Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 7 décisions citantes n’a été analysée.

BGE 78 IV 170

170 Strafgesetzbuch. N° 40.

aurait pu payer tout au moins 160 fr. par mois, montant de J Strafgesetzbuch. No 40.

2. Art. 32 CP, 641 al. 1, 684 al. 1 CO. La qualite de proprietaire

foncier n'autorise pas a contaminer son eau potable ou celle du la pension courante, et meme davantage. On ne voit pas 1 voisin (consid. 3). ce qui aurait pu l'en empecher. 11 n'apparait pas, des lors, 3. Art. 27/bis al. 1 PPF. Constatation de fait ou simple suppo- sition ? (consid. 4). que le juge cantonal ait viole le droit fäderal en admettant 4. Art. 20 OP. L'auteur d'une infraction par negligence peut-il que la carence de Joly est due a la mauvaise volonte. invoquer cette disposition ? Raisons suffisantes ? (consid. 5). 3. - En definitive, le juge cantonal a donne de l'art. 1. L'art. 234 CP e applicabile anche quando l'autore ha inquinato 29 CP une interpretation erronee. La condamnation pro- l'acqua potabile della propria fonte o quando l'acqua inquinata e accessibile soltanto ad una cerchia ristretta di persone, non noncee contre Joly etant neanmoins fondee du point de vue invece quando i terzi o i loro animali domestici non hanno du droit föderal, il n'y a pas lieu d'annuler l'arret attaque. corso alcun pericolo, neanche astratto (consid. 1 e 2). 2. Art. 32 CP, 641 cp. 1, 684 cp. 1 00. La qualita di proprietario del 11 s'ensuit que, dans la mesure ou le recourant demande que . fondo non autorizza l'inquinamento della propria acqua potabile la partie plaignante soit condamnee aux frais des instances o di quella del vicino (consid. 3). 3. Art. 27/bis cp. 1 PPF. Accertamento di fatto o semplice suppo- cantonales, ses conclusions sont sans objet. II s'agit Ia, sizione ? (consid. 4). du reste, d'une question de droit cantonal, qui echappe a 4. Art. 20 OP. Questo disposto puo essere invocato da colui ehe commette un'infrazione per negligenza ? Ragioni sufficienti ? l'examen du Tribunal fäderal. (consid. 5).

Par ces moti/s, le Tribunal /ederal A. - Der über Oberdorf gelegene Bauernhof der Brüder Rejette le pourvoi. Emil, Paul und Fritz Thommen wird aus zwei Quellen mit Trinkwasser versorgt, die sich auf einer den Eigentümern

• des Hofes gehörenden Weide befinden. Unterhalb dieser Weide liegt auf dem Grundstück des Robert Probst eine 40. Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober 1952 i. S. dritte Quelle, aus der Probst für seinen unweit des Hofes Thommen gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- der Brüder Thommen liegenden Bauernhof Trinkwasser Landsehaft. bezieht. \Venn die Brüder Thommen ihre Weide mit Jauche düngen -was sie, wie früher schon ihr Vater, jedes 1. Art. 234 StGB gilt auch, wenn der Täter das Trinkwasser der eigenen Quelle verunreinigt, ebenso wenn das verunreinigte Jahr tun-, werden alle drei Quellen für mindestens einen Wasser nur einem beschränkten Kreis von Personen zugänglich Tag so stark verunreinigt, dass das Wasser sichtbar Jauche ist, nicht dagegen, wenn die Tat nach der Natur der Sache Dritte oder die Haustiere Dritter nicht einmal abstrakt gef'ahr- enthält und sehr stark nach solcher schmeckt und riecht. det (Erw. 1, 2). Die Brüder Thommen pflegen sich aus diesem Grunde vor 2. Art. 32 StGB, 641 Abs. 1, 684 Abs. 1 ZGB. Die Stellung als Grundeigentümer berechtigt den Täter nicht, das eigene Trink- dem Düngen mit einem für einige Tage ausreichenden wasser oder jenes des Nachbarn zu verunreinigen (Erw. 3). Vorrat an Wasser zu versehen. Früher zeigten sie Probst 3. Art. 27/bis Abs. 1 BStP. Tatsächliche Feststellung oder blosse Vermutung ? (Erw. 4). 4. Art. 20 StGB. Kann sich auf diese Bestimmung auch berufen, wer bloss fahrlässig sich vergangen hat ? Zureichende Gründe ? "' das Düngen zum voraus an, damit auch er sich für die Zeit der Trübung seiner Quelle einen Vorrat sauberen Wassers (Erw. 5). anlegen konnte. Seit einigen Jahren unterlassen sie die Anzeige. 1. L'art. 234 CP s'applique aussi lorsque l'auteur a contamine l'eau potable de sa propre source ou que l'eau contaminee est Am 6. November 1951 leiteten die Brüder Thommen seulement accessible a un cercle restreint de personnes, mais mittels einer Schlauchanlage fast den ganzen Inhalt ihrer non lorsque des tiers ou leurs animaux domestiques n'ont couru aucun danger, meme abstrait (consid. 1 et 2). Jauchegrube auf die Weide, was zur Folge hatte, dass das

