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BGE 79 I 155

154 Staatsrecht. Verfahren. N° 28. 155

vollstreckungsverfahrens, da der Gläubiger, um die Be- lust dieser Sicherungsmittel einen nicht wiedergutzuma- treibung fortsetzen zu können, genötigt ist, Bestand und chenden Nachteil im Simle von Art. 87 OG darstellt, ist Umfang seines Anspruchs im Wege des ordentlichen For- fraglich, weil danach nur Nachteile zu berücksichtigen derungsprozesses (Art. 79 SchKG) feststellen zu lassen. ~ind, die der Zwischenentscheid unmittelbar und· mit Eine Verlängerung des Verfahrens hat aber ein Zwischen- einiger Sicherheit zur Folge hat, nicht dagegen solche, die entscheid stets zur Folge, wenn er auf der Beantwortung später einmal möglicherweise eintreten können (BGE einer Frage beruht, die, anders gelöst, das Verfahren 79 I 47). Diese Frage kann indessen offen bleiben, da im beendigen oder abkürzen würde. Soweit hierin ein blei- vorliegenden Falle nicht geltend gemacht wird, dass die bender Nachteil liegt, ist es ein bloss tatsächlicher, nicht Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung in dieser ein rechtlicher Nachteil, wie ihn Art. 87 OG im Auge hat Beziehung nachteilig sei für den Beschwerdeführer, denn und die Rechtsprechung stets verlangt hat (BGE 63 I 76, er hat weder behauptet, er hätte im Falle der Erteilung 314; 64 I 98, 68 I 168, 77 I 226 ; BmcHMEIER, Handbuch der Rechtsöffnung von jenen Sicherungsmitteln Gebrauch des OG S. 356). Die durch die Einschaltung des ordent- gemacht, noch darzutun versucht, es bestehe Gefahr, dass lichen Prozesses bedingte Verlängerung des Betreibungs- die Aktiven des Schuldners von diesem beiseite geschafft verfahrens stellt somit keinen nicht wiedergutzumachenden oder von andern Gläubigern gepfändet würden. Nachteil im Sinne von Art. 87 OG dar. Ein solcher Nachteil liegt sodann auch nicht darin, dass der Gläubiger sich in Demnach erkennt das Bundesgericht: diesem Prozess nicht mit der Vorlegung des Rechts- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. öffnungstitels begnügen kann, sondern Bestand und Um- fang seines Anspruchs zu beweisen hat. Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung bietet dem Gläubiger übri- gens keinen Schutz vor diesen mit der Durchführung des 28. Urteil vom 20. Mai 1953 i. S. Wirteverein von Basel-Stadt ordentlichen Prozesses verbundenen Nachteilen, da dem und Konsorten gegen Basel-Stadt, Appellationsgericht und Polizeidepartement. Schuldner ja die Aberkennungsklage offen steht, deren

einzige Besonderheit gegenüber der Forderungsklage nach Staatsrechtliche Beschwecrde: Legitimation der Gewerbegenossen zu Beschwerden gegen Bewilligungen zur Eröffnung oder Ver- Art. 79 SchKG - von der Frage des Gerichtsstandes legung von Alkoholwi'rtschaften (Praxisänderung). abgesehen - in der Vertauschung der Parteirollen besteht Recours de droit public : Les concurrents ont qualite pour former (BGE 68 III 87, 71 III 92/3). Dagegen wird dem Gläubiger un recours de droit public contre des autorisations d'ouvrir mit der Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung die ou de transferer des debits de boissons alcooliques (changement de jurisprudence). ihm im Falle der Bewilligung nach Art. 83 Abs. 1 SchKG Ricorso di diritto pubblico : T concorrenti hanno veste per inter- zustehende Befugnis genommen, provisorische Pfändung porre un ricorso di diritto pubblico contro autorizzazioni di zu verlangen oder, sofern der Schuldner der Konkursbe- aprire 0 trasferire spacci di bevande alcooliche (cambiamento di giurisprudenza). treibung unterliegt, die Aufnahme eines Güterverzeich- nisses zu beantragen, um zu verhindern, dass der Schuldner A. - Das Wirtschaftsgesetz von Basel-Stadt (WG), sich während des Aberkennungsprozesses seiner Aktiven vom 6. Juli 1950, bestimmt: entäussert oder diese von andern, ihm dann vorgehenden § 35. 1) Die in § 7, Ziffern 1-5, aufgeführten Patente werden Gläubigern gepfändet und verwertet werden. Ob der Ver- nur erteilt, wenn der Betrieb unter Berücksichtigung der Zahl und

