Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 9 décisions citantes n’a été analysée.

BGE 78 IV 131

130 Verfahren. N° 31. Verfahren. N° 32. 131 jährung oder zur Einstellung des Verfahrens aus dem getreten werden ; der Streitwert der Zivilforderung be- gleichen Grunde. Nach ständiger Rechtsprechung des trägt weniger als Fr. 4000.- (Art. 277 quater Abs. 2, Kassationshofes kann daher auf die Nichtigkeitsbeschwerde Art. 271 Abs. 2 BStP). nicht eingetreten werden. Dass die Aufhebung des ange- fochtenen Urteils für den Beschwerdeführer unter Um- Demnach erkennt der Kassationshof: ständen mit Rücksicht auf die Erwägungen noch Genug- Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. tuungscharakter haben könnte, vermag die Beschwerde nicht zu rechtfertigen ; diese Bedeutung der Entscheidung läge ausserhalb des gesetzlichen Zweckes der Nichtigkeits- beschwerde, die nur gegeben ist, um ein im Ergebnis, 32. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni nicht auch ein bloss in den Erwägungen gegen eidgenössi- 1952 i. S. Bachofen gegen Staatsanwaltschaft des Kantons sches Recht verstossendes Urteil aufzuheben (BGE 75 Zürich. IV 180, 77 IV 61 und dort zitierte Urteile). Da die Ver- l. Art. 272 Abs. 2 BStP, Art. 32 Abs. 3 OG. Wird die Frist zur jährung jede weitere Strafverfolgung ausschliesst, brau- Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde gewahrt, wenn die Eingabe bei einer kantonalen Behörde eingereicht wird, die den chen sich zudem die Beklagten auf ein mit dieser zusam- angefochtenen Entscheid nicht erlassen hat ? menhängendes gerichtliches Verfahren überhaupt nicht 2. Art. 35 Abs. 1 OG. Wiederherstellung ist nicht zulässig, wenn ein Angestellter der Partei oder des Parteivertreters die Ver- mehr einzulassen, auch nicht als Beschwerdegegner auf säumung der Frist verschuldet hat. eine Nichtigkeitsbeschwerde. Dass bei Erlass des ange- l. Art. 272 al. 2 PPF et 32 al. 3 OJ. Le delai pour motiver un fochtenen Urteils und Einreichung der Nichtigkeitsbe- pourvoi en nullite est-il observe si le memoire est adresse a schwerde die Verfolgung noch nicht verjährt war, ist uner- une autorite cantonale qui n'a pas pris la decision attaquee 1

2. Art. 35 al. 1 OJ. Il n'y a pas de restitution Iorsque l'inobserva- heblich. Wohl hat der Kassationshof in BGE 73 IV 14 tion du delai est due a une faute d'un employe de la partie ou ausgeführt, dass die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde de son mandataire. zwar die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, nicht l. Art. 272 cp. 2 PPF e 32 cp. 3 OG. Il termine per motivare il ricorso per cassazione e osservato quando l'atto scritto e inol- aber dessen Vollstreckbarkeit hemme und dass daher die trato ad un'autorita cantonale ehe non ha preso la decisione Vollstreckungsverjährung die Verfolgungsverjährung mit impugnata?

2. Art. 35 cp. 1 OG. La restituzione non puo essere accordata der Ausfüllung des kantonalen Urteils ablöse. Allein das quando l'inosservanza del termine e dovuta ad un errore di wurde gesagt in bezug auf Urteile, welche Strafen aus- un impiegato del ricorrente o del suo mandatario. sprechen, die zu vollstrecken sind. Anders verhält es sich bei einem freisprechenden Urteil. Ein solches bringt keine Aus den Erwägungen : Vollstreckungsverjährung in Gang. Der Kläger versucht l. - Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert zwanzig mit dem Antrag auf Bestrafung eines Freigesprochenen Tagen seit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung die Strafverfolgung, die bisher zu keinem Erfolg geführt des angefochtenen Entscheides bei der Behörde, die ihn hat, fortzusetzen. Das ist, nachdem seit der Veröffentli- erlassen hat, schriftlich zu begründen (Art. 272 Abs. 2 chung der Druckschrift mehr als zwei Jahre verstrichen BStP). Gemäss Art. 32 Abs. 3 OG bedeutet das, dass sind, nicht mehr möglich. die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tage der