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Wasser der Quelle des Probst während einer Woche trüb grund. Wohl sei das Jauchedüngen von Wiesen normaler- war und Jauchegeschmack aufwies. Die chemische Unter- weise erlaubt, doch werde es dann unstatthaft, wenn suchung ergab, dass es bis zu 8,5 mg Ammoniak und weni- dadurch Trinkwasser verunreinigt werde. Dass das Verun- ger als 8 mg Chlor-Jon je Liter enthielt. Probst erstattete reinigen von Trinkwasser durch Jauche gesundheitsschäd- Strafanzeige, und die Staatsanwaltschaft des Kantons lich sei, liege auf der Hand. Der Experte habe dargelegt, Basel-Landschaft klagte die Brüder Thommen wegell. des dass das Trinkwasser noch sehr lange Zeit nach der sicht- Vorgehens vom 6. November 1951 der vorsätzlichen Verun- baren Jauchetrübung einen gefährlichen Gehalt an KoJi-, reinigung von Trinkwasser an. Typhus- und anderen Bakterien aufweise. Die Handlung B. - Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft der Angeklagten erfülle somit objektiv Art. 234. Es sei sprach die Angeklagten frei, das Obergericht, an das die nachgewiesen und zugestanden, dass die Angeklagten Staatsanwaltschaft appellierte, verurteilte dagegen am wussten, dass durch das Düngen der Weide ihr Trinkwasser 23. Mai 1952 jeden wegen fahrlässiger Verunreinigung von und das des Probst jeweils verunreinigt wurde. Das Ge- Trinkwasser (Art. 234 Abs. 2 StGB) zu Fr. 50.- Busse richt nehme jedoch zu ihren Gunsten an, dass sie sich über bedingt löschbar nach einer Probezeit von zwei Jahren. die Gesundheitsschädlichkeit dieser Einwirkung nicht im Das Obergericht führte im wesentlichen aus, rechts- klaren waren, indem sie diese Folge in pflichtwidriger Un- widrig sei das Verhalten der Angeklagten schon, wenn es vorsichtigkeit nicht bedachten. Sie glaubten ihr vielmehr gegen Art. 234 StGB verstosse ; es brauche nicht ausserdem entgehen zu können, indem sie sich vor dem Düngen das Grundeigentum zu überschreiten. Auch der Eigentümer jeweils mit einem für einige Tage ausreichenden Wasser- einer Quelle dürfe sie nicht ve~nreinigen, da das durch Art. 234 geschützte Rechtsgut nicht die Einzelperson, son- • vorrat versorgten und annahmen, Probst werde sich in der gleichen Weise vorsehen. Sie hielten ihre Handlungsweise dern die öffentliche Gesundheit, d.h. die Gesundheit einer auch deswegen für ungefährlich, weil sie ihre Weide seit

