Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 5 décisions citantes n’a été analysée.

78 III 172

172 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 39.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Die Rekurse werden im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und die angefochtenen Entscheide wie auch das angefochtene Zirkular des Konkursamtes vom 283. Juli 1952 und der darauf gestützte Gläubigerbeschluss aufgehoben.

39, Entsechbeid vom 2. September 1952 i. S. W. und E. Schenk.

Honorar- und Spesenforderung des Sachwalters bei der Nachlassstundung. ' Ist der nicht durch Abschlagszahlungen gedeckte Saldo im nachfolgenden Konkurs als Masseverbindlichkeit zu betrachten ? Tragweite des Art, 316ce Abs. 2 SchKG. Zuständigkeit der Gerichte.

TTonoraires et débours du commissaire en matière de 8Ursis concordataire.

Le solde non couvert par des acomptes peut-il être considéré comme une dette de la masse dans une faillite subséquente ? Portée doe l’art. 316 lettre c al. 2 LP. Compétence des tribunaux.

Onorari e spese del commäissario in materia di moratoria concordataria.

Il saldo non coperto da acconti può essere considerato come un debito della massa in un fallimento susseguente ? Portata dell’ar{. 316 lett. c cp. 2 LEF. Competenza dei tribunali.

Sachverhalt

A. — Bücherexperte F. Alioth war Sachwalter im Nachlassverfahren des Brikettfabrikanten Robert Brand in Dotzigen. In dessen nachfolgendem Konkurse meldete er am 19. November 1945 den nicht durch Abschlagszahlungen gedeckten Saldo von Fr. 1853.20 seiner Honorar- und Spesenrechnung zur Kollokation an und wurde in 5. Klasse rechtskräftig zugelassen. Als Vorsitzender der ausseramtlichen Konkursverwaltung unterbreitete er der untern Aufsichtsbehörde am 28. Februar 1952 die Schlussrechnung und warf dabei die Frage auf, ob der ungedeckte Betrag seiner Sachwalterrechnung « vom eventuellen Eingang der noch zu realisierenden Aktiven » gedeckt werden könne.

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B. — In den Erwägungen des Entscheides vom 4. März 1952, womit die untere Aufsichtsbehörde die von den Mitgliedern der Konkursverwaltung zu beziehende Pauschalvergütung nach Art. 10 des Gebührentarifs festsetzte, wurde bemerkt, der ungedeckte Betrag der Sachwalterrechnung werde gemäss Kollokationsplan auf die Dividende der 5. Klasse anzuweisen sein.

C. — Auf Besgchwerde des F. Alioth bezeichnete die obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 28. März 1952 die restliche Sachwalterforderung in sinngemässer Anwendung von Art. 316 c Abs. 2 SchKG als vorweg zu deckende Masseverbindlichkeit (Dispositiv 1, a).

D. — In diesem Punkte legten zwei Gläubiger der 1. Klasse Rekurs ein mit dem Antrag auf Aufhebung der kantonalen Entscheidung und auf Feststellung, dass die betreffende Forderung nicht Masseverbindlichkeit sei.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1. , — Wird die restliche Sachwalterforderung als Masseverbindlichkeit berücksichtigt, so gehen die Rekurrenten, wiewohl gie in der 1. Klasse kolloziert sind, nach Ausweis der Verteilungsliste leer aus. Sie haben somit ein hinreichendes rechtliches Interesse an der Weiterziehung des kantonalen Entscheides.

2. Art, 316 c Abs. 2 SchKG, an den die vorinstanzlichen Erwägungen anknüpfen, gilt ausdrücklich auch in einem nachfolgenden Konkurse. Er ist daher, wie die kantonale Aufsichtsbehörde mit Recht annimmt, unabhängig davon anwendbar, ob der Schuldner einen Stundungs-, Prozent- oder Liquidationsvergleich erstrebte. Indessen erhebt sich die Frage, ob und inwieweit die Konkursbehörden, insbesondere die Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren, zuständig sind, in Streitfällen über das Bestehen einer Masseverbindlichkeit zu entscheiden. Hat man es beispielsweise, ohne dass dies von irgendeiner Seite 174 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39.

bestritten wird, zwar mit einem vom Schuldner während der Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters abgeschlossenen Vertrage zu tun, lässt aber die Konkursverwaltung dessen Auslegung durch den fordernden Dritten hinsichtlich der daraus hervorgehenden Ansprüche nicht gelten, oder wendet sie Unverbindlichkett oder mangelhafte Erfüllung des Vertrages ein, s0 können zur Entscheidung hierüber nur die Gerichte im Zivilprozessverfahren berufen sein. Aber auch wenn es sich vor allem um die Frage handelt, ob überhaupt eine während des Konkursverfahrens von der Masse oder « während der Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters vom Schuldner eingegangene » und nicht vielmehr eine andere Verbindlichkeit vorliege, lässt sich dies grundsätzlich nicht im Beschwerdeverfahren austragen. Die Qualifikation einer Verbindlichkeit als (den Schuldner betreffende) Konkursforderung oder aber als (die Masse als solche betreffende) Masseverbindlichkeit hängt mit ihrem materiellen Rechtsgrunde, der Árt ihrer Entstehung, allenfalls auch dem mit ihrer Begründung verfolgten Zwecke zusammen und ist daher vom Richter zu entscheiden (BGE 75 III 19 .). Was die im vorliegenden Falle streitige Honorar- und Spesenersatzforderung des Sachwalters betrifft, s0 gehört sie zweifellos nicht zu den von Art. 316 c Abs. 2 SchKG genannten Verbindlichkeiten. Es kann sich nur fragen, ob diese Regel sich sinngetreu auf andere und zwar gerade auf solche Verbindlichkeiten wie die hier streitige übertragen lasse. Das ist aber nicht ohne weiteres zu bejahen, sondern kann ernstlich zum Gegenstand gerichtlicher Entscheidung gemacht werden, umso mehr, als Masseverbindlichkeiten ja in der Regel erst während des Konkursverfahrens entstehen, s0 dass Art. 316 c Abs. 2 SchKG sich als Ausnahmevorschrift darstellt (gleich wie die auf die Kosten eines vorausgegangenen öffentlichen Inventars hinweisende Bestimmung von Árt. 85 Abs. 4 der Konkursverordnung, wozu vgl. BGE 43 III 255 unten).

Der angefochtene Teil des kantonalen Entscheides muss daher aufgehoben werden, ohne dass zur Frage des Bestehens einer Masseverbindlichkeit Stellung zu nehmen wäre. Dem gewesenen Sachwalter wird, wie in BGE 75 III 25 oben angegeben, zur Klage gegen die Masse Frist anzusetzen sein. Einwendungen jeder Art, auch solche, die allenfalls gemäss den Vorbringen des vorliegenden Rekurses aus dem bisherigen Verhalten des Ansprechers im Konkursverfahren hergeleitet werden, sind ausschliesslich von den Gerichten zu beurteilen.

Dispositiv

Demnach erkennt dié Schuldbeir.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass Dispositiv 1 a des angefochtenen Entscheides aufgehoben wird.

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