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der Verteilung gleichartiger Betriebe einem Bedürfnis im Sinne nicht nur als Reflexwirkung erreicht, sondern eigentlich der Artikel 31ter und 32quater der Bundesverfassung entspricht. 2) ...•• bezweckt werde. Selbst in diesem Falle könne dagegen dem kantonalen Wirteverein kein Rekursrecht zuerkannt B. - Am 1. August 1951 ersuchte die PAX, Schweiz. werden, da er keine Wirt.gchaft betreibe und daher durch Lebensversicherungsgesellschaft in Basel, das Polizeide- die angefochtene Verfügung nicht persönlich, sondern partement des Kantons Basel-Stadt um Bewilligung zur höchstens mittelbar betroffen sei. Übertragung des Patentes der eingegangenen alkohol- Dagegen sei die Aktivlegitimation der rekurrierenden führenden Wirtschaft Sternwarte, Mittlerestrasse 11 in Wirte zu bejahen. § 35 WG, der die Bedürfnisklausel u. a. Basel, auf das bisher alkoholfrei betriebene Restaurant gestützt auf Art. 31 ter BV aufstelle, sei eine gewerbepoli- « Gryfenegg » an der Greifengasse 18. Gegen dieses Gesuch tische Bestimmung; er bezwecke den Schutz der Gewerbe- erhoben der kantonale vVirteverein Basel-Stadt und meh- treibenden vor unmittelbarer Konkurrenz. Diese seien rere Wirte Einspruch. Es wurde vom Polizeidepartement daher zur Rüge einer Verletzung der Bedürfnisklausel am 13. September 1951 zunächst abgewiesen, weil kein legitimiert. Art. 31 ter BV beziehe sich - entgegen BGE Bedürfnis für eine weitere Alkoholwirtschaft in der fragli- 74 I 379 ff - nicht nur auf alkoholfreie Wirtschaften, chen Gegend bestehe. Nach einer vom Regierungsrat als sondern auf das Gastwirtschaftsgewerbe überhaupt, so Rekursinstanz veranlassten nochmaligen Prüfung der dass unter die auf Grund dieser Bestimmung aufgestellte Angelegenheit stimmte dann das Polizeidepartement am Bedürfnisklausel auch die - zahlenmässig weit überwie- 6. November 1951 der Patentübertragung zu mit der genden - Alkoholwirtschaften fallen. Auflage, dass der Alkoholausschank auf die Zeit von 11- b) In der Sache selbst folge aus den gemachten Fest- 15 Uhr und von 17-21 Uhr zu beschränken sei. stellungen, dass die Bewilligung zur Patentübertragung Gegen diese Verfügung rekurrierten der kantonale nur bei Bejahung der Bedürfnisfrage habe erteilt werden Wirte verein Basel-Stadt und 4 'Wirte an den Regierungsrat dürfen. Dabei sei aber entgegen der Auffassung der Re-

und an das Appellationsgericht. Dieses entschied am 12. kurrenten nicht einfach das Bedürfnis nach einer weitern Dezember 1952, dass auf den Rekurs des Wirtevereins Alkoholwirtschaft im Zentrum von Kleinbasel abzuklären wegen fehlender Aktivlegitimation nicht eingetreten und gewesen. Wenn gemäss Art. 3l ter BV und § 35 WG bei die Rekurse der 4 Wirte abgewiese:q. werden. Zur Begrün- der Prüfung des Bedürfnisses von der Zahl « gleichartiger » dung dieses Entscheides wird ausgeführt : Betriebe auszugehen sei, so werde damit nicht nur die a) Nach § 13 VRPG sei zum Verwaltungsrekurs berech- Unterscheidung zwischen alkoholfreien und alkoholfüh- tigt, wer von der angefochtenen Verfügung persönlich renden Wirtschaften verlangt, sondern es sei auch den betroffen sei, d. h. wer Interessen besitze, deren Schutz innerhalb dieser beiden Hauptgruppen bestehenden wesent- Zweck und nicht bloss Reflexwirkung der Gesetzesbestim- lichen Verschiedenheiten durch eine weitere Unterteilung mung sei, auf die sich die angefochtene Verfügung gründet. Rechnung zu tragen. Der von der PAX geplante Betrieb Die Aktivlegitimation der Rekurrenten sei daher, soweit weise nun verschiedene Eigenheiten auf, die ihn von den sie Wirte sind, gegeben, sofern mit der Bedürfnisklausel umliegenden Alkoholwirtschaften wesentlich unterschei- für Alkoholwirtschaften, deren Verletzung gerügt wird, den (Barbuffet mit reichlicher Auswahl sofort verfügbarer neben der Bekämpfung des Alkoholismus auch der Schutz Speisen verschiedener Preisklasse, dominierende Stellung der Gewerbetreibenden vor übermässiger Konkurrenz der alkoholfreien Getränke, zeitlich beschränkter Alkohol-