unbestimmten Anzahl von Personen sei. Die Handlung Jahren gedüngt hätten, ohne dass ein Schaden entstanden der Angeklagten würde schon dann den objektiven Tat- wäre. bestand der Bestimmung erfüllen, wenn sie nur ihre eigenen 0. - .Die Brüder Thommen und die Staatsanwaltschaft Quellen, nicht auch jene des Probst verunreinigt hätten des Kantons Basel-Landschaft führen Nichtigkeitsbe- oder wenn dieser in die Verunreinigung seiner Quelle einge- schwerde. willigt hätte. Dass die Verunreinigung von Trinkwasser Die Verurteilten beantragen, das Urteil des Obergerichts unter die Delikte gegen die öffentliche Gesundheit gestellt << sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung der

werde, bedm;ite anderseits nur, dass der Gesetzgeber die Beschwerdeführer bzw. zur Befreiung der Beschwerdeführer Verunreinigung jeder Art von Trinkwasser als Gefahr für von Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen ii. Sie machen die öffentliche Gesundheit betrachte, nicht etwa, dass er geltend, sie hätten Probst die bevorstehende Düngung nur die öffentliche Wasserversorgung durch diese Bestim- nicht mehr mitgeteilt, weil er einmal erklärt habe, er lege mung geschützt wissen wolle. Da durch den Genuss verun- keinen Wasservorrat mehr an. Zudem hätten die Be- reinigten Trinkwassers vor allem ansteckende Krankheiten schwerdeführer inzwischen eine Schlauchanlage erworben, entstehen könnten, würden durch das Delikt auch immer und sie hätten angenommen, Probst werde durch das Legen eine unbestimmte Anzahl Personen gefährdet. Auch hätten der Leitungen rechtzeitig und genügend gewarnt. Ein die Angeklagten für ihr Verhalten keinen Rechtfertigungs- Polizeiwachtmeister habe ihnen einmal mitgeteilt, Probst

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wünsche, dass die Weide nicht mehr mit Jauche, sondern versorgung nicht so solle einrichten können wie es ihm mit Mist gedüngt werde. Als sie das dann gemacht hätten, selbst gut scheine. ' sei das Wasser weniger stark, aber während längerer Zeit Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Ober- verunreinigt worden. Der Polizeibeamte habe ihnen indes- gerichts sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung der sen das Düngen nicht verboten. 1947 habe Probst das Was- Angeklagten wegen vorsätzlicher Verunreinigung von ser durch das kantonale Lebensmittelinspektorat unter- Trinkwasser zurückzuweisen. Sie macht geltend, es sei suchen lassen, und auch diese Amtsstelle habe die Be- keine Feststellung, sondern eine für den Kassationshof schwerdeführer weiterhin gewähren lassen. Angesichts die- unverbindliche Vermutung, wenn das Obergericht <<an- ser Tatsachen und der Notwendigkeit des Düngens seien nehme », die Angeklagten seien sich der Gesundheits- die Beschwerdeführer überzeugt gewesen, im Rahmen des schädlichkeit ihres Verhaltens nicht bewusst gewesen. Diese Erlaubten zu handeln, wenn sie die Weide jährlich einmal Vermutung sei unhaltbar, desgleichen die sich daran an- düngten. Dazu komme die in ihren Kreisen allgemein ver- knüpfende Würdigung des subjektiven Tatbestandes als breitete Meinung, jeder dürfe auf seinem Grund und Boden Fahrlässigkeit. Die Angeklagten hätten alle Tatbestands- nach Belieben schalten und walten, wenigstens soweit er merkmale mit Wissen und Willen erfüllt. damit einen vernünftigen und erlaubten Zweck verfolge.

