- (gemäss dem eingeschränkten Rekursantrage Affentran - schuldners als wünschbar erscheint). Wäre sieh das Kon- gers, vgl. auch BGE 62 III 63) die Abtretung gegen Ein- kursamt dessen bewusst gewesen, dass der von ihm ver- zahlung von Fr. 11,000.- verlangt und binnen nützlicher tretenen Masse ein Anspruch auf Liquidation des Gesell- Frist davon Gebrauch macht (vgl. BGE 65 III 63, 67 III schaftsvermögens zusteht, so hätte es nicht den mit dem 87), wäre eine Versteigerung oder ein Freihandverkauf des angefochtenen Zirkular beschrittenen Weg gehen können, Anteilsrechtes zulässig. Da, wie dargetan, ein bestrittener ohne eine allenfalls für die Masse günstigere Lösung auch Rechtsanspruch in Frage kommt, erweist sich der kur- nur zu erwägen.
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B. - I:h den Erwägungen des Entscheides vom 4. März
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: 1952, womit die untere Aufsichtsbehörde die von den Mit- Die Rekurse werden im Sinne der Erwägungen begründet gliedern der Konkursverwaltung zu beziehende Pauschal- erklärt und die angefochtenen Entscheide wie auch das vergütung nach Art. 10 des Gebührentarifs festsetzte, angefochtene Zirkular des Konkursamtes vom 23. Juli wurde bemerkt, der ungedeckte Betrag der Sachwalter- 1952 und der darauf gestützte Gläubigerbeschluss aufge- rechnung werde gemäss Kollokationsplan auf die Divi- hoben. dende der 5. Klasse anzuweisen sein.
0. - Auf Beschwerde des F. Alioth bezeichnete die obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 28. März 1952 die restliche Sachwalterforderung in sinngemässer
39. Entscheid vom 2. September 1952 i. S. W. und E. Schenk. Anwendung von Art. 316 c Abs. 2 SchKG als vorweg zu Honorar· und Spesenforderung des Sachwalters bei der Nachlass- deckende Masseverbindlichkeit (Dispositiv 1, a). stundung. D. - In diesem Punkte legten zwei Gläubiger der Ist der nicht durch Abschlagszahlungen gedeckte Saldo im nach- folgenden Konkurs als Masseverbindlichkeit zu betrachten ? 1. Klasse Rekurs ein mit dem Antrag auf Aufhebung der Tragweite des Art. 316 c Abs. 2 SchKG. Zuständigkeit der kantonalen Entscheidung und auf Feststellung, dass die Gerichte. betreffende Forderung nicht Masseverbindlichkeit sei. Honoraires et debours du commiesaire en matiere de sursie concor- dataire. Le solde non couvert par des acomptes peut-il etre considere comm.e une dette de la masse dans une faillite subsequente? Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Portee de l'art. 316 lettre c al. 2 LP. Competence des tribunaux. zieht in Erwägung : Onorari e spese del commiesario in materia di moratoria concor- dataria. 1. - Wird die restliche Sachwalterforderung als Masse- Il saldo non coperto da acconti puo essere considerato come un verbindlichkeit berücksichtigt, so gehen die Rekurrenten, debito della massa in un fallimento susseguente ? Portata dell'art. 316 lett. c cp. 2 LEF. Competenza dei tribunali. wiewohl sie in der 1. Klasse kolloziert sind, nach Ausweis der Ve~ilungsliste leer aus. Sie haben somit ein hinrei- A. - Bücherexperte F. Alioth war Sachwalter im Nach- chendes rechtliches Interesse an der Weiterziehung des lassverfahren des Brikettfabrikanten Robert Brand in kantonalen Entscheides. Dotzigen. In dessen nachfolgendem Konkurse meldete er 2. - Art. 316 c Abs. 2 SchKG, an den die vorinstanz- am 19. November 1945 den nicht durch Abschlagszahlun- lichen Erwägungen anknüpfen, gilt ausdrücklich auch in gen gedeckten Saldo von Fr. 1853.20 seiner Honorar- und einem nachfolgenden Konkurse. Er ist daher, wie die kan- Spesenrechnung zur Kollokation an und wurde in 5. Klasse tonale Aufsichtsbehörde mit Recht annimmt, unabhängig rechtskräftig zugelassen. Als Vorsitzender der ausseramt- davon anwendbar, ob der Schuldner einen Stundungs-, lichen Konkursverwaltung unterbreitete er der untern Prozent- oder Liquidationsvergleich erstrebte. Indessen Aufsichtsbehörde am 28. Februar 1952 die Schlussrech- erhebt sich die Frage, ob und inwieweit die Konkursbe-
nung und warf dabei die Frage auf, ob der ungedeckte hörden, insbesondere die Aufsichtsbehörden im Beschwer- Betrag seiner Sachwalterrechnung <<vom eventuellen Ein- deverfahren, zuständig sind, in Streitfällen über das Be- gang der noch zu realisierenden Aktiven )) gedeckt werden stehen einer Masseverbindlichkeit zu entscheiden. Hat man könne. es beispielsweise, ohne dass dies von irgendeiner Seite