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ausschank). Bei der Beurteilung der Frage, ob für einen zu Art. 88 OG S. 358 und dort zitierte Entscheide; BGE Betrieb dieser Art am vorgesehenen Orte ein Bedürfnis 74 I 379). bestehe, handle es sich um einen Ermessensentscheid, der a) Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Führung der gemäss § 8 VRPG nur auf Willkür hin zu überprüfen sei. staatsrechtlichen Beschwerde Bürgern, Privaten und Kor- Willkürlich sei indessen die Bejahung der Bedürfnisfrage porationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie im vorliegenden Falle sicher nicht. Da der Begriff des durch allgemein verbindliche Erlasse oder Verfügungen Bedürfnisses, der an die Stelle der gesetzlichen Gewerbe- erlitten haben. Danach ist Voraussetzung der staatsrecht- freiheit trete, ohnehin einer weiten Auslegung rufe, lasse lichen Beschwerde eine Rechtsverletzung, die der Be- sich im vorliegenden Falle zwanglos die Auffassung ver- schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung erleidet, treten, es bestehe selbst in dem von Wirtschaften anderer also ein Eingriff in seine persönlichen, rechtlich geschützten Art überbesetzten Zentrum von Kleinbasel im Hinblick Interessen. Zur Wahrung öffentlicher Interessen dagegen auf die heutigen Lebensgewohnheiten ein Bedürfnis nach ist die staatsrechtliche Beschwerde so wenig gegeben wie einer modernen Speisebar, die eine möglichst reichhaltige, zur Verfolgung bloss tatsächlicher Interessen (BGE 72 I sichtbare Auswahl von Speisen und Getränken anbietet 98, 182 ; 74 I 379). und während der Essenszeit auf Wunsch auch Alkohol b) Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 31 ter ausschenkt. und Art. 4 BV. Indessen dient Art: 31 ter BV nicht dem C. - Gegen diesen Entscheid des Appellationsgerichtes Schutze individueller Rechte. Er räumt überhaupt keine erheben der kantonale Wirteverein Basel-Stadt und die Rechte gegen die Staatsgewalt ein, sondern er ermächtigt 4 Wirte rechtzeitig und formrichtig staatsrechtliche Be- die kantonale Staatsgewalt, die den Privaten in Art. 31 schwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen, die Ent- BV gewährleistete Handels- und Gewerbefreiheit unter scheide des Appellationsgerichtes vom 12. Dezember 1952 bestimmten Voraussetzungen einzuschränken. Der Kanton und· des Polizeidepartementes Basel-Stadt vom 29. No- hat dabei den Weg der Gesetzgebung zu beschreiten. Wenn

vember 1951 aufzuheben, weil dieselben Art. 31 ter und ein Kanton von dieser Ermächtigung Gebrauch macht Art. 4 BV sowie § 35 WG verletzen. und dabei Interessen Privater schützt, so ist es ein Schutz D. - Polizeidepartement und PAX beantragen, auf die kantonalen Rechts. Unter dem Gesichtspunkte einer mit Beschwerde nicht einzutreten, eventuell, sie unter Kosten- staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbaren Verletzung ver- folge abzuweisen. fassungsmässiger Rechte der Bürger (Art. 84, Abs. 1 lit. a Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde eingetreten OG) kommt dabei - wenn sich die Anfechtung, wie hier, und hat sie abgewiesen nicht gegen die kantonale Ordnung selbst richtet - , lediglich ein Verstoss gegen Art. 4 BV in Frage. Die Legitimation zur Geltendmachung eines derartigen Ver-

Erwägungen

stosses bestimmt sich danach, ob sich der Beschwerde-

1. - Ob die Beschwerdeführer zur staatsrechtlichen führer auf persönliche Interessen berufen kann, denen die Beschwerde legitimiert seien, ist ausschliesslich nach den kantonale Ordnung rechtlichen, nicht lediglich tatsäch- Vorschriften des OG zu prüfen und unabhängig davon, lichen Schutz gewährt. welche ParteisteIlung ihnen im kantonalen Verfahren Das Appellationsgericht hat angenommen, § 35 WG, zukam und ob sie dort legitimiert waren (BIRCHMEIER der die Erteilung von Wirtschaftspatenten nur gestattet,