2. - Da die Beschwerde im Strafpunkt nicht gutge- Frist, d. h. am 28. Mai 1952, an die I. Strafkammer des heissen wird, kann auf sie auch im Zivilpunkt nicht ein- Obergerichts des Kantons Zürich zu gelangen hatte oder

132 Verfahren. N° 32. Verfahren. No 32. 133

zu deren Randen der schweizerischen Post übergeben werden musste. Weder das eine noch das andere ist recht-. zeitig geschehen ; die Eingabe ist am 28. Mai 1952 zu- handen des Bezirksgerichts Winterthur der Post übergeben worden und erst am 29. Mai 1952 von dort aus an das Obergericht weitergeleitet worden. ' Die Versendung der Beschwerdebegründung in einem für eine andere Eingabe bestimmten Umschlag an die unrichtige Amtsstelle kann nicht entschuldigt werden. Sie beruhte auf reiner Unachtsamkeit. Freilich wurde diese nicht durch den Verteidiger selbst, sondern durch dessen Angestellte begangen. Da jedoch Eine dem § 214 zürch. GVG entsprechende Vorschrift, gemäss Art. 35 Abs. l OG der Partei das Verschulden wonach die Frist für eine bei der Vorinstanz einzureichende ihres Vertreters anzurechnen ist, muss sie auch für das Eingabe auch durch die Einreichung bei einer andern, zu Verschulden ihrer eigenen Angestellten und für jenes der deren Entgegennahme nach der gesetzlichen Ordnung Angestellten ihres Vertreters einstehen (vgl. BGE 20 400). nicht befugten kantonalen Amtsstelle gewahrt werden Das Gesetz widerspräche sich selbst, wenn es die Wieder- könnte, ist dem Bundesrecht nicht bekannt. Art. 32 herstellung bei Verschulden eines Angestellten gestattete, Abs. 3 Satz 3 OG bestimmt lediglich, dass die Frist auch während es sie bei Verschulden des Vertreters verbietet. dann als eingehalten gilt, wenn die bei der kantonalen Entgegen BmcHMEIER, Anm. 3 zu Art. 35 OG, kann sich Instanz einzureichende Eingabe innert der Frist direkt der Vertreter ~uch nicht in Analogie zu Art. 55 OR durch beim Bundesgericht eingereicht worden ist. Wie der den Nachweis entlasten, dass er in der Auswahl und Be- Kassationshof am 9. Februar 1950 i. S. Wolfensberger lehrung seines Angestellten alle nach den Umständen entschieden hat, verbietet der Zweck dieser Ausnahme- gebotene Sorgfalt angewendet habe, sonst müsste folge- bestimmung deren analoge Anwendung auf den Fall, wo richtig auch der Entlastungsbeweis zugelassen werden, die beim Vorderrichter einzureichende Eingabe an eine dass die Partei in der Auswahl des Vertreters sorgfältig andere kantonale Amtsstelle gerichtet wird, gleich wie das gewesen sei, was indessen dem Wortlaut des Art. 35 OG Bundesgericht es schon wiederholt abgelehnt hat, sie widerspräche. Wäre das Obligationenrecht im Verhältnis

analog auf den Fall anzuwenden, wo das beim Bundes- zwischen Partei und Gericht analog anzuwenden, so gericht anzubringende Rechtsmittel beim kantonalen Rich- könnte übrigens wie im Verhältnis zwischen der Partei ter erklärt wird (BGE 74 II 46; Urteil des Kassationshofes und ihrem Anwalt nur auf Art. 101 Abs. l abgestellt vom 9. Februar 1952 i. S. Moos). j werden. Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die

2. - Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäu- Ausübung eines Rechts aus einem Schuldverhältnis, wenn mung einer Frist kann nur erteilt werden, wenn der Gesuch- steller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hin- dernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Art. 35 Abs. l OG) .. Diese Voraussetzung ist selbst dann nicht erfüllt, wenn l auch befugter Weise, durch eine Hilfsperson vornehmen lässt, hat nach dieser Bestimmung dem andern gegenüber für den Schaden einzustehen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht. Einen Ent- lastungsbeweis sieht Art. 101 OR nicht vor (BGE 46 II man in Übereinstimmung mit BGE 76 I 357 unter einem 130, 53 II 240, 70 II 221 ). Hindernis nicht nur objektive Umstände versteht, die es dem Gesuchsteller oder seinem Vertreter unmöglich mach- ten, innerhalb der Frist zu handeln, sondern überhaupt jeden Sachverhalt, der die Säumnis entschuldbar macht.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 101 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.

Cité dans