Erwägungen

zureichende Gründe gerechtfertigten Rechtsirrtum befun- 1. - Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen den, zumal offenbar auch das erstinstanzliche Gericht dem und Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verun- gleichen Irrtum verfallen sei. Das angefochtene Urteil ver- reinigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit letze Art. 20 StGB. Sodann seien die Beschwerdeführer Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. Handelt der inbezug auf die Verunreinigung des für ihren eigenen Ge- Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse brauch bestimmten Wassers zu Unrecht nach Art. 234 (Art. 234 StGB). StGB bestraft worden. Für sie sei eine Gefahr ausgeschlos- Unerheblich ist, in wessen Eigentum die Quelle, die sen gewesen, weil sie einen für die Bewohner des Hofes und Versorgungsanlage und das aus ihr fliessende Wasser für die Haustiere genügenden Vorrat an Wasser anzulegen stehen. Die Bestimmung erfasst nicht nur die Verunreini- pflegten und nach der Düngung während gewisser Zeit gung von Trinkwasser aus einer dem öffentlichen Gemein- nur gekochtes Wasser getrunken hätten. Unbefugten wesen gehörenden Quelle oder Versorgungsanlage, sondern Dritten sei das Wasser nicht zugänglich gewesen. Während die Verunreinigung von Trinkwasser für Menschen und der massgebenden Zeit habe also das ·wasser nicht als Haustiere schlechthin. Daher kann sich auch strafbar Trinkwasser gedient. Übrigens dürfte nach Art. 234 ohne- machen, wer das Wasser aus der Quelle oder Versorgungs- hin nicht strafbar sein, wer das Wasser verunreinigt, das anlage einer Privatperson, ja sogar wer das Wasser der nur er selbst und seine Haustiere trinken. Wenn schon ein eigenen Quelle oder Versorgungsanlage verunreinigt. Rechtsirrtum der Beschwerdeführer inbezug auf das für Es kommt nach dem Wortlaut der Bestimmung auch Probst bestimmte Trinkwasser angenommen werden müsse, nichts darauf an, ob das Wasser der<< Öffentlichkeit», d.h. so mit vermehrter Begründung auch inbezug auf das für jeder beliebigen Person zugänglich sei oder ob nur ein ihren eigenen Gebrauch bestimmte, falle es doch jedem beschränkter Kreis von Personen, z.B. die Bewohner eines Bürger nicht leicht, zu glauben, dass er seine eigene Wasser- bestimmten Hauses oder die Mitglieder einer bestimmten

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Familie es trinken können. Sogar wenn nur die Familie des besetzten Gasthofes) getroffen habe, verlangt Art. 234 Täters mit dem verunreinigten Wasser versorgt wird, trifft nicht. Art. 234 StGB zu. Dass diese Bestimmung im Titel über Dagegen gilt diese Bestimmung nicht, wenn die Tat die <<Verbreche~ und Vergehen gegen die öffentliche Ge- nach der Natur der Sache Dritte oder die Haustiere Dritter sundheit >> steht, führt nicht zu einer anderen Auslegung. nicht einmal abstrakt gefährdet, z.B. wenn der Täter nur Wie ein Randtitel den klaren Wortlaut einer Bestimmung ein Glas Wasser verunreinigt, das er selber trinkt. Diese nicht einzuschränken vermag (vgl. BGE 76 IV 55), ist auch Ausnahme trifft bei der Verunreinigung einer Quelle, eines eine Titelüberschrift nichts anderes als eine allgemeine Brunnens, eines Wasserreservoirs und dergleichen, aus Bezeichnung für die im Titel umschriebenen strafbaren denen stets ausser dem Täter auch Dritte oder die Haustiere Handlungen und ändert an dem aus dem Wortlaut der Dritter trinken können, selbst wenn die QueJle usw. dem einzelnen Bestimmung sich ergebenden Sinne nichts. Die Täter gehört, nicht zu, es sei denn, dass die Versorgungs- Überschrift des achten Titels sagt weiter nichts, als dass anlage rechtzeitig und genügend lange (bis wieder voll- der Gesetzgeber die in diesem Titel geordneten Handlun- ständig unschädliches Wasser ftiesst) für Dritte und die gen, so wie sie in den einzelnen Artikeln umschrieben sind'. Haustiere Dritter unzugänglich gemacht oder das Wasser als Angriffe auf die öffentliche Gesundheit ansehe, wobei sonstwie, z.B. durch Anschrift bei den Hähnen, seiner Be- er unter << Gesundheit >l nicht nur jene von Menschen und stimmung als Trinkwasser entzogen wird. Tieren sondern auch (siehe Art. 233) die Gesundheit von 2. - Die Brüder Thommen haben objektiv den Tat- Pflanz~n versteht. Dagegen darf aus der Überschrift nicht bestand des Art. 234 StGB nicht nur durch Verunreinigung abgeleitet werden, dass über die in den einzelnen Bestim- der Quelle des Probst erfüllt - was sie in der Beschwerde mungen genannten Merkmale hinaus auch das Merkm~l nicht mehr bestreiten-, sondern auch durch Verunreini- der « Öffentlichkeit >> nachgewiesen sein müsse, sowemg gung ihrer eigenen Quellen. Diese versorgen ihren Bauern-