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wenn der Betrieb einem Bedürfnis im Sinne der Art. Handels- und Gewerbefreiheit, Schweiz. juristische Karto- 31 ter und 32quater BV entspricht, gewähre den Inhabern thek Nr. 621, S. 3 f; MARTI, Handels- und Gewerbefreiheit von Wirtschaftsgewerben auch rechtlichen Schutz ihres S. 187; LEucH, Der Bedürfnisnachweis im Wirtschafts- Interesses an der Beschränkung der Zahl von Konkur- gewerbe nach den neuen Wirtschaftsartikeln, Berner Diss. renzbetrieben. Das Bundesgericht hat schon deshalb 1950, S. 42 und 54). Die abweichende Meinung, die das keinen Anlass, der Frage nach der Legitimation eine Gewicht auf den unmittelbaren Anlass der Verfassungs- andere Auslegung zu Grunde zu legen, weil es sich in revision legen möchte (STEINER, Die Bedürfnisklausel für Fragen kantonalen Rechts nicht ohne Not von Auslegungen das Gastwirtschaftsgewerbe in Schweiz. Juristenzeitung entfernt, zu denen die kantonalen Behörden gelangen. Es 42 S. 81 ff und in Festgabe für Nawiasky S. 58 ff.), ist erachtet die Auslegung des Appellationsgerichtes aber überholt. Hat demnach die in § 35 WG eingeführte Bedürf- auch als die zutreffende Lösung. Sie beruht auf der Auf- nisklausel auch gewerbepolitischen Charakter, so sind die fassung, dass § 35 WG, der gleichzeitig auf Art. 31 ter und Gewerbegenossen zur staatsrechtlichen Beschwerde legi- Art. 32quater BV Bezug nimmt, gewerbepolizeilichen und timiert. Dass es unter dieser Voraussetzung so sei, wurde gewerbepolitischen Charakter aufweise, und dass er, so- übrigens schon in BGE 74 I 383 festgestellt. weit letzteres der Fall sei, den Gewerbegenossen rechtli- Die Beschwerde ist daher zur Behandlung entgegenzu- chen Schutz gewähre. Das Gericht stimmt - nach neuer nehmen, soweit sie von den 4 'Virten erhoben wird, die Prüfung der Frage - auch der Auffassung zu, dass sich, sich durch die Erteilung des Wirtschaftspatentes für den entgegen BGE 74 I 379 ff., die Bedeutung von Art. 31 ter « Gryfenegg» in ihren ökonomischen Interessen verletzt BV nicht in der Wirkung erschöpft, die Einführung von fühlen. Ob der Wirteverein die Voraussetzungen erfüllt, Bedürfnisklausel auch für alkoholfreie Wirtschaften zu unter denen die Praxis die Legitimation von Berufsver- ermöglichen, sondern dass Art. 31 ter das gesamte Wirt- bänden anerkennt (vgl. BIRCHl\iEIER, Bundesrechtspflege

schaftsgewerbe umfasst. Wenn auch mit der Einführung S. 360 f.), kann dahingestellt bleiben. dieser Bestimmung in das Verfassungsrecht zunächst 2. - Materiell ist die Beschwerde unbegründet. Das ermöglicht werden sollte, auch alkoholfreie Wirtschaften Appellationsgericht hat dargelegt, dass und warum in der einer Bedürfnisklausel zu unterstellen, (vgl. Steno Bull. Erteilung des Wirtschaftspatentes für den « Gryfenegg » 1939 NR. S. 533 f., Voten der Berichterstatter Nietlispach unmöglich Willkür liegen kann. Die Beschwerdeführer und Rais) , so ist die Bestimmung ihrem Wortlaute nach bringen nichts vor, was die sorgfältig erwogenen und doch keine Sondervorschrift für diesen Zweig des Wirt- überzeugenden Darlegungen im angefochtenen Urteil ir- schaftsgewerbes, sondern sie betrifft das Wirtschaftsge- gendwie zu entkräften vermöchte. Von Willkür kann werbe als solches. Dies ist 'heute die herrschende Auf- schlechterdings keine Rede sein. fassung in der Literatur (FLEINER/GIACOMETTI, Schweiz. Bundesstaatsrecht 1949, S. 298 f; GIACOMETTI, Die Handels- und Gewerbefreiheit nach den neuen Wirtschafts- artikeln der BV in « Die Freiheit des Bürgers im schweize- rischen Recht », S. 185 ; SCHÜRMANN, Die rechtliche Trag- weite der neuen Wirtschaftsartikel der BV in Zentralblatt f. Staats- und Gemeindeverwaltung, Bd. 49 S. 65 f; NEF, 11 AS 79 I - 1953

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 et Art. 32quater — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 79 et Art. 83 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur les armes, les accessoires d’armes et les munitions, Art. 35 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1999, 1 mars 2002, 1 mai 2007, 12 décembre 2008, 28 juillet 2010, 1 décembre 2010, 16 juillet 2012, 1 septembre 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2016, 15 août 2019, 14 décembre 2019, 1 septembre 2020, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023 et 1 septembre 2023.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 87 et Art. 88 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

Cité dans