Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

BGE 78 IV 181

180 Strafgesetzbuch. No 40. Strassenverkehr. No 41. 181 Sachverhaltes sind sie bestraft worden, sondern weil sie die Gesundheitsschädlichkeit objektiv und subjektiv nach- den wahren Tatbestand (Gesundheitsschädlichkeit der gewiesen wäre, hat sich das Strafgericht nicht bekannt. Verunreinigung) pflichtwidrig nicht bedacht haben. Wie Übrigens ist Art. 20 StGB nicht schon anwendbar, wenn sie ihre Tat im· Rahmen eines gar nicht bedachten, auch der Täter zureichende Gründe hatte, die Tat nicht für nicht bloss als eventuell möglich ins Auge gefassten Sach- strafbar zu halten, sondern nur dann, wenn seine Gründe verhaltes für rechtmässig gehalten haben könnten, ist die Annahme, er tue überhaupt kein Unrecht, zu entschul- aber nicht gut einzusehen. Sei dem jedoch wie ihm wolle, digen vermögen (BGE 69 IV 180, 70 IV 100, 72 IV 155). hätte jedenfalls die irrige Vorstellung, sie dürften ihre Zu dieser Annahme bestand aber zum vornherein kein Quelle und jene des Probst selbst dann mit Jauche verun- zureichender Grund, nachdem Probst sich gegen die Verun- reinigen, wenn dieser Stoff gesundheitsschädlich sein sollte, reinigung seiner Quellen verwahrt hatte und die Brüder nicht auf« zureichenden Gründen>> im Sinne des Art. 20 Thommen bei pflichtgemässer Überlegung hätten wissen StGB beruht. Das behauptete passive Verhalten des können, dass sie auch die Gesundheit der Bewohner ihres Polizeiwachtmeisters und des kantonalen Lebensmittel- eigenen Hofes in Gefahr brachten. inspektorates war kein zureichender Grund, denn es konnte ebensogut wie auf unzutreffender Rechtsauffassung auf Demnach erkennt der Kassationshof : einem ungenügenden Nachweis der tatsächlichen Voraus- Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen. setzungen einer Bestrafung beruhen oder auch bloss auf Opportunitätsgründen, etwa weil der Anstoss zu einem Straf- oder Zivilverfahren dem Probst überlassen werden Vgl. auch Nr. 46 (Gerichtsstand). - Voir aussi no 46. wollte. Dass Polizei oder Lebensmittelinspektorat den Be- schwerdeführern etwa erklärt hätten, ihr Verhalten sei rechtmässig, selbst wenn das verunreinigte Wasser ge- sundheitsschädlich sein sollte, behaupten die Beschwerde- führer nicht. Auch auf ihre angebliche Meinung, der Grund- II. STRASSENVERKEHR eigentümer dürfe im Rahmen eines vernünftigen und er- laubten Zweckes nach Belieben schalten und walten, CIRCULATION ROUTIERE

kommt nichts an. Jedermann weiss oder muss wissen, dass das Gebot der Rücksichtnahme auf die Gesundheit der 41. Urteil des Kassationshofes vom 11. Oktober 1952 i. S. Mitmenschen, insbesondere der Nachbarn, der Tätigkeit Sehwarz gegen Polizeiriehteramt der Stadt Zürieh. des Grundeigentümers Schranken setzt, selbst wenn er mit Art. 25 Abs. 1, 26 Abs. 3 MFG. Vorsichtspfiicht des Führers, der ihr vernünftige und erlaubte Zwecke verfolgt. Auf das ausserhalb einer Strassenkreuzung oder -gabelung nach links abbiegt. :freisprechende erstinstanzliche Urteil kommt schon des- Art. 25 al. 1 et 26 al. 3 LA. Prudence requise du conducteur qui, halb nichts an, weil es auf der Annahme beruht, die Ge- en dehors d'une croisee ou d'une bifurcation, oblique a gauche. sundheitsschädlichkeit der Verunreinigung sei nicht nach- Art. 25 cp.1 e 26 cp. 3 LA. Prudenza richiesta dal conducente ehe, gewiesen und den Angeklagten jedenfalls nicht bewusst fuori d'un crocevia o d 'una biforcazione, devia a sinistra. gewesen. Zur irrigen Rechtsauffassung, dass sich die Ange- A. - Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste am klagten sogar dann nicht strafbar9gemacht hätten, wenn 1 7. November 1951 Robert Schwarz wegen Übertretung des

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Strassenverkehr. No 41. 183 182 Strassenverkehr. No 41.