z.B. die Überschrift des dreizehnten Titels «Verbrechen hof, auf dem nicht nur sie, sondern auch die Ehefrau und und Vergehen gegen den Staat und die Landesv_ertei~­ die drei Kinder des Fritz Thommen leben und auf dem gung >>den Sinn hat, dass die Auskundschaftung emes die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch zufällig Landesverteidigung nicht berührenden Fabrikations- oder anwesende weitere Drittpersonen hätten Wasser trinken Geschäftsgeheimnisses einer Privatfirma selbst dann nicht können. Die Unterrichtung der Hausbewohner und die unter Art. 273 StGB falle, wenn im übrigen die Merkmale Anlegung eines Wasservorrates genügten nicht, uni das dieser Bestimmung erfüllt sind (BGE 74 IV 208). Art. 234 Wasser aus den Quellen für die Zeit der Verunreinigung im besonderen ist in den achten Titel eingereiht worden, seiner Bestimmung als Trinkwasser zu entziehen, sodass weil nach Auffassung des Gesetzgebers die abstrakte Ge- auch eine bloss abstrakte Gefahr für die Gesundheit von fahr besteht, dass Wasser, das dazu bestimmt ist, von Menschen oder Haustieren ausgeschlossen gewesen wäre. Menschen oder Haustieren getrunken zu werden (Trink- Nach der Feststellung des angefochtenen Urteils pflegte wasser), von irgendwem tatsächlich getrunken oder irg~nd der Vorrat nur für einige Tage angelegt zu werden, und einem Haustier zum Trinken vorgesetzt werde. Dass diese auch in der Beschwerde wird nur behauptet, er habe aus- Gefahr im einzelnen Falle auch eine konkrete gewesen sei gereicht, bis das Wasser wieder rein floss, während ander- oder dass sie einen grossen Personenkreis (z.B. die Ein- seits verbindlich festgestellt ist, dass das Wasser noch sehr wohner eines ganzen Dorfes oder die Bewohner eines voll- lange nach der sichtbaren Jauchetrübung einen gefähr- 12 AS 78 IV - 1962

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liehen Gehalt an Koli-, Typhus- und anderen Bakterien Gesundheitsschädlichkeit ihrer Einwirkung nicht im klaren aufweist. waren, indem sie die Folge in pflichtwidriger Unvorsichtig-

3. - Dass die Stellung als Grundeigentümer der ge- keit nicht bedachten, liegt entgegen der Auffassung der düngten Weide die Beschwerdeführer zur Tat berechtigt Staatsanwaltschaft nicht bloss eine Vermutung, sondern habe, wird in der Beschwerde mit Recht nicht mehr gel- die verbindliche tatsächliche Feststellung, dass die Täter tend gemacht. Der Eigentümer einer Sache darf nur in den nicht daran dachten, ihre Tat sei gesundheitsschädlich. Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belie- Was ein Gericht << annimmt '» ist selbst dann im Sinne des ben verfügen (Art. 641Abs.1 ZGB). Zur« Rechtsordnung J> Art. 277bis Abs. 1 BStP festgestellt, wenn die Annahme im Sinne dieser Bestimmung gehören nicht nur die Nor- bloss «zu Gunsten des Angeklagten ll, d.h. nach dem Grund- men des Zivilgesetzbuches selbst, sondern alle Gebote und satz in dubio pro reo nur deshalb getroffen wird, weil eine Verbote des geltenden Rechts, insbesondere auch des vom Ankläger behauptete andere Tatsache nicht genügend öffentlichen, und zwar nicht nur des kantonalen, das in bewiesen ist. Es verhält sich anders als in dem von derArt. 6 ZGB gegenüber dem Bundeszivilrecht ausdrücklich Staatsanwaltschaft angerufenen, inBGE 76 IV 191 ver- vorbehalten ist, sondern auch des vom Bundesgesetzgeber öffentlichten Falle, wo das Gericht zu Lasten des Ange- selber gesetzten öffentlichen Rechts. Wie daher z.B. Art.221 klagten auf einen Sachverhalt abstellte, von dem es nicht StGB auch den trifft, der am eigenen Hause eine gemein- überzeugt war, sondern den es nur« viel eher>> für möglich gefährliche Feuersbrunst verursacht, und nach Art .. 229 hielt als den vom Angeklagten behaupteten. Hat der Kas- StGB auch zu bestrafen ist, wer beim Abbruch des eigenen sationshof demnach davon auszugehen, dass das Wissen Hauses die Regeln der Baukunde missachtet, setzt auch der Brüder Thommen um die Gesundheitsschädlichkeit Art. 234 StGB den Rechten des Grundeigentümers Schran- der ihnen zur Last fallenden Verunreinigung nicht bewiesen ken. Als diese Bestimmung in das Gesetz aufgenommen ist, so können die Angeklagten entgegen dem Beschwerde- wurde, war man sich denn auch im klaren, dass sie sich begehren der Staatsanwaltschaft nicht wegen vorsätzlicher unter anderem auch gegen Grundeigentümer richte, die Verunreinigung von Trinkwasser bestraft werden.

im Bereiche von Quellen düngen (Prot. 2. ExpK 3 381 ff.). 5. - Die Brüder Thommen anderseits bestreiten mit Weder die Verunreinigung der eigenen Quellen: noch die Recht in der Beschwerde nicht, dass sie nach den Umstän- Verunreinigung der Quelle des Probst war deshalb recht- den und ihren persönlichen Verhältnissen bei pflichtge- mässig. Etwas anderes ergibt sich, was die gegenüber mässer Überlegung die Gesundheitsschädlichkeit der ihnen Probst begangene Tat betrifft, auch nicht aus Nachbar- bekannten Verunreinigung hätten erkennen können, dass recht. Durften die Beschwerdeführer durch das Düngen ihnen also im Sinne des Art. 18 Abs. 3 StGB Fahrlässigkeit ihrer Weide ihr eigenes Trinkwasser nicht verunreinigen, zur Last fällt. so kann ihnen ihre Stellung als Grundeigentümer auch Sie berufen sich lediglich auf Rechtsirrtum (Art. 20 nicht das Recht verliehen haben, die Tat am Trinkwasser StGB). Indessen kann nichts darauf ankommen, ob sie des Nachbarn zu begehen; das war eine übermässige Ein- beim Sachverhalt, den sie sich vorstellten, nämlich bei der wirkung auf das Eigentum des Nachbarn im Sinne des Annahme, die Verunreinigung sei nicht gesundheitsschäd- Art. 684 Abs. 1 ZGB. lich, ihr Verhalten für rechtsmässig gehalten haben und

4. - In der Erwägung des Obergerichts, es nehme zu ob bei diesem Sachverhalt ihr Irrtum auf « zureichenden Gunsten der Brüder Thommen an, dass sie sich über die· Gründen >> beruhte. Denn nicht wegen des eingebildeten