Art. 25 MFG und des Art. 42 MFV mit Fr. 15.-, weil er B. - Schwarz führt gegen das Urteil des Einzelrichters am 30. Juli 1951um14.20 Uhr beim Einbiegen mit seinem Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er auf Freisprechung ab- Personenwagen .aus der Badenerstrasse nach links gegen zielt. die Werkstätte der Firma Franz A.G. es an der notwendigen Er macht geltend, die Fahrgeschwindigkeit der Motor- Aufmerksamkeit habe fehlen lassen, sodass er mit dem ihn fahrzeuge in der Badenerstrasse sei im allgemeinen hoch, überholenden Motorradfahrer Marcel Wittwer, den er weshalb die sehr herabgesetzte Geschwindigkeit des Be- nicht bemerkt hatte, zusammenstiess. schwerdeführers erst recht habe auffallen müssen. Wohl Am 8. Juli 1952 bestätigte der Einzelrichter des Bezirks- sei die Einfahrt zum Betrieb der Franz A.G. nicht eine gerichts Zürich die Verfügung des Polizeirichteramtes. Er Strasseneinmündung. Sie sei jedoch besonders gut erkenn- räumte ein, dass Schwarz alle bei einem Abbiegen in eine bar, da sie ständig von Motorfahrzeugen benützt werde. von links einmündende Strasse gebotenen Vorsichtsmass- Die ganze grosse Anlage dieser Automobilhandels- und nahmen getroffen habe, nämlich Einschalten des zweiten Reparaturfirma springe auch einem Ortsfremden in die Ganges, rechtzeitiges Stellen des Richtungsanzeigers, ge- Augen, sodass er mit starkem Zubringerdienst rechnen ringe Geschwindigkeit (15 bis 20 km/Std.) und Beobachten müsse. Wittwer habe seine Aufmerksamkeitspflicht ver- nach vorn und nach rückwärts vor dem Abbiegen. Allein nachlässigt und den Zusammenstoss verschuldet. Den Be- Schwarz habe eben nicht in eine öffentliche Strasse, son- schwerdeführer treffe kein Mitverschulden. Die in BGE dern in eine private Einfahrt abbiegen wollen, die weder 76 IV 59 aufgestellten Grundsätze könnten nicht ohne wei- einer Kreuzung ·noch einer Einmündigung im Sinne des teres angewendet werden. Der Beschwerdeführer habe sit;ih Motorfahrzeuggesetzes gleichgestellt werden könne. Dass anders verhalten als der Führer in jenem Falle. Er habe es sich um eine gut erkennbare und verhältnismässig häu- nach vorn und nach rückwärts beobachtet, aber den Mo- fig befahrene Einfahrt handle, ändere nichts daran, dass torradfahrer nicht gesehen ; dieser müsse durch den zwi- Schwarz gegenüber einem ihn überholenden Fahrzeug schen Seiten- und Rückfenster liegenden Teil der Rück-

keinerlei Vorrecht gehabt habe, die nachfolgenden Fahr- wand des Automobils verdeckt gewesen sein. Man könne zeuge vielmehr zum überholen an dieser Stelle grundsätz- nicht verlangen, dass der Beschwerdeführer immer und lich berechtigt gewesen seien. Schwarz hätte deshalb un- immer wieder nach rückwärts hätte schauen sollen. Er mittelbar vor dem Abbiegen derart aus dem Wagenfenster habe nunmehr nach vorn beobachten müssen, zumal die nach hinten beobachten müssen, dass er in der Lage Badenerstrasse in der Regel einen sehr starken Verkehr gewesen wäre, das im sogenannten toten. Winkel seines aufweise. Wagens herannahende Motorrad rechtzeitig wahrzuneh- 0. - Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich beantragt, men. BGE 76 IV 59 verlange in einem solchen Falle die die Beschwerde sei abzuweisen. gleiche erhöhte Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers wie

Erwägungen

beim Wenden des Wagens auf öffentlicher Strasse, das nur zulässig sei, wenn es den öffentlichen Verkehr nicht störe 1. - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Art. 48 Abs. 3 MFV). Wenn. Schwarz dieser seiner erhöh- sind die Stellen, wo Privatwege, Garageeinfahrten und ten· Aufmerksamkeitspflicht nachgekommen wäre, hätte dergl. mit der öffentlichen Strasse zusammentreffen, nicht er das Motorrad rechtzeitig wahrnehmen müssen, da die Strassenkreuzungen (Einmündungen) im Sinne des Art. 26 Sicht stadteinwärts genügend weit gereicht habe. Abs. 3 MFG, an denen das überholen verboten wäre (BGE