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180 Strafgesetzbuch. N° 40. Strassenverkehr. N° 41. 181 Sachverhaltes sind sie bestraft worden, sondern weil sie die Gesundheitsschädlichkeit objektiv und subjektiv nach- den wahren Tatbestand {Gesundheitsschädlichkeit der gewiesen wäre, hat sich das Strafgericht nicht bekannt. Verunreinigung) pflichtwidrig nicht bedacht haben. Wie Übrigens ist Art. 20 StGB nicht schon anwendbar, wenn sie ihre Tat im Rahmen eines gar nicht bedachten, auch der Täter zureichende Gründe hatte, die Tat nicht für nicht bloss als eventuell möglich ins Auge gefassten Sach- strafbar zu halten, sondern nur dann, wenn seine Gründe verhaltes für rechtmässig gehalten haben könnten, ist die Annahme, er tue überhaupt kein Unrecht, zu entschul- aber nicht gut einzusehen. Sei dem jedoch wie ihm wolle, digen vermögen {BGE 69 IV 180, 70 IV 100, 72 IV 155). hätte jedenfalls die irrige Vorstellung, sie dürften ihre Quelle und jene des Probst selbst dann mit Jauche verun- reinigen, wenn dieser Stoff gesundheitsschädlich sein sollte, t Zu dieser Annahme bestand aber zum vornherein kein zureichender Grund, nachdem Probst sich gegen die Verun- reinigung seiner Quellen verwahrt hatte und die Brüder nicht auf<< zureichenden Gründen>> im Sinne des Art. 20 Thommen bei pflichtgemässer Überlegung hätten wissen StGB beruht. Das behauptete passive Verhalten des können, dass sie auch die Gesundheit der Bewohner ihres Polizeiwachtmeisters und des kantonalen Lebensmittel- eigenen Hofes in Gefahr brachten. inspektorates war kein zureichender Grund, denn es konnte ebensogut wie auf unzutreffender Rechtsauffassung auf Demnach erkennt der Kassationshof : einem ungenügenden Nachweis der tatsächlichen Voraus- Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen. setzungen einer Bestrafung beruhen oder auch bloss auf Opportunitätsgründen, etwa weil der Anstoss zu einem Straf- oder Zivilverfahren dem Probst überlassen werden Vgl. auch Nr. 46 (Gerichtsstand). - Voir aussi n° 46. wollte. Dass Polizei oder Lebensmittelinspektorat den Be- schwerdeführern etwa erklärt hätten, ihr Verhalten sei rechtmässig, selbst wenn das verunreinigte Wasser ge- sundheitsschädlich sein sollte, behaupten die Beschwerde- führer nicht. Auch auf ihre angebliche Meinung, der Grund- II. STRASSENVERKEHR eigentümer dürfe im Rahmen eines vernünftigen und er- laubten Zweckes nach Belieben schalten und walten, CIRCULATION ROUTIERE

kommt nichts an. Jedermann weiss oder muss wissen, dass das Gebot der Rücksichtnahme auf die Gesundheit der 41. Urteil des Kassationshofes vom 11. Oktober 1952 i. S. Mitmenschen, insbesondere der Nachbarn, der Tätigkeit Schwarz gegen Polizeirichtcramt der Stadt Zürich. des Grundeigentümers Schranken setzt, selbst wenn er mit Art. 25 Abs. 1, 26 Abs. 3 MFG. Vorsichtspfiicht des Führers, der ihr vernünftige und erlaubte Zwecke verfolgt. Auf das ausserhalb einer Strassenkreuzung oder -gabelung nach links abbiegt. freisprechende erstinstanzliche Urteil kommt schon des- Art. 25 al. 1 et 26 al. 3 LA. Prudence requise du conducteur qui, halb nichts an, weil es auf der Annahme beruht, die Ge- en dehors d'une croisee ou d'une bifurcation, oblique a gauche. sundheitsschädlichkeit der Verunreinigung sei nicht nach- Art. 25 cp. 1 e 26 cp. 3 LA. Prudenza richiesta dal conducente ehe, gewiesen und den Angeklagten jedenfalls nicht bewusst fuori d'un crocevia o d'una biforcazione, devia a sinistra. gewesen. Zur irrigen Rechtsauffassung, dass sich die Ange- A. - Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste am klagten sogar dann nicht strafbar•gemacht hätten, wenn 7. November 1951 Robert Schwarz wegen Übertretung des

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Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 18, Art. 20, Art. 32, Art. 234 et Art. 273 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Code civil suisse, Art. 6 et Art. 684 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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