184 Strassenverkehr. No 41. Strassenverkehr. N° 41. 185

64 II 318, 76 IV 58). Wer an solchen Orten nach links dafür, dass dem Führer nicht ein hinter seinem Wagen abschwenken will, hat vor einem hinter ihm fahrenden sich befindendes Fahrzeug verborgen bliebe. Selbst wenn Wagen nicht den Vortritt und darf sich nicht dalnit begnü- er sowohl durch den Rückspiegel als auch durch das Seiten- gen, die Richtungsänderung anzuzeigen, sondern hat aHe fenster beobachtet, kann er nicht zuverlässig wissen, ob er gebotene weitere Vorsicht walten zu lassen, um einen Zu- alles entdeckt hat, was hinter seinem Wagen fährt, umso- sammenstoss zu vermeiden ; er darf, wie ein Führer, der weniger als sich das Verkehrsbild jeden Augenblick ändern auf der Strasse wenden will (Art. 48 Abs. 3 MFV), den kann. Sogar wenn er anhielte und ausstiege, wäre er gegen Verkehr nicht stören (BGE 76 IV 58 f.). die Möglichkeit, dass sich die Lage bis zum Abbiegen ver-

2. - Ob im vorliegenden Falle, wo der Beschwerde- ändere, nicht geschützt, besonders nicht auf einer verkehrs- führer nicht in den Weg zu einer Garage, sondern in eine reichen Strasse. Dazu kommt, dass er seine Aufmerksam- grosse Fabrikanlage mit gut erkennbarer und häufig be- keit auch nach vorne richten muss. Die Beobachtung nach fahrener Einfahrt abgebogen ist, obige Grundsätze an- dieser Seite litte, wenn verlangt würde, dass er seinen Blick wendbar sind oder ob nicht vielmehr eine solche Einfahrt in ständiger Abwechslung in den Rückspiegel und durch einer Seitenstrasse gleichzustellen ist, kann dahingestellt das Seitenfenster fallen lasse. Es genügt, wenn er unmittel- bleiben. Denn selbst in jenem Falle müsste der Beschwerde- bar vor dem Abbiegen nach links ernsthaft auch nach führer mangels Fahrlässigkeit freigesprochen werden. rückwärts beobachtet. Bleibt ihm dabei, wie hier, durch Solche fällt ihm nicht zur Last, weil er vor dem Abbiegen Zufall ein Fahrzeug verborgen, mit dem er nachher zusam- nicht nur den Richtungsanzeiger gestellt, sondern seine menstösst, so kann ihm der Vorwurf pflichtwidrigen Ver- Absicht auch in auffälliger Weise durch Verlangsamung haltens nicht gemacht werden, wenn er auch seine übrigen der Fahrt kundgegeben und ausserdem unlnittelbar vor Pflichten (Stellen des Richtungsanzeigers, Herabsetzung der Richtungsänderung in den Rückspiegel geblickt und der Geschwindigkeit usw.) erfüllt hat. Sache des über- dabei ausser einem Radfahrer kein von hinten kommendes holenden ist es, seinerseits zu beobachten und aus der Fahrzeug gesehen hat. Er hat damit mehr getan als die Stellung des Richtungsanzeigers und der verlangsamten Führerin in dem in BGE 76 IV 57 ff. veröffentlichten Falle, Fahrt des vorderen Fahrzeuges sowie aus den örtlichen die schon etwa 100 m vor dem Abbiegen in den Rück- Verhältnissen die sich aufdrängenden Schlüsse zu ziehen. spiegel geschaut und sich nachher nicht mehr darum ge- kümmert hatte, was hinter ihr vorging. Dass der Beschwer- Demnach erkennt der Kassationshof: deführer den Motorradfahrer vor dem Abbiegen nicht Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, ·das gesehen hat, kann nur so erklärt werden, dass dieser durch Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom den zwischen Seiten- und Rückfenster liegenden Teil der 8. Juli 1952 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung

Rückwand des Personenwagens verdeckt war. Die Vor- des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen. instanz ist der Meinung, dass der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf diese Möglichkeit derart aus dem Wagen- fenster - offenbar aus dem seitlichen - nach hinten hätte beobachten sollen, dass er den Motorradfahrer hätte sehen können. Diese Art der Beobachtung ist jedoch in BGE 76 IV 57 nicht verlangt worden. Sie böte nicht Gewähr

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 20 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Ordonnance sur le service de vol militaire, Art. 42 et Art. 48 — l’acte a été consolidé à nouveau le 15 juillet 2000, 1 janvier 2002, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 janvier 2005, 1 juillet 2006, 1 mai 2011, 1 juillet 2022, 1 juillet 2022, 1 juin 2026 et 1 juin 2